Verträge mit Online Vertriebsplattformen Ein Überblick zur Orientierung



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Transkript:

Rechtsanwalt (AUT, BRD) Verträge mit Online Vertriebsplattformen Ein Überblick zur Orientierung A-5020 Salzburg Nonntaler Hauptstrasse 69 Tel.: +43 662 823133 e-mail: office@legalcounsel.at www.legalcounsel.at

1. Ausgangslage 2. Rechtsverhältnisse 2.1. RechtsverhältnisHotel Online Vertriebsplattform 2.2. Rechtsverhältnis Hotel Gast 2.3. Rechtsverhältnis Gast Online Vertriebsplattform 3. Überblick über AGB der Online Vertriebsplattformen 3.1. Booking.com 3.2. Expedia 3.3. HRS/Tiscover -Laufzeit -Ratenparität (Bestpreisgarantie) und Verfügbarkeitsparität -Stornierung/No-Show -Überbuchung -Reklamationen -Einbucheneines unrichtigen Preises durch den Hotelier -Buchungssperre -Immaterialgüterrechte -Gerichtsstand

Ausgangslage In der österreichischen Hotellerie ist Anteil der Buchungsanfragen über das Internet laut einer Studie der ÖHV aus dem Jahr 2012 von 1999 bis 2011 von 10 % auf 77 % gestiegen, wobei absolute Anteil der Buchungen über Online Vertriebsplattformen im Jahr 2011 bei ca. 21 % liegt Anlass, auf die dieser Vertriebsform zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse näher einzugehen, exemplarisch im Rechtsverhältnis zwischen Hotel und Online Vertriebsplattform auf die von Booking.com (GDTsv0712_DE- Booking.comBV), Expedia (ONLINE EU ETP T&Cs 061512) und HRS/Tiscover(jeweils gültig ab 01.03.2012) jeweils verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Booking.com wird von der Booking.com B.V., einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, betrieben Für Expedia wiederum zeichnet die Expedia Inc. mit Sitz Bellevue, Washington State, USA, verantwortlich. Für Hotel Collect-Buchungen ist für Österreich die Expedia Lodging Partner Services Sarl, eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz zuständig HRS ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln, Deutschland Tiscover ist eine GmbH mit Sitz in Innsbruck und seit 2009 eine 100%ige Tochtergesellschaft von HRS

Rechtsverhältnisse Der Vertrieb von Hoteldienstleistungen über Online Vertriebsplattformen bedingt, dass drei Vertragsparteien Vertragsverhältnisse untereinander abschließen. Folgende Vertragsverhältnisse sind zu unterscheiden: Hotel Online Vertriebsplattform Hotel Gast Gast Online Vertriebsplattform

Hotel Beherbergungsvertrag Gast Online Vertriebsplattform

Rechtsverhältnis Hotel Online Vertriebsplattform Dauerschuldverhältnis entweder befristet mit Verlängerungsautomatik (Booking.com, Expedia) oder auf unbestimmte Zeit (HRS/Tiscover) abgeschlossen regelt die Zusammenarbeit zwischen Hotel und Online Vertriebsplattform (Kooperationsvertrag) wird von Booking.com als Hotelvertrag und von Expedia als Expedia Lodging-Vertrag bezeichnet

Bezeichnung dieses Vertragstypus durch eine der Parteien rechtlich irrelevant Hauptleistungspflichten Online Vertriebsplattform räumt Hotel Möglichkeit ein, die von ihm angebotenen Hoteldienstleistungen online zu vertreiben und mit Hotelgästen entsprechende Beherbergungsverträge abzuschließen, dies gegen Zahlung eines Entgeltes an die Online Vertriebsplattform (Kommission), die sich als Prozentbetrag in unterschiedlicher Höhe auf das Beherbergungsentgelt darstellt

AGB der Online Vertriebsplattformen kommen zur Anwendung Hotels werden zahlreiche Verpflichtungen, wie insbesondere Ratenund Verfügbarkeitsparität, Regelungen zu Stornierung und Umbuchung, auferlegt rechtliche Stellung der Online Vertriebsplattform als Vermittler Beherbergungsvertrag wird direkt zwischen Hotel und Hotelgast abgeschlossen Zur Abwicklung dieser Vermittlertätigkeit tritt die Online Vertriebsplattform entweder als direkter Stellvertreter des Hotels (Booking.com, Punkt 2.5.2. der AGB) auf oder als indirekter Stellvertreter des Hotels (Expedia, Punkt A.1. der AGB) oder als reiner Erklärungsbote des Gastes (HRS/Tiscover, jeweils Punkt 4.a. der AGB), somit im Gegensatz zur Stellvertretung ohne eigenen Geschäftswillen

dogmatische Einordnung dieses Vertragstypus Entweder Handelsvertreter- oder Handelsmaklervertrag Im Rechtsverhältnis zwischen klassischen Reisebüro und Reiseveranstalter kann diese Tätigkeit der Handelsvertretertätigkeit entsprechen (OGH, RS0029650) Wesentliche Merkmale eines Handelsvertretervertrages Selbständigkeit, Gewerbsmäßigkeit, Vermittlung oder Abschluss im fremden Namen und für fremde Rechnung sowie schließlich ständige Betrauung Merkmale der Selbständigkeit, Gewerbsmäßigkeit, Vermittlung oder Abschluss im fremden Namen und für fremde Rechnung liegen zweifelsohne vor ständige Betrauung setzt nicht voraus, dass Vertragsverhältnis langfristig oder auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, sondern ist ausreichend, dass Vertragsverhältnis auf eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen ausgelegt ist Ständig betraut sein bedeutet aber auch, dass Handelsvertreter eine Bemühungspflicht trifft, somit eine echte Pflicht zu laufender Vermittlungs- /Abschlusstätigkeit Bemühungspflicht ist AGB nicht zu entnehmen, daher eher Tätigkeit als Handelsmakler, der Geschäfte nur nach Möglichkeit vermittelt, kann auch befugt sein, das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen entgegen zu nehmen

Betreiber der Online Vertriebsplattformen haben Sitz im Ausland (Booking.com: Niederlande; Expedia: USA; HRS: Deutschland) Verträge mit internationalem Charakter (mit Ausnahme der Verträge zwischen Hotels und Tiscover) Frage nach dem anzuwendenden Recht Für Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark gilt ROM I-VO (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) Gilt auch dann, wenn von den Kollisionsnormen auf das Recht eines Drittstaates, wie z.b. die USA, verwiesen wird (Art. 2 ROM I-VO) Art. 3 ROM I-VO: Primat der freien Rechtswahl Davon wird in AGB der Online Vertriebsplattformen Gebrauch gemacht Verträge mit Booking.com unterliegen niederländischem Recht (Punkt 10.5. der AGB), jene mit Expedia englischem Recht (Punkt C.l. der AGB) und jene mit HRS deutschem Recht (Punkt 24. der AGB)

Rechtsverhältnis Hotel Gast Durch Vermittlung der Online Vertriebsplattform kommt zwischen Hotel und Gast direkt ein Beherbergungsvertrag (Gastaufnahmevertrag) zustande Online Vertriebsplattform ist nicht Partei dieses Vertrages Vertrag mit internationalem Charakter Rechtswahl Art. 4 Nr. 2 ROM I-VO: Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat gilt auch dann, wenn der Gast was wohl als Regelfall anzusehen ist Verbraucher sein sollte, da Art. 6 Nr. 4 lit. a ROM I-VO eine entsprechende Ausnahmebestimmung vorsieht

Enthält Beherbergungsvertrag keine vertragliche Abrede betreffend Stornierung und Umbuchung erfolgt Rückgriff auf Regelungen der AGBH 2006 Wird Relevanz als Richtlinie für eine Verkehrsübung der österreichischen Hotellerie zugestanden Sind sowohl für die einfache als auch für die ergänzende Vertragsauslegung als echte Verkehrssitte heranzuziehen (vgl. OGH zu den Vorgängerbestimmungen ÖHVB 1981 in 1 Ob 779/79, 4 Ob 299/97 d) Die AGBH 2006 regeln als Verkehrssitte in 5 Stornomöglichkeiten des Gastes (tw. gegen Zahlung einer Stornogebühr) und Stornomöglichkeiten des Hotels aus sachlich gerechtfertigten Gründen und bei Nichtleistung der vereinbarten Anzahlung durch den Gast Überbuchung des Hotels gewährt dem Hotel kein Rücktrittsrecht, jedoch Möglichkeit der Zurverfügungstellung einer adäquaten Ersatzunterkunft ( 6 AGBH 2006) Regelungen der AGB der Online Vertriebsplattformen können jedoch Einfluss zum Nachteil des Hotels auf die Möglichkeit einer Stornierung durch den Gast oder das Hotel oder auch einer Umbuchung haben

Rechtsverhältnis Gast Online Vertriebsplattform Zwischen dem Gast und der Online Vertriebsplattform wird ein Reisevermittlungsvertrag abgeschlossen (Bläumauer, Reiserecht für die Praxis, 2. Aufl., Seite 8), wobei mangels anderslautender vertraglicher Regelung die Online Vertriebsplattform nicht als Bote des Gastes, sondern als Gehilfe des Hotels tätig wird (OGH, 1 Ob 688/83, 6 Ob 264/02 w) Zugleich treffen den Reisemittler aber auch eigene Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag und tritt die Haftung des Reisemittlers für fehlerhafte Beratung und Vermittlung in einem solchen Fall neben die allfällige Haftung des Hotels (OGH, 4 Ob 130/09 k) Das Rechtsverhältnis zwischen Gast und Reisemittler ist jedenfalls kein Maklervertrag (OGH, 3 Ob 525/82) Auch in diesem Rechtsverhältnis kommen AGB der jeweiligen Online Vertriebsplattform zur Anwendung, die jedoch nicht gegenständlich sind

Booking.com Laufzeit (Punkt 7.1.): befristet auf ein Jahr mit automatischer Verlängerung auf unbestimmte Zeit, sofern Vertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt wird. Bei Verlängerung auf unbestimmte Zeit ordentliche Kündigungsmöglichkeit mit 14-tägiger Frist Ratenparität (Bestpreisgarantie) und Verfügbarkeitsparität (Punkt 1. und 2.2.2.): Ratenparität: Hotel hat Booking.com den gleichen oder einen besseren Preis für dieselbe Unterkunft (d.h. identische Zimmer- und Bettkategorie, Aufenthaltszeit, Anzahl von Gästen, Verpflegung, Buchungsänderungen und Stornierungsbedingungen) zu gewähren, wie er von der Unterkunft online und offline oder durch einen Dritten, insbesondere einem Mitbewerber von Booking.com online und offline angeboten wird Verfügbarkeitsparität: Hotel hat Booking.com zumindest gleich viele verfügbare Zimmer zur Buchung auf der Plattform anzubieten, wie Dritten online und offline, insbesondere Mitbewerbern von Booking.com Verfügbarkeitsparität umfasst somit offensichtlich nicht die vom Hotel selbst angebotenen Hotelzimmer Stornierung/No-Show (Punkt 2.6.2.): Das Hotel ist nicht berechtigt, eine Reservierung über Booking.com zu stornieren Stornorecht und Stornogebühr nach österreichischem Rechtsverständnis, gesetzliche Rücktrittsrechte Bezüglich Stornierung durch den Gast keine expliziten Regelungen, lediglich unter Punkt 2.7.3. Kreditkartengarantie und unter Punkt 2.6.3. zu Kommissionszahlungen die vom Hotel gewährte Ratenparität umfasst auch Stornierungsbedingungen

Überbuchung (Punkt 2.6.1., 2.5.5.c. und 6.2.): Booking.com kann primär dem Gast eine alternative Unterkunft zur Verfügung stellen, wobei das Hotel Booking.com sämtliche anfallenden Kosten zu ersetzen hat Ansonsten hat Hotel für den Gast eine angemessene Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen und sämtliche Nebenkosten zu tragen Reklamationen (Punkt 2.5.5. und 6.2.): Beschwerden und Forderungen des Gastes bezüglich der Unterkunft sind Sache des Hotels Booking.com kann jedoch nach eigenem Ermessen als Vermittler zwischen Hotel und Gast auftreten oder dem Gast auf Kosten des Hotels eine gleichwertige oder bessere Unterkunft anbieten Einbucheneines unrichtigen Preises durch den Hotelier (Punkt 2.5.3.): Das Hotel ist verpflichtet, die Onlinereservierung gemäß den Informationen zur Unterkunft auf den Plattformen zum Zeitpunkt der Reservierung zu bearbeiten Hotel hat somit zu niedrig eingebuchtenpreis zu akzeptieren Vorausverzicht auf Irrtumsanfechtung (prinzipiell zulässig: OGH, RS0016245)

Buchungssperre (Punkt 7.4.): Booking.com hat bei Vorliegen mehrerer Tatbestände die Möglichkeit, seine Leistungen gegenüber dem Hotel auszusetzen (zu suspendieren), u.a. wenn sich das Hotel gegenüber Gästen oder den Mitarbeitern von Booking.com unangemessen oder unprofessionell verhält Weitgehendes Ermessen für Booking.com und Frage nach Transparenz für Hotel Immaterialgüterrechte (Punkt 3.1.): Das Hotel räumt Booking.com ein ausschließliches, örtlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Werknutzungsrecht an allen im geistigen Eigentum des Hotels stehenden Gegenständen ein, insbesondere diese zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermitteln und in irgendeiner Form verfügbar zu machen und darzustellen Gerichtsstand (Punkt 10.5. und 10.6.): sachlich zuständige Gericht am Sitz von Booking.com in den Niederlanden vereinbart, nach Wahl von Booking.com Klage auch beim sachlich zuständigen Gericht am Standort des Hotels Art. 23 EuGVO(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen): Gerichtsstandvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, wobei ein Verweis auf die Geltung der eigenen AGB mit Gerichtsstandklausel ausreichend ist. Zusätzlich erforderlich, dass Hotel die AGB bei Vertragsschluss tatsächlich vorgelegen sind und schriftliche Annahmeerklärung durch das Hotel erfolgt (OGH, 5 Ob 233/05 h, 2 Ob 192/07 k)

Expedia Laufzeit (Punkt C.1.): befristet auf zwei Jahre mit automatischer Verlängerung auf ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen vor dem Ende der Erst- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wird Ratenparität (Bestpreisgarantie) u. Verfügbarkeitsparität (Punkt C.2.b. und 7.): Hotel hat Expedia Hotelzimmer für eine Buchung durch Gäste über die Plattform zu den oder besseren Bedingungen, einschließlich Preisen und Verfügbarkeit sowie Regeln im Zusammenhang mit einer Stornierung, zur Verfügung zu stellen, wie sie über die eigenen Vertriebskanäle des Hotels oder von Dritten online und offline angeboten werden Stornierung/No-Show (Punkt C.3.b.): AGB enthalten keine Regelungen betreffend Stornierung durch das Hotel Betreffend Stornierung durch den Gast kann das Hotel die Expedia Partner Tools zum Eingeben der eigenen Storno- und No-Show-Bedingungen benützen. Ansonsten besteht gebührenfreies Stornorecht des Gastes bis 18.00 Uhr am Tag der Ankunft Gestaltungsfreiheit des Hotels ist hinsichtlich der eigenen Stornobedingungen durch die gewährte Ratenparität, die auch die Parität für Stornierungsbedingungen umfasst, eingeschränkt

Überbuchung (Punkt C.3.c.): Hotel hat Gast auf ein vergleichbares Objekt mit einer gleichen oder höheren Expedia-Sternebewertung umzubuchen (kann von anderen Bewertungen abweichen und wird von Expedia nach eigenem Ermessen festgelegt) und hat Vorauszahlungen zu leisten, um Kosten für Alternativunterkunft sowie bezughabendenkosten abzudecken Expedia behält sich das Recht vor, die vorgenannten Punkte direkt zu erfüllen Reklamationen (Punkt C.3.d.): Im Falle der Unzufriedenheit des Gastes mit der vom Hotel bereitgestellten Unterkunft kann Expedia das vom Gast bezahlte Beherbergungsentgelt an diesen (teilweise) rückerstatten Das Hotel wiederum hat Expedia innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung für alle auf solche Weise von Expedia erstatteten Beträge zu entschädigen Einbucheneines unrichtigen Preises durch den Hotelier (Punkt C.4.b.): Das Hotel erklärt sich damit einverstanden, sämtliche Buchungen zu den bei Expedia eingegebenen Zimmerpreis, der im Expedia-System zum Zeitpunkt einer Buchung ausgewiesen wird, zu erfüllen Dadurch Ausschluss der Irrtumsanfechtung

Buchungssperre (Punkt C.6.d): Expedia kann jederzeit und nach eigenem Ermessen das Anbieten und Darstellen von Zimmern, die das Hotel über das Expedia-System zur Verfügung gestellt hat, oder deren Auflistung zur Buchung verweigern Dadurch de facto Einräumung eines gänzlichen Zurückbehaltungsrechts/außerordentlichen Kündigungsrechts ohne Vorliegen eines (wichtigen) Grundes Nach öst. Rechtsverständnis kann beliebiges Ermessen eines Vertragspartners nur hinsichtlich nebensächlicher Vertragspunkte wirksam vereinbart werden (OGH, SZ 42/77). In der Regel haben derartige Unterwerfungen eines Vertragspartners in der Übermacht des anderen Vertragspartners ihren Grund (Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Aufl., RZ 89 zu 879). Immaterialgüterrechte (Punkt C.4.c.): Das Hotel räumt Expedia und deren verbundenen Unternehmen das ausschließliche, örtlich unbeschränkte unentgeltliche Werknutzungsrecht an Informationen über Zimmer und Hotel zu Marketingzwecken ein, insbesondere diese zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verbreiten und anzuzeigen Expedia kann zu diesem Zweck auch eigene Fotografien anfertigen lassen und hat das Hotel in zumutbaren Umfang kostenlosen Zugang zum Hotelgelände zu gewähren Gerichtsstand (Punkt C.6.l.): Als Gerichtsstand wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von England vereinbart (Ordination erforderlich)

HRS/Tiscover Laufzeit (Punkt 19.): unbefristet abgeschlossen, ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen Ratenparität (Bestpreisgarantie) und Verfügbarkeitsparität (Punkt 5.): Preisparität: Hotel hat HRS zumindest gleich günstige Preise und Preisbedingungen sowie Buchungsund Stornierungskonditionen zu gewähren wie anderen Online Vertriebsplattformen oder wie es selbst online und offline anbietet Verfügbarkeitsparität: Hotel darf HRS in Bezug auf die Verfügbarkeit der angebotenen Hotelzimmer nicht schlechter behandeln als alle anderen online und offline Vertriebskanäle inklusive des Hotels selbst Stornierung/No-Show (Punkt 11. und 3.): kein Stornorecht des Hotels, Hotel garantiert die vertraglich vereinbarte Unterbringung des Gastes Stornierungsmöglichkeit durch den Gast Standardreservierung: Gast kann bis um 18.00 Uhr am Tag der Ankunft gebührenfrei stornieren Garantierte Reservierung: Storno erweitert auf Zeitraum der ersten Übernachtung Für beide Formen der Reservierung Begrenzung der Stornogebühr der Höhe nach Lediglich für Paketpreise, Messeraten mit Mindestaufenthalt und für Preise, die an besondere Bedingungen gebunden sind, gelten die individuellen Stornierungsbedingungen des Hotels Die HRS vom Hotel gewährte Parität umfasst auch Stornierungskonditionen

Überbuchung (Punkt 11. und 17.b.): Umbuchungen in andere Hotels sind prinzipiell unzulässig Mehrkosten des Gastes, die durch vertragswidrige Umbuchungen durch das Hotel entstehen, sind dem Gast direkt vom Hotel zu erstatten oder kann HRS nach eigenem Ermessen gegenüber dem Gast dessen Ansprüche anstelle des Hotels erfüllen, was entsprechende Ansprüche von HRS gegenüber dem Hotel auslöst Reklamationen (Punkt 11 und 17.b.): Eine Unterbringung von Gästen in qualitativ minderwertigen Zimmern ist unzulässig Mehrkosten des Gastes, die durch Reklamationen zur Hotelqualität entstehen, sind dem Gast direkt vom Hotel zu erstatten oder kann HRS nach eigenem Ermessen gegenüber dem Gast dessen Ansprüche anstelle des Hotels erfüllen, was entsprechende Ansprüche von HRS gegenüber dem Hotel auslöst Einbucheneines unrichtigen Preises durch den Hotelier (Punkt 9.): Das Hotel garantiert, dass die von ihm eingestellten Preise vollständig und korrekt sind. Für den Fall, dass ein vom Hotel eingegebener Preis nicht korrekt ist, vom Gast aber bereits gebucht wurde, verpflichtet sich das Hotel, diesen Preis zu akzeptieren Dadurch Ausschluss der Irrtumsanfechtung

Buchungssperre (Punkt 18.): HRS/Tiscover hat bei Vorliegen mehrerer Tatbestände die Möglichkeit, seine Leistungen gegenüber dem Hotel auszusetzen (zu suspendieren), u.a. bei sonstigem geschäfts- oder rufschädigenden oder unkooperativen Verhalten des Hotels Weitgehendes Ermessen für HRS/Tiscover und Frage nach Transparenz für Hotel Immaterialgüterrechte (Punkt 8.): Zur Verwendung im HRS/Tiscover-System und damit verbundenen Marketingaktionen ist HRS/Tiscover berechtigt, Fotos, Grafiken und Logos von den Internetseiten des Hotels herunterzuladen und kostenfrei zu verwenden HRS/Tiscover kann Foto- und Video-Content des Hotels durch eigene, und von Dritten im Auftrag von HRS/Tiscover erstellten Fotos und Videos ergänzen und nach Wahl von HRS/Tiscover veröffentlichen. Hotel ermöglicht zu diesem Zweck den Zugang zu den Räumlichkeiten des Hotels Gerichtsstand (Punkt 24): sachlich zuständige Gericht in Köln, Deutschland/Innsbruck vereinbart, nach Wahl von HRS/Tiscover kann Klage auch beim sachlich zuständigen Gericht am Standort des Hotels eingereicht werden Anm. Tiscover: Vereinbarung muss ausdrücklich erfolgen, im Bestreitungsfall ist getroffene Vereinbarung dem Gericht urkundlich nachzuweisen, Inhalt der getroffenen Vereinbarung muss durch Unterschrift gedeckt sein (OGH, RdW 1990, 408), gilt auch für Verweis auf AGB, die Gerichtsstandklausel enthalten (Simotta in Fasching, Komm. zur ZPO, 2. Aufl., RZ 64 zu 104 JN)

Fazit: Ausgehend von den dispositiven Bestimmungen des gegenständlich jeweils nicht anwendbaren österreichischen Zivilrechts (mit Ausnahme von Tiscover) wird die Rechtsposition des Hotels gegenüber der jeweiligen Online Vertriebsplattform und auch gegenüber dem vermittelten Gast zum Nachteil des Hotels teilweise erheblich abgeändert und sollte sich das Hotel diesem Umstand bei Vertragsabschluss und der damit verbundenen Akzeptanz der AGB der jeweiligen Online Vertriebsplattform bewusst sein Allenfalls weitergehende vertiefende rechtliche Überprüfung einzelner Klauseln auch auf Basis des jeweils anzuwendenden ausländischen Rechts im Hinblick auf Geltungs- und Inhaltskontrolle oder wettbewerbs- /kartellrechtlichen Anforderungen, in letzterem Fall auch unter Berücksichtigung öst. Rechts gem. dem in Art. 6 ROM II-VO (Verordnung (EG) 2007/864 vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) normierten Marktortsprinzips bzw. Auswirkungsprinzips

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt (AUT, BRD) Telefon: 0662/82 31 33 Fax: 0662/82 31 33-11 office@legalcounsel.at