Informationsveranstaltung zur Vorbereitung von Raumordnungsverfahren (ROV) für f ein Hersteller-Direktverkaufszentrum in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger L Heide 14. Februar 2008 Behördenhaus der Regierungsvertretung Lüneburg Auf der Hude 2 Dipl.-Geogr. Hildegard Zeck Referatsleiterin - Referat 303 Raumordnung und Landesentwicklung Dr. Holger Manthey Raumordnung und Landesentwicklung in der Regierungsvertretung Lüneburg Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Informationsveranstaltung i. S. der Antragsberatung Die Landesplanungsbehörde informiert Vorhabenträger frühzeitig über Inhalt, (Qualität und Umfang der Antragsunterlagen für die Antragskonferenz und darauf aufbauend für das ROV), Zweck der Antragskonferenz und des ROV, formalen Ablauf des ROV, Rechtscharakter des ROV und etwaige Kostenfolgen Die Antragsberatung dient der Vorbereitung der Antragskonferenz
Landes-Raumordnungsprogramm 2.3 03 Entwicklung der Versorgungsstrukturen Sätze 9 bis 16 9 Hersteller-Direktverkaufszentren sind Einzelhandelsgroßprojekte und aufgrund ihrer besonderen Ausprägung und Funktion nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Sätze 1 bis 8 und 17 bis 19 entsprechen. 10 In der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide soll die touristische Entwicklung auch durch Ausschöpfung der Möglichkeiten einer verträglichen Kombination von touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten gestärkt werden, sofern diese keine entwicklungshemmenden Beeinträchtigungen für die vorhandenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen der im Einzugsbereich befindlichen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren mit mittelzentraler Teilfunktion mit sich bringen. 11 Abweichend von den Sätzen 1 bis 6 kann in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide an nur einem Standort ein Hersteller- Direktverkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von max. 10.000 m 2 zugelassen werden, sofern und soweit dieses raumverträglich ist.
12 Die Raumverträglichkeit einschließlich einer genauen Festlegung des Standortes und einer raumverträglichen Sortimentsstruktur des Hersteller- Direktverkaufszentrums ist in einem Raumordnungsverfahren zu klären. 13 Dieses Raumordnungsverfahren ist nach dem Inkrafttreten des Landes- Raumordnungsprogramms (30.1.2008) durchzuführen. 14 Der Standort dieses Hersteller-Direktverkaufszentrums muss die räumliche Nähe und funktionale Vernetzung mit vorhandenen touristischen Großprojekten haben. 15 Das Hersteller-Direktverkaufszentrum hat sich in ein landesbedeutsames Tourismuskonzept für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide einzufügen, in welchem auch die Wechselwirkungen zwischen touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten berücksichtigt werden, sofern ein raumverträglicher Standort gefunden wird. 16 Sollte im Raumordnungsverfahren die Raumverträglichkeit eines Hersteller- Direktverkaufszentrums nachgewiesen werden, so sind die hierfür im Raumordnungsverfahren definierten Bedingungen, insbesondere zur Sortimentsstruktur und zur Integration in das Tourismuskonzept, in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Land, der Standortgemeinde und dem Projektbetreiber näher festzulegen.
Konsequenzen aus den LROP-Festlegungen Ausnahmeregelung gilt nur für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide (Satz 10) nur für einen Standort mit nur einem Vorhaben (Satz 11) nur für ein Vorhaben mit max. 10.000 m² Verkaufsfläche (Satz 11) nur, wenn ein ROV zur Vorhabenprüfung durchgeführt wird (Satz 12) nur, wenn das Ergebnis des ROV die Raumverträglichkeit des Vorhabens gemäß der Bedingungen der Sätze 10 16 bestätigt und das Vorhaben mit den übrigen Zielen der Raumordnung ausgenommen der Sätze 1 6 zu 2.3. 03 übereinstimmt nur, wenn die im ROV definierten Bedingungen in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Land, der Standortgemeinde und dem Projektbetreiber näher festgelegt werden.
Prüffragen für eine Vorhabenplanung gemäß LROP-Festlegungen Liegt das Vorhaben in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide? Stärkt das Vorhaben die touristische Entwicklung in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide? Welche räumliche Nähe und funktionale Vernetzung hat das Vorhaben zu bestehenden touristischen Großprojekten? Bindet sich das Vorhaben in ein landesbedeutsames Tourismuskonzept ein? Welche Wechselwirkungen bestehen zwischen bestehenden touristischen Großprojekten und dem Vorhaben als Einzelhandelsgroßprojekt? Hat das Vorhaben keine entwicklungshemmenden Beeinträchtigungen für die vorhandenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen im Einzugsbereich? Ist der Standort raumverträglich? Ist die Sortimentsstruktur raumverträglich?
Schematische Darstellung zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gem. 12 18 NROG Vorbereitung Antragsberatung(en) Antragskonferenz Entwurf der Planunterlagen Erstellen der Planunterlagen Prüfen der Planunterlagen Nachbessern der Planunterlagen Durchführung Einleitung des Raumordnungsverfahrens Öffentlichkeitsanhörung TÖB-Beteiligung Schriftliche Stellungnahme Erörterungstermin(e) Abschluß Planunterlagen Ergebnisorientierte Gesamtschau Ergebnis der Beteiligung Auswertung der Stellungnahme Ergebnis des Erörterungstermins Landesplanerische Feststellung
Raumordnungsverfahren (NROG 12) (1) 1 Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck festzustellen, 1. ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung). 2 Diese Feststellung schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. (2) 1 Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des 2 Abs. 2 ROG oder des 2 dieses Gesetzes (NROG) genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. 2 Es schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein.
Antragskonferenz vor Einleitung des ROV (NROG 14) (1) 1 Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der die Landesplanungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorzulegender Unterlagen Erforderlichkeit, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens erörtert. 2 Die Landesplanungsbehörde zieht die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden Behörden, Verbände und sonstigen Stellen hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab.
Unterlagen für die Antragskonferenz Zur Vorbereitung der Antragskonferenz sind grundsätzlich mindestens erforderlich: Kurzbeschreibung des geplanten Standortes einschließlich Lage- und Übersichtspläne, des dort zu errichtenden Vorhabens und seiner Sortimente, seiner Auswirkungen (Sortimentsverträglichkeit in Hinblick auf die Angebotsstruktur der vom voraussichtlichen Einzugsbereich betroffenen Zentren), der räumlichen Nähe und der funktionalen Vernetzung des geplanten Standortes mit vorhandenen touristischen Großprojekten die Einbindung in ein landesbedeutsames Tourismuskonzept für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide, der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens, der zu erarbeitenden UVS und der Bauleitplanung sofern und soweit vorhanden
Unterlagen für die Antragskonferenz Klärung und Vervollständigung der für die ROV vorzulegenden Unterlagen ergeben sich auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz.
Voraussichtlicher Zeitplan und Verfahrensstufen 7. 10.KW 11. KW Februar - März März Eingang und Prüfung der Verfahrensunterlagen für die Antragskonferenz Einladung zur Antragskonferenz 14. KW 21. KW April Mai Durchführung der Antragskonferenz Verfahrenseinleitung(en) 34. KW August Erörterungstermin(e) spätestens Oktober/November Abschlüsse der ROV
Rechtscharakter des ROV 16 Abschluss und Wirkungen des Raumordnungsverfahrens (5) 1 Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen. 2 Die Pflicht, gemäß 4 Abs. 1 ROG Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, bleibt unberührt. 3 Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung.
Kosten des ROV ( 18) 1 Für Raumordnungsverfahren werden Kosten nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz erhoben. 2 Gebühren werden jedoch nicht für Vorhaben erhoben, durch die Gemeinden, Landkreise oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen.