Spitzenausgleich SpaEfV Jetzt Energie- und Stromsteuerrückerstattung sichern! Energiekosten dauerhaft senken, Energieeffizienz kontinuierlich steigern und dabei noch Steuern sparen der Spitzenausgleich macht s möglich. Alle Unternehmen unabhängig von Größe, Branche und Energieverbrauch können davon profitieren. Was müssen Sie dafür tun? Was müssen Sie beachten? Hier erfahren Sie es. Gesetzliche Grundlage Seit Dezember 2012 gilt die EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) 2012/27/EU. Sie gibt vor, dass die Europäische Union bis 2020 ihre Energieeffizienz um 20 Prozent verbessern soll. Konkret: Ab dem 1. Januar 2014 soll der durchschnittliche Energieverbrauch jährlich um 1,5 Prozent reduziert werden. Das ist nur leistbar, wenn alle Unternehmen in allen Mitgliedstaaten Energieeffizienzverpflichtungssysteme einführen. Mit der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) hat die Bundesregierung am 6. August 2013 festgelegt, dass alle deutschen Unternehmen bis 2015 systematisches Energiemanagement einführen müssen. Jetzt liegt es an Ihnen, Steuern zu sparen und damit die Kosten für das verpflichtende Energieeffizienz-System zu senken. Welche Nachweise Sie dafür erbringen müssen, definiert die SpaEfV und lesen Sie weiter unten. SpaEfV geht uns alle an Alle deutschen Unternehmen unterliegen der SpaEfV. Allerdings unterscheidet der Gesetzgeber in puncto Anforderungen zwischen KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und Nicht-KMU. Zu den KMU zählen laut EU Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro haben. Für KMU fördert der Gesetzgeber hier auch alternative Systeme, die mit geringerem administrativem Aufwand umgesetzt werden können. Zwei Ansätze ein Ziel Unternehmen können in der Einführungsphase von 2013 bis 2015 einen horizontalen oder einen vertikalen Ansatz verfolgen unabhängig davon, welches Energieeffizienzsystem eingeführt wird. Unter dem horizontalen Ansatz versteht man die schrittweise Implementierung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen: Die einzelnen Standorte oder Unternehmensbereiche werden nacheinander bis 2015 integriert. Beim vertikalen Ansatz erfolgt die Einführung des systematischen Energiemanagements zwar auch schrittweise, aber an allen Standorten und in allen Unternehmensbereichen gleichzeitig. TÜV SÜD Management Service GmbH
Energieverbrauchs des Unternehmens, also beispielsweise einer von vier Standorten (Voraussetzung ist, dass die Höhe des Energieverbrauchs an allen Standorten etwa gleich hoch ist), und in 2014 mindestens 60 Prozent des anteiligen Energieverbrauchs des Unternehmens, also drei von vier Standorten, den Anforderungen nach Anlage 1 der SpaEfV beziehungsweise Anlage 2 der SpaEfV gerecht werden. Voraussetzungen für den Spitzenausgleich Wer vom Spitzenausgleich profitieren möchte, muss die folgenden Anforderungen erfüllen. Nicht-KMU Bis spätestens 2015 müssen diese Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS im gesamten Unternehmen einführen. Beim horizontalen Ansatz gelten folgende Vorgaben: 2013 müssen Teile des Unternehmens mit mindestens 25 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens, also etwa einer von vier Standorten (Voraussetzung ist, dass die Höhe des Energieverbrauchs an allen Standorten etwa gleich hoch ist), ein zertifiziertes EnMS oder UMS vorweisen. 2014 müssen dann bereits mindestens 60 Prozent des gesamten Energieverbrauchs abgedeckt sein, und 2015 werden 100 Prozent verlangt. Unternehmen, die sich für den vertikalen Ansatz entschieden haben, müssen ihre Fortschritte mit einer energetischen Bewertung nach Nr. 4.4.3 a) der ISO 50001 (2013) bzw. nach Nr. 4.4.3 a) und b) der ISO 50001 (2014) nachweisen. Außerdem muss die Geschäftsführung eine schriftliche Erklärung zur Einführung eines EnMS oder UMS abgeben und einen Energiebeauftragten ernennen. KMU KMU können sich ebenfalls für ein EnMS oder UMS entscheiden, der Gesetzgeber erlaubt ihnen aber zusätzlich noch die zwei folgenden Varianten: Nachweis der Anforderungen für ein Energieaudit nach EN 16247-1 (Anlage 1 der SpaEfV) oder Nachweis über die Einhaltung des alternativen Systems gemäß Anlage 2 der SpaEfV über das gesamte Unternehmen. Beim horizontalen Ansatz heißt das: Ein KMU muss nachweisen, dass in 2013 bereits 25 Prozent des gesamten Ein KMU kann aber auch den vertikalen Ansatz im gesamten Unternehmen, also in allen Bereichen und an allen Standorten, verfolgen. Der notwendige Nachweis erfolgt über eine Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger nach Anlage 2, Ziffer 1 (2013) beziehungsweise Ziffer 1 und 2 (2014) der SpaEfV. Entscheiden sich KMU für das sogenannte alternative System nach Anlage 2 der SpaEfV, dann muss dieses bis 2015 die folgenden Anforderungen erfüllen: Ziffer 1. Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger, Ziffer 2. Erfassung und Analyse der Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte, Ziffer 3. Bewertung der Einsparpotenziale, Ziffer 4. Information der Geschäftsführung über die Ergebnisse von 1. bis 3. und Entscheidung über den Umgang mit diesen. Steuerrückerstattung beantragen Den Antrag für den Spitzenausgleich stellen Sie beim zuständigen Hauptzollamt. Ein wichtiger Bestandteil dieses Antrags ist das Testat nach 5 Abs. 4 i.v.m. 4 Abs. 4 SpaEfV. Im Klartext: Die TÜV SÜD Management Service GmbH bestätigt, dass Ihr Unternehmen die Anforderungen der SpaEfV erfüllt. Für die Ausstellung dieses Nachweises nach SpaEfV sind zahlreiche Unterlagen erforderlich. Die vollständige Liste erhalten Sie von der TÜV SÜD Management Service GmbH mit der Auftragsbestätigung. Aufgepasst! Stichtag 31. Dezember Alle für die Ausstellung des Testats notwendigen Unterlagen müssen der TÜV SÜD Management Service GmbH vollständig bis spätestens am 31. Dezember des Antragsjahres vorliegen so schreibt es die SpaEfV vor. Verpassen Sie diesen Stichtag, verzichten Sie auf die rückwirkende Steuerentlastung für ein ganzes Kalenderjahr. Kontakt Setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem systematischen Energiemanagement. Tel.: 089 5791-2500 Fax: 089 5791-2544 spaefv@tuev-sued.de www.tuev-sued.de/spitzenausgleich 2
3 Stand 11/13 Alle Angaben ohne Gewähr
4 Stand 11/13 Alle Angaben ohne Gewähr
SpaEfV Häufige Fragen (FAQ) Allgemeine Fragen zur SpaEfV und Testat Welche Neuerungen umfasst das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes? Am 11. Dezember 2012 wurde das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz ist die Grundlage für den Spitzenausgleich und sieht vor, dass ab dem 01. Januar 2013 der sogenannte Spitzenausgleich gemäß 55 Energiesteuergesetz und 10 Stromsteuergesetz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur noch gewährt wird, wenn die Unternehmen als Gegenleistung nachweislich ihre Energieeffizienz verbessern und festgelegte Einsparziele erreichen. Die festgelegten Einsparziele ermittelt die Bundesregierung auf Basis von Zahlen des Statistischen Bundesamts. Der nachzuweisende Zielwert der Reduzierung der Energieintensität bezieht sich auf das produzierende Gewerbe als Ganzes und steigt im Zeitablauf an: von 1,3 Prozent für das Bezugsjahr 2013, 5,25 Prozent für das Bezugsjahr 2016 bis auf 10,65 Prozent für das Bezugsjahr 2020 (Vergleichszeitraum 2007-2012). Wird der Zielwert nur zu 92 Prozent erreicht, beträgt die Erstattungshöhe 60 Prozent. Bei einer Zielerreichung von 96 Prozent erfolgt eine Entlastung von 80 Prozent. Um den Spitzenausgleich in Anspruch zu nehmen, müssen Unternehmen im Regelverfahren für das Antragsjahr zudem nachweisen, dass sie ein Energiemanagementsystem (EnMS) betrieben haben (ISO 50001) oder bei EMAS registriert sind. Ausnahmen hiervon greifen in der Übergangsphase 2013 und 2014 sowie für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Die Regelungen der Nachweisführung sind explizit in der Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) beschrieben. Fragen zur Nachweisführung Welche Anforderungen an die Nachweisführung gelten in der Übergangsphase 2013 und 2014 und im Regelverfahren ab 2015? Es gibt mehrere Möglichkeiten für die Nachweisführung, wobei in der Übergangsphase 2013 und 2014 einige Ausnahmen gelten. Die Auswahl der geeignetsten Variante hängt vom einzelnen Unternehmen ab. Um Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten zu bieten, haben wir die Tabellen auf Seite 3 und 4 erstellt. Wie ist der Ablauf der Nachweisführung? Sie beauftragen eine Konformitätsbewertungsstelle oder eine Umweltgutachterorganisation wie die TÜV SÜD Management Service GmbH oder einen Umweltgutachter mit dem Ausstellen des Nachweises nach 5 Abs. 4 i.v.m. 4 Abs. 4 SpaEfV. 1. Mit der Auftragsbestätigung erhalten Sie eine Liste der erforderlichen Unterlagen. 2. Der Auditor prüft Ihre Unterlagen 2013 ist eine Vor-Ort- Prüfung bei Anwendung des vertikalen Ansatzes nicht zwingend erforderlich. 3. Der Auditor dokumentiert seine Ergebnisse. 4. Die Konformitätsbewertungsstelle unterschreibt den Nachweis und schickt Ihnen diesen zu. 5. Nun können Sie den Antrag auf Spitzenausgleich beim Hauptzollamt stellen. Fragen zur Antragsstellung Wo und wie kann ein Antrag gemäß der SpaEfV gestellt werden? Um die Förderung beanspruchen zu können, muss das Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt einen entsprechenden Antrag stellen. Ein wichtiger Bestandteil dieses Antrags ist der Nachweis nach 5 Abs. 4 i.v.m. 4 Abs. 4 SpaEfV. Im Klartext: Eine Konformitätsbewertungsstelle wie die TÜV SÜD Management Service GmbH, ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt, dass ein Unternehmen die Anforderungen der SpaEfV erfüllt. Für die Ausstellung dieses Nachweises nach SpaEfV sind Unterlagen erforderlich, wie beispielsweise: Rechnungen des letzten Kalenderjahres über die eingesetzten Energieträger/des Energieversorgers (diese Nachweise beziehen sich nur auf die vom Unternehmen selbst verbrauchten Energiemengen), eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs sowie eine schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung, welches System bis 2015 eingeführt wird ( 5 Abs. 1 Nr. 3a) aa) der SpaEfV), und eine namentliche Benennung mindestens eines Energiebeauftragten mit der Verantwortung der Koordination für die Systemeinführung und den nötigen Befugnissen zur Erfassung der erforderlichen Daten ( 5 Abs. 1 Nr. 3 a) bb) der SpaEfV). Die vollständige Liste erhalten Sie von der TÜV SÜD Management Service GmbH mit der Auftragsbestätigung. 5
Welche Fristen müssen bei der Antragsstellung eingehalten werden? Der Antrag auf Spitzenausgleich muss spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Antragsjahres beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Z. B. müssen Sie den Antrag für das Antragsjahr 2013 spätestens am 31.12.2014 einreichen. Informationen für Anträge und Fristen auf Auszahlung von unterjährigen Abschlägen finden Sie unter www.tuev-sued.de/spitzenausgleich Fragen zur Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung Welche Angaben muss die Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung enthalten? Für die Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung gibt es keine offiziellen Vorlagen, die verwendet werden müssen. Die Erklärung kann sich an 5 Absatz 1 Nr. 3 a) orientieren, z. B.: Das Unternehmen verpflichtet sich, ein Energiemanagementsystem nach 2 Absatz 1 Nr. 1 einzuführen und zu betreiben, und ernennt hiermit Herrn Max Mustermann zum Energiebeauftragten. Das Unternehmen bestätigt, dass Herrn Mustermann die nötigen Befugnisse zur Erfassung der für die Einführung und Durchführung notwendigen Informationen erteilt sind. Welche Qualifikation muss der Energiebeauftragte vorweisen? Hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation des Energiebeauftragten gibt es keine offizielle Vorgabe seitens des Gesetzgebers. Der Energiebeauftragte sollte jedoch Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen, Fähigkeiten zur Ermittlung und Bewertung von energetischen Kennzahlen sowie zur Abwicklung von Energieeinsparprojekten haben. Weitere Fragen Ist mein Unternehmen ein KMU oder ein Nicht-KMU? Die Größenklasse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie der Kleinstunternehmen setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen, und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanz sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Die Größenklasse der Nicht-KMU setzt sich dementsprechend aus Unternehmen zusammen, die 250 oder mehr Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanz sich auf über 43 Mio. Euro beläuft. Im Rahmen der Antragsstellung beim zuständigen Hauptzollamt müssen KMU eine ausgefüllte Selbsterklärung einreichen, durch welche die Einstufung als KMU sichergestellt werden soll. Die Formulare für die Selbsterklärung finden Sie unter www.zoll.de TÜV SÜD Management Service GmbH Ridlerstraße 65 80339 München Deutschland Tel.: 089 5791-2500 spaefv@tuev-sued.de www.tuev-sued.de/spitzenausgleich Wann kann auf eine Vor-Ort-Begutachtung verzichtet werden? Bei der Nachweisführung zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz kann die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) Verfahrensvereinfachungen begrenzt auf Systeme nach SpaEfV 5 Nr. 3 b zulassen. Für einen Verzicht auf eine Vor-Ort Begutachtung bei Unternehmen in der Einführungsphase (nur Antragsjahr 2013) muss die Zertifizierungsstelle (z. B. TÜV SÜD Management Service GmbH) der DAkkS einige Voraussetzungen nachweisen und einen Antrag auf Verfahrensvereinfachung stellen. Die TÜV SÜD Management Service GmbH wurde bereits von der DAkkS geprüft und ist berechtigt, bei Systemen nach SpaEfV 5 Nr. 3 b auf Vor-Ort-Gutachten zu verzichten. Mein Unternehmen hat mehrere Standorte wie werden diese behandelt, bzw. muss das Testat für jeden Standort ausgestellt werden? Dies hängt davon ab, welchen Ansatz Sie in der schrittweisen Einführung (nur in der Übergangsphase) wählen. Beim horizontalen Ansatz müssen 2013 Teile des Unternehmens mit mindestens 25 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens, also etwa einem von vier Standorten, ein zertifiziertes EnMS oder UMS vorweisen bzw. den Anforderungen nach Anlage 1 bzw. Anlage 2 der SpaEfV gerecht werden. 2014 müssen dann bereits mindestens 60 Prozent des gesamten Energieverbrauchs abgedeckt sein, und 2015 werden 100 Prozent verlangt. Folglich muss beim horizontalen Ansatz in der Übergansphase 2013/2014 nicht für jeden Standort ein Testat ausgestellt werden. Angenommen, Ihr Unternehmen hat vier Standorte mit in etwa identischen Energieverbräuchen, genügt in 2013 ein Testat für einen dieser Standorte. 2014 benötigen dann drei der vier Standorte ein Testat, damit Ihr Unternehmen vom Spitzenausgleich profitieren kann. Beim vertikalen Ansatz beginnt das Unternehmen an allen Standorten und in allen Bereichen gleichzeitig mit der Einführung eines EnMS oder UMS bzw. mit der Umsetzung der Anforderungen nach Anlage 1 bzw. Anlage 2 der SpaEfV. Folglich muss beim vertikalen Ansatz für jeden Standort ein Testat ausgestellt werden. Informationen Weitere Informationen zu Gesetzeslage, Fördermöglichkeiten sowie zu den einzelnen Zertifizierungen nach ISO 50001, DIN EN 16247-1 und EMAS finden Sie auf unserer Website: www.tuev-sued.de/spitzenausgleich TÜV SÜD Management Service GmbH SpaEfV Factsheet 11/13 Alle Angaben ohne Gewähr