Informationen zu Erbrecht und Vorsorge



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Notar Dr. Bernd Weiß Notarin Bianca Muschel Informationen zu Erbrecht und Vorsorge I. Gesetzliche Erbfolge... 2 II. Testament/Erbvertrag... 3 1.) Was kann man regeln?... 3 2.) Besonderer Regelungsbedarf... 4 a) Voreheliche Kinder, Patchworkfamilien - Problem: Pflichtteil... 4 b) Unternehmensnachfolge... 5 c) Behinderten- oder Bedürftigentestament... 5 d) Versorgung minderjähriger Kinder... 5 e) Geschiedenentestament... 6 f) Steuerliche Optimierung... 6 g) Fazit: Fragen Sie Ihren Notar... 7 3.) Wie kann man das regeln? Testamentsformen... 7 a) Notariell... 7 b) Privatschriftlich... 8 III. Vorsorgevollmacht... 8 Ob jung oder alt, Single oder verheiratet, mit oder ohne Kinder, jeder sollte sich rechtzeitig Gedanken über eine individuelle Nachlassregelung machen. Denn entgegen der landläufigen Meinung regelt das Gesetz oftmals die Erbfolge nicht so, wie man sie selbst gern geregelt wüsste. Zum Beispiel sieht die gesetzliche Regelung es gerade nicht vor, dass beim Tod eines Ehegatten dieser vom anderen Ehegatten allein beerbt wird.

- 2 - I.Gesetzliche Erbfolge Soweit der Verstorbene (wir sagen Erblasser ) keine Regelung (Testament oder Erbvertrag) getroffen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge: Für den Fall, dass der Erblasser verheiratet ist und Kinder hat, erbt der Ehegatte die Hälfte des Vermögens, die Kinder zu gleichen Teilen die andere Hälfte. Auch die nichtehelichen Kinder oder Kinder aus geschiedenen Ehen des Erblassers erben dabei zu gleichen Teilen wie die gemeinsamen Kinder. Abweichungen können sich ergeben, wenn die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen haben. Auch in diesem Fall ändern sich aber nur die Anteile der einzelnen Erben, trotzdem erbt der Ehegatte neben den Kindern. Sind keine Kinder vorhanden, erbt aber der Ehegatte immer noch nicht allein. In diesem Fall bekommt dieser zwar ¾ der Erbschaft, das restliche Viertel geht jedoch an die Eltern des Verstorbenen. Sind die Eltern schon verstorben, erben Geschwister. Sind auch solche nicht vorhanden, erben sogar die Großeltern zu 1/4 mit. Erst wenn auch solche nicht vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein. Ist der Erblasser mit seinem Partner nicht verheiratet und hat er keine Verfügung von Todes wegen errichtet, erbt der Partner gar nichts. In diesem Fall erben die nächsten Verwandten (1. Kinder, falls nicht vorhanden 2. Eltern, 3. Geschwister usw.) das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Sind mehrere Erben vorhanden (zb Ehegatte und Kinder), bilden diese eine Erbengemeinschaft. Das heißt, die Erben erhalten keinen Bruchteil am Vermögen, über den sie jeweils alleine verfügen könnten. Vielmehr muss man sich die Situation so vorstellen, als würde das gesamte Erbe (Grundstücke, Hausrat, persönliche Gegenstände, Geld usw.) in einen großen Sack geschüttet und dieser oben zugeschnürt. Soll nun einer der Erben einen der Gegenstände aus dem Sack erhalten, müssen alle Erben gemeinsam in diesen Sack fassen, um den Gegenstand wieder herauszuholen. Einer allein kann gar nichts bewirken. Sind sich die Erben also nicht einig, werden sie handlungsunfähig. Sind minderjährige Kinder Erben, dürfen diese ihr Vermögen nicht selbst verwalten. Dies übernimmt der gesetzliche Vertreter (die Eltern oder das verbleibende Elternteil). Soweit allerdings ein

- 3 - geerbtes Grundstück belastet oder übertragen werden soll, ist hierzu zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Dies kann zu einer Verzögerung bei der Abwicklung von bis zu drei Monaten führen und damit die Kaufverhandlungen erschweren. II.Testament/Erbvertrag Diese Regelungen der gesetzlichen Erbfolge kann man durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) abändern. 1.)Was kann man regeln? Meist bietet sich eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Ehegatten oder Lebensgefährten an, um eine Erbengemeinschaft mit einseitigen oder gemeinsamen (insbesondere minderjährigen) Kindern oder den Eltern/Geschwistern zu vermeiden. Auf diese Weise kann der überlebende Ehegatte/Lebensgefährte zu seinen Lebzeiten allein entscheiden, was zb mit dem Grundbesitz geschieht. Zusätzlich oder stattdessen kann man, besonders bei mehreren Erben, auch einen Verwalter für das Erbe, einen sog. Testamentsvollstrecker, benennen, der den Nachlass für die Erben verwaltet, anlegt und/oder verteilt. Dadurch wird die Handlungsunfähigkeit bei Streitigkeiten oder die Verschleuderung des Erbes vermieden. Auch wird die Beteiligung des Familiengerichts bei einer Grundstücksveräußerung mit Beteiligung minderjähriger Kinder überflüssig und ein Verkauf kann schneller vollzogen werden. Außerdem genügt es zb bei einem Verkauf vom Grundstück, dass der Testamentsvollstrecker beim Notar handelt. Auf die Weise wird die Anreise mehrerer oder weit entfernter Erben vermieden. Selbstverständlich kann Ihr Grundstück auch einer Person vermacht werden, die im Übrigen nicht Erbe werden soll. Dies nennt man Vermächtnis. Auch hier können dann Regelungen für eine leichtere Abwicklung vorgesehen werden. Ein solches Vermächtnis kommt auch für andere Vermögensgegenstände, Bargeld oder den Hausrat in Betracht.

- 4 - Das notarielle Testament/Erbvertrag hat bei der Nachlassregelung noch den besonderen Vorteil, dass dadurch auf einen Erbschein für Ihre Erben verzichtet werden kann. Auf diese Weise kann die Nachlassabwicklung beschleunigt und ggf. sogar Geld gespart werden. Vielfältige Regelungen sind im Testament denkbar. Wichtig ist hier eine individuelle Beratung, die ganz auf Ihren speziellen Fall zugeschnitten ist. Sprechen Sie uns hierzu gerne an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. 2.) Besonderer Regelungsbedarf In bestimmten Lebenssituationen ergibt sich besonders der Bedarf einer erbrechtlichen Regelung. a) Voreheliche Kinder, Patchworkfamilien - Problem: Pflichtteil Nach einer gescheiterten ersten Ehe finden viele Menschen einen neuen Partner. Nicht selten bringt jeder aus seiner ersten Beziehung Kinder mit und manchmal kommen dann noch gemeinsame Kinder dazu. In diesen Patchworkfamilien gibt es vielfältige Regelungswünsche: Mitunter gibt es ein oder mehrere Kinder, zu denen kein oder nur wenig Kontakt besteht und die deshalb vom Vermögen möglichst nichts erhalten sollen. Das Gesetz sieht jedoch für Kinder (ebenso wie für Ehegatten und in bestimmten Situationen für Eltern) eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass vor: den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Bargeld auszuzahlen. Auf den Pflichtteil kann nur vor einem Notar verzichtet werden. Gegen den Willen des Kindes kann der Pflichtteil nur in ganz krassen Ausnahmefällen (zb Tötungsversuch) entzogen werden. Haben sich die neuen Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, kann sogar das Vermögen des Stiefelternteils für den Pflichtteil eine Rolle spielen. Dies kann über eine Vor- und Nacherbschaft oder über Vermächtnisse verhindert werden. Bei Patchworkfamilien ohne gemeinsame Kinder, insbesondere bei Partnern, die erst spät zueinander gefunden haben, möchte oftmals

- 5 - jeder zunächst den Partner absichern, dann aber auf jeden Fall dafür sorgen, dass das eigene Vermögen auch nur an die eigenen Kinder weitergegeben wird, nicht aber an die des Partners. Auch hier gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten, etwa, indem dem Partner nur der Nießbrauch (also ein Nutzungsrecht) am Erbe des Erstversterbenden eingeräumt wird oder wiederum durch Vor- und Nacherbschaft. b) Unternehmensnachfolge Gerade Unternehmer mit jungen oder gar noch minderjährigen Kindern wissen noch nicht, wer die Firma später übernehmen wird. Dennoch muss zumindest für den Notfall vorgesorgt werden. Hier kann mit einer Testamentsvollstreckung speziell für unternehmerische Zwecke (Unternehmensvollstreckung) geholfen werden. Ein besonderes Augenmerk muss bei Gesellschaften auf im Gesellschaftsvertrag aufgenommene Regelung zum Erbfall gelegt werden. Diese gehen einem Testament vor und können damit den gesamten Nachlassplan zunichte machen. c) Behinderten- oder Bedürftigentestament Möchten Sie im Testament eine Person bedenken, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder wegen Erwerbslosigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt ( Sozialhilfe ) bezieht, sind bei der testamentarischen Gestaltung einige Dinge zu beachten. Wird nämlich die Person ohne Einschränkung als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht, erhält er plötzlich ein Vermögen, das er zu seiner Bedarfsdeckung einsetzen muss und welches damit zu einer Kürzung oder gar Streichung seiner staatlichen Leistungen führt. Damit erhält letztlich nicht Ihr Bedachter Ihr Vermögen sondern der Staat. Ähnlich ist es, wenn Ihr Bedachter insolvent ist, dann steht das ererbte Vermögen, zumindest zum Teil, dem Insolvenzverwalter bzw. den Gläubigern zur Verfügung. Diese unerwünschten Nebenwirkungen können durch eine gezielte erbrechtliche Gestaltung (Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung) verhindert werden. d) Versorgung minderjähriger Kinder Neben dem oben bereits angesprochenen Verwalter, also einer Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit der Kinder oder

- 6 - auch darüber hinaus kann im Testament auch bestimmt werden, wer für minderjährige Kinder sorgeberechtigt sein soll, sollten beide Eltern (oder der allein sorgeberechtigte Elternteil) vor Volljährigkeit versterben. e) Geschiedenentestament Wer sich scheiden lässt, möchte in aller Regel auch nicht, dass der Ex-Partner vom eigenen Vermögen etwas erbt, vor allem, wenn man ihn eben erst im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung ausbezahlt hat. Mit der Scheidung erlischt auch nach dem Gesetz das Erbrecht des Ehegatten, bei einer testamentarischen Regelung ist das immerhin im Zweifel so, also wenn sich aus dem Testament nicht das Gegenteil ergibt. Erbe werden dann also nur noch die gemeinsamen Kinder. Soweit so gut! Was passiert aber, wenn eines dieser gemeinsamen Kinder verstirbt, ohne selbst Kinder zu hinterlassen? Dann erben nach dem Gesetz die Eltern. Nachdem Sie ja schon tot sind (schließlich hat Ihr Kind Sie ja beerbt), wer erbt dann also? Richtig, Ihr Ex-Ehegatte. Und dieser hat damit doch noch an Ihrem Vermögen teil. Auch hierfür gibt es testamentarische Gestaltungen, um den Ex- Ehegatten möglichst auch von einem mittelbaren Erbe über die Kinder auszuschließen. Zwei verschiedene Möglichkeiten hierfür gibt es, wovon eine die Kinder stärker bindet (Vor- und Nacherbschaft), aber dafür den Ex sicher ausschließt, hingegen die andere Möglichkeit den Kindern freie Verfügung über das Vermögen lässt ( Herausgabevermächtnis auf den Überrest ), ihnen aber damit auch die Möglichkeit lässt, den Ex zum Erben einzusetzen oder ihn zu beschenken. f) Steuerliche Optimierung Bei großen Vermögen oder bei Personen ohne Ehegatte und/oder Kindern spielt oft die steuerliche Belastung der Erben auch bei der Gestaltung des Testaments eine Rolle. Während Ehegatten grundsätzlich einen Steuerfreibetrag von 500.000, Kinder von 400.000 pro Kind und Elternteil und Enkel immer noch je 200.000 haben, sind die meisten anderen Verwandten nicht besser gestellt als fremde Dritte. Sie erhalten im Erbfall

- 7 - nur 20.000 steuerfrei und müssen darüber hinausgehendes Vermögen mit 30% oder gar 50% versteuern. Bei einer Überschreitung der Freibeträge kann es daher angezeigt sein, bei Ehegatten auch bei einer gegenseitigen Alleinerbeinsetzung bereits beim ersten Erbfall Vermögen per Vermächtnis an andere Personen weiterzugeben oder auch mehrere Personen zu Erben oder Vermächtnisnehmern einzusetzen. g) Fazit: Fragen Sie Ihren Notar Natürlich können wir in einem solchen Informationsblatt nicht alle Ihre Fragen zur inhaltlichen Gestaltung eines Erbvertrages/Testaments bereits beantworten. Auch können die denkbaren rechtlichen Lösungen nur angerissen werden. Ein persönliches Gespräch zur Beratung ist durch nichts zu ersetzen. Sprechen Sie uns gerne an. 3.) Wie kann man das regeln? Testamentsformen a) Notariell Ein Testament oder ein Erbvertrag kann bei einem Notar geschlossen werden. Hierzu findet zunächst eine Besprechung statt, in welcher Sie Ihre Lebenssituation und Ihre Wünsche für den Erbfall schildern und mögliche Lösungen mit dem Notar besprechen. Im Anschluss an diese Besprechung wird für Ihre individuelle Nachlassgestaltung ein Entwurf erarbeitet, der Ihnen zugesandt wird. Entspricht dieser Ihren Vorstellungen, wird Ihnen dieser Testamentsentwurf in einem weiteren Termin vom Notar vorgelesen und dabei nochmals die Fachbegriffe erklärt und Ihre Fragen beantwortet. Abschließend wird das Testament oder der Erbvertrag - gegebenenfalls auch nach Abänderung bei der Beurkundung - von Ihnen und dem Notar unterzeichnet. Sodann wird der Notar Ihre Verfügung von Todes wegen unter Ihrer Geburtsregisternummer (zu finden auf der Geburts- oder Abstammungsurkunde, ggf. auch auf der Heiraturkunde), die Sie bitte zur Besprechung, spätestens zur Beurkundung bereit halten wollen, im Zentralen Testamentsregister registrieren. Dieses Register dient dazu, dass das Testament bei Ihrem Tod schnell aufgefunden werden kann.

- 8 - Testamente muss der Notar sodann an das Amtsgericht in die Verwahrung geben, Erbverträge verwahrt der Notar selbst oder gibt auch diese auf Ihren Wunsch in die amtliche Verwahrung. b) Privatschriftlich Selbstverständlich können Sie Ihr Testament (nicht jedoch einen Erbvertrag) auch privatschriftlich ohne Mitwirkung eines Notars errichten. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie selbst eigenhändig das komplette Testament schreiben und unterschreiben. Dabei sollten Sie weiterhin Ort und Datum aufnehmen und sich selbst sowie die bedachten Personen genau, am besten mit vollem Namen, Geburtsdaten und ggf. Anschriften bezeichnen. Sie sollten die gewünschten Regelungen möglichst klar und eindeutig formulieren. Schließlich können Sie selbst im Streitfall nicht mehr dazu befragt werden, wie die Regelung gemeint war. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und sodann der andere Ehegatte, ebenfalls mit Datum ebenfalls unterschreibt. Es empfiehlt sich, wenn der zweite Ehegatte noch eine zustimmende Phrase ( Das ist auch mein Wille. ) hinzusetzt. Andere Personen als Ehegatten oder Verlobte können ein gemeinschaftliches Testament nicht errichten. Auch ein privatschriftliches Testament können Sie kostenpflichtig in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht - Nachlassgericht bringen. Dort ist es vor Verlust oder Vernichtung geschützt und wird ebenso wie notarielle Testamente im Zentralen Testamentsregister registriert. III. Vorsorgevollmacht Mit dem Testament regeln Sie, was bei Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschehen soll. Nicht erfasst ist dabei jedoch der Fall, dass Sie zwar am Leben, aber nicht mehr oder vorübergehend nicht in der Lage sind, sich selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern - zb im Pflegefall, bei einem langen Krankenhaus- oder auch Auslandsaufenthalt. Das Gesetz sieht in den Fällen der Krankheit oder Behinderung für Sie eine sog. Betreuung vor. Das Betreuungsgericht ordnet die Betreuung an und bestellt einen Betreuer für die Angelegenheiten, die

- 9 - Sie selbst nicht mehr regeln können. Dieser Betreuer tritt dann an Ihrer Stelle bei den Geschäften auf, die Sie selbst nicht erledigen können. Der Betreuer kann dabei ein Familienangehöriger oder der Ehegatte sein, zwingend ist dies jedoch nicht. Es ist auch entgegen der landläufigen Meinung nicht so, dass automatisch der Ehegatte das Recht hat, sich um die Vermögensangelegenheiten des anderen zu kümmern. Der Nachteil bei einer Betreuung besteht darin, dass bestimmte Angelegenheiten durch den Betreuer gar nicht (zb Schenkungen), nur unter Mitwirkung eines anderen (zb Verkauf an sich selbst) oder unter Genehmigung des Betreuungsgerichts (zb Grundstücksgeschäfte) durchgeführt werden können. Auch untersteht der Betreuer der Kontrolle des Gerichts und muss diesem gegenüber über sämtliche Geschäfte Rechenschaft ablegen. Dies kann durch die Errichtung einer sog. Vorsorgevollmacht verhindert werden. Die Vorsorgevollmacht ist eine Generalvollmacht, also eine Vollmacht in praktisch allen Angelegenheiten, die nicht höchstpersönlich (zb Heirat oder Testament) sind. Es sind also alle wirtschaftlichen, medizinischen und privaten Geschäfte erfasst. Aufgrund der notariellen Form gilt die Vollmacht auch uneingeschränkt für den Ver-/Kauf und die Belastung von Grundstücken. In der Vollmacht können eine oder auch mehrere Personen Ihres Vertrauens, zb Ehegatte, Kinder oder Eltern, benannt werden. Ein Betreuer muss dann nicht mehr bestellt werden. Sie können bei mehreren Personen auch eine Rangfolge regeln. Die Vorsorgevollmacht deckt dabei auch die Fälle ab, in denen eine Betreuung nicht greift und daher niemand da wäre, der für Sie handeln kann, wie zb bei einem längeren Auslandsaufenthalt. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei einer Vorsorgevollmacht für Beratung, Entwurf und Beurkundung gern zur Verfügung. Dr. Bernd Weiß Notar Bianca Muschel Notarin

- 10 - Dr. Bernd Weiß Notar Bianca Muschel Notarin Manggasse 20 97421 Schweinfurt Tel. 09721-17 55 0 notare@weiss-muschel.de