VERNEHMLASSUNGSENTWURF. KR.Nr. Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom..., RRB Nr... Zuständiges Departement



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Transkript:

KR.Nr. Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) - Umsetzung im Kanton Solothurn: Teilbereich Nationalstrassen - Gemeinsame Trägerschaft in der Nordwestschweiz für den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt VERNEHMLASSUNGSENTWURF Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom....., RRB Nr...... Zuständiges Departement Bau- und Justizdepartement Vorberatende Kommissionen Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission Finanzkommission

2 Inhaltsverzeichnis Kurzfassung... 3 1. Ausgangslage... 5 1.1 NFA... 5 1.2 Finanzielle Folgen der NFA für den Kanton Solothurn... 5 2. Ziel: Gemeinsame Trägerschaft in der Nordwestschweiz für den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt der Nationalstrassen... 6 3. Projekt "NSNW"- Stand der Arbeiten... 6 3.1 Rechtsform der Trägerschaft... 7 3.2 Ausgestaltung der Aktiengesellschaft... 7 3.3 Personal... 7 3.3.1 Übernahme des Personals von den Kantonen... 7 3.3.2 Pensionskasse... 8 3.4 Finanzielles... 8 3.4.1 Finanzierung... 8 3.4.2 Einbindung Basel-Stadt... 9 3.4.3 Ausschüttungspolitik und Darlehen... 9 3.5 Regelung der Zusammenarbeit der Kantone: Kooperationsvertrag... 9 4. Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen: Änderung des Strassengesetzes... 9 5. Kurzfristige Rückfallebene... 10 6. Vernehmlassungsverfahren... 10 7. Verhältnis zur Planung...11 8. Auswirkungen... 11 9. Rechtliches... 11 10. Antrag... 12 11. Beschlussesentwurf... 13 Beilage Absichtserklärung/Kooperationsvertrag (7. Version vom 18. April 2007)

3 Kurzfassung Die NFA, die voraussichtlich auf den 1. Januar 2008 in Kraft tritt, hat bei den Nationalstrassen eine neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zur Folge. Neu ist der Bund zuständig für Bau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen. Für die Ausführung des betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalts soll er - gemäss dem ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers (Art. 49a Abs. 2 NSG) - prioritär mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen. Das Nationalstrassennetz soll dazu nach regionalen Gesichtspunkten in 11 Gebietseinheiten unterteilt werden. Die Gebietseinheit VIII umfasst die Gebiete der vier Nordwestschweizer Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn. Die Regierungen dieser Kantone haben beschlossen, das Ziel einer gemeinsamen Trägerschaft in der Nordwestschweiz für den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt unter dem Projektnamen "NSNW" (Nationalstrassen Nordwestschweiz) anzustreben, in welche die bisher im Bereich Nationalstrassen eingesetzten Ressourcen (Personal, Sachmittel) überführt werden können. Im Rahmen der Projektarbeiten hat sich der Kanton Basel-Stadt entschlossen, nicht mehr als Trägerkanton aufzutreten. Er wird jedoch seine im Bereich Nationalstrassen eingesetzten Ressourcen ebenfalls in die NSNW überführen. Mit der gemeinsamen Trägerschaft sollen (1.) optimale Voraussetzungen für die Übernahme der bisher kantonalen Aufgabe durch den Bund (als Folge der NFA) geschaffen, (2.) eine personalpolitisch verträgliche Überführung des Personals im Bereich Nationalstrassenunterhalt in eine neue Organisation sowie (3.) die Erhaltung der bisher getätigten Investitionen in Fahrzeuge und Geräte sichergestellt und schliesslich (4.) ein einheitlicher, effizienter und qualitativ hochstehender Betrieb und Unterhalt des Nationalstrassenverkehrs in der vorgegebenen Gebietseinheit VIII im Sinne der kantonalen Interessen gewährleistet werden. Als Rechtsform für die gemeinsame Trägerschaft ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620ff. OR, unter der Firma "NSNW AG", mit Sitz in Sissach, vorgesehen. Der Zweck der Firma ist hauptsächlich der Betrieb und Unterhalt des in den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn gelegenen Nationalstrassennetzes. Das Aktienkapital soll 9 Millionen Franken betragen. Die Namenaktien sollen zu je 1/3 im Besitz der Kantone Aargau, Basel-Landschaft und Solothurn sein. Der geschätzte Finanzierungsbedarf von 17,1 Millionen Franken soll von den drei Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Solothurn mit Sacheinlagen (insgesamt ca. 11,1 Millionen Franken) und Bareinlagen (insgesamt ca. 6 Millionen Franken) gedeckt werden. Insgesamt soll jeder der drei Kantone Werte im Umfang von ca. 5,7 Millionen Franken einbringen. Basel-Stadt bringt seine Fahrzeuge, Geräte und Mobilien (im Wert von ca. 1 Million Franken) unentgeltlich in die NSNW AG ein. Das Personal, das heute im betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt der Nationalstrassen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn tätig ist, soll von der NSNW AG übernommen werden, so auch ca. 30 bis 35 Mitarbeitende aus dem Kanton Solothurn. Damit lassen sich die Erfahrung, das grosse Wissen und die Detailkenntnisse des Personals in diesem Bereich weiterhin optimal nutzen. Die Überführung des Personals in die NSNW AG soll ohne Lohneinbussen erfolgen. Für die Überführung des Personals in die neue Pensionskasse ist mit Kosten in der Grössenordnung von ca. 3 Millionen Franken zu rechnen. Der Kanton Solothurn bringt Werte in der Grössenordnung von ca. 5,7 Millionen Franken, aufgeteilt in eine Bareinlage von ca. 1,1 Millionen Franken und Sacheinlagen (Fahrzeuge, Vorräte) von ca. 4,6 Millionen Franken, in die NSNW AG ein. Bei allen Sacheinlagen handelt es sich um (aus dem Strassenbaufonds) spezialfinanzierte Vermögenswerte, die in der Staatsbuchhaltung des Kantons Solothurn (auf Null) abgeschrieben sind. Für seine Einlagen erhält der Kanton Solothurn im Gegenzug Aktien (im Nominalwert von 3,0 Mio. Franken) und Darlehensforderungen

4 (im Umfang von ca. 2,7 Mio. Franken). Alle Mittel, die für die Beteiligung an der NSNW AG erforderlich sind (Sacheinlagen, Bareinlage, Kosten für die Überführung des Personals in die neue Pensionskasse etc.) werden aus dem Strassenbaufonds entnommen. Die Finanzierung über den Strassenbaufonds ist gerechtfertigt. Im Rahmen der NFA fliessen diesem Fonds nicht nur zusätzliche Einlagen von jährlich mindestens 6 Millionen Franken zu, sondern wird er im Bereich Nationalstrassen zudem auch jährlich um rund 3,9 Millionen Franken entlastet. Diese Entlastung ist im oben erwähnten Globalbilanzsaldo enthalten. Die Zusammenarbeit der Kantone Aargau, Basel-Land und Solothurn soll in einem Kooperationsvertrag geregelt werden, welcher für den Kanton Solothurn durch den Regierungsrat abgeschlossen werden soll. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Strassengesetzes sollen die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, und zwar insbesondere sowohl für die Beteiligung an einer gemeinsamen Trägerschaft als auch für eine allfällige Übergangslösung, wenn die anvisierte Trägerschaft nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens Ende 2007, sollte gebildet werden können.

5 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen nachfolgend Botschaft und Entwurf über die Änderung des Strassengesetzes vom 24. September 2000 (BGS 725.11). 1. Ausgangslage 1.1 NFA Am 28. November 2004 hat das Schweizervolk über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) abgestimmt und die NFA mehrheitlich angenommen. Die heutige Verbundaufgabe bei den Nationalstrassen für Bau, Unterhalt, Betrieb und die Verkehrslenkung soll (voraussichtlich auf den 1. Januar 2008) in die Zuständigkeit des Bundes übergehen und von diesem zu 100% finanziert werden. Der neue Artikel 83 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) lautet wie folgt: Art. 83 Abs. 2 BV: Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen. Am 6. Oktober 2006 hat die Bundesversammlung die erforderlichen Änderungen an Erlassen, insbesondere auch am Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11), beschlossen. Die Referendumsfrist gegen diese Änderungen ist am 25. Januar 2007 unbenutzt abgelaufen. Die wesentlichsten Änderungen am NSG, die voraussichtlich auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten sollen, beinhalten u.a. Folgendes: Die Nationalstrassen stehen neu im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes bleiben die Kantone zuständig. Hingegen ist der Bund (Bundesamt für Strassen, ASTRA) zuständig für den Bau neuer und den Ausbau (z.b. zusätzliche Fahrspuren) bestehender Nationalstrassen (Art. 40a NSG) sowie für den Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen. Der hinsichtlich Zuständigkeit für den Unterhalt und Betrieb massgebende neue Art. 49a NSG lautet wie folgt: Art. 49a NSG: 1 Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen. 2 Über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab. Ist für bestimmte Gebietseinheiten kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, so kann der Bund die Ausführung Dritten übertragen. In begründeten Fällen kann er diesen Unterhalt in einzelnen Gebietseinheiten oder Teilen davon selber ausführen. 3 Der Bundesrat erlässt insbesondere Bestimmungen über die Abgrenzung der Gebietseinheiten, den Leistungsumfang und die Leistungsabgeltung. Er bestimmt die Zuteilung der Gebietseinheiten. 1.2 Finanzielle Folgen der NFA für den Kanton Solothurn Gemäss den Schlussberichten, von denen wir mit RRB Nr. 471 vom 20. März 2007 Kenntnis genommen haben, wird der Kanton Solothurn durch die NFA jährlich um rund 82,7 Millionen Franken entlastet (Globalbilanz 2004/2005). Falls die finanziellen Auswirkungen auf die allgemeine Staatsrechnung (ohne Spezialfinanzierungen) ausgewiesen werden sollen, reduziert sich dieser Mittelzuwachs um rund 6 Millionen Franken (Voranschlag 2007) auf rund 76,7 Millionen Franken, weil das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer

6 vom 22. März 1985 (SR 725.116.2) im geänderten Artikel 34 Absatz 4 vorschreibt, dass die Kantone ihren Anteil am Mineralölsteuerertrag inskünftig ausschliesslich für Strassenausgaben zu verwenden haben. Für den Kanton Solothurn bedeutet dies, dass neu 100% - und nicht wie bisher 50% - des kantonalen Anteils am Mineralölsteuerertrag in den Strassenbaufonds fliessen müssen. Die NFA führt dadurch zu zusätzlichen Einlagen in den Strassenbaufonds von jährlich mindestens 6 Millionen Franken. Durch die Übertragung der Zuständigkeit für Bau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen von den Kantonen an den Bund wird der Strassenbaufonds jährlich zudem um rund 3,9 Millionen Franken entlastet. Diese Entlastung ist im oben erwähnten Globalbilanzsaldo enthalten. 2. Ziel: Gemeinsame Trägerschaft in der Nordwestschweiz für den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt der Nationalstrassen Die NFA hat - wie oben (in Ziff. 1, Ausgangslage) ausgeführt - bei den Nationalstrassen eine neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zur Folge. Neu ist der Bund zuständig für Bau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen. Für den Bau (Ausbau) gründet er fünf regionale Filialen innerhalb des Bundesamtes für Strassen (ASTRA). Für die Ausführung des betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalts soll er - gemäss dem ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers (Art. 49a Abs. 2 NSG) - prioritär mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen. Das Nationalstrassennetz der Schweiz soll dazu nach regionalen Gesichtspunkten in 11 sogenannte Gebietseinheiten unterteilt werden. Die Gebietseinheit VIII umfasst die Gebiete der vier Nordwestschweizer Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn. Aufgrund dieser Ausgangslage haben die Regierungen dieser Kantone - so auch wir (RRB Nr. 2148/2005 vom 24. Oktober 2005) - frühzeitig beschlossen, das Ziel einer gemeinsamen Trägerschaft in der Nordwestschweiz für den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt unter dem Projektnamen "NSNW" (Nationalstrassen Nordwestschweiz) anzustreben, in welche die bisher im Bereich Nationalstrassen eingesetzten Ressourcen (Personal, Sachmittel) überführt werden können. Im Rahmen der Projektarbeiten hat sich der Kanton Basel-Stadt entschlossen, nicht mehr als Trägerkanton aufzutreten. Er wird jedoch seine im Bereich Nationalstrassen eingesetzten Ressourcen (Personal, Sachmittel) ebenfalls in die NSNW überführen und sich weiterhin an den Projektarbeiten beteiligen. Mit der gemeinsamen Trägerschaft in der Nordwestschweiz für den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt der Nationalstrassen werden insbesondere folgende Zielsetzungen verfolgt: Es sollen (1.) optimale Voraussetzungen für die Übernahme der bisher kantonalen Aufgabe durch den Bund (als Folge der NFA) geschaffen, (2.) eine personalpolitisch verträgliche Überführung des Personals im Bereich Nationalstrassenunterhalt in eine neue Organisation sowie (3.) die Erhaltung der bisher getätigten Investitionen in Fahrzeuge und Geräte sichergestellt und schliesslich (4.) ein einheitlicher, effizienter und qualitativ hochstehender Betrieb und Unterhalt des Nationalstrassenverkehrs in der vorgegebenen Gebietseinheit VIII im Sinne der kantonalen Interessen gewährleistet werden. 3. Projekt "NSNW"- Stand der Arbeiten Gestützt auf die Beschlüsse der Regierungen, das Ziel einer gemeinsamen Trägerschaft in der Nordwestschweiz für den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt unter dem Projektnamen "NSNW" (Nationalstrassen Nordwestschweiz) anzustreben, wurden in einer Projektorganisation, in der die 4 Kantone auf allen Projektebenen eingebunden wurden, die Vorberei-

tungsarbeiten anhand genommen. Der Kanton Solothurn war dabei durch Regierungsrat Walter Straumann, Vorsteher des Bau- und Justizdepartementes, und René Suter, Kantonsingenieur, in der Steuerungskommission (Projektausschuss) sowie durch Dieter Flückiger, Leiter Autobahnunterhaltsdienst, in der Projektkommission (Projektleitung) vertreten. Der Stand der Arbeiten (gemäss Beschlüssen der Steuerungskommission vom 30. März 2007) präsentiert sich dabei wie folgt: 3.1 Rechtsform der Trägerschaft Zum Thema Rechtsform hat die Steuerungskommission ein Gutachten von Prof. Dr. Georg Müller, Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Gesetzgebungslehre an der Universität Zürich, eingeholt. In Kenntnis der darin erwähnten Vor- und Nachteile hat sich die Steuerungskommission für die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft entschieden. Mit Blick auf die kurze Zeit, die für die Realisierung der Trägerschaft zur Verfügung steht, kam dabei dem Vorteil der privatrechtlichen Aktiengesellschaft, dass die organisatorischen Strukturen und das anwendbare Recht durch das Obligationenrecht (OR) weitgehend vorgegeben sind (und im Einzelnen nicht mühsam ausgehandelt werden müssen) entsprechendes Gewicht zu. Die gewählte Rechtsform (Aktiengesellschaft) wird von der zuständigen Bundesstelle als "die konsequente Organisationsform" ausdrücklich begrüsst. 3.2 Ausgestaltung der Aktiengesellschaft Vorgesehen ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff. des Bundesgesetzes betr. die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (5. Teil Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) unter der Firma "NSNW AG", mit Sitz in Sissach. Der Zweck der Firma ist hauptsächlich der Betrieb und Unterhalt des in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn gelegenen Nationalstrassennetzes. Das Aktienkapital soll 9 Millionen Franken betragen. Die Namenaktien sollen zu je 1/3 im Besitz der Kantone Aargau, Basel- Landschaft und Solothurn sein. Der Verwaltungsrat soll aus 7 Mitgliedern bestehen, wobei die drei Kantone das Recht haben sollen, je zwei Mitglieder zu stellen. Ein unabhängiger Verwaltungsrat soll extern gesucht werden. Das Präsidium soll von einem Kanton wahrgenommen werden. Die NSNW AG soll über 5 Betriebsstätten, aufgeteilt in 3 Werkhöfe und 2 angegliederte Stützpunkte, verfügen, nämlich: Werkhof Schafisheim (AG); Werkhof Sissach (BL); Werkhof Oensingen (SO); Stützpunkt Frick (AG), angegliedert bei Schafisheim; Stützpunkt Leimgrubenweg (BS), angegliedert bei Sissach. Diese Betriebsstätten (Immobilien), die mit dem Inkrafttreten der NFA unentgeltlich ins Eigentum des Bundes übergehen, sollen von der NSNW AG gemietet werden. 3.3 Personal 3.3.1 Übernahme des Personals von den Kantonen Entsprechend der oben (in Ziff. 2) erwähnten personalpolitischen Zielsetzung soll das Personal, das heute im betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt der Nationalstrassen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn tätig ist, von der NSNW AG übernommen werden, so auch ca. 30 bis 35 Mitarbeitende aus dem Kanton Solothurn. Damit lassen sich die Erfahrung, das grosse Wissen und die Detailkenntnisse des Personals in diesem Bereich weiterhin optimal nutzen. Die Überführung des Personals in die NSNW AG soll ohne Lohneinbussen erfolgen. Die NSNW AG soll über ein eigenes Personalreglement verfügen, das insgesamt in etwa mit dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) im Kanton Solothurn vergleichbar sein dürfte. Bei der Erarbeitung wurde darauf geachtet, die Regelungen der beteiligten Kantone in möglichst adäquater Weise zu übernehmen. Für alle Mitarbeitenden ergeben sich in einzelnen Punkten Veränderungen, wobei sich die Verbesserungen und Verschlechterungen in etwa die Waage halten dürften. 7

8 Nach der Gründung der NSNW AG soll unter Einbezug der Betroffenen geprüft werden, ob das Personalreglement in einen Firmenarbeitsvertrag (FAV) umzuwandeln ist. 3.3.2 Pensionskasse Die NSNW AG soll für ihr Personal eine eigene Pensionskassenversicherung abschliessen (Beitragsprimat). Alle Mitarbeitenden sollen in die neue Pensionskasse überführt werden. Für Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen, sollen die Kantone einen gewissen Besitzstand gewähren. Die Frage, in welche Pensionskasse die Mitarbeitenden überführt werden, dürfte ca. Mitte Mai 2007 entscheidreif sein. Aufgrund der bisherigen Arbeiten steht jedoch die Grössenordnung der Kosten für die Kantone fest. Für den Kanton Solothurn ist mit folgenden Kosten (Grössenordnung) zu rechnen (Planungsstand: April 2007): Für die Ausfinanzierung der bestehenden Deckungslücke des aktiven Personals sind rund 2 Million Franken aufzuwenden und für den Einkauf in den Teuerungsfonds (nach 9 Abs. 1 Teilliquidationsreglement) rund 1 Million Franken, weil das pensionierte Personal (Gruppe AUD) nicht überführt wird. 3.4 Finanzielles 3.4.1 Finanzierung Die zu gründende NSNW AG soll selbständig, überlebensfähig und kreditwürdig sein. Sie muss deshalb über eine gesunde Kapitalstruktur verfügen. Der geschätzte Finanzierungsbedarf von 17,1 Millionen Franken soll von den drei Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Solothurn mit Sacheinlagen (insgesamt ca. 11,1 Millionen Franken) und Bareinlagen (insgesamt ca. 6 Millionen Franken) gedeckt werden. Das gesamte Engagement dieser drei Kantone soll gleich hoch sein. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Höhen der Sacheinlagen differieren folglich die notwendigen Bareinlagen der Kantone. Die folgende Abbildung (Planungsstand: März 2007) zeigt dies im Detail. Die Werte für die Veränderung der Fahrzeuge 2007 und die Vorräte sind geschätzt und können erst Ende 2007 definitiv festgelegt werden. Insgesamt soll jeder der drei Kantone somit Werte im Umfang von ca. 5,7 Millionen Franken, aufgeteilt in Sach- und Bareinlagen, einbringen. Einlagen (Aktiven) AG BL SO NSNW CHF Mio. CHF Mio. CHF Mio. CHF Mio. Sacheinlagen - Fahrzeuge Stand Februar 07 2.2 2.7 3.4 8.3 - Veränderung Fahrzeuge 07 (ca.) 0.8 0.1 0.5 1.4 - Vorräte (Salz, Treibstoffe ca.) 0.5 0.2 0.7 1.4 Total Sacheinlage 3.5 3.0 4.6 11.1 Total B areinlage (ca.) 2.2 2.7 1.1 6.0 Total Einlagen 5.7 5.7 5.7 17.1 Finanzierung (Passiven) Eigenkapital - Aktienkapital 3.0 3.0 3.0 9.0 Total Eigenkapital 3.0 3.0 3.0 9.0 Darlehen - Darlehen aus Sacheinlage 0.5 0.0 1.6 2.1 - Darlehen aus Bareinlage 2.2 2.7 1.1 6.0 Total Darlehen 2.7 2.7 2.7 8.1 Total Finanzierung 5.7 5.7 5.7 17.1

9 3.4.2 Einbindung Basel-Stadt Die Betriebsorganisation des Kantons Basel-Stadt soll ebenfalls in die NSNW AG überführt werden (Personal, Fahrzeuge, Geräte, Mobilien). Basel-Stadt, auf dessen Gebiet lediglich 12 km Nationalstrassen liegen (entspricht rund 5% der gesamten Länge des Nationalstrassennetzes in den Kantonen AG, BL, BS und SO) beteiligt sich nicht an der NSNW AG. Zum Ausgleich des Risikos, welches die drei anderen Kantone durch die Zeichnung des Aktienkapitals tragen, bringt Basel- Stadt seine Fahrzeuge, Geräte und Mobilien (im Wert von ca. 1 Million Franken) unentgeltlich in die NSNW AG ein. 3.4.3 Ausschüttungspolitik und Darlehen Es soll eine marktübliche Verzinsung des Aktienkapitals angestrebt werden. Die Darlehen der drei Kantone sollen verzinst und innert angemessener Frist zurückbezahlt werden (Ziff. 1.3.3.3/4. Kooperationsvertrag, s. Beilage). Der Zinssatz soll für jeden Kanton dem Durchschnitt der Zinssätze seiner Obligationenanleihen entsprechen. 3.5 Regelung der Zusammenarbeit der Kantone: Kooperationsvertrag Die Zusammenarbeit der Kantone Aargau, Basel-Landschaft und Solothurn soll in einem Kooperationsvertrag geregelt werden. Dieser legt die - zum Teil oben (insb. in den Ziff. 3.2 bis 3.4) ausgeführten - Einzelheiten der Kooperation und die Grundzüge der weiteren Rechtsvorkehrungen, die für die Errichtung und den Betrieb der NSNW AG notwendig sind, fest (s. Beilage). Zu den wesentlichsten Inhalten gehört die Verpflichtung der Parteien, gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen unter der Firma NSNW AG eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Sissach zu gründen. Dieser Kooperationsvertrag soll auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Er soll frühestens auf den 31. Dezember 2014 kündbar sein. Der Kooperationsvertrag in der vorliegenden Fassung geht davon aus, dass die NSNW AG noch im Jahr 2007 gegründet wird und den Betrieb des Nationalstrassennetzes der Nordwestschweiz ab dem 1. Januar 2008 übernimmt. Trifft dies nicht ein, so wird der Kooperationsvertrag mit Bestimmungen zu ergänzen sein, welche die Übernahme dieses Geschäftes von den Kantonen rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 regeln. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die vorliegenden Fassungen von Statuten sowie Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag. 4. Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen: Änderung des Strassengesetzes Die NFA und damit auch die oben (in Ziff. 1.1.) genannten Bestimmungen, die den Bereich Nationalstrassen betreffen, sollen voraussichtlich per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten der NFA entfallen die bisherigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen durch die Kantone, mithin auch die rechtliche Grundlage für die Anstellung des Personals des Autobahnunterhaltsdienstes. Auf den 1. Januar 2008 muss deshalb die anvisierte gemeinsame Trägerschaft (s. oben Ziff. 2 und 3) gebildet werden können, was voraussetzt, dass auf diesen Zeitpunkt auch die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im kantonalen Recht in Kraft gesetzt werden können. Mit dieser Vorlage wird deshalb eine Änderung des Strassengesetzes vom 24. September 2000 (BGS 725.11) vorgeschlagen. Diese umfasst im Wesentlichen die Einfügung eines neuen 2 bis (Nationalstrassen) sowie die dadurch nötig werdende Anpassung von 2 Absatz 2 (Geltungsbereich). Zu 2 bis ist im Einzelnen folgendes auszuführen: In Absatz 1 wird einleitend wiederholt, was bereits im geänderten NSG (Art. 8 Abs. 1) festgelegt ist. - Mit Absatz 2 wird der Regierungsrat er-

10 mächtigt, mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 49a Absatz 2 NSG über die Ausführung des betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalts der Nationalstrassen abzuschliessen. Von dieser Kompetenz wird der Regierungsrat insbesondere Gebrauch machen, wenn die anvisierte gemeinsame Trägerschaft (s. oben Ziff. 2 und 3) nicht rechtzeitg gebildet werden kann (s. unten Ziff. 5). - Absatz 3 schafft die gesetzliche Grundlage, damit der Kanton Solothurn eine Organisation, die mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 49a NSG über die Ausführung des betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalts der Nationalstrassen abschliesst, entweder selber gründen oder sich an einer solchen Organisation beteiligen kann. Der Begriff "Organisation" ist weit gefasst. Unter diesen Begriff fallen alle öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Organisationsformen, insbesondere auch die Organisationsform der privatrechtlichen Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220). Der Entscheid über die Gründung einer solchen Organisation oder die Beteiligung an einer solchen liegt in der Kompetenz des Regierungsrates. - Absatz 4: Mit Satz 1 wird der Regierungsrat ermächtigt, alle Massnahmen zu beschliessen, die für die Umsetzung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Möglichkeiten, nötig sind. So ist er insbesondere ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Kantonen abzuschliessen (Satz 2). Unter den Begriff "Vereinbarungen" fallen grundsätzlich alle Arten von Vereinbarungen unter den Kantonen, und zwar sowohl öffentlichrechtlicher (rechtsgeschäftliche, rechtssetzende) als auch die privatrechtlicher Natur. Insbesondere fällt auch der oben (in Ziff. 3.5.) erwähnte Kooperationsvertrag darunter. Nicht unter den Begriff "Vereinbarungen" fallen einzig Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt (Art. 35 Abs. 1 Bst. c KV). Durch Satz 3 wird festgelegt, dass die Mittel, die für die Umsetzung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Möglichkeiten erforderlich sind, dem Strassenbaufonds zu entnehmen sind. 5. Kurzfristige Rückfallebene Wie oben (in Ziff. 4) bereits erwähnt sollen die NFA und damit auch die oben (in Ziff. 1.1.) genannten Bestimmungen, die den Bereich Nationalstrassen betreffen, voraussichtlich per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten der NFA entfallen die bisherigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen durch die Kantone, mithin auch die rechtliche Grundlage für die Anstellung des Personals des Autobahnunterhaltsdienstes. Auf den 1. Januar 2008 muss deshalb die anvisierte gemeinsame Trägerschaft (s. oben Ziff. 2 und 3) gebildet werden können, was voraussetzt, dass auf diesen Zeitpunkt auch die nötigen neuen Gesetzesgrundlagen im kantonalen Recht in Kraft gesetzt werden können. Sollte dies in einem der beteiligten Kantone nicht möglich sein und sollte die NSNW AG deshalb nicht rechtzeitig, also nicht bis spätestens Ende 2007, gegründet werden können, so müsste im Sinne eines Rückfallszenarios eine Übergangslösung ins Auge gefasst werden. Danach hätte für eine kurze Übergangszeit - eine längere Übergangszeit kommt laut Angaben der zuständigen Bundesstelle nicht in Frage - jeder der vier Kantone selber mit dem Bund eine gleichlautende Leistungsvereinbarung im Sinne von Art. 49a Absatz 2 NSG abzuschliessen, sodass die Ausführung des betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalts der Nationalstrassen auf seinem Kantonsgebiet vorläufig noch beim einzelnen Kanton verbleiben und die NSNW AG in Gründung die operative Koordination der Aufgaben übernehmen würde. Auch für diese Übergangslösung ist eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht, welche den Regierungsrat zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Bundesstellen ermächtigt, erforderlich (s. oben Ziff. 4, Ausführungen zu 2 bis Abs. 2). 6. Vernehmlassungsverfahren Am 25. Mai 2007 wurde eine konferenzielle Vernehmlassung durchgeführt. Mündlich oder schriftlich haben sich zum Vorentwurf geäussert:...

11 7. Verhältnis zur Planung Die Bildung einer gemeinsamen Trägerschaft in der Nordwestschweiz für den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt ist im integrierten Aufgaben- und Finanzplan 2007-2010 enthalten (Vorhaben Nr. 7.04: "Gründung einer Nationalstrassenunterhaltsgesellschaft zusammen mit den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit der Inkraftsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen im Jahr 2008"). 8. Auswirkungen Mit der Vorlage soll ermöglicht werden, dass der Kanton Solothurn seine bisher im Bereich Nationalstrassen eingesetzten Ressourcen (Personal, Sachmittel) in eine neue Organisation überführen kann. Dies erlaubt dem Kanton Solothurn, einerseits seine personalpolitische Verantwortung gegenüber seinem Personal wahrzunehmen und andererseits seine bisher getätigten Investitionen in Fahrzeuge und Geräte wertmässig zu erhalten. Entsprechend der vorgesehenen Finanzierung (s. oben Ziff. 3.4.1) bringt der Kanton Solothurn Werte in der Grössenordnung von ca. 5,7 Millionen Franken, aufgeteilt in eine Bareinlage von ca. 1,1 Millionen Franken und Sacheinlagen von ca. 4,6 Millionen Franken, in die NSNW AG ein. Die Sacheinlagen von 4,6 Millionen Franken setzen sich dabei aus Fahrzeugen (Stand Februar 07: 3,4 Mio. Franken), Veränderung Fahrzeuge 07 (ca. 0,5 Mio. Franken) und Vorräten (ca. 0,7 Mio. Franken) zusammen. Die übrigen Mobilien (wie Büroausrüstungen, Material, Kleingeräte) werden - analog wie bei der Bildung der Fachhochschule Nordwestschweiz - zum Wert "Null" in die NSNW überführt. Bei allen Sacheinlagen handelt es sich um (aus dem Strassenbaufonds) spezialfinanzierte Vermögenswerte, die in der Staatsbuchhaltung des Kantons Solothurn (auf Null) abgeschrieben sind. Für seine Einlagen erhält der Kanton Solothurn im Gegenzug Aktien (im Nominalwert von 3,0 Mio. Franken) und Darlehensforderungen (im Umfang von ca. 2,7 Mio. Franken). Für die Überführung des Personals in die neue Pensionskasse ist mit Kosten in der Grössenordnung von ca. 3 Millionen Franken zu rechnen (s. oben Ziff. 3.3.2). Diese setzen sich zusammen aus Kosten für die Ausfinanzierung der Deckungslücke des aktiven Personals (ca. 2 Mio. Franken) und Kosten für den Einkauf in den Teuerungsfonds (ca. 1 Mio. Franken), weil das pensionierte Personal (Gruppe AUD) nicht überführt wird. Alle Mittel, die für die Beteiligung an der NSNW AG erforderlich sind (Sacheinlagen, Bareinlage, Kosten für die Überführung des Personals in die neue Pensionskasse etc.) werden aus dem Strassenbaufonds entnommen. Nebst den Sachmitteln werden diesem Fonds einmalig Barmittel von ca. 4,1 Millionen Franken (bestehend aus ca. 1, 1 Mio. Franken Bareinlage und ca. 3,0 Mio. Franken Pensionskassenkosten) entnommen. Im Gegenzug werden die Aktien (3,0 Mio. Franken) und die Darlehensforderungen (ca. 2,7 Mio. Franken) in diesem Fonds geführt. Die Finanzierung über den Strassenbaufonds ist gerechtfertigt. Im Rahmen der NFA fliessen diesem Fonds nicht nur zusätzliche Einlagen von jährlich mindestens 6 Millionen Franken zu; im Bereich Nationalstrassen wird er zudem auch jährlich um rund 3,9 Millionen Franken entlastet (s. oben Ziff. 1.2). 9. Rechtliches Beschliesst der Kantonsrat die mit dem Beschlussesentwurf vorgeschlagene Gesetzesänderung mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, unterliegt sie dem obligatorischen Referendum, andernfalls dem fakultativen Referendum.

12 10. Antrag Wir bitten Sie, auf die Vorlage einzutreten und dem nachfolgenden Beschlussesentwurf zuzustimmen. Im Namen des Regierungsrates Peter Gomm Landammann Dr. Konrad Schwaller Staatsschreiber

13 11. Beschlussesentwurf Änderung des Strassengesetzes Der Kantonsrat von Solothurn, gestützt auf Artikel 1 Absatz 2, Artikel 71 und 120 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 1 ), nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom..... (RRB Nr......), beschliesst: I. Das Strassengesetz vom 24. September 2000 2 ) wird wie folgt geändert: 2. Absatz 2 lautet neu: 2 Für Nationalstrassen gilt 2 bis dieses Gesetzes und die Spezialgesetzgebung. Als 2 bis wird eingefügt: 2 bis. Nationalstrassen 1 Die Nationalstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes. 2 Der Regierungsrat kann mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts abschliessen. 3 Der Regierungsrat kann eine Organisation, die mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen im Sinne von Absatz 2 abschliesst, gründen oder sich an einer solchen Organisation beteiligen. 4 Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle dazu nötigen Massnahmen zu beschliessen. Er ist insbesondere ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Kantonen abzuschliessen. Die dazu erforderlichen Mittel sind dem Strassenbaufonds zu entnehmen. II. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Im Namen des Kantonsrates Präsident Ratssekretär Dieser Beschluss unterliegt..... Referendum. 1 ) BGS 111.1. 2 ) BGS 725.11.

14 Verteiler KRB Bau- und Justizdepartement BJD, Rechtsdienst Justiz (FF, 3) Amt für Verkehr und Tiefbau Finanzdepartement Staatskanzlei (Sch, Stu, San) BGS GS Parlamentsdienste Amtsblatt (Referendum)