Artenschutzprüfung Stufe I. gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG



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Transkript:

Artenschutzprüfung Stufe I gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zum Windpark Hollerath-Daubenscheider Weg in der Gemeinde Hellenthal/Eifel (Kreis Euskirchen)

Auftraggeber: wpd onshore GmbH & Co. KG Projektentwicklung Nordrhein- Westfalen Benzenbergstraßee 2 D-40219 Düsseldorf Auftragnehmer: Bearbeitung: HKR Landschaftsarchitekten Umwelt Stadt Land Rehwinkel 15 D-51580 Reichshof Telefon: 02297 / 9008-20 Fax: 02297 / 9008-29 E-Mail: info@h-k-reichshof.de www.hkr-landschaftsarchitekten.de Dipl.-Ing. Norbert Hellmann Landschaftsarchitekt BDLA AK NW HKR Landschaftsarchitekten August 2014 2

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 5 1.1 Anlass, Aufgabenstellung... 5 1.2 Gesetzliche Grundlagen... 7 1.3 Kurzdarstellung der Windenergie-Potenzialfläche... 8 2. Ermittlung des Artenspektrums für die Windenergie-Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg... 11 2.1 Planungsrelevante Arten gem. Fachinformationssystem Geschützte Arten des LANUV (FIS)... 11 2.2 Ergebnisse sonstiger Recherchen... 12 2.3 Potenziell zu erwartendes Artenspektrum im Bereich der Windenergie- Potenzialfläche.. 12 3. Wirkfaktoren von Windenergieanlagen... 13 3.1 Einführung... 13 3.2 Auswirkungen auf die Avifauna.. 16 3.3 Auswirkungen auf Fledermäuse 17 4. Überschlägige Prognose zu erwartender artenschutzrechtlicher Konflikte durch Windenergieanlagen auf der Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg... 19 4.1 Bedeutung der Potenzialfläche für die Artengruppe Vögel... 19 4.2 Bedeutung der Potenzialfläche für die Artengruppe Fledermäuse und sonstig Säugetiere... 27 4.3 Bedeutung der Potenzialfläche für die Artengruppe Amphibien... 29 4.4 Bedeutung der Potenzialfläche für die Artengruppe Reptilien... 30 4.5 Bedeutung der Potenzialfläche für die Artengruppe Schmetterlinge... 30 5. Fazit. 30 6. Literatur- und Quellenverzeichnis 32 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage der Windenergie-Potenzialfläche Nr. 1.000.2 Hollerath-Daubenscheider Weg mit 500 m breitem Betrachtungsraum. 5 Abb. 2: Lage der geplanten Windkraftanlagen im Bereich Hollerath-Daubenscheider Weg...6 HKR Landschaftsarchitekten August 2014 3

Tabellenverzeichnis Tab. 1: Baubedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen... 15 Tab. 2: Anlagebedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen. 15 Tab. 3: Betriebsbedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen.. 16 Anhang Tab. 4: Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 5504 Hellenthal HKR Landschaftsarchitekten August 2014 4

1. Einleitung 1.1 Anlass, Aufgabenstellung Die Fa. wpd onshore GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung von insgesamt siebzehn Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Hellenthal im Bereich der ermittelten Windkraft- Potenzialfläche 1.000.2 Hollerath-Daubenscheider Weg (vgl. Abb. 1). Es handelt sich um eine von zwei für die Windkraftnutzung als geeignet ermittelten Flächen im Rahmen der Windenergie-Potenzialanalyse der Gemeinde Hellenthal (HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014). Die Gemeinde Hellenthal verfolgt das Ziel, auf Grundlage des o.a. Gutachtens im Gemeindegebiet Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan mit Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet nach 35 Abs. 3 BauGB auszuweisen, um der Windenergienutzung substanziell Raum zu verschaffen und die Windenergienutzung auf wenige, gut geeignete Standorte im Gemeindegebiet zu konzentrieren. Hierzu gehört die Fläche 1.000.2, für die zurzeit im Zusammenhang mit der Fläche 1.000.1 Wiesenhardt die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal durchgeführt wird. Es ist vorgesehen, diese Potenzialfläche im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal - Teilflächennutzungsplan Windkraft als Konzentrationszone für die Windenergienutzung darzustellen. Hierzu wurde der Aufstellungsbeschluss zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2013 gefasst und der erste Verfahrensschritt nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung) bereits durchgeführt. Die Lage der geplanten Konzentrationszone Hollerath-Daubenscheider Weg ist in Abbildung 1 dargestellt. Abbildung 1: Lage der Windenergie-Potenzialfläche Nr. 1.000.2 Hollerath-Daubenscheider Weg mit 500 m breitem Betrachtungsraum HKR Landschaftsarchitekten August 2014 5

Im Umkreis von ca. 3.000 m um diese geplante Windkraftkonzentrationszone sind mehrere FFH- und EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen. Nördlich des Projektgebietes liegen die beiden FFH-Gebiete DE-5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal und DE-5504-303 Dedenborn, Talaue des Püngel-, Wüstenbaches und Erkensruhroberlauf. Westlich des Projektgebietes erstreckt sich auf deutscher Seite das FFH-Gebiet DE-5404-303 Oleftal. Auf belgischer Seite grenzen westlich und nordwestlich die großflächigen FFH-Gebiete BE-33039C0 Vallee de l Olefbach und BE-33038A0 Schwalmtal an, die jeweils auch als EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen sind. Die Fa. wpd onshore GmbH & Co. KG plant auf dieser Potenzialfläche die Errichtung von 17 Windenergieanlagen (WEA). Dabei soll es sich um Anlagen des Typs GE 2.5-120 mn mit einer Nabenhöhe von 139 m, einem Rotordurchmesser von 120 m und einer Nennleistung von 3,2 MW handeln. Abbildung 2 zeigt die geplanten Standorte der WEA innerhalb der Potenzialfläche. Abb. 2: Lage der geplanten Windkraftanlagen im Bereich Hollerath-Daubenscheider Weg (Quelle: Fa. wpd onshore GmbH & Co KG; Stand: Ende 2013) HKR Landschaftsarchitekten August 2014 6

Die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) ergibt sich aus 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Für die Potenzialfläche soll zur nunmehr anstehenden Offenlegung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur weiteren Konkretisierung der artenschutzfachlichen Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens die Artenschutzprüfung Stufe I ( Vorprüfung und Wirkfaktoren ) nach 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Vorprüfung wird auf der Grundlage des im Bereich und räumlichen Umfelds der Potenzialfläche 1.000.1 möglicherweise vorkommenden Artenspektrums, insbesondere der besonders windkraftsensiblen Arten und der zu erwartenden Auswirkungen durch die Anlage und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) überschlägig prognostiziert, ob durch die geplante Windenergienutzung artenschutzrechtliche Konflikte auftreten und hierdurch die Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG erfüllt werden könnten. Kann das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für die betroffenen windkraftsensiblen Arten nicht ausgeschlossen werden, ist entweder eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung auf Grundlage faunistischer Bestandserhebungen erforderlich (ASP Stufe II) oder die Potenzialfläche wird planerisch nicht weiterverfolgt. 1.2 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage für die Artenschutzprüfung Stufe I ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung vom 01.03.2010. Die in Bezug auf den besonderen Artenschutz relevanten Verbotstatbestände finden sich in 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG gelten in Verbindung mit 44 Abs. 5 BNatSchG. Danach liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, um das Eintreten der o.a. Verbotstatbestände zu verhindern. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 7

In 7 Abs. 2 Nr. 13 bzw. Nr. 14 BNatSchG wird erläutert, welche Arten als besonders bzw. streng geschützt einzustufen sind. Demnach gelten alle europäischen Vogelarten als besonders geschützt und unterliegen so dem besonderen Artenschutz des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. mit Abs. 5 BNatSchG. Zu den streng geschützten Arten werden besonders geschützte Arten gezählt, die ( ) a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (für Vögel nicht relevant), c) in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführt sind. Da die aus Art. 5 VS-RL resultierenden Verbote für alle europäischen Vogelarten und somit auch für zahlreiche Allerweltsarten gelten, ist die Berücksichtigung dieser Arten in ihrer Gesamtheit in der Artenschutzprüfung in der Planungspraxis kaum umsetzbar. Daher hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens eine naturschutzfachlich begründete Auswahl der planungsrelevanten Arten getroffen (KIEL 2007, LANUV 2012). Als Kriterien dienten dabei der Gefährdungsgrad der einzelnen Arten (Rote Liste), die Einstufung der Arten in den Anhang I der VS-RL sowie die Einstufung ausgewählter Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL. Alle in Deutschland heimischen Fledermausarten, die in ihrer Gesamtheit als windkraftsensibel eingestuft werden müssen, werden in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt. Sie sind somit nach 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt und unterliegen dem besonderen Artenschutz des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. mit Abs. 5 BNatSchG. Die vorliegende Artenschutzprüfung Stufe I ( Vorprüfung ) zur Windenergie-Potenzialfläche der Gemeinde Hellenthal berücksichtigt die für das Messtischblatt 5504 Hellenthal aufgeführten Tierarten, die in den vorhandenen Lebensraumtypen der Potenzialflächen vorkommen können bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (s. Kap. 2.1). Die überschlägige Prognose der zu erwartenden Konflikte berücksichtigt v.a. die als besonders windkraftsensibel einzuordnenden Arten, hierzu zählen insbesondere alle Fledermäuse, Greifvögel und Eulen sowie Schwarzstorch und einige andere Vogelarten. Die Abarbeitung der Artenschutzprüfung Stufe I erfolgt auf Grundlage von Hinweisen und Arbeitshilfen für die artenschutzrechtliche Prüfung, wie z. B. BAUCKLOH et al. 2007, KIEL 2007 a, b & 2012, MWEBWV & MKUNLV 2010, MUNLV 2010. 1.3 Kurzdarstellung der Windenergie-Potenzialfläche Die ca. 480 ha große Potenzialfläche liegt innerhalb der naturräumlichen Einheit Rureifel (282) in der Großlandschaft Eifel-Siebengebirge im Nordwesten der Gemeinde Hellenthal, nur wenige hundert Meter von der belgischen Grenze entfernt. Es handelt sich um ein etwa 600 m ü.nn gelegenes Gebiet mit intensiver Forstwirtschaft. Naturferne Fichtenbestände dominieren, Laubwaldparzellen kommen nur untergeordnet vor. Zusätzlich gibt es Windwurfflächen bzw. Schlagfluren sowie mehrere Grünlandflächen. In den Randbereichen entspringen einige Waldbäche. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 8

Das erweiterte Untersuchungsgebiet entspricht weitgehend der obigen Beschreibung. Im Westen sind das NSG EU-061Oleftal und das FFH-Gebiet DE-5504-303Oleftal Bestandteil des Betrachtungsraumes, genauso ein Teil des belgischen FFH-Gebietes BE-33039C0 Vallée de l Olefbach. Im Landesentwicklungsplan NRW ist das betroffene Gebiet als Freiraum bzw. Waldgebiet dargestellt. Der Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen weist das Gebiet zum Großteil als Wald aus, dazu kommen Flächen zum Schutz der Natur und allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche. Im Landschaftsplan für die Gemeinde Hellenthal sind folgende Entwicklungsziele aufgeführt: Erhalt von z.t. naturnahen und strukturreichen Wäldern; FFH- Gebiet Oleftal: Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an Naturschutzgebieten (insbesondere FFH-Gebiete), besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter naturraumtypischer Pflanzen- und Tierarten. Laut der Vegetationskarte der BRD, Blatt Köln ist die potenzielle natürliche Vegetation im Gebiet der Zahnwurz-Buchenwald (heute: Waldmeister-Buchenwald) der Lagen über 500 m ü.nn. In den Standarddatenbögen für die FFH-Gebiete bzw. das EU-Vogelschutzgebiet FFH- Gebiet BE33039C0 Vallée de l Olefbach sind folgende Erhaltungsziele, Schutzzwecke und maßgeblichen Bestandteile aufgeführt: FFH-Gebiet DE-5504-303 Oleftal Primäre Entwicklungsziele sind die Erhaltung und Optimierung der artenreichen Berg- Mähwiesen (Bärwurzwiesen) durch extensive Bewirtschaftung unter besonderer Berücksichtigung der Narzissenvorkommen. Fauna: Cottus gobio - Groppe Alcedo atthis - Eisvogel Lampetra planeri - Bachneunauge Lycaena helle - Blauschillernder Feuerfalter FFH-Gebiet BE33039C0 Vallée de l Olefbach teilweise innerhalb des 500 m-betrachtungsraumes liegend Fauna: Felis sylvestris - Wildkatze Aegolius funereus - Waldkauz Dryocopus martius - Schwarzspecht Picus canus - Grauspecht Lycaena helle - Blauschillernder Feuerfalter Im Landschaftsplan Nr. 20 Hellenthal sind folgende Darstellungen und Festsetzungen für das Projektgebiet und im Umfeld getroffen: NSG Oleftal (EU-061) Fast deckungsgleich mit dem FFH-Gebiet Oleftal, im nördlichen Bereich größer Wanderkorridor der Wildkatze: zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV- Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet HKR Landschaftsarchitekten August 2014 9

NSG Platißbachtal (EU-011) sehr kleiner, westlicher Teil innerhalb des 500 m-betrachtungsraumes um die Potenzialfläche Wanderkorridor der Wildkatze: zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet NSG Bunkeranlagen (EU-147) 4 der insgesamt 24 Teilflächen des NSG, die im gesamten Gemeindegebiet verstreut sind, liegen innerhalb des 500 m-betrachtungsraumes um die Potenzialfläche GB-5504-202 liegt innerhalb FFH-Gebiet und NSG Oleftal Auwälder (zac5) GB-5504-203 liegt innerhalb FFH-Gebiet und NSG Oleftal Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) (yfm3) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen (yee3) Auwälder (yac5) GB-5504-701 Artenreiche Wiese an Oleftalsperre liegt innerhalb NSG Oleftal artenreiche Magerwiesen und -weiden (zed1) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen (yec1) GB-5504-723 Feuchtwiese am oberen Eschsiefen liegt innerhalb NSG Platißbachtal Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) (yfm3) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen (yec1) GB-5504-205 Auwälder (zac5) liegt größtenteils innerhalb NSG Oleftal GB-5504-208 liegt innerhalb FFH-Gebiet und NSG Oleftal GB-5504-034 liegt innerhalb NSG Platißbachtal Seggen- und binsenreiche Nasswiesen (yee3) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) (yfm3) BK-5504-029 Platißbach und Nebenbäche südwestlich Hellenthal größtenteils deckungsgleich mit NSG Platißbachtal, teilweise darüber hinausgehend Schutzziel: Erhaltung eines ausgedehnten Mittelgebirgsbachsystems und Entwicklung der Talräume zu naturnahen Auenbiotopen HKR Landschaftsarchitekten August 2014 10

BK-5504-041 Laubwaldbereiche westlich von Hellenthal an den Hängen der Oleftalsperre Fauna: Aegolius funereus (Raufußkauz) Alcedo atthis (Eisvogel) Saxicola rubicola (Schwarzkehlchen) BK-5504-038 Reiffelbach sowie zwei Quellbäche am Einmündungsbereich der Olef Erhaltung mehrerer Zuflüsse der Oleftalsperre mit guter Wasserqualität und Entwicklung typischer bachbegleitender Gehölzbestände BK-5504-027 Merlenbach und Rathssiefen Schutzziel: Erhaltung und Entwicklung zweier strukturreicher Nebenbäche der Olef mit Vorkommen von RL-Tierarten BK-5504-028 Rechtsseitige Quellbäche der Olef-Talsperre westlichste der 4 Flächen innerhalb des 500 m - Betrachtungsraumes um die Potenzialfläche Schutzziel: Erhaltung von vier südlichen Zuflüssen der Oleftalsperre mit guter Wasserqualität und Entwicklung typischer bachbegleitender Gehölzbestände BK-5504-026 Oleftal zwischen Wiesbacheinmündung und Talsperre liegt innerhalb des NSG Oleftal, enthält Teile von dem FFH-Gebiet Oleftal Schutzziel: Schutz eines naturnah mäandrierenden Gebirgsbaches mit zahlreichen Kiesbänken sowie Erhaltung und Wiederentwicklung von Auwald und extensive Pflege und Wiederentwicklung gefährdeten Mager- und Feuchtgrünlandes 2. Ermittlung des Artenspektrums für die Windenergie-Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg 2.1 Planungsrelevante Arten gem. Fachinformationssystem Geschützte Arten des LANUV (FIS) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV 2014) hat in seinem Fachinformationssystem (FIS) Geschützte Arten eine Liste sogenannter planungsrelevanter Arten eingestellt, die im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren aufgrund ihrer Bedeutung und Gefährdung im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nach 44 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen sind. Die besonders und streng geschützten Arten können für die Messtischblätter (M. 1:25.000) landesweit abgerufen werden. Für den Bereich der Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg weist das Messtischblatt 5504 Hellenthal die in Tabelle 4 (s. Anhang) aufgeführten planungsrelevanten Arten auf. Diese Arten können aufgrund der vorkommenden Lebensraumtypen im Bereich der Po- HKR Landschaftsarchitekten August 2014 11

tenzialfläche grundsätzlich vorkommen. Im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I sind vor allem die Arten von großem Interesse, die eine besondere Gefährdung durch Windenergieanlagen aufweisen. In Tabelle 4 werden die Arten farblich hervorgehoben, die eine besonders hohe Empfindlichkeit gegenüber bzw. durch Windenergieanlagen aufweisen bzw. die durch Windenergieanlagen gefährdet sind (nach NABU 2010 UND ABU IM KREIS SO- EST E.V. 2011; MKUNLV NRW, 2013). Neben den streng geschützten Fledermausarten sind mit Ausnahme weniger Vogelarten alle sonstigen hier potenziell vorkommenden Waldvogelarten (Großvögel, Greifvögel, Eulen, Spechte) und einige Offenlandarten als planungsrelevant einzustufen. 2.2 Ergebnisse sonstiger Recherchen Ortsbegehungen Das Projektgebiet wurde im April und Mai sowie im August 2014 mehrmals aufgesucht. Auf Grundlage der vorkommenden Lebensraumtypen und ihrer Ausprägung vor Ort (Alter, Struktur, Vernetzung mit angrenzenden Lebensraumtypen) wurde eine Einschätzung der Möglichkeit des Vorkommens der als planungsrelevant eingestuften Arten durchgeführt. Diese Einschätzung bildet die Grundlage für die abschließende Beurteilung der Potenzialfläche aus faunistischer Sicht. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Das LANUV stellte auf Anfrage aus dem Fundortkataster (FOK) die Fundpunkte von einzelnen Vogelarten zur Verfügung. Vorliegende faunistische Untersuchungen Im Rahmen der Planungen für den Windpark Wiesenhardt nördlich der Oleftalsperre wurden die faunistischen Untersuchungen der Avifauna und der Fledermäuse (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2012, 2014), die in den Jahren 2011 bis 2014 durchgeführt wurden, ausgewertet. Der Untersuchungsraum für den geplanten Windpark Wiesenhardt überschneidet sich im Wesentlichen mit dem Betrachtungsraum für das Projektgebiet Hollerath- Daubenscheider Weg. Weiterhin wurde eine Untersuchung aus dem Jahr 2013 (GESELLSCHAFT FÜR UMWELTPLA- NUNG UND WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG BONN) im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Seilbahn über das Prether Bachtal im Bereich der Bonner Skihütte hinzugezogen. 2.3 Potenziell zu erwartendes Artenspektrum im Bereich der Windenergie- Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg Das potenzielle Artenspektrum und die Möglichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG wird unter Berücksichtigung der in der Potenzialfläche und ihrem Umfeld bis 500 m Entfernung vorkommenden Lebensraumtypen und der konkreten standörtlichen Gegebenheiten sowie der Eignung der Standorte für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeschätzt und ggf. auch unter Berücksichtigung möglicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die im Rahmen des immissions- HKR Landschaftsarchitekten August 2014 12

schutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. der ökologischen Baubegleitung zu treffen sind, weiter eingegrenzt. Ausgehend von den Daten des FIS und des FOK des LANUV über die im Messtischblatt 5504 Hellentahl vorkommenden Arten, beschränkt auf die im Plangebiet und im Betrachtungsraum vorhandenen Lebensraumtypen, muss mit folgendem Artenspektrum gerechnet werden: Vögel Es kommen 18 Vogelarten in Betracht. Darunter befinden sich Greifvögel, Eulen und Schwarzstorch als Waldbewohner, die zum Teil auch Grünland als Nahrungshabitat nutzen, und Bewohner offener bis halboffener Flächen. Säugetiere Neun Fledermausarten können vorkommen. Als Tagesverstecke und/oder Wochenstuben kommen vor allem die Laubwaldbereiche in Frage. Ähnliches gilt für die Haselmaus. Amphibien Die Geburtshelferkröte und die Kreuzkröte können vorkommen. Reptilien Die Schlingnatter kann vorkommen. Schmetterlinge Bei dem potenziell im Gebiet vorkommenden Blauschillernden Feuerfalter handelt es sich um einen Nahrungsspezialisten, der in den Grünlandbereichen anzutreffen ist. 3. Wirkfaktoren von Windenergieanlagen 3.1 Einführung Im Folgenden werden die möglichen negativen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen von WEA auf die potenziell im Plangebiet und im Betrachtungsraum vorkommenden Arten behandelt. Bei der Prüfung, ob die Verbotstatbestände nach 44 (1) 1-3 BNatSchG bei Durchführung des Vorhabens erfüllt werden, werden nur die nach dem Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen (MKUNLV NRW 2013) als WEA-empfindlich eingestufte Arten berücksichtigt. Als Anlagentyp ist die WEA GE 2.5-120 mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotorradius von 60 m vorgesehen, so dass sich eine Gesamthöhe von max. 199 m über Grund ergibt. Aufgrund der Bauwerkshöhe über 100 m über Grund werden die Anlagen eine Tagesund Nachtkennzeichnung erhalten. Die Tageskennzeichnung an den Rotorblättern der Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von über 150 m kann in folgenden Varianten erfolgen: - von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse 6 m rot, 6 m grau, 6 m rot und der Rest grau HKR Landschaftsarchitekten August 2014 13

- von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse 6 m rot, der Rest grau sowie weißes Blinklicht an der Turmspitze Zudem erhält der Turm einer Windkraftanlage über 150 m Gesamthöhe einen 3 m breiten, roten Farbring in 40 m Höhe. Die Nachtkennzeichnung erfolgt durch Befeuerung (üblich Feuer rot, blinkend, evtl. mit Sichtweitenmessung und Begrenzung; Befeuerung am Turm, ohne Blinken). Die Anlagen verfügen zudem über eine Eisansatzerkennung. Für den Wege(aus)bau werden pauschalisierte Angaben für den Flächenbedarf einer Windkraftanlage der 3 MW-Klasse angenommen: - Breite der befestigten Zuwegungen: 4-4,5 m; in Kurvenbereichen bis ca. 6 m - Max./min. befestigte Kurvenradien sowie hindernisfreie Überschwenkbereiche: 40-25 m-radien (90 -Kurve) - Es werden größtenteils etablierte Forst- und Landwirtschaftliche Wege genutzt, um störungsarme Waldbereiche/Lichtungen zu schonen. Für das WEA-fundament und die Kranstell- und Montageflächen werden pauschalisierte Angaben für den Flächenbedarf einer Windkraftanlage der 3 MW-Klasse angenommen: - befestigte Kranstellfläche: 1.000-1.500 m² - befestigte Montageflächen (z.t. nur temporär benötigt): 1.250-1.500 m² - hindernisfreies Lichtraumprofil um Fundament-, Kranstell- und Montageflächen: 3.000-3.500 m², lichte Höhe unendlich Insgesamt wird von einem Rodungsbedarf von 2.500-3.500 m² dauerhaft sowie von 3.000-4.000 m² (jeweils pro WEA) temporär als Flächeninanspruchnahme ausgegangen. Die temporären Gehölzentnahmen sollen im Bau- und Betriebsablauf mit schnellwüchsigen, standortheimischen Gehölzen wieder hergestellt werden, um Störungen für sensible Tierarten zu minimieren. Für Vögel stellen vertikale Strukturen wie z.b. Windenergieanlagen Hindernisse dar. Neben optischen Reizen, wie die Drehung der Rotorblätter und den durch die Rotorblätter verursachten Schattenwurf, gehen von Windenergieanlagen auch akustische Reize aus, die das Lebensumfeld von Vögeln erheblich verändern können. Durch die aufprallende Luftströmung am Rotor kommt es zu aerodynamischen und durch die Rotorschwingung zu strukturdynamischen Schallemissionen. Durch Getriebe von WEA können weitere zusätzliche Schallemissionen auftreten. Im Lee-Bereich der Rotoren kommt es zu starken Luftverwirbelungen, die die aerodynamische Stabilität von Vögeln gefährden können. Neben den o.a. anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen können durch den Bau der Windenergieanlagen und sekundäre Auswirkungen, wie z.b. Wartungsarbeiten, Störungen durch den sog. Windenergie-Tourismus weitere, allerdings zeitlich begrenzte Beeinträchtigungen eintreten. Der Grad der möglichen Beeinträchtigungen durch anthropogene Wirkfaktoren ist artspezifisch unterschiedlich zu beurteilen. Verschiedene Vogelarten unterscheiden sich in ihren Wahrnehmungseigenschaften von Reizen (akustische und optische Störungen) und sind damit auch unterschiedlich empfindlich gegenüber den Wirkfaktoren von Windenergieanlagen. Daher sind die durch Bau und Betrieb von Windenergieanlagen zu erwartenden Auswirkungen soweit wie nur möglich für jede einzelne Art getrennt zu prognostizieren. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 14

Weiterhin ist bei der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen, dass sich anthropogene Wirkfaktoren auf eine im Vorhabenbereich brütende Art andersartig auswirkt als auf Arten, die den Bereich nur sporadisch oder vorübergehend als Rastplatz oder Nahrungshabitat nutzen oder lediglich ein Überflug stattfindet. Daher ist bei der Auswirkungsprognose zwischen Brutvögeln, Rast- oder Gastvögeln sowie Zugvögeln zu unterscheiden. Das Gleiche gilt für die Artengruppe der Fledermäuse. Folgende relevante bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren sind zu berücksichtigen: Baubedingte Wirkfaktoren Mögliche baubedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Relevanz bei der Beurteilung der FFH-Verträglichkeit zu berücksichtigen sind (bezogen auf Anlagen und Zuwegungen): Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Wirkfaktoren Temporäre Beunruhigung visuell, akustisch und durch Erschütterung durch Baumaschinen, dadurch bedingt mögliche Beunruhigung der Tierwelt (auch auf Zuwegungen im Umfeld) Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Bauarbeitsfelder, Verlust von Vegetation im Arbeitsbereich Schadstoffimmissionen Tabelle 1: Baubedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen Anlagebedingte Wirkfaktoren Mögliche anlagebedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Relevanz bei der Beurteilung der Umwelterheblichkeit zu berücksichtigen sind (bezogen auf anlagen und Zuwegungen): Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Wirkfaktoren Dauerhafte Flächeninanspruchnahme für WEA mit Kranaufstellfläche sowie schwerlastgeeigneten Transportwegen Dauerhafte Lebensraumveränderung (Änderung Kleinklima, Habitateigenschaften, Verlust von Lebensräumen durch Rodungen) Unmittelbarer Verlust von Vegetation und Lebensräumen (Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen von Flächen für wildlebende Tiere, v.a. bei Arten, die den Luftraum nutzen) Tabelle 2: Anlagebedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen HKR Landschaftsarchitekten August 2014 15

Betriebsbedingte Wirkfaktoren Mögliche betriebsbedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Relevanz bei der Beurteilung der Umwelterheblichkeit zu berücksichtigen sind: Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Wirkfaktoren Betriebsbedingte Lärm- und Lichtemissionen sowie optische Störung/Scheuchwirkung durch Rotoren und somit mögliche Beeinträchtigung und Verlust von faunistischen Funktionsräumen Kollisionsgefahr für Vögel (v.a. Zug- und Großvögel) und Fledermäuse (v.a. Weitstreckenzieher und Nahrungsflüge lokal/regional residenter Arten mit relevanten Hauptflughöhen) durch Anlagen Beeinträchtigungen im Bereich der Anlagen sowie der Zuwegungen durch Unterhalts-, Inspektions- und Reparaturarbeiten durch erhöhtes Verkehrsaufkommen Tabelle 3: Betriebsbedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen 3.2 Auswirkungen auf die Avifauna Kollisionsrisiko (Vogelschlag) Die bisher vorliegenden Untersuchungen weisen darauf hin, dass ein hoher Anteil der Kollisionsopfer auf Brut- und Rastvögel entfällt, die in den Windparks selbst vorkommen, wogegen der Anteil von Zugvögeln, insbesondere Nachtziehern, gering ist und in Abhängigkeit von den Wetterbedingungen zu den Zugzeiten schwankt (KLINSKI, S.; BUCHHOLZ, H.; REH- FELDT, K.; SCHULTE, M. & G. NEHLS, 2007). Kollisionen bei Vögeln und Fledermäusen stehen in engem Zusammenhang mit dem jeweiligen Lebensraum: Für Vögel erwiesen sich Windparks in Feuchtgebieten und auf kahlen Gebirgsrücken (...) als besonders gefährlich. Die Kollisionsrate stieg jeweils mit der Anlagengröße. ((DRL, 2006), 27) Bezogen auf das Artenspektrum im Bereich der zu beurteilenden Potenzialfläche ist insbesondere für den Rotmilan (Milvus milvus) von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen, da der Rotmilan auf der Jagd bzw. Nahrungssuche sehr stark auf die Beute am Boden im Offenland fixiert ist und daher häufiger als andere jagende Arten in die sich drehenden Rotoren gerät. Neuere Untersuchungen (HÖTKER et al. 2006; MAMMEN et al. 2009) zeigen, dass sich die Erhöhung der Mortalitätsrate des Rotmilans um nur 0,3% bzw. 100 Individuen pro Jahr (bezogen auf den Gesamtbestand in Deutschland) negativ auf den Bestand auswirken würde. Der Vogelschlag kann sich daher besonders auf den lokalen Rotmilanbestand negativ auswirken (vgl. auch MAMMEN et al. 2006). Beeinträchtigung des Zuggeschehens Nach den bisher vorliegenden Untersuchungen und Beobachtungen reagieren Zugvögel mit Irritationen oder meist horizontalen Ausweichbewegungen auf Windenergieanlagen. Bei Schlechtwetterlagen kann es aufgrund der geringeren Flughöhen von Zugvögeln dann auch zu Kollisionen mit WEA kommen. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 16

Arten mit relativ schlechten Flugeigenschaften, wie z.b. gehölzbewohnende Arten, sind insgesamt wesentlich stärker als Arten mit guten Flugeigenschaften (Greifvögel, Schwalben) betroffen (vgl. z.b. GRUNWALD 2009). Der gleiche Autor stellte auch fest, dass Windparks von ziehenden Arten relativ unbeeinträchtigt durchflogen werden, wenn die einzelnen WEA gewisse Abstände untereinander aufweisen (mind. 500 m). Von großräumigen Ausweichbewegungen sind v.a. Großvögel aufgrund des Verbrauchs ihrer Energiereserven stärker betroffen als Kleinvögel, für die eine Verlängerung der Zugstrecke aufgrund ihrer angelegten Energiedepots keine größeren Probleme darstellt (KOOP 1996). Lebensraumverlust aufgrund von Meideverhalten Die Errichtung von WEA hat nach den vorliegenden Erkenntnissen erheblichen Einfluss auf die Rastplatzwahl von Vogelarten. Bei einzelnen Arten, wie z.b. Kiebitz und Feldsperling, kann es sogar zu einem vollständigen Lebensraumverlust kommen, da diese Art die Umgebung von WEA bis zu einem Abstand von 200 m weitgehend meidet (vgl. BERGEN 2001). Das Verhalten der Arten ist allerdings artspezifisch sehr unterschiedlich. Arten, die in größeren Trupps rasten oder überwintern, sind stärker betroffen als Arten mit kleineren Ansammlungen. Nach derzeitigem Kenntnisstand scheinen die Auswirkungen von WEA auf Singvögel des Offenlandes insgesamt gering zu sein. Für wald- und waldrandbewohnende Arten, wie z. B. Schwarzstorch und Rotmilan, liegen sehr unterschiedliche Ergebnisse vor. Während z. B. beide Arten nach Errichtung von WEA in der näheren Umgebung mit Horstaufgabe reagierten, wurde z. B. in der Eifel in unmittelbarer Nähe von WEA ein neuer Rotmilan-Brutplatz (EGE 2012) festgestellt. Zerschneidung funktional zusammenhängender Lebensraumeinheiten Die Lebensraumqualität kann bei Errichtung von mehreren WEA, besonders wenn sie in Reihe aufgestellt werden, über den eigentlichen Wirkraum hinaus vermindert werden. Für Vögel können in Reihe aufgestellte WEA eine Barriere darstellen, die zu einer Zerschneidung von funktional zusammenhängenden (Teil-)Lebensräumen führt (vgl. z.b. CLEMENS & LAMMEN 1995). So kann z.b. ein im Wald liegendes Brutgebiet einer Art vom in der offenen Landschaft liegenden Nahrungsgebiet durch WEA vollständig abgeschnitten werden, wenn die Art während des Fluges die Umgebung von Windenergieanlagen meidet (s. hierzu unter Pkt. Meideverhalten). Für die meisten Arten, die nur ein geringes Meidevehalten gegenüber WEA aufweisen, ist dieser Effekt mit großer Wahrscheinlichkeit zu vernachlässigen. Für viele Arten liegen allerdings nach aktuellem Kenntnisstand keine belastbaren Hinweise auf die Einschränkung der Lebensraumqualität durch Zerschneidung funktional zusammenhängender Brut- und Nahrungsgebiete vor. 3.3 Auswirkungen auf Fledermäuse Kollisionsrisiko und Barotrauma Für Deutschland liegen zahlreiche Untersuchungen zum Kollisionsrisiko für Fledermäuse an WEA vor (vgl. z.b. BRINKMANN 2006, BRINKMANN et al. 2011). Nach heutigem Erkenntnisstand scheinen besonders die Arten Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus hiervon betroffen zu sein (STAATLICHE VOGELSCHUTZWARTE IM LANDESUMWELTAMT BRANDENBURG 2012). HKR Landschaftsarchitekten August 2014 17

Dagegen scheint nach den vorliegenden Untersuchungen das Kollisionsrisiko für die Myotis- Arten gering zu sein, weil sie auf ihren Jagdflügen und Transferflügen zwischen Sommerund Wintergebieten z.t. sehr strukturgebunden entlang von Hecken, Waldrändern und durch den Wald fliegen (BRINKMANN 2004). Die Kollisionsrate scheint in starkem Maße von den konkreten standortörtlichen Bedingungen abhängig zu sein. Standorte an Gewässern, die als bevorzugte Jagdbereiche für einige Arten gelten, weisen ein höheres Konfliktpotenzial auf. Für die Zwergfledermaus ergibt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen ein hohes Kollisionsrisiko bei WEA im Wald, während auf WEA-Offenlandstandorten so gut wie keine größeren Kollisionsopfer gefunden wurden (BRINKMANN 2006). Die Art fliegt in Wäldern - anders als im Offenland - auch in größerer Höhe bzw. über dem Kronendach der Bäume. Je geringer der Abstand von WEA zum Waldrand ist, umso höher ist die Kollisionsgefahr v. a. für die Zwergfledermaus, wie Untersuchungen von ENDL 2004 belegen. Dies gilt auch für den Großen Abendsegler und die Rauhautfledermaus, für die überproportional hohe Anteile von Totfunden an WEA in einer Entfernung von bis zu 100 m von Feldgehölzen und Waldrändern festgestellt wurden (SEICHE et al. 2007). Das Kollisionssrisiko für Fledermäuse ist auf bewaldeten Bergkuppen und Bergrücken höher als in strukturierten landwirtschaftlich genutzten Gebieten (RYDELL 2010). Größere Rotordurchmesser können zu einer höheren Kollisionsrate führen, dagegen ist der Bau höherer WEA nicht gleichbedeutend mit einem höheren Konliktpotenzial durch Kollision (SEICHE et al. 2007). Ein besonders hohes Kollisionsrisiko scheint aufgrund der aufgeführten Totfunde während der Auflösung der Wochenstuben und der Paarungszeit einiger Arten sowie zu Beginn der Herbstwanderung zu bestehen (vgl. DÜRR 2003 & 2007). Kollisionen ereignen sich offensichtlich vorwiegend während der Wanderungen, weil die Fledermäuse dabei ihre Ultraschallortung nur sporadisch einsetzen (z.b. NIERMANN et al. 2011). Ein Zusammenhang zwischen Kollisionsgefahr der o. a. drei häufigsten betroffenen Arten und der Lage bzw. Nähe von Wochenstuben scheint damit gegeben. Die Wärmeabstrahlung vom Generator und/oder vom Getriebe der WEA kann eine anlockende Wirkung auf Insekten haben. Somit finden jagende Fledermäuse im Gondelbereich ein geeignetes Jagdgebiet. Windschwache Nächte, in denen die Windgeschwindigkeit aber gerade noch ausreicht, die Rotoren in Bewegung zu bringen und für Insekten die Windverhältnisse ebenfalls keine Behinderung darstellen, erhöhen somit das Kollisionsrisiko für Fledermäuse erheblich. Auch die weiße bis lichtgraue Farbgebung von WEA bewirkt einen Anlockeffekt für Insekten und damit erhöhte Kollisionsgefahr für jagende Fledermäuse. Neben der Kollisionsgefahr kann auch durch den starken Unterdruck im Lee-Bereich des Rotors die Mortalitätsrate für Fledermäuse erhöht werden. Sie erleiden durch den Unterdruck innere Verletzungen (Zerplatzen der Lungenbläschen) und kommen dadurch zu Tode (BAERWALD et al. 2008). Dieses sog. Barotrauma spielt aufgrund der Totfunde von äußerlich unversehrten Fledermäusen inzwischen eine gewisse Rolle. Eine Möglichkeit, um Kollisionen an konfliktträchtigen WEA zu vermeiden bzw. zu vermindern, besteht darin, diese kritischen WEA in den relevanten Zeiten abzuschalten. Entsprechende Methoden zur akustischen Erfassung und Vorhersage der Fledermausaktivität im Gondelbereich sowie fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen für WEA wurden erst kürzlich entwickelt (vgl. BRINKMANN et al. 2011). HKR Landschaftsarchitekten August 2014 18

Baubedingter Lebensraumverlust Während der Errichtung von WEA können Fledermausquartiere und Jagdgebiete gestört und zerstört werden. Die Auswirkungen sind auf landwirtschaftlich genutzten Standorten als sehr gering einzustufen und auch ausgleichbar. Höheres Konfliktpotenzial ergibt sich bei der Inanspruchnahme von Gehölzen im Offenland und im Wald. Durch vorsorgende Planung können diese Auswirkungen vermieden oder vermindert werden, indem potenzielle Quartierbäume und strukturreiche Wald- oder Gehölzbereiche gar nicht erst beansprucht bzw. nur im unbedingt erforderlichen Maße zerstört werden. Hierauf ist bereits in der Planungsphase zu achten und im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung gegenzusteuern. Betriebsbedingter Lebensraumverlust (Störung, Vertreibung) Es liegen bisher noch keine eindeutigen Erkenntnisse über das Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber WEA vor. Nach aktuellen Untersuchungen (BRINKMANN et al. 2011) liegen bisher keine Hinweise auf Störungen und Verdrängungen von Fledermäusen vor. Auch Ultraschall, der bei einigen WEA-Typen auftreten kann, scheint nur geringe Auswirkungen auf Fledermäuse zu haben (vgl. RODRIGUES et al. 2008). Insgesamt kann nach heutigem Erkenntnisstand davon ausgegangen werden, dass der Betrieb von WEA nicht zu erheblichen Lebensraumverlusten mit Ausnahme möglicher Störungen am Quartier führt. Barrierewirkung und Zerschneidung von Lebensräumen Zur möglichen Barrierewirkung und Zerschneidung von räumlich-funktional zusammenhängenden (Teil-)Lebensräumen für Fledermäuse durch WEA liegen bisher keine weitergehenden Erkenntnisse vor. Das relativ geringe Meideverhalten vieler Arten deutet allerdings darauf hin, dass WEA nur geringe und allenfalls sehr kleinräumige Barrierewirkung ausüben. 4. Überschlägige Prognose zu erwartender artenschutzrechtlicher Konflikte durch Windenergieanlagen auf der Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg 4.1 Bedeutung der Potenzialfläche für die Artengruppe Vögel Greifvögel Mäusebussard (Buteo buteo) Turmfalke (Falco tinnunculus) Rotmilan (Milvus milvus) Die genannten Arten besiedeln Landschaften mit einem Mosaik aus Wäldern, Wiesen, Weiden, Äckern und Gehölzen. Mäusebussard und Rotmilan errichten Horste in Bäumen, die vor allem der Rotmilan oft über mehrere Jahre nutzt. Turmfalken brüten außer in Nischen oder Höhlen von Felsen oder Gebäuden auch in den alten Nestern anderer Arten, z.b. von Krähen. Laut Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e.v. (ABU 2011) besteht für diese drei Greifvögel eine signifikante Kollisionsgefahr mit Windrädern, außerdem eine wahrscheinlich erhöhte Kollisionsgefahr durch die Attraktivitätssteigerung im Zuge der Öffnung bislang bewaldeter Standorte, eine Habitatverschlechterung bei Versiegelung bereits HKR Landschaftsarchitekten August 2014 19

(halb-) offener Flächen im Wald für den Bau von WEA sowie eine mögliche optische oder akustische Vertreibungswirkung für Mäusebussard und Rotmilan. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU 2010) sieht für alle drei Arten ein Kollisionsrisiko und Störungen zur Brutzeit beim Mäusebussard. Im Gegensatz zu Turmfalke und Mäusebussard gilt der Rotmilan nach dem Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen (MKUNLV 2013) als WEA-empfindliche Art, für die ein Kollisionsrisiko beim Thermikkreisen, bei Flug- und Balzverhalten v.a. in Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen Nahrungshabitaten besteht. Ob die Verbotstatbestände nach 44 (1) 1-3 BNatSchG für Mäusebussard und Turmfalke erfüllt werden oder nicht, wird im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermittelt. Verbot einer Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Werden für die Errichtung von Windenergieanlagen Horstbäume des Rotmilans gefällt, würde dies den Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Um den Verlust einer Fortpflanzungsstätte zu vermeiden, wird der jeweils zu rodende Bereich vorher nach Horstbäumen abgesucht. Werden Horstbäume gefunden, so ist die Fällung der Bäume außerhalb der Brutzeiten vorzunehmen. Werden WEA zwischen Brutstätte und essentiellen Nahrungshabitaten errichtet, kann es durch ein Meideverhalten zur Aufgabe des Horstes kommen. Damit wäre der Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ebenfalls erfüllt. Der Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen (MKUNLV 2013) nennt folgende Maßnahmen bzgl. Verbot Nr. 3: Beeinträchtigungsverbot Fortpflanzungs-/Ruhestätten: Passive Umsiedlung durch Habitatoptimierung/-neuanlage abseits der Anlagen Nutzungsverzicht von Einzelbäumen; Erhöhung des Erntealters in Altholzbeständen Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland Entwicklung und Pflege von Extensivacker Die Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten (LAG-VSW 2007) empfiehlt eine Entfernung von 1.000 m Abstand einer WEA zum nächsten Brutplatz des Rotmilans. In einem aktualisierten Entwurf Die Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e.v. (ABU 2011) nennt zusätzlich einen Abstand von 1.000 m zum Reviermittelpunkt und zu den Gemeinschaftsschlafplätzen des Rotmilans. Tötungsverbot Werden besetzte Horste zerstört und dabei brütende Alttiere oder Jungvögel getötet, ist der Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG erfüllt. Um dies zu vermeiden, müssen die notwendigen Baumfällarbeiten außerhalb der Brutzeiten durchgeführt werden. Der Rotmilan ist durch den Betrieb von WEA einem hohen Tötungsrisiko ausgesetzt. Damit wäre der Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG erfüllt. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 20

Als Maßnahmen zur Vermeidung des Eintritts des Verbotstatbestands nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG gelten nach Mammen et al. (2006): Keine Ernte oder Mahd in Windparks vor Mitte Juli. Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Greifvögel sein. Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein. Keine Mahd (bzw. Umbruch) der Mastfußbrache. Einhaltung eines Abstands von 1.000 m zwischen Horst und WKA reduziert das Kollisionsrisiko. Die Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten (LAG-VSW 2007) empfiehlt eine Entfernung von 1.000 m Abstand einer WEA zum nächsten Brutplatz des Rotmilans. Die Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e.v. (ABU 2011) nennt zusätzlich einen Abstand von 1.000 m zum Reviermittelpunkt und zu den Gemeinschaftsschlafplätzen des Rotmilans. Der Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen (MKUNLV 2013) nennt folgende Maßnahmen bzgl. Verbot Nr. 1: Tötungsverbot: Anlage von attraktiven Nahrungshabitaten abseits der Anlagen Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland Entwicklung und Pflege von Extensivacker Passive Umsiedlung durch Habitatoptimierung/-neuanlage abseits der Anlagen Nutzungsverzicht von Einzelbäumen; Erhöhung des Erntealters in Altholzbeständen Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland Entwicklung und Pflege von Extensivacker Störungsverbot Der Betrieb von WEA kann zu erheblichen Störungen führen, durch welche der Erhaltungszustand der lokalen Population des Rotmilans sich verschlechtert, z.b. durch Aufgabe einer Brutstätte. Der Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG wäre damit erfüllt. Um dies zu verhindern, können folgende Maßnahmen ergriffen werden: Die Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten (LAG-VSW 2007) empfiehlt eine Entfernung von 1.000 m Abstand einer WEA zum nächsten Brutplatz des Rotmilans. Die Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e.v. (ABU 2011) nennt zusätzlich einen Abstand von 1.000 m zum Reviermittelpunkt und zu den Gemeinschaftsschlafplätzen des Rotmilans. Passive Umsiedlung durch Habitatoptimierung/-neuanlage abseits der Anlagen Nutzungsverzicht von Einzelbäumen; Erhöhung des Erntealters in Altholzbeständen Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland Um den tatsächlichen Bedarf an Maßnahmen einschätzen zu können, sind genauere Kenntnisse zum Vorkommen des Rotmilans innerhalb der Potenzialfläche und deren Umgebung notwendig. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 21

Somit ist für den Rotmilan eine ASP Stufe II (Art-für-Art-Betrachtung) durchzuführen. Eulen Raufußkauz (Aegolius funereus) Waldkauz (Strix aluco) Schleiereule (Tyto alba) Der Raufußkauz gilt als eine Charakterart reich strukturierter Laub- und Nadelwälder der Mittelgebirgslagen, v.a. der Buchenwälder. Entscheidend für das Vorkommen sind ein gutes (Specht-)Höhlenangebot in Altholzbeständen und deckungsreiche Tageseinstände, oftmals in Fichten. Lichte Waldbestände und Schneisen, Waldwiesen, Waldränder sowie Wege nutzt er als Nahrungsflächen. Der Waldkauz besiedelt neben ähnlichen Lebensräumen wie der Raufußkauz auch Parkanlagen, Gärten und Friedhöfe, insofern natürliche Baumhöhlen in entsprechender Größe vorhanden sind. Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften mit engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Brachen aufgesucht. Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden genutzt, die einen freien An- und Abflug gewähren (z.b. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme). Bewohnt werden Gebäude in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten. Aufgrund der Habitatausstattung des Untersuchungsgebietes ist ein Vorkommen der Schleiereule unwahrscheinlich. Kommt es durch die Errichtung von WEA zum Verlust von Bäumen mit Höhlen, die von Raufußkauz oder Waldkauz genutzt werden, kann eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nach 44 Abs. 5 BNatSchG ergriffen werden, um deren Weiter- bzw. Nachnutzung zu gewährleisten. Hierzu wird die Baumhöhle in einem ausreichend großen Stammstück ausgeschnitten und an einem anderen Baum befestigt, der nicht von den Maßnahmen betroffen ist. Laut der Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten (LAG-VSW 2007) besteht für Raufußkauz und Waldkauz eine signifikante Kollisionsgefahr mit Windrädern, außerdem eine erhöhte Kollisionsgefahr durch die Attraktivitätssteigerung im Zuge der Öffnung bislang bewaldeter Standorte, eine mögliche akustische Vertreibungswirkung sowie eine Habitatverschlechterung bei Versiegelung bereits (halb-) offener Flächen im Wald für den Bau von WEA. Sie empfiehlt einen Abstand von 300 m zum nächsten Brutvorkommen, zum Reviermittelpunkt und zu den Schlafplätzen des Raufußkauzes. Nach dem Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen gilt keine der genannten Eulenarten als WEA-empfindliche Art. Ob die Verbotstatbestände nach 44 (1) 1-3 BNatSchG für Raufußkauz, Waldkauz und Schleiereule erfüllt werden oder nicht, wird im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermittelt. Bewohner offener bis halboffener Lebensräume Feldlerche (Alauda arvensis) Wiesenpieper (Anthus pratensis) HKR Landschaftsarchitekten August 2014 22

Neuntöter (Lanius collurio) Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola) Turteltaube (Streptopelia turtur) Die genannten Arten besiedeln Landschaften mit einem Mosaik aus Einzelgehölzen, Gebüschen, Waldrändern, Grünland und Säumen bzw. offenes Gelände wie Windwurfflächen, extensiv genutztes Grünland, strukturreiches Ackerland sowie Heiden. Aufgrund der ungenauen Kenntnis der Lebensräume im Gebiet ist eine Einschätzung zum Vorkommen der Arten an dieser Stelle nicht möglich. Nach der Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten (LAG-VSW 2007) besteht für den Neuntöter eine signifikante Kollisionsgefahr mit Windrädern, eine wahrscheinlich erhöhte Kollisionsgefahr durch die Attraktivitätssteigerung im Zuge der Öffnung bislang bewaldeter Standorte sowie eine mögliche optische oder akustische Vertreibungswirkung. Für die Turteltaube nennt sie eine wahrscheinliche akustische Vertreibungswirkung, außerdem eine Habitatverschlechterung bei Versiegelung bereits (halb-) offener Flächen im Wald für den Bau von WEA für den Neuntöter und die Turteltaube. Sie empfiehlt einen Abstand von 300 m einer WEA zum nächsten Brutvorkommen, Reviermittelpunkt und Schlafplatz der beiden Arten. Nach dem Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen gilt keine der oben genannten Arten als WEA-empfindlich. Ob die Verbotstatbestände nach 44 (1) 1-3 BNatSchG für Feldlerche, Wiesenpieper, Neuntöter, Gartenrotschwanz, Schwarzkehlchen und Turteltaube erfüllt werden oder nicht, wird im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermittelt. Eisvogel (Alcedo atthis) Der Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand, in die er seine Brutröhren gräbt. Für die Nahrungssuche benötigt er kleinfischreiche Gewässer. Für das FFH-Gebiet Oleftal wird das Vorkommen des Eisvogels angegeben. Ob die Verbotstatbestände nach 44 (1) 1-3 BNatSchG für den Eisvogel erfüllt werden oder nicht, wird im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermittelt. Schwarzstorch (Ciconia nigra) Der Schwarzstorch besiedelt größere, naturnahe Laub- und Mischwälder mit naturnahen Bächen, Waldteichen, Altwässern, Sümpfen und Feuchtwiesen in der näheren Umgebung. Die Nester werden auf Eichen, Buchen und auch Fichten in störungsarmen, lichten Altholzbeständen angelegt und von den sehr ortstreuen Tieren oft über mehrere Jahre genutzt. Vor allem während der Brutzeit ist die Art sehr empfindlich gegen Störungen, die bis zur Aufgabe der Brut führen können. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 23