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Geschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr

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Transkript:

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 6 AS 30/06 ER S 15 AS 241/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129 Oldenburg, gegen Landkreis Leer, vertreten durch den Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Antragsgegner und Beschwerdegegner, hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 23. Februar 2006 in Celle durch Richter Walter, Richterinnen Janz und Klein beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 17. November 2005 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 408,71 (Kaltmiete einschließlich Nebenkosten) monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll, Oldenburg, gewährt.

- 2 - GRÜNDE I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, dass der Antragsgegner über den 30. September 2005 hinaus die vollen Kosten der Unterkunft übernimmt. Die im März 1948 geborene alleinstehende Antragsstellerin wohnt seit März 1997 in einer 68 m 2 großen Mietwohnung. Vom 1. Januar bis 31. März 2005 und erneut vom 1. April bis 30. September 2005 wurden ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ihv 801,71 gewährt. Dabei wurden die Unterkunftskosten in voller Höhe (408, 71 (dh 357,58 Kaltmiete zuzüglich 51,13 Nebenkosten) sowie 48,-- für Heizkosten) übernommen (Bescheide vom 21. Dezember 2004 und 30. März 2005). Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährte der Antragsgegner Leistungen ihv 653,00 monatlich (Regelleistungen ihv 345,--, Unterkunftskosten ihv 260,--, Heizkosten ihv 48,-- ; Bescheid vom 15. September 2005). Am 19. September 2005 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Aurich im Wege einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Sie hat unter Bezugnahme auf von ihr vorgelegte medizinische Unterlagen - zwei Atteste des Facharztes für innere Medizin Dr vom 9. August und 7. September 2005 und ein Bericht des Neurologen und Psychotherapeuten vom 6. September 2005 - vorgetragen, dass ihr aufgrund einer psychischen Erkrankung ein Umzug nicht zuzumuten sei. Außerdem habe sie sich trotz ihrer Erkrankung bisher vergeblich bemüht, eine preisgünstigere Wohnung anzumieten. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass nach den im Rentenverfahren durch die LVA Hannover eingeholten Gutachten des Nervenarztes - 2 -

- 3 - vom 20. Mai 2005 ein Leistungsvermögen für eine Erwerbstätigkeit von 6 Stunden und mehr bestehe. Das SG hat mit Beschluss vom 17. November 2005 den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. Oktober 2005 Unterkunftskosten ihv 280,-- (Miete incl kalter Nebenkosten) zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt und entschieden, dass Kosten nicht zu erstatten seien. Die Angemessenheit des Mietzinses sei unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten zu prüfen. Soweit in einem Ort kein Mietspiegel existiere, sei es zulässig, auf die Tabelle zu 8 Wohngeldgesetz zurückzugreifen. Diesen für die allein lebende Antragstellerin in Betracht kommenden Tabellenwert von 280,-- habe der Antragsgegner unterschritten und sei deshalb zur Zahlung dieses Tabellenwertes zu verpflichten gewesen. Indes überschreite die tatsächliche Miete der Antragstellerin diesen Wert von 280,-- deutlich. Der Antragsgegner habe sie im Februar 2005 unter Beachtung der 6-Monatsfrist des 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf die zu hohen Unterkunftskosten hingewiesen. Die Antragstellerin habe sich aber erst im Sommer des Jahres um eine angemessenere Wohnung gekümmert. Zudem habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung an der Unterkunftssuche und dem Umzug gehindert sei. Der behandelnde Neurologe habe in seinem durch das Gericht eingeholten Bericht vom 15. November 2005 zwar eine Angststörung mit spezifischen Phobien der Antragstellerin und bedingt dadurch eine eingeschränkte Belastbarkeit mitgeteilt. Ein Umzug sei jedoch nach seiner Einschätzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, soweit eine Hilfestellung von außen erfolge. Dies habe der Antragsgegner nach 22 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen. Gegen den am 23. November 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 19. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG Aurich nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend, der Bericht des Neurologen sei nicht aussagekräftig, zudem könne sie beim Umzug auf keine Hilfestellung von außen zurückgreifen. Sie verweise auf das aktuelle Attest des Dr. vom 3. Januar 2006, wonach sie zur Zeit nicht in der Lage sei, umzuziehen. - 3 -

- 4 - Der Antragsgegner hat mit Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006 Leistungen ihv monatlich 673,-- unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 280,-- monatlich bewilligt. 11. Die isd 172 ff SGG zulässige Beschwerde ist begründet. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die alleinstehende Antragstellerin eine Wohnung bewohnt, die von der Größe (68 m 2 ) und den Kosten (408,71 Kaltmiete einschließlich der Nebenkosten) unangemessen isd 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ist. Unstreitig ist weiterhin, dass die Antragstellerin unter einer psychischen Gesundheitsstörung in Gestalt einer spezifischen Phobie, Angst und Depression mit paroxysmalen (anfallsartigen) Panikattacken (vgl Bericht des Neurologen vom 15. November 2005) leidet. Zudem überschreitet die Antragstellerin den Regel-Zeitraum von sechs Monaten isd 22 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 5 SGB II, in dem grundsätzlich die Aufwendungen für die Unterkunft, die den angemessenen Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen sind, wie es der Hilfebedürftigen nicht möglich ist, zb durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, im Oktober 2005 bereits um 2 Monate. Denn der Antragstellerin sind für den Zeitraum bis September 2005 bereits die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe erstattet worden. Der Antragstellerin ist jedoch ausweislich des Berichtes des Neurologen vom 15. November 2005 aufgrund der bereits seit 2002 bestehenden psychischen Gesundheitsstörung (vgl die Angaben der Antragstellerin gegenüber diesem Neurologen) ein Umzug ohne Hilfestellung von außen nicht möglich, und aus diesem Grunde sind der Antragstellerin auch in dem weiteren Bewilligungsabschnitt noch Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Der Senat versteht diese Einschätzung des Neurologen nicht dahin, dass die Antragstellerin mit finanzieller Hilfe einen Umzug von Dritter Seite bewerkstelligen könnte. Denn zur Prüfung der Übernahme der mit dem Umzug verbundenen Kosten ist der Antragsgegner bereits unter den Voraussetzungen des 22 Abs 3 SGB II gehalten, unabhängig vom Vorliegen einer psychischen Gesundheitsstörung bei der jeweili- - 5 -

- 5 - gen Hilfebedürftigen. Im Übrigen hat der Antragsgegner hierzu auch mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 bereits die entsprechende Zusicherung erteilt. Die Einschätzung des Arztes ist vielmehr vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten nur eingeschränkten Belastbarkeit (3 bis 6 Stunden täglich) und des erzwungenen Antriebs" der Antragstellerin wie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Nervenarztes zur Antriebsschwäche und einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nur so zu verstehen, dass die Antragstellerin auch und vor allem im tatsächlichen Bereich Unterstützung beim Umzug (bei der Suche einer geeigneten und angemessenen Wohnung und der Organisation des Umzugs) in Form einer Betreuung benötigt. Auf derartige Hilfestellung kann sie nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung ihrer Angaben gegenüber dem Gutachter im privaten Umfeld nicht zurückgreifen, da sie wohnortnah über keine Freunde und aufgrund ihres krankheitsbedingten Rückzuges auch über wenig soziale Kontakte verfügt. Diese tatsächliche Hilfestellung ist von dem Antragsgegner entweder durch den Einsatz entsprechender Beschäftigter oder aber durch die Auswahl einer entsprechenden caritativen Betreuungseinrichtung bereit zu stellen (vgl Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 2005, 22 Rnr 63). Demgegenüber hat sich der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht die Überzeugung bilden können, dass der Antragstellerin ein Umzug aufgrund der psychischen Gesundheitsstörung grundsätzlich unmöglich ist. Dem stehen die detaillierte Beschreibung des Tagesablaufes der Antragstellerin gegenüber dem Nervenarzt und die Ausführungen des Neurologen gegenüber. Zudem hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, sich im Sommer 2005 intensiv um eine andere Wohnung bemüht zu haben und hierzu eine zweiseitige Aufstellung über die von ihr in diesem Zusammenhang erfolgten Telefongespräche vorgelegt. Die Bescheinigungendes Dr. vermochten den Senat nicht zu überzeugen, da sie nur allgemein gehalten sind und die Beurteilung einer psychischen Gesundheitsstörung zudem in das Fachgebiet der Nervenärzte und gehört. - 6 -

- 6 - Zwar sind die Leistungen nach dem SGB II zeitabschnittsweise zu gewähren. Wenn mit der vom Antragsgegner zu erbringenden tatsächlichen Hilfestellung innerhalb dieses Leistungszeitraumes kein Umzug in eine angemessene Wohnung ermöglicht werden konnte - wovon angesichts der Kürze der Zeit tatsächlich nicht auszugehen ist - erwartet der Senat jedoch, dass der Antragsgegner über diesen Zeitraum des 31. März 2006 hinaus auch in Anbetracht der dreimonatigen Kündigungsfrist des 573 c BGB längstens bis zum 30. Juni 2006 von sich aus ohne ausdrückliche gerichtliche Verpflichtung die Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf 22 Abs 1 Satz 2 SGB II berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG analog. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 177 SGG). Walter Janz Klein