164. 18a VOL/A - Formen und Fristen Formen und Fristen 1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage (6), gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an. (2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der öffentliche Auftraggeber muss eine Vorinformation gemäß 17a Nr. 3 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005) mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach 17a Nr. 1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in seinem Beschafferprofil nach 17a Nr. 2 veröffentlicht haben. Diese Vorinformation oder das Beschafferprofil muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen. b) Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen. (3) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen erstellt werden, oder konnten die Fristen nach Absatz 5 und 6 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern. (4) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen nach Nr. 1 Abs. 1 und 2 um 7 Tage verkürzt werden. Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, kann er die Frist für den Eingang der Angebote nach Nummer 1 Absatz 1 um weitere 5 Tage verkürzen. (5) Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so muss der Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden. (6) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. 2. (1) Beim Nichtoffenen Verfahren, Wettbewerblichen Dialog und im Verhandlungsverfahren in den Fällen des 3a Nr. 1 Abs. 5 beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Antrag auf Teilnahme mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. In Fällen besonderer Dringlichkeit (beschleunigtes Verfahren) beim Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren in den Fällen des 3a Nr. 1 Abs. 5 beträgt diese Frist mindestens 15 Tage oder mindestens 10 Tage bei elektronischer Übermittlung, jeweils gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. (2) Die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist beim Nichtoffenen Verfahren beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur
Angebotsabgabe an. In Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist mindestens 10 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Hat der Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann er die Frist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 36 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, jedoch keinesfalls weniger als 22 Tage festsetzen. Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe a) gilt entsprechend. (3) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen kann die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge gemäß Absatz 1 Satz 1 um 7 Tage verkürzt werden. Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, kann er die Frist gemäß Absatz 2 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen. (4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 5 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern. (5) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim Nichtoffenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. 7068 18a VOL/A enthält besondere Regelungen für die Bemessung der Angebots- und Bewerbungsfrist bei Ausschreibungen ab den Schwellenwerten. 164.1 Vergleichbare Regelungen 7069 Der Vorschrift des 18a VOL/A vergleichbar sind im Bereich der VOL 18, 18 b VOL/A, im Bereich der VOF 14 VOF und im Bereich der VOB 18, 18 a, 18 b VOB/A. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der Kommentierung des 18a herangezogen werden. 164.2 Änderungen in der VOL/A 2006 7070 7071 7072 7073 In 18a Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe a) sind die Bezugnahmen hinsichtlich der Bekanntmachungsmuster aus der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 aktualisiert. In 18a Nr. 1 ist ein neuer Abs. 4 eingefügt, wonach bei elektronischen Bekanntmachungen Angebotsfristen verkürzt werden können. In 18a Nr. 1 ist ein neuer Abs. 4 eingefügt, wonach die Angebotsfrist weiter verkürzt werden kann, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden. Nach 18 Nr. 2 Abs. 2 kann der Auftraggeber nach Veröffentlichung einer Vorinformation die Frist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 36 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, jedoch keinesfalls weniger als 22 Tage festsetzen.
7074 Nach 18a Nr. 2 Abs. 3 kann die Bewerbungsfrist bei elektronischen Bekanntmachungen sowie bei elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbaren Vergabeunterlagen weiter verkürzt werden kann. 164.3 Bieterschützende Vorschrift 7075 Vgl. die Kommentierung zu 18a VOB/A RZ 4861. 164.4 Berechnung der Fristen 7076 Vgl. die Kommentierung zu 18a VOB/A RZ 4862. 164.5 Rechtscharakter der Angebotsfrist 7077 Vgl. dazu die Kommentierung zu 18 VOB/A RZ 4819. 164.6 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist 7078 Vgl. dazu die Kommentierung zu 18 VOB/A RZ 4821. 164.7 Heilung einer zu kurz bemessenen Angebotsfrist? 7079 Vgl. dazu die Kommentierung zu 18 VOB/A RZ 4833. 164.8 Sofortige Prüfungspflicht der Verdingungsunterlagen durch die Bewerber? 7080 Vgl. dazu die Kommentierung zu 18 VOB/A RZ 4834. 164.9 Begriff der Angebotsfrist ( 18a Nr. 1 Abs. 1) 164.9.1 Begriff der Angebotsfrist nach der VOL/A 7081 18a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A definiert die Angebotsfrist als Frist für den Eingang der Angebote. Diese Definition kann auch für den VOL-Bereich übernommen werden.
164.9.2 Angebotsfrist im Sinne von 107 Abs. 3 GWB 7082 Zum Verständnis der Angebotsfrist im Sinne von 107 Abs. 3 GWB vgl. die Kommentierung zu 107 GWB RZ 1970. 164.10 Dauer der Angebotsfrist beim Offenen Verfahren ( 18a Nr. 1 Abs. 1, Abs. 2) 164.10.1 Regelfrist ( 18a Nr. 1 Abs. 1) 7083 Beim Offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Es ist für die Angebotsfrist also nicht entscheidend, wann der Bewerber die Verdingungsunterlagen zugesandt erhalten hat oder er die (nationale) Ausschreibung zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist gemäß 18a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A der Beginn der Angebotsfrist an den Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt gekoppelt. Dabei nimmt der Verordnungsgeber in Kauf, dass die Bekanntmachung gegebenenfalls erst bis zu zwölf Tage später tatsächlich veröffentlicht wird, 17a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A (1. VK Sachsen, B. v. 9.12.2002 - Az.: 1/SVK/102-02, B. v. 2.10.2001 - Az.: 1/SVK/88-01). 164.10.1.1 Angemessenheit der Dauer der Regelangebotsfrist 7084 Vgl. dazu die Kommentierung zu 18a VOB/A RZ 4870. 164.10.1.2 Engagement und Personaleinsatz der Bewerber 7085 Vgl. dazu die Kommentierung zu 18 VOB/A RZ 4828. 164.10.1.3 Dauer der Angebotsfrist bei Parallelausschreibungen (einschließlich eines Generalunternehmerangebots) 7086 Vgl. dazu die Kommentierung zu 18 VOB/A RZ 4830. 164.10.1.4 Dauer der Angebotsfrist bei ÖPP-Projekten 7087 Vgl. dazu die Kommentierung zu 18 VOB/A RZ 4831. 164.10.1.5 Dauer der Angebotsfrist bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
7088 Bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist die Angebotsfrist dem erhöhten Arbeitsumfang entsprechend zu bemessen. 164.10.2 Abkürzung der Regelfrist ( 18a Nr. 1 Abs. 2) 7089 Die Regelfrist kann nach 18a Nr. 1 Abs. 2 verkürzt werden. 164.10.2.1 Formale Voraussetzungen der Abkürzung der Regelfrist 7090 7091 7092 Eine Abkürzung der Regelfrist ist nur zulässig, wenn eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß 17a Nr. 2 nach dem vorgeschriebenen Muster mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach 17a Nr. 1 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt wurde. Erste Voraussetzung ist also die Absendung einer Vorinformation (vgl. dazu die Kommentierung zu 17a VOL/A RZ 7008) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Zweite Voraussetzung ist die Einhaltung von zeitlichen Rahmenbedingungen für die Bekanntmachung der Vorinformation, nämlich mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags. 164.10.2.2 Angemessenheit der abgekürzten Frist 7093 Vgl. die Kommentierung zu 18a VOB/A RZ 4878. 164.10.2.3 Engagement und Personaleinsatz der Bewerber 7094 Vgl. die Kommentierung RZ 4828. 164.10.2.4 Dauer der Angebotsfrist bei Parallelausschreibungen (einschließlich eines Generalunternehmerangebots) 7095 Vgl. die Kommentierung RZ 4830. 164.10.2.5 Dauer der Angebotsfrist bei ÖPP-Projekten 7096 Vgl. die Kommentierung RZ 4831.
164.10.2.6 Dauer der Angebotsfrist bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm 7097 Bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist die Angebotsfrist dem erhöhten Arbeitsumfang entsprechend zu bemessen. 164.10.3 Abkürzung der Regelfrist bei elektronischen Bekanntmachungen ( 18a Nr. 1 Abs. 4 Satz 1) 7098 In 18a Nr. 1 ist ein neuer Abs. 4 Satz 1 eingefügt, wonach bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt wurden (elektronische Bekanntmachung), die in Abs. 1 und 2 genannten Angebotsfristen um 7 Kalendertage verkürzt werden können. Die Regelung entspricht der Vorschrift des Art. 38 Abs. 5 der Vergabekoordinierungsrichtlinie. 164.10.4 Abkürzung der Regelfrist bei freier, direkter und vollständiger Verfügbarkeit der Vergabeunterlagen ( 18a Nr. 1 Abs. 4 Satz 2) 7099 In 18a Nr. 1 ist ein neuer Abs. 4 Satz 2 eingefügt, wonach die Angebotsfrist um weitere 5 Kalendertage verkürzt werden kann, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des Art. 38 Abs. 6 der Vergabekoordinierungsrichtlinie. 164.10.4.1 Begriff der Verdingungsunterlagen und aller zusätzlichen Unterlagen 7100 Nach Art. 38 bzw. 39 der Vergabekoordinierungsrichtlinie sind unter dem Begriff der Vergabeunterlagen die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen zu verstehen. Nach nationalem Recht handelt es sich um die Vergabeunterlagen des 9 VOL/A. 164.10.4.2 Freie und direkte Verfügbarkeit der Vergabeunterlagen 7101 Vergabeunterlagen sind auf elektronischem Weg frei und direkt verfügbar, wenn keinerlei Zugangsbeschränkungen für einen Interessenten bestehen. Bereits die kostenlose Verpflichtung zur Registrierung eines Interessenten, mehr aber noch die nur kostenpflichtige elektronische Abgabe der Vergabeunterlagen schließen eine freie und direkte Verfügbarkeit aus. 164.10.4.3 Vollständige Verfügbarkeit der Vergabeunterlagen
7102 Eine vollständige Verfügbarkeit beinhaltet, dass alle Teile der Vergabeunterlagen, also auch Pläne, Vertragsmuster usw. verfügbar sind; dieser Punkt dürfte in der Praxis im Unterschied zur VOB/A keine wirklichen Schwierigkeiten aufwerfen. 164.11 Dauer der Angebotsfrist beim Nichtoffenen Verfahren, beim Wettbewerblichen Dialog und im Verhandlungsverfahren in den Fällen des 3a Nr. 1 Abs. 5 ( 18a Nr. 2 Abs. 1 - Abs. 3) 164.11.1 Bewerbungsfrist ( 18a Nr. 2 Abs. 1) 164.11.1.1 Begriff 7103 Bewerbungsfrist ist die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme beim Auftraggeber. 164.11.1.2 Regelfrist 7104 7105 Beim Nichtoffenen Verfahren, beim Wettbewerblichen Dialog und im Verhandlungsverfahren in den Fällen des 3a Nr. 1 Abs. 5 beträgt die Bewerbungsfrist mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tage nach Absendung der Bekanntmachung. Zu den Einzelheiten der Frist vgl. die Kommentierung RZ 7084. 164.11.1.3 Abkürzung der Regelfrist aus Gründen der Dringlichkeit ( 18a Nr. 2 Abs. 1 Satz 2) 7106 Die Regelfrist kann nach 18a Nr. 2 Abs. 1 Satz aus Gründen der Dringlichkeit auf 15 Kalendertage bzw. 10 Kalendertage bei elektronischer Bekanntmachung verkürzt werden. 164.11.1.3.1 Dringlichkeit 7107 Vgl. die Kommentierung zu 18a VOB/A RZ 4896. 164.11.1.4 Abkürzung der Regelfrist bei elektronischer Bekanntmachung ( 18a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1) 7108 Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen kann die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge gemäß 18a Absatz 1 Satz 1 um 7 Tage verkürzt werden. Die Regelung entspricht der Vorschrift des Art. 38 Abs. 5 der Vergabekoordinierungsrichtlinie.
164.11.2 Dauer der Angebotsfrist beim Nichtoffenen Verfahren ( 18a Nr. 2 Abs. 2, Abs. 3) 164.11.2.1 Regelfrist 7109 7110 Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung RZ 7084. 164.11.2.2 Abkürzung der Regelfrist bei Vorinformation ( 18a Nr. 2 Abs. 2 Satz 3) 7111 Die Regelfrist kann nach 18a Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 auf 36 Kalendertage verkürzt werden, wenn eine Vorinformation erfolgt ist. 164.11.2.2.1 Formale Voraussetzungen der Abkürzung der Regelfrist 7112 Vgl. die Kommentierung RZ 7091. 164.11.2.2.2 Inhaltliche Voraussetzungen der Abkürzung der Regelfrist 7113 Vgl. die Kommentierung RZ 4878 ff.. 164.11.2.3 Abkürzung der Regelfrist bzw. der verkürzten Frist aus Gründen der Dringlichkeit ( 18a Nr. 2 Abs. 2 Satz 2) 7114 Die Regelfrist bzw. abgekürzte Frist kann nach 18a Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 aus Gründen der Dringlichkeit bis auf 10 Kalendertage verkürzt werden. 164.11.2.3.1 Dringlichkeit 7115 Vgl. die Kommentierung zu 18a VOB/A RZ 4896. 164.11.2.4 Abkürzung der Regelfrist bei freier, direkter und vollständiger Verfügbarkeit der Vergabeunterlagen ( 18a Nr. 2 Abs. 3 Satz 2) 7116 In 18a Nr. 2 ist ein neuer Abs. 3 Satz 2 eingefügt, wonach die Angebotsfrist um weitere 5 Kalendertage verkürzt werden kann, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse
anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des Art. 38 Abs. 6 der Vergabekoordinierungsrichtlinie. 7117 7118 Vgl. zu den Einzelheiten die Kommentierung RZ 7100. Zu der Befugnis des Auftraggebers, Angebotsfristen im Laufe eines Wettbewerblichen Dialogs und eines Verhandlungsverfahrens als Ausschlussfristen zu setzen, vgl. die Kommentierung zu 101 Abs. 4 GWB RZ 1396.