Zuschläge Dr. Constanze Oberkirch, Christoph Fleige, Rainer Hartmann TK Lexikon Steuern 12. Dezember 2014 Zuschläge HI662745 Zusammenfassung LI1100158 Begriff Mit einem Zuschlag zum Grundlohn will der Arbeitgeber die Leistungserbringung eines Arbeitnehmers honorieren, der zu Zeiten arbeitet, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, oder über die betriebliche Arbeitszeit hinaus arbeitet. Zuschläge werden im Regelfall gezahlt für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Überstunden. Nur die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nacharbeit sind innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und beitragsfrei. Neben den genannten Zuschlägen hat ein Arbeitnehmer teilweise noch Anspruch auf Zulagen, die an andere Tatbestandsmerkmale anknüpfen: Lohnzuschläge für Mehrarbeit, Erschwerniszulagen (z. B. Hitze- oder Wasserzuschläge), Gefahren- und Schmutzzulagen. Zum Arbeitslohn gehören sämtliche Bezüge, die sich zumindest im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Werden solche Lohnzulagen zur Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Arbeit gezahlt, sind sie lohnsteuerpflichtig. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Das Einkommensteuergesetz enthält in 19 Abs. 1 EStG nur eine beispielhafte Aufzählung, welche Bezüge zum Arbeitslohn gehören. Eine Definition des Arbeitslohnbegriffs findet sich in 2 Abs. 1 LStDV, der in Abs. 2 Nr. 6 und 7 LStDV beispielhaft besondere Entlohnungen für Mehrarbeit bzw. Lohnzuschläge nennt, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden. Schließlich enthält R 19.3 Abs. 1 Nr. 1 LStR den Hinweis, dass zum Arbeitslohn auch Lohnzuschläge für Mehrarbeit sowie Erschwerniszuschläge zählen. Die Besteuerung von steuerpflichtigen Lohnzuschlägen richtet sich nach 39b EStG. Anforderungen und Umfang der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen hat der Gesetzgeber in 3b EStG festgelegt. Ergänzende Hinweise unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze finden sich in R 3b LStR. Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Lohnzuschlägen ist in 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. 1 SvEV geregelt. Die hiervon abweichende beitragsrechtliche Beurteilung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBI. I 2006 S. 1402) mit Wirkung zum 1.7.2006 festgelegt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zu dieser Thematik am 22.6.2009 ein Gemeinsames Rundschreiben veröffentlicht.
Kurzübersicht Entgelt LSt SV Zuschläge für besondere Leistungen oder Belastungen pflichtig pflichtig Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach 3b EStG frei (Stundengrundlohn bis 50 EUR) frei (Stundenlohn bis 25 EUR) Praxis-Beispiele Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge Gesonderter Feiertag Gewöhnlicher Feiertag Nachtzuschlag Sonntag Sonntags- und Nachtzuschlag Sonntagszuschlag Sonntagszuschlag (50 %) Sonntagszuschlag (100 %) Steuerfreie Nachtzuschläge (Bemessungsgrundlage) Steuerfreie Nachtzuschläge (ohne Grundlohnzusätze) Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (Bemessungsgrundlage) Arbeitsrecht 1 Anspruch des Arbeitnehmers HI727507 HI664326 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Zuschlag kann sich aus Gesetz, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch eine betriebliche Übung kann einen entsprechenden Anspruch begründen. Wichtig Zuschläge bei Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur
Arbeitsvergütung. [ 1 ] Für die an Sonn- oder Feiertagen (tagsüber) geleistete Arbeit ist nach 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren. Leistet ein Arbeitnehmer allerdings Nachtarbeit (ggf. auch an Sonn- oder Feiertagen), hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. [ 2 ] 2 Anrechnung HI664327 Zulässig ist eine vertragliche Regelung dahingehend, dass freiwillige Zuschläge bei Tariferhöhungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Bei entsprechender Vereinbarung führt eine Tariferhöhung nur zu einem Anstieg des tariflich abgesicherten Anteils am Effektivverdienst. Gewährt der Arbeitgeber einen übertariflichen Zuschlag ohne eine ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung, erfolgt bei einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich eine Anrechnung, es sei denn, dem Arbeitnehmer soll ein selbstständiger Zuschlag neben dem Tarifentgelt zustehen. [ 3 ] 3 Widerruf und Freiwilligkeitsvorbehalt HI664328 Der Arbeitgeber kann Zuschläge freiwillig unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewähren, sodass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers entsteht. Allerdings muss für den Widerruf ein sachlicher Grund vorliegen [ 4 ], der die Maßnahme als billigenswert i. S. des 315 BGB erscheinen lässt. Freiwilligkeitsvorbehalte sind in Bezug auf das laufende Arbeitsentgelt grundsätzlich unzulässig, da eine entsprechende Vereinbarung den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb nach 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam ist [ 5 ]. [ 6 ] 4 Mitbestimmung HI664329 Nach 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist der Betriebsrat auch im Bereich übertariflicher Zuschläge mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht kann sich dabei sowohl auf die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung als auf den Widerruf eines solchen Zuschlags beziehen. [ 7 ] Entgelt 1 Zuschläge für besondere Leistungen oder Belastungen 1.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn HI727508 HI2811970 HI2807822 Zuschläge, die vom Arbeitgeber wegen der Besonderheit der ausgeübten Tätigkeit zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn gezahlt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (z. B. Erschwerniszulagen). Ebenso lohnsteuerpflichtig sind Lohnzuschläge für Überstunden und Zuschläge nach dem Familienstand, z. B. im öffentlichen Dienst. Unabhängig von der Bezeichnung bestimmt sich die Zurechnung zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Lohnzuschlägen danach, ob sie ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten. Typische Beispiele für lohnsteuerpflichtige Zuschläge sind Hitze- und Wasserzuschläge für gesundheitsschädliche Arbeiten, Schmutzzuschläge für besonders schmutzige Arbeit, z. B. Tank- oder Toilettenreinigung, Gefahrenzuschläge für besonders gefahrgeneigte Arbeit, z. B. auf Maschinen,
Gefahrenzuschläge für besonders gefahrgeneigte Arbeit, z. B. auf Maschinen, Schichtzuschläge für Erschwernisse der Schichtarbeit. Lohnsteuerpflichtig sind aber auch andere Lohnzuschläge, die nicht für besondere Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen sind. Zu nennen sind Leistungszuschläge oder Funktionszuschläge, für deren Besteuerung dieselben Grundsätze gelten, wie für Erschwerniszuschläge. Beitragspflicht in der Sozialversicherung Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt, sind grundsätzlich beitragspflichtig. [ 8 ] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese als Zuschläge oder Zulagen bezeichnet werden. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Lohnzuschläge gezahlt werden aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, einer einzelvertraglichen Regelung oder freiwillig. Beitragsrechtliche Bewertung von Familienzuschlägen Familienzuschläge (Sozialzuschläge) sind Einnahmen aus der Beschäftigung, die der Arbeitgeber mit Rücksicht auf den Familienstand seines Arbeitnehmers zahlt. Dazu gehören z. B. Kinderzuschläge oder familienbedingte erhöhte Ortszuschläge im öffentlichen Dienst. Die Familienzuschläge sind ebenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, sind Familienzuschläge nicht zu berücksichtigen. [ 9 ] Solche Zuschläge knüpfen an das Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bzw. an das Vorhandensein von Kindern an, d. h. sie sind arbeitsrechtlich davon dem Grunde oder der Höhe nach abhängig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zuschläge laufend oder unregelmäßig (einmalig) gezahlt werden. 1.2 Steuerfrei sind nur echte Zeitzuschläge HI2811971 Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Anforderungen oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind dagegen auch soweit sie bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit anfallen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Werden Überstundenvergütungen und Zuschläge für Überstunden an Feiertagen, Sonntagen oder in der Nacht gezahlt, rechnen diese Beträge nicht zu den steuerfreien Zuschlägen für Sonn-, Feiertags oder Nachtarbeit. Nach 3b EStG steuerfrei bleiben können nur echte Zeitzuschläge; anders aber bei sog. Mischzuschlägen. 1.3 Lohnsteuerabzug HI2811972 Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob die Zahlung auf der arbeitsrechtlichen Grundlage eines gesetzlichen Anspruchs, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelungen erfolgt. Der Lohnsteuerabzug bestimmt sich nach den für laufenden Arbeitslohn geltenden Grundsätzen, wenn die Erschwerniszuschläge regelmäßig neben dem Grundlohn bezahlt werden. 2 Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge HI2807823 Eine Sonderstellung nehme Zuschläge ein, die für tatsächlich geleistete Sonn- Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Solche Zeitzuschläge für ungünstige Arbeitszeiten können aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben. [ 10 ] Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Deshalb sind nur die Zuschläge steuerfrei, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. [ 11 ]
Hinweis Keine Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht Für die Beiträge zur Sozialversicherung besteht keine Übereinstimmung mit dem Steuerrecht. Es gilt eine abweichende Regelung: Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 EUR je Stunde beträgt. Bei dieser Grenze handelt es sich um einen Freibetrag. Liegt der Stundengrundlohn über 25 EUR, sind die Zuschläge nur teilweise beitragspflichtig. Ausnahme: Unfallversicherung kennt keine Beitragsfreiheit Für die gesetzliche Unfallversicherung sind solche Zuschläge jedoch immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. [ 12 ] Das gilt auch dann, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 EUR ist für die Unfallversicherung nicht maßgebend. 2.1 Umfang der Steuerfreiheit HI2811973 Die Steuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für alle arbeitsrechtlich möglichen Zuschläge ist einheitlich wie folgt begrenzt: 1. für Nachtarbeit auf 25 %, 2. für Sonntagsarbeit auf 50 % vorbehaltlich der Nrn. 3 u. 4, 3. für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen auf 125 % vorbehaltlich der Nr. 4, 4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. auf 150 % des Grundlohns. Hinweis Erhöhter Zuschlag für Nachtarbeit Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlag für Nachtarbeit auf 40 %. In diesem Fall können die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auch für Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr an dem darauffolgenden Tag bezahlt werden. Höhere Sätze sind möglich, falls Nachtzulagen mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zusammenfallen. [ 13 ] 2.2 Stundengrundlohn-Höchstgrenze von 50 EUR HI2811974 Der Gesetzgeber begrenzt den für die steuerfreie Zuschlagsberechnung maßgebenden Stundengrundlohn auf einen Betrag von max. 50 EUR. Für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 24 Uhr kann steuerfrei pro Stunde höchstens ein Zuschlag von 12,50 EUR gezahlt werden, für Sonntagsarbeit höchstens 25 EUR pro Stunde, auch wenn sich aufgrund der vereinbarten Lohnbezüge ein Stundengrundlohn von mehr als 50 EUR ergibt. Betroffen von der Obergrenze sind Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Monatslohn von mindestens 8.000 EUR bzw. einem Jahresverdienst ab 100.000 EUR. 2.3 Begünstigte Arbeitszeiten HI2811975
Begünstigt sind nur die im Gesetz genannten Arbeitszeiten [ 14 ] : Nachtarbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und Sonn- und Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Entsprechend der tarifvertraglichen Praxis, die im Regelfall auch die Arbeitszeit ab 14 Uhr am 24. und 31. 12. begünstigt, sind zu diesen Zeiten geleistete Arbeitsstunden ebenfalls in die gesetzliche Regelung einbezogen. Dabei ist die begünstigte Silvesterarbeit der gesetzlichen Feiertagsarbeit (125 %) gleichgestellt und die begünstigte Arbeitszeit an Heiligabend der Weihnachtsfeiertagsarbeit (150 %). 2.4 Mischzuschläge sind aufzuteilen HI2811976 Häufig ist auch der Fall anzutreffen, in dem für Mehrarbeit die mit Nachtarbeit zusammentrifft, ein einheitlicher Zuschlag (sog. Mischzuschlag) gezahlt wird. Übersteigt der arbeitsrechtlich festgelegte Mischzuschlag für Nacht- und Mehrarbeit die Summe der vertraglich für beide Tatbestände festgelegten Einzelzuschläge, ist der Mischzuschlag im Verhältnis der Einzelzuschläge aufzuteilen, falls im Tarif- oder Arbeitsvertrag keine bestimmte Aufteilung vorgesehen ist. Praxis-Beispiel Aufteilung von Mischzuschlägen Tariflich vereinbart ist ein Nachtzuschlag i. H. v. 30 % und ein Mehrarbeitszuschlag i. H. v. 50 %. Tatsächlich wird ein Mischzuschlag von 100 % gezahlt. Ergebnis: Der steuer- und beitragsfreie Teil des Mischzuschlags ist nach dem Verhältnis der Einzelzuschläge zu bemessen (30:50). Hier sind also 37,5 % des Mischzuschlags als Nachtzuschlag anzusetzen, der bis zu 25 % (bzw.40 %) des Grundlohns steuer- und beitragsfrei bleibt. 3 Pauschale Zuschläge HI2811977 Zahlt der Arbeitgeber Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als laufende Pauschale und verrechnet die für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags-, oder Nachtarbeit steuerfreien Zuschläge erst später, sind die Pauschalen nur unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei: Die Verrechnung mit den einzeln ermittelten Zuschlägen muss jeweils vor der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung also zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgen. Zu viel oder zu wenig berechnete Lohnsteuer muss ausgeglichen werden. Die Endabrechnung setzt einen Einzelnachweis für die einzelnen Monate voraus. Eine Abrechnung nach dem durchschnittlichen Jahresergebnis ist nicht zulässig. Bei der Pauschalzahlung muss erkennbar sein, welche Zuschläge im Einzelnen abgegolten sein sollen und nach welchen Prozentsätzen des Grundlohns die Zuschläge bemessen worden sind. Die Pauschale muss den voraussichtlich im Durchschnitt des Jahres tatsächlich anfallenden steuerfreien Zuschlägen entsprechen. Bei der Pauschale muss es sich um einen echten Zuschlag handeln; eine Herausrechnung der Pauschalzahlung aus dem Arbeitslohn führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit. Der steuerfreie Pauschalbetrag darf höchstens nach den Sätzen des 3b EStG berechnet werden. Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen nicht mit der Summe der tatsächlich steuerfreien Zuschläge überein, so gilt Folgendes:
Hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschale abgegolten sind, ist die Differenz steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wurden vom Arbeitnehmer mehr zuschlagspflichtige Stunden geleistet, führt eine Verrechnung mit dem laufenden Arbeitsentgelt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit. Der über die Pauschale hinausgehende Teil ist nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn der Zuschlag tatsächlich gezahlt wird. [ 1 ] BAG, Urteil v. 11.1.2006, 5 AZR 97/05. [ 2 ] 6 Abs. 5 ArbZG. [ 3 ] BAG, Urteil v. 3.6.1998, 5 AZR 616/97. [ 4 ] BAG, Urteil v. 7.9.1994, 10 AZR 716/93. [ 5 ] BAG, Urteil v. 25.4.2007, 5 AZR 627/06. [ 6 ] S. Entgelt. [ 7 ] BAG, Urteil v. 3.12.1991, GS 2/90. [ 8 ] 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. 1 SvEV. [ 9 ] 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. [ 10 ] 3b EStG. [ 11 ] S. Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung. [ 12 ] 1 Abs. 2 SvEV. [ 13 ] S. Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung. [ 14 ] 3b Abs. 2 Satz 2 EStG.