Ministerium für Soziales und Gesundheit. Mutterschutzgesetz



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Transkript:

Ministerium für Soziales und Gesundheit Mutterschutzgesetz

Inhaltsverzeichnis Beginn der Schwangerschaft 2 Mitteilung an den Arbeitgeber 2 Mitteilung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS M-V) 2 Schutzfristen 3 Freistellung von der Arbeit vor der Entbindung 3 nach der Entbindung 3 Untersuchungen 4 Vorsorgeuntersuchungen 4 Mutterschaftsvorsorgeschein 5 Mutterpass 5 Abschlussuntersuchung 5 Schutzvorschriften am Arbeitsplatz 6 Freistellung von der Beschäftigung 6 Beurteilung und Gestaltung des Arbeitsplatzes 6 Arbeitszeit und Arbeitsablauf 6 Körperarbeit und körperliche Belastung 7 Schädliche Einwirkungen und Unfallgefahren 8 Stillzeit 10 Beschäftigungsbeschränkungen 10 Finanzielle Leistungen 11 Mutterschutzlohn 11 Mutterschaftsgeld 11 Höhe der Leistungen während der Schutzfristen 12 Zahlung des Mutterschaftsgeldes 13 Nichtversicherte 13 Kündigungsschutz 14 Kündigungsschutz 14 Kündigung in Ausnahmefällen 14 Kündigung auf eigenen Wunsch 15 Bundeselterngeld 16 Anspruch auf Bundeselterngeld 16 Bezugsdauer und Höhe des Bundeselterngeldes 16 Antrag auf Bundeserziehungsgeld 17 Anrechnung des Mutterschaftsgeldes 17 Auskünfte/ Rechtsgrundlagen 18/20

2 Beginn der Schwangerschaft ( 5 MuSchG) Mitteilung an den Arbeitgeber Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung sobald wie möglich mitteilen. Nur dann kann der Arbeitgeber die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes z. B. zur Arbeitsplatzgestaltung oder bestimmte Beschäftigungsbeschränkungen einhalten. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin verlangen. Die Kosten für dieses Zeugnis trägt der Arbeitgeber. Mitteilung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS M-V) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit mit den Ortsdezernaten in Neubrandenburg, Stralsund, Rostock und Schwerin unverzüglich über die Schwangerschaft unter Angabe von Namen und Beschäftigungsdaten der Schwangeren zu benachrichtigen. Dritten darf der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht unbefugt bekannt geben. Die entsprechenden Formulare und Hinweise befinden sich auf der Internetseite des LAGuS M-V unter dem Link Arbeitsschutz www.lagus.mv-regierung.de.

3 Schutzfristen ( 3, 6 MuSchG) Freistellung von der Arbeit vor der Entbindung In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) ist die werdende Mutter von der Arbeit freizustellen. Möchte die werdende Mutter dennoch arbeiten, muss sie dies ausdrücklich ihrem Arbeitgeber erklären. Sie kann die Erklärung jederzeit widerrufen. Hinweis: Die Berechnung der Sechs-Wochen-Frist richtet sich nach dem vom Arzt oder der Hebamme ermittelten voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme, so verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend. Die Sechs- Wochen-Frist darf nicht rückschauend vom Tage der Geburt berechnet werden. nach der Entbindung Nach der Entbindung darf die Mutter für acht Wochen bzw. bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt für zwölf Wochen nicht beschäftigt werden (Schutzfrist). Nach einer Geburt vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Frist von acht bzw. zwölf Wochen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Entbindung, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Mutter darf in diesen Zeiträumen auch nicht freiwillig beschäftigt werden.

4 Untersuchungen ( 196 RVO, 16 MuSchG) Vorsorgeuntersuchungen Während der Schwangerschaft sollte die werdende Mutter auf jeden Fall die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlten Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber muss die werdende Mutter für die Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft freistellen. Dasselbe gilt für eine Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. Anmerkung: Nach 16 MuSchG hat der Arbeitgeber der Frau die erforderliche Freizeit zu gewähren. Dies ist nicht in jedem Fall mit der Pflicht zur Freistellung von der Arbeit gleichzusetzen. Die Frau muss bei der Vereinbarung eines Untersuchungstermins mit dem Arzt, soweit dies möglich ist, auf die Belange des Betriebes Rücksicht nehmen. Kann sie den Arzt oder die Hebamme ohne Schwierigkeiten auch außerhalb der Arbeitszeit aufsuchen, dann braucht ihr der Arbeitgeber aufgrund des 16 eine Arbeitsbefreiung nicht zu erteilen... Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gewähren, die für die Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Dasselbe gilt für eine Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

5 Mutterschaftsvorsorgeschein Für die Vorsorgeuntersuchungen ist ein Mutterschaftsvorsorgeschein erforderlich. Die werdende Mutter erhält ihn bei ihrer Krankenkasse. Sie händigt ihn dem Arzt aus, der die Vorsorgeuntersuchungen durchführt. Mutterpass Vom behandelnden Arzt erhält die werdende Mutter einen Mutterpass. In diesem Mutterpass werden die Ergebnisse der Untersuchungen, der voraussichtliche Tag der Entbindung, die Blutgruppe, die wesentlichen Erkrankungen und die verordneten Medikamente eingetragen. Damit verfügt die werdende Mutter jederzeit über alle wichtigen Informationen. Abschlussuntersuchung Die Mutter sollte eine abschließende Untersuchung sechs Wochen nach der Entbindung durchführen lassen. Für diese gilt noch der Mutterschaftsvorsorgeschein.

6 Schutzvorschriften am Arbeitsplatz ( 2, 3, 4, 8 MuSchG, Art. 1 1-5 MuSchRiV, 18 RöV, 56 StrlSchV) Freistellung von der Beschäftigung Die werdende Mutter ist von der Beschäftigung ganz oder teilweise freizustellen, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. - Ist laut ärztlichem Zeugnis die Beschäftigung ganz untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau auch mit Ihrer Zustimmung nicht beschäftigen. - Die Beschäftigung kann auch nur teilweise untersagt werden, z. B. mit bestimmten Tätigkeiten oder während einer bestimmten Dauer der täglichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss dann die Frau nur von der als gefährdend bezeichneten Tätigkeit befreien. Beurteilung und Gestaltung des Arbeitsplatzes Der Arbeitgeber, bei dem die werdende oder stillende Mutter beschäftigt ist, hat dafür zu sorgen, dass die werdende oder stillende Mutter am Arbeitsplatz vor Gefahren für Leben und Gesundheit hinreichend geschützt ist. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz nach Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung zu beurteilen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzusetzen und die betroffene Arbeitnehmerin über das Ergebnis zu unterrichten. Arbeitszeit und Arbeitsablauf Werdende und stillende Mütter dürfen nicht - mit Mehrarbeit - in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr - an Sonn- und Feiertagen und

7 - mit Akkordarbeit beschäftigt werden. Ausnahmen bezüglich des Verbotes der Beschäftigung in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen gelten z. B. für - das Verkehrswesen - Gast- und Schankwirtschaften - das Beherbergungswesen - Krankenpflegeanstalten - Musikaufführungen und Theatervorstellungen - die Landwirtschaft - Familienhaushalte. Körperarbeit und körperliche Belastung Die werdende oder stillende Mutter darf nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten, die zu unzuträglichen körperlichen Belastungen führen, beschäftigt werden. Die werdende oder stillende Mutter darf insbesondere nicht beschäftigt werden - mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden müssen; - mit der Bedienung von Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere solche mit Fußantrieb; - mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig strecken oder beugen, dauernd hocken oder gebückt halten muss. Die werdende Mutter darf darüber hinaus nicht beschäftigt werden - nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln;

8 - nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft länger als vier Stunden mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss. Generell sind bei Arbeiten, bei denen die werdende Mutter ständig stehen muss, Sitzgelegenheiten zum Ausruhen zur Verfügung zu stellen. Schädliche Einwirkungen und Unfallgefahren Die werdende oder stillende Mutter darf nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen oder erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt ist. Die werdende oder stillende Mutter darf nicht beschäftigt werden - mit offenen radioaktiven Stoffen, wenn in der Schwangerschaft der Grenzwert von 1 Millisievert überschritten wird. Verboten ist auch die Beschäftigung der werdenden Mutter - mit Arbeiten, die das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit und damit eine besondere Gefährdung für die Mutter oder das Kind mit sich bringen, - mit Arbeiten, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind, - mit Arbeiten, bei denen sie mit sehr giftigen giftigen gesundheitsschädlichen chronisch schädigenden Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen umgehen muss und der Grenzwert nicht dauerhaft sicher eingehalten werden kann, - mit Arbeiten, bei denen sie mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen umgehen muss, die ihrer Art nach Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt ist,

9 - mit Arbeiten, bei denen sie krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt ist, - mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. Verboten ist die Beschäftigung der stillenden Mutter - mit Arbeiten, bei denen sie mit sehr giftigen giftigen gesundheitsschädlichen chronisch schädigenden krebserzeugenden fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen umgehen muss und der Grenzwert nicht dauerhaft sicher eingehalten werden kann, - mit Arbeiten, bei denen sie mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen umgehen muss, die ihrer Art nach Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt ist. Die Aufsichtsbehörde - in Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit - 1) kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes oder der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten. 1) Anschriften des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit im Anhang

10 Stillzeit ( 6, 7, 8 MuSchG) Der stillenden Mutter ist nach Wiederaufnahme der Beschäftigung auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Ein Verdienstausfall darf dadurch nicht eintreten. Beschäftigungsbeschränkungen Der Arbeitsplatz und die Arbeitsumstände einer stillenden Mutter sind so zu gestalten, dass Gefahren für sie und ihr Kind vermieden werden. Auch die stillende Mutter darf z. B. grundsätzlich nicht zu - Mehrarbeit - Nacht- und Sonntagsarbeit - Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, oder - Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen (s. vorne) herangezogen werden.

11 Finanzielle Leistungen ( 11, 12, 13, 14 MuSchG, 200 RVO) Mutterschutzlohn Muss die werdende Mutter wegen eines Beschäftigungsverbots oder einer Arbeitszeitbeschränkung ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen bzw. die Beschäftigungs- oder Entlohnungsart wechseln, dürfen ihr keine finanziellen Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber hat, soweit nicht Mutterschaftsgeld bezogen wird, mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft zu zahlen (Mutterschutzlohn). Dies gilt auch bei Einbußen durch das Verbot der Akkord- und Fließarbeit. Jedoch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich den Mutterschaftslohn nach dem so genannten U 2- Verfahren von der jeweiligen Krankenkasse ausgleichen zu lassen. Mutterschaftsgeld Die Mutter, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Mutterschaftsgeld wird gezahlt, wenn die Mutter - vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens 12 Wochen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat und - entweder bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hat (z. B. Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf Krankengeld oder andere Versicherte, wie Arbeitslose oder freiwillig Versicherte)

12 - oder in einem Arbeitsverhältnis steht, ohne Anspruch auf Krankengeld zu haben (z. B. Studentinnen oder Bezieherinnen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die jeweils in einem Arbeitsverhältnis stehen, das wegen Geringfügigkeit nicht krankenversicherungspflichtig ist). Familienversicherte Mütter sind nicht Mitglied einer Krankenkasse. Höhe der Leistungen während der Schutzfristen - Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Beginn der sechswöchigen Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst worden ist, erhalten als Mutterschaftsgeld - das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt, höchstens jedoch 13,- je Kalendertag. Zusätzlich erhält die Mutter bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, ansonsten von der Krankenkasse einen Zuschuss - in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,- und ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. - Anderen Mitgliedern wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Andere Mitglieder in diesem Sinne sind Frauen, die zwar bei Beginn der Schutzfrist nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, jedoch bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. freiwillig Versicherte, Arbeitslose) oder bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13,- kalendertäglich erhielten, deren Anspruch auf den Zuschuss des Arbeitgebers aber später, z. B. wegen Ablaufs eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wegfällt.

13 Zahlung des Mutterschaftsgeldes Das Mutterschaftsgeld wird nach Vorlage einer Schwangerschaftsbestätigung eines Arztes oder einer Hebamme durch die zuständige Krankenkasse gezahlt. Nichtversicherte Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, höchstens jedoch insgesamt 210,-. Dies gilt vor allem für Mütter, die wegen geringfügiger Beschäftigung oder als höher verdienende Angestellte nicht gesetzlich krankenversichert sind. Antragsformulare sind beim Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel.: 0228/619-888 (Hotline), oder unter www.bva.de bzw. direkt www.mutterschaftsgeld.de erhältlich.

14 Kündigungsschutz ( 9, 10, 12 MuSchG) Kündigungsschutz Der Arbeitgeber darf einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber - zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder - innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Versäumt die werdende Mutter unverschuldet diese Frist (z.b. Unkenntnis der Schwangerschaft), kann sie sich den Kündigungsschutz dadurch erhalten, dass sie die Schwangerschaft unverzüglich mitteilt. Kündigung in Ausnahmefällen In besonderen Fällen kann das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Der Arbeitgeber darf der werdenden Mutter erst kündigen, wenn das Landesamt einem entsprechenden Antrag stattgegeben hat.

15 Kündigung auf eigenen Wunsch Falls die Mutter ihre Beschäftigung aufgeben will, kann sie das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen. Wird die Mutter innerhalb eines Jahres in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, gilt das Arbeitsverhältnis bezüglich Beschäftigungszeit und Betriebszugehörigkeit als nicht unterbrochen, es sei denn, sie hat zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet. Für Frauen, die Elternzeit beanspruchen, gelten die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes.

16 Bundeselterngeld (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Anspruch auf Bundeselterngeld Mütter oder Väter können für ihr Kind Elterngeld beanspruchen, wenn sie - einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, - mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, - dieses Kind selbst betreuen und erziehen und - nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausüben. Bezugsdauer und Höhe des Bundeselterngeldes Das Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 12. maximal des 14. Lebensmonats von einem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen gleichzeitig oder abwechselnd bezogen werden. Wurde im Zwölfmonatszeitraum vor Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, wird das Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des durchschnittlichen bereinigten durchschnittlichen monatlichen monatlichen (Netto)Erwerbseinkommens (Netto)Erwerbseinkommens höchstens gezahlt, jedoch höchstens 1.800 jedoch Euro monatlich, 1.800 Euro wenn monatlich, die berech- wenn gezahlttigte die berechtigte Person während Person des während Bezugszeitraums des Bezugszeitraums nicht erwerbstätig nicht ist erwerbstätig kein Einkommen ist und kein aus Einkommen einer Erwerbstätigkeit aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Zeit- in und raum diesem erzielt. Zeitraum erzielt.

17 War die anspruchsberechtigte Person in den zwölf Monaten vor der Geburt nicht erwerbstätig, steht ihr monatlich der Mindestbetrag von 300 Euro zu. Dieser Betrag ist unabhängig vom Einkommen. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für den zweiten und jeden weiteren Mehrling um 300 Euro. Leben weitere Kinder im gemeinsamen Haushalt steht eventuell ein so genannter Geschwisterbonus von 10 % des Elterngeldbetrages oder mindestens 75 Euro zu. Antrag auf Bundeserziehungsgeld Die Auszahlung des Elterngeldes ist beim örtlichen Elterngeldabschnitt des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Soziales, Versorgungsamt 1) zu beantragen. Das Elterngeld wird rückwirkend höchstens für drei Monate vor der Antragstellung gezahlt. Jede berechtigte Person stellt einen eigenen Antrag und unterschreibt jeweils den des Partners. Anrechnung des Mutterschaftsgeldes Auf das Elterngeld wird das laufend gezahlte Mutterschaftsgeld einschließlich der Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, das die Mutter während der Schutzfrist erhält, angerechnet. 1) Anschriften der Erziehungsgeldabschnitte im Anhang

18 Auskünfte In allen Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die Ortsdezernate des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit Auskunft: 17033 Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120 Telefon 03 95/380-3800, Telefax 03 95/380-3801 örtlich zuständig für die Kreise: Demmin, Müritz, Mecklenburg- Strelitz, Uecker- Randow, Neubrandenburg 18059 Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 35 Telefon 03 81/1 22 10 00, Telefax 03 81/1 22 10 01 örtlich zuständig für die Kreise: Bad Doberan, Güstrow, Rostock 19053 Schwerin, Wismarsche Str. 159 Telefon 03 85/39 91 102, Telefax 03 85/39 91 155 örtlich zuständig für die Kreise: Ludwigslust, Nordwestmecklenburg, Parchim, Schwerin, Wismar 18435 Stralsund, Heinrich-Mann-Straße 62 Telefon 0 38 31/3 79 80, Telefax 0 38 31/3 79 850 örtlich zuständig für die Kreise: Rügen, Nordvorpommern, Stralsund, Greifswald, Ostvorpommern

19 Und in Fragen des Erziehungsgeldes die Erziehungsgeldabschnitte der Ortsdezernate des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Soziales, Versorgungsamt: 17033 Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120 Telefon 0395/3 80-0, Telefax 0395/3 80 24 01 örtlich zuständig für die Kreise: Demmin, Müritz, Mecklenburg-Strelitz, Uecker- Randow, Neubrandenburg 19061 Schwerin, Friedrich-Engels-Straße 47 Telefon 03 85/39 91-0, Telefax 03 85/3 99 11 05 örtlich zuständig für die Kreise: Ludwigslust, Nordwestmecklenburg, Parchim, Schwerin, Wismar 18059 Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 35 Telefon 03 81/1 22 15 00, Telefax 03 81/1 22 19 95 örtlich zuständig für die Kreise: Bad Doberan, Güstrow, Rostock 18439 Stralsund, Frankendamm 17 Telefon 0 38 31/26 97-0, Telefax 0 38 31/26 97 444 örtlich zuständig für die Kreise: Rügen, Nordvorpommern, Stralsund, Greifswald, Ostvorpommern Weitere Informationen sind auf der Internetseite unter dem Link www.lagus.mv-regierung.de enthalten.

20 20 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutz- gesetz Gesetz zum MuSchG), Schutz in der der erwerbstätigen Fassung der Bekanntmachung Mutter (Mutterschutzgesetz Juni 2002 MuSchG), (BGBl. in I S. der 2318) Fassung zuletzt der geändert Bekanntmachung durch Artikel vom 14 vom 20. 20 des 20. Juni Gesetzes 2002 vom (BGBl. 17. I S. März 2318) 2009 zuletzt (BGBl. geändert I S. 550) durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) Rechtsgrundlagen Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Gesetz Elternzeitgesetz zum Schutz Elterngeld der -BEEG) erwerbstätigen und zur neugefasst Elternzeit Mutter durch (Bundeselterngeld- (Mutterschutzgesetz und Elternzeitgesetz und MuSchG), in - -BEEG) der Fassung vom neugefasst 5. 5. der Dezember Bekanntmachung durch 2006 Bundeseltern- (BGBl. vom I S. geld- 20. 2748), Juni und zuletzt geändert 2002 Elternzeitgesetz (BGBl. geändert durch I S. 2318) Artikel durch vom zuletzt Artikel 6 Abs. 5. Dezember geändert 10 8 des Gesetzes 2006 durch (BGBl. Artikel vom I 19. 28. 14 S. Bundeselterngeld- August des 2748), März Gesetzes 2009 geändert 2007 (BGBl. (BGBl. vom durch I 17. S. I S. 634) März 1970) Artikel 2009 6 Abs. (BGBl. 8 I des S. 550) Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) Verordnung Gesetz zum zum Elterngeld Schutze und der zur Mütter Elternzeit am Arbeitsplatz (Bundeselterngeld- (MuSch- ArbV) Verordnung und Elternzeitgesetz vom 15. zum April Schutze 1997 -BEEG) (BGBl. der neugefasst Mütter I S. 782), am zuletzt Arbeitsplatz durch geändert Bundeseltern- (MuSch- durch Artikel ArbV) geld- und vom 440 Elternzeitgesetz der 15. April Verordnung 1997 (BGBl. vom I 31.10.2006 S. 5. 782), Dezember zuletzt (BGBl. 2006 geändert I S. (BGBl. 2407) durch I S. Artikel 2748), geändert 440 Verordnung durch Artikel vom 6 31.10.2006 Abs. 8 des (BGBl. Gesetzes I S. 2407) vom 19. August Verordnung 2007 über (BGBl. den I S. 1970) Schutz vor Schäden durch ionisieren- de Verordnung Strahlen über (Strahlenschutzverordnung den Schutz vor Schäden - durch StrlSchV) ionisierende Verordnung Juli Strahlen 2001 zuletzt zum (BGBl. (Strahlenschutzverordnung Schutze geändert I S. 1714, durch Mütter (2002, Artikel am 1459)), Arbeitsplatz 3 - zuletzt StrlSchV) 15 Nr. geändert (MuSch- 1 und vom 2 vom 20.07.2001, des 20.07.2001, ArbV) durch Gesetzes vom Artikel 15. zuletzt vom 2 April des 13. geändert 1997 Gesetzes Dezember (BGBl. durch vom I S. 2007 782), 29. Artikel (BGBl. August zuletzt 3 I S. geändert 2008 15 2930) Nr. (BGBl. 1 und durch I S. 2 Artikel des 1793) Gesetzes 440 der vom Verordnung 13. Dezember vom 31.10.2006 2007 (BGBl. (BGBl. I S. 2930) I S. 2407) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrah- len Verordnung (Röntgenverordnung über den Schutz - RöV) vor vor vom Schäden 08.01.1987, durch durch Röntgenstrahlen der (Röntgenverordnung Bekanntmachung Strahlen (Strahlenschutzverordnung vom - RöV) 30. April vom 2003 08.01.1987, (BGBl. - StrlSchV) I in S. der 604) Fassung vom in der ionisieren- Fassung 20.07.2001, der Bekanntmachung zuletzt geändert vom 30. durch April 2003 Artikel (BGBl. 3 I 15 S. 604) Nr. 1 und 2 des Reichsversicherungsordnung Gesetzes vom 13. Dezember (RVO) 2007 in (BGBl. der im I S. Bundesgesetzblatt Reichsversicherungsordnung Teil III, Gliederungsnummer (RVO) 820-1, in der veröffentlichten im Bundesgesetz- be- 2930) reinigten Verordnung blatt Teil III, Fassung, Gliederungsnummer über den zuletzt Schutz geändert vor Schäden 820-1, durch veröffentlichten durch Artikel Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung vom Fassung, 26. März zuletzt zuletzt 2007 geändert - RöV) (BGBl. vom I durch S. 378) 08.01.1987, durch Artikel Artikel 15a in der 11 des Fassung des Geset- Gesetzes der vom Bekanntmachung vom 17. 26. März März 2009 2007 vom (BGBl. (BGBl. 30. I April S. I 550) S. 2003 378) (BGBl. I S. 604) 11 des berei- Ge- bereinigtesetzes Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Reichsversicherungsordnung Gesetz Entgeltfortzahlung über den Ausgleich (Aufwendungsausgleichsgesetz der (RVO) Arbeitgeberaufwendungen in der im Bundesgesetzblatt vom für Entgeltfortzahlung 22.12.2005 Teil III, Gliederungsnummer (BGBl. I (Aufwendungsausgleichsgesetz S. 3686), geändert 820-1, veröffentlichten durch Artikel - 41 AAG) des be- - AAG) reinigten Gesetzes vom 22.12.2005 vom Fassung, 26. (BGBl. März zuletzt I I 2007 S. S. geändert 3686), (BGBl. geändert zuletzt I S. durch 378) geändert durch Artikel Artikel 11 durch des 41 Artikel 4d des vom vom Gesetzes 26. 26. März März vom 2007 2007 21. (BGBl. Dezember (BGBl. I S. I 378) S. 378) 2008 (BGBl. I S. Ge- des Gesetzes 2940) Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Wahlkampfverbot Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist besonders die Verteilung auf Wahlkampfveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Druckschrift durch Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Impressum Herausgeber: Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße 124 19055 Schwerin Tel.: 0385 588-0 Fax: 0385 588 9099 E-Mail: poststelle@sm.mv-regierung.de www.sozial-mv.de Stand: August 2009 Druckerei: Druckhaus Panzig