Notarielle Fachprüfung 2011/I. Klausur F 20-6



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Transkript:

Notarielle Fachprüfung 2011/I Klausur F 20-6 Dieser Aufgabentext umfasst 18 Seiten Bearbeitungszeit: 5 Stunden A. Sachverhalt Ein in Süddeutschland ansässiger, bundesweit tätiger Bauträger in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat in S., einem Berliner Stadtteil, der im West-Teil der Hauptstadt liegt, eine große Liegenschaft erworben und plant, sie mit Doppelhäusern zu bebauen. Die Liegenschaft ist dazu in mehrere Grundstücke real geteilt. Diese liegen jeweils voll erschlossen am öffentlichen Straßenland. Der Bauträger hat sämtliche Erschließungskosten beglichen. Grundbücher wurden bereits angelegt. Der Bauträger errichtet die Doppelhaushälften sowie deren Zuwegung zum öffentlichen Straßenland. Der Garten einschließlich eventuell gewünschter Umzäunung und sonstige Außenanlagen auf dem Grundstück sind von den Käufern anzulegen. Der Bauträger hat Notar N mit dem Amtssitz in Berlin gebeten, die Abverkäufe in diesem Baugebiet zu betreuen und sofern die Käufer damit einverstanden sind auch zu beurkunden. Der Bauträger wird hierbei regelmäßig durch eine Verkaufsberaterin vertreten, die wie auch der Geschäftsführer des Bauträgers von dem Verbot des Selbstkontrahierens gem. 181 BGB befreit ist. Der Bauträger bittet N, das von ihm bundesweit verwendete Vertragsmuster, in welches er bereits den zutreffenden Grundbuchinhalt eingearbeitet hat, auf Verwendbarkeit hin durchzusehen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Das vom Bauträger vorgegebene Vertragsmuster ist dieser Aufgabe beigefügt. Die in dem Vertragsmuster genannten Anlagen sind mit Ausnahme von Anlage 6 nicht mit abgedruckt. Sie haben folgenden zutreffenden Inhalt:

2 Anlage 1: Umfassende und beurkundete Verkaufsvollmacht an die Verkaufsberaterin V., einschließlich aller für eine ordnungsgemäße Belastung und Abwicklung erforderlichen Regelungen Anlage 2: Anlage 3: Lageplan des Baugebietes Privatschriftliche Baubeschreibung für die Doppelhaushälfte Anlage 4: Entwurf eines Energieausweises, entsprechend EnEV 2009 Anlage 5: Grundriss- und Schnittzeichnungen der Doppelhaushälfte Anlage 6: Auflassung (vgl. Abdruck auf Seite 18) B. Aufgabenstellung 1. Nehmen Sie in einem Gutachten zu dem von dem Bauträger verwendeten Vertragsmuster Stellung, und zwar sowohl zu beurkundungsrechtlichen als auch zu materiellrechtlichen Aspekten. Auch grundbuchrechtliche Fragen sind, sofern veranlasst, zu erörtern. 2. Sofern Sie zu 1. die Unwirksamkeit einzelner Regelungen des Vertragsmusters festgestellt haben, formulieren Sie jeweils einen Alternativvorschlag. C. Hinweise zur Aufgabenstellung (Keine)

3 Vertragsmuster Nr. der Urkundenrolle Jahrgang 2011 Die Urschrift ist durchgehend einseitig beschrieben Am erscheinen vor dem/der Notar/Notarin..(Straße) (PLZ) Berlin 1. für die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma GmbH mit der Geschäftsanschrift -Str. in, V., geb. am, geschäftsansässig -Str. in, dem Notar von Person bekannt, eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht vom vorlegend (UR-Nr. /2010 des Notars ), von der eine Abschrift als Anlage 1 zu dieser Urkunde genommen wird. 2. a. geb., geb. am, wohnhaft, ausgewiesen durch PA Nr.,

4 b., geb. am, wohnhaft ebenda, ausgewiesen durch PA Nr.., im folgenden Käufer genannt. Der Notar befragte die Beteiligten vorab nach einer Vorbefassung im Sinne von 3 Abs. 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes. Die Beteiligten verneinten diese Frage. Die Käufer erklärten, dass ihnen der Vertragsentwurf vor 7 Kalendertagen übermittelt wurde. Die Erschienenen erklärten: Vorbemerkung Die Firma GmbH im folgenden die Verkäuferin genannt ist Eigentümerin folgenden auf Blatt des Grundbuches von K. des Amtsgerichts S. eingetragenen Grundstückes: Flur 8, Flurstück, Gebäude- und Freifläche mit einer Größe von qm. Dieses Flurstück ist mit der Farbe rot gekennzeichnet. Auf ihm wird die Doppelhaushälfte Nr. errichtet. Die genaue Lage ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Lageskizze. Im Grundbuch ist Folgendes verzeichnet: Abt. II: lfd. Nr. 1: beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Trassenrecht für Elektroenergieleitungen) für die KG in Berlin; lfd. Nr. 2: beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Kabelfernsehleitungsrecht) für die GmbH &. Co. KG in Berlin; Abt. III: lfd. Nr.1: Grundschuld ohne Brief über 1.300.000,00 zugunsten der AG,

5 Der Notar hat das elektronisch geführte Grundbuch am heutigen Tag eingesehen. Die Verkäuferin errichtet auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Doppelhaushälfte. Sodann schlossen die Erschienenen folgenden B a u t r ä g e r v e r t r a g 1 Kaufgegenstand Die Verkäuferin verkauft das in der Vorbemerkung genannte Grundstück mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör im Folgenden Kaufgegenstand genannt zu je ½ Miteigentumsanteil an die Käufer. 2 Bauverpflichtung (1) Die Ausführung und Ausstattung des Kaufgegenstandes ergibt sich aus den beigefügten Plänen sowie der Baubeschreibung vom 13. Oktober 2008. Die Käufer bestätigen, die Baubeschreibung erhalten zu haben. Sie wird als Anlage 3 dieser Urkunde beigefügt. (2) Die Verkäuferin verpflichtet sich, den Kaufgegenstand gemäß den genannten Plänen und der genannten Baubeschreibung herzustellen. Die Baubeschreibung geht etwaigen anderslautenden Einzeichnungen in den Plänen vor. Bei Sonderwünschen ist deren vereinbarte Ausführung maßgeblich. Die Verkäuferin behält sich Änderungen der Bauausführung, der Material- und Baustoffauswahl vor, soweit sie gleichwertig und zweckmäßig sind. Für das Gebäude wurde der dieser Urkunde zu Beweiszwecken als Anlage 4 beigefügte (vorläufige) Energieausweis auf Grundlage der in der Baubeschreibung festgestellten Bauplanung erstellt. Dieser ist nur zur Information gedacht. Die Verkäuferin steht nicht für den dort genannten Verbrauch ein. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich

6 die Verpflichtungen hinsichtlich des Wärmeschutzes für das Kaufobjekt ausschließlich nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Stand 2009 richten. (3) Die Verkäuferin bestätigt, dass die Baugenehmigung durch das Bezirksamt Bauordnungsamt am zum Geschäftszeichen BWA erteilt wurde. (4) Die Doppelhaushälfte hat nach Fertigstellung eine Wohnfläche von m². Abweichungen von der angegebenen Wohnfläche von bis zu 4% haben keinen Einfluss auf die Höhe des mit diesem Vertrag vereinbarten Kaufpreises. Wohnflächenerhöhungen gleich welchen Umfanges führen in keinem Falle zu einer Kaufpreisänderung. Die Wohnflächenberechnung erfolgt nach der Wohnflächenverordnung. Die Sonderwünsche gem. 4 dieses Vertrages sind in der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt. Kundenseitige nachträgliche Änderungen können zu Änderungen der Wohnfläche führen. 3 Reihenfolge der Baudurchführung Es ist ausschließlich Sache der Verkäuferin, die Reihenfolge der Baudurchführung der einzelnen Objekte und deren Teilleistungen im Rahmen des Gesamtbauvorhabens zu bestimmen. 4 Kaufpreis, Sonderwunschkosten (1) Der Kaufpreis beträgt für die Flurstücke und die Doppelhaushälfte Nr. Typ einschließlich Stellplatz (i. W. EURO )

7 Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Er enthält alle Kosten für die Herstellung des Kaufgegenstandes betreffend Grundstück, Bauleistungen und Erschließung, wie aus Anlagen 2 und 5 ersichtlich. (2) Aus der Sonderwunschliste haben die Käufer folgende zusätzliche Sonderwünsche gewählt: 1)... ohne Mehrkosten/ 2) ohne Mehrkosten/ 3) ohne Mehrkosten/ 4) ohne Mehrkosten/ Die Käufer haben folgende Leistungen entfallen lassen: 1) - 2) - 3) - 4) - Mehrkosten und/oder Entfallleistungen sind bereits entsprechend im Festpreis gemäß Absatz 1 berücksichtigt. (3) Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung sämtlicher Kaufpreisraten ist die Mitteilung des Notars, dass - der Vertrag rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, - zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, - die Freistellung des Vertragsobjektes von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden, gesichert ist, - die Baugenehmigung für den Kaufgegenstand erteilt ist, wobei die Verkäuferin diese Voraussetzung dem Käufer nachzuweisen hat.

8 (4) Der Kaufpreis ist im Übrigen in folgenden Raten fällig: 1. 30% nach Beginn der Erdarbeiten; 2. 28% nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmerarbeiten; 3. 5,6% für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen; 4. 11,2% für die Rohinstallation der Sanitäranlagen, der Elektroanlagen und für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung; 5. 8,4% für die Rohinstallation der Heizungsanlagen, des Innenputzes ausgenommen Beiputzarbeiten und des Estrichs; 6. 13,3% für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich und die Fassadenarbeiten sowie nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe; 7. 3,5% nach vollständiger Fertigstellung. (5) Die Verkäuferin teilt den Käufern die Fälligkeit der einzelnen Kaufpreisraten mit. Die Raten sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Verkäuferin über die Fälligkeit auf das in der Lastenfreistellungserklärung angegebene Konto zu bezahlen. (6) Die Abrechnung evtl. nach Beurkundung durch Sonderwünsche der Käufer veranlasster Mehr- oder Minderpreise unterliegt der jeweiligen Individualvereinbarung. Eine Verrechnung erfolgt mit der letzten Kaufpreisrate. (7) Geraten die Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder Teilen hiervon in Verzug, sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB zu bezahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten. Im Falle des Verzuges ist die Verkäuferin berechtigt, die Bauarbeiten einzustellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten und die Folgen der Verlängerung der Bauzeit tragen die Käufer.

9 (8) Die Käufer unterwerfen sich wegen ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Erteilung der Vollstreckungsklausel der Verkäuferin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Der Notar wird angewiesen, dem Verkäufer jederzeit ohne Nachweis der Fälligkeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. (vom Abdruck wird abgesehen) 5 Kaufpreisfinanzierung 6 Grundbuch / Belastungen (1) Der Verkauf erfolgt frei von Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches, mit Ausnahme der Belastungen Abt. II lfd. Nr. 1 bis 2 sowie der Belastungen, die im Rahmen dieses Vertrages übernommen oder eingetragen werden. Diese werden ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen. Belastungen in Abt. II des Grundbuches dienen ausschließlich der Versorgung und Erschließung des Wohngebietes sowie der Durchführung des Bauvorhabens. (2) Die Verkäuferin bewilligt und beantragt die Löschung aller in Abt. II und III des Grundbuches eingetragenen und nicht von den Käufern übernommenen Belastungen. (vom Abdruck wird abgesehen) 7 Auflassungsvormerkung

10 8 Abnahme Sobald die Verkäuferin mitteilt, dass die Doppelhaushälfte fertiggestellt ist, haben die Käufer die Werkleistungen abzunehmen. Dabei sind in einem Abnahmeprotokoll alle noch ausstehenden Leistungen und sichtbaren Mängel aufzunehmen. Diese wird die Verkäuferin in angemessener Frist beheben. 9 Übergabe (1) Spätestens am Tag der Abnahme wird der Übergabetermin aufgegeben. Zwischen Abnahme und Übergabe liegen maximal 10 Tage. (2) Mit dem Tag der Übergabe gehen die Nutzungen und Lasten des Kaufgegenstandes sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten von der Verkäuferin auf die Käufer über und werden auf diesen Tag nach dem Verhältnis der Zeit verrechnet. Insbesondere tragen die Käufer ab Besitzübergabe die Beiträge zur Verwaltung der Gemeinschaftsanlagen. (3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht bezüglich Werkleistungen und für sonstige Vertragsgegenstände mit dem Tage der Abnahme auf die Käufer über. 10 Vertragsstrafe Die Verkäuferin zahlt eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 für jeden vollen Monat der von der Verkäuferin zu vertretenden Überschreitung. Der Fertigstellungstermin wird zwischen den Parteien auf Ende (Monat/Jahr) vereinbart. Der Termin verschiebt sich durch etwaige Schlechtwettertage und Verzögerungen durch Streik, Krieg, Aufstand, höhere Gewalt, Eigenleistung, Insolvenz von Subunternehmern sowie Eingriffe Dritter. Mit der Vertragsstrafe sind alle Ansprüche aus einer etwaigen Bauverzögerung abgegolten.

11 11 Haftung bezüglich des Grundstücks und der Bauleistungen (1) Die Verkäuferin haftet soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für eigene Pflichtverletzungen und insbesondere dafür, dass das Bauwerk frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. (2) Die Verkäuferin weist die Käufer darauf hin, dass die Haftung für das Bauwerk nur für solche Mängel gilt, deren Ursache in dessen Errichtung in Erfüllung dieses Vertrages begründet ist. Für Mängel, die auf Eigenleistungen der Käufer oder auf die den Käufern obliegende, jedoch von diesen unzureichend durchgeführte Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes beruhen, sind jegliche Rechte der Käufer gegenüber der Verkäuferin ausgeschlossen. Zur unverbindlichen Information wird den Käufern bei der Rohbaubegehung bzw. spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstandes ein Eigentümerhandbuch übergeben. (3) Mängelansprüche bezüglich der von der Verkäuferin zu errichtenden Bauwerke verjähren in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme. Alle sonstigen Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren. (4) Ein Rücktrittsrecht steht den Käufern nur zu, wenn diese die Verkäuferin zuvor zur Nacherfüllung aufgefordert haben und die Nacherfüllung gemäß der nachstehenden Bestimmung als fehlgeschlagen gilt. Verlangen die Käufer wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung - Schadenersatz statt der Leistung oder - den Kaufpreis zu mindern oder - von dem Vertrag zurückzutreten, so gilt die Nacherfüllung erst dann als fehlgeschlagen, wenn die Käufer der Verkäuferin erfolglos mindestens zweimal eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben. Für die Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist sind Art und Ursache des Mangels zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Verkäuferin Gewährleistungsansprüche mit

12 entsprechenden Fristsetzungen gegenüber ihren Subunternehmern durchzusetzen hat. Verlangen die Käufer Nacherfüllung, so steht das Wahlrecht, den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen, stets der Verkäuferin zu. (5) Die Rechte der Käufer, Nachlieferung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, sind bei unerheblichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ferner sind bei unerheblichen Sachmängeln ebenfalls ausgeschlossen die Rechte der Käufer, Nachbesserung zu beanspruchen, Minderung oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. (6) Das Gelände ist früher für Militärzwecke genutzt worden. Der frühere Eigentümer hat folgende Arbeiten durchgeführt: Die gesamte Fläche des früheren Militärgeländes, auf welchem sich das mit diesem Vertrag veräußerte Grundstück befindet, wurde bis auf einen Meter unter Straßenniveau abgetragen. Der Boden wurde gesiebt und aufgehaldet. Sofern der Boden keine Auffälligkeiten aufwies, wurde er zum späteren Wiedereinbau bereitgestellt. Des Weiteren wurde der Boden im Sanierungsbereich ausgetauscht. Die Rohrleitungen und Schächte zu angrenzenden Grundstücken wurden verdämmt, und flächendeckend wurde der Boden nach der Bundesbodenschutzverordnung beprobt. Hinweise auf einen weitergehenden Sanierungsbedarf liegen nicht vor. Des Weiteren hat der frühere Eigentümer des Grundstückes vom 1. August 2008 bis zum 7. April 2010 in Abstimmung mit dem zuständigen Umweltamt ein Monitoring zur Grundwassersanierung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf dem früheren Militärgelände durchführen lassen. Die noch verbliebenen Grundwasserverunreinigungen liegen im Bereich der -Straße und sind nur noch kleinräumig. Auswirkungen auf die Wohnnutzung sind nach Mitteilung des Umweltamtes des Bezirkes nicht zu erwarten. In jedem Fall ist auf dem Grundstück das Schlagen von Brunnen nicht zulässig. (7) Bei offenen oder heimlichen Mängeln des Grundstücks insbesondere bzgl. dessen Größe, Güte und Beschaffenheit sind die Rechte der Käufer, Nacherfüllung zu verlangen, den Mangel selbst zu beseitigen und

13 Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern, ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Recht der Käufer, von dem Vertrag zurückzutreten. (8) Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht der Käufer, sich bei einer von der Verkäuferin zu vertretenden, nicht in einem Mangel des Vertragsobjektes oder der Bauleistung bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen. (9) Alle Erklärungen der Käufer zur Wahrnehmung ihrer Rechte (z. B. Beanstandungsanzeigen-/Schadenersatzansprüche) sind ausschließlich schriftlich bei der Verkäuferin geltend zu machen. (vom Abdruck wird abgesehen) 12 Rücktrittsfolgen 13 Grundstück und Grundstücksumgebung (1) Die Verpflichtung der Verkäuferin hinsichtlich der Beschaffenheit von Grund und Boden beschränkt sich auf die Erfordernisse, die das Bundesbodenschutzgesetz für das Vertragsobjekt verlangt. Darüber hinaus schuldet die Verkäuferin keine bestimmte Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften von Grund und Boden, soweit hiervon nicht die vertragsgemäße Herstellung der Baulichkeiten berührt wird. (2) Den Käufern ist die Umgebung des verkauften Grundstücks bekannt. Sie verzichten darauf, gegen die Verkäuferin Ansprüche geltend zu machen, die aus einer vorhandenen oder etwa entstehenden Beeinträchtigung durch Bauvorhaben und Musterhäuser im Baugebiet resultieren könnten.

14 (vom Abdruck wird abgesehen) 14 Baugebietsgestaltungsregelungen 15 Eigenleistungen / Betreten der Baustelle (vom Abdruck wird abgesehen) (vom Abdruck wird abgesehen) 16 Rechtsnachfolge, Käufermehrheit 17 Kosten und Steuern Sämtliche für diesen Vertrag entstehende Abgaben und Kosten einschließlich der Grunderwerbsteuer tragen die Käufer. Die Kosten der Pfandfreimachung bzw. Lastenfreistellung des Kaufgegenstandes trägt die Verkäuferin. 18 Vertragsdurchführung (1) Die Vertragsparteien beauftragen hiermit den Notar, den Vertrag abzuwickeln, alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen sowie sämtliche zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen einschließlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen.

15 (2) Der Notar ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und zurückzunehmen. Er vertritt die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt. 19 Durchführungsvollmacht Die Beteiligten bevollmächtigen hierdurch,,, und, jeweils Mitarbeiter der Notarin/des Notars und dienstsansässig -Str., Berlin, und zwar jeden einzelnen von ihnen, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, damit dieser Vertrag durchgeführt werden kann. Im Außenverhältnis gegenüber dem Grundbuchamt gelten die Vollmachten unbeschränkt. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung der vorstehenden Vollmachten durch die genannten Notariatsangestellten ist die Beurkundung oder Beglaubigung der abgegebenen Erklärung durch den amtierenden Notar, dessen Sozius, deren Vertreter im Amt oder Amtsnachfolger. Diese Vollmachten erlöschen im Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf die Käufer und aller in diesem Zusammenhang etwa sonst erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch. Sie sollen durch den Tod der Vollmachtgeber nicht erlöschen. 20 Belehrung/Hinweise Die Parteien sind von dem Notar darauf hingewiesen worden, dass (1) der Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht zustehen kann; (2) Verkäuferin und Käufer für die Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Gerichtskosten kraft Gesetzes als Gesamtschuldner haften. Im Vertrag geregelte Übernahmepflichten gelten nur im Innenverhältnis zwischen diesen;

16 (3) die Eigentumsumschreibung von der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängt; (4) für Kaufpreiszahlungen, die vor Eintragung einer rangsicheren Auflassungsvormerkung erfolgen, keine dingliche Sicherheit am Grundstück besteht. (5) er das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen hat; (6) alle Vereinbarungen beurkundet sein müssen und bei einem Verstoß hiergegen der Vertrag in seinem ganzen Umfang unwirksam sein kann ( 311 b Abs. 1 BGB). 21 Sonstiges Künftige Absprachen sind nur wirksam, wenn sie formgerecht vereinbart werden. Für die Wirksamkeit ist zumindest Schriftform erforderlich. 22 Auflassung Die Auflassung wird in der Anlage 6 zu diesem Vertrag erklärt. Die Parteien weisen den Notar unwiderruflich an, diese Auflassung samt Eintragungsbewilligung dem Grundbuchamt zum Vollzug erst vorzulegen, wenn die Verkäuferin dem schriftlich zustimmt; hierzu ist die Verkäuferin verpflichtet, wenn die Übergabe der Doppelhaushälfte durchgeführt und der geschuldete Kaufpreis bezahlt ist. Bis zur entsprechenden Anweisung der Verkäuferin darf der Notar von dieser Urkunde Ausfertigungen, einfache Abschriften oder beglaubigte Abschriften nur im Auszug ohne die Auflassung und Eintragungsbewilligung erteilen. Die Vertragschließenden verzichten auf ihr eigenes Antragsrecht.

17 23 Löschung der Auflassungsvormerkung (vom Abdruck wird abgesehen) Diese Niederschrift sowie die Anlage 6 wurden den Erschienenen vorgelesen von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben:

18 Anlage 6 zum Kaufvertrag UR-Nr. /2011 des Notars/der Notarin, Berlin A u f l a s s u n g Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem in 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Kaufobjektes auf und übergehen soll, und zwar zu je ½ Miteigentumsanteil. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch von K. des Amtsgerichts S.