Januar 2010 www.estv.admin.ch. MWST-Info 14. Bezugsteuer. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV



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Transkript:

Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Info 14 Bezugsteuer Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Vorbemerkungen Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden in dieser Publikation nicht unterschieden, sondern in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten. Abkürzungen Abs. Absatz Art. Artikel Bst. Buchstabe CHF Schweizer Franken ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung EZV Eidgenössische Zollverwaltung MWST Mehrwertsteuer MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (SR 641.201) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts Ziff. Ziffer Gültige Steuersätze bis 31.12.2010: Normalsatz 7,6 %; reduzierter Satz 2,4 %; Sondersatz 3,6 % Gültige Steuersätze ab 01.01.2011: Normalsatz 8,0 %; reduzierter Satz 2,5 %; Sondersatz 3,8 % Herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, Bern Dezember 2009

Bezugsteuer Einleitende Erläuterungen zur vorliegenden MWST-Info Die gesetzlichen Grundlagen lauten wie folgt: Artikel 45 bis 49 MWSTG sowie Artikel 109-111 MWSTV Wer Leistungen (Dienstleistungen und/oder Lieferungen) von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, die im Inland nicht registriert sind, muss diese Leistungen grundsätzlich versteuern (sog. Bezugsteuer). Für die Bezugsteuer ist massgebend, ob das Unternehmen mit Sitz im Ausland im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Der Bezugsteuer unterliegt auch die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert. Die Bezugsteuer verhindert einen Wettbewerbsnachteil des inländischen Leistungsanbieters gegenüber seinem ausländischen Konkurrenten. Gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010. Die Informationen in dieser MWST-Info verstehen sich als Erläuterungen der ESTV zum MWSTG und der ausführenden MWSTV. 3

MWST-Info 14 4

Bezugsteuer Inhaltsverzeichnis 1 Wer unterliegt der Bezugsteuer (Steuersubjekt)?... 7 1.1 Für die Inlandsteuer steuerpflichtige Leistungsbezüger (Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG).... 7 1.2 Für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtige Leistungsbezüger (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG)... 7 2 Was ist zu versteuern (Steuerobjekt)?.... 7 2.1 Dienstleistungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG)... 7 2.1.1 Grundsatz.... 7 2.1.2 Die dem Empfängerortsprinzip unterliegenden Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 1 MWSTG)... 7 2.1.3 Gemäss dem Empfängerortsprinzip im Inland erbrachte Dienstleistungen.... 8 2.1.4 Im Inland besteuerte Dienstleistungen... 8 2.1.5 Dienstleistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im MWST-Register eingetragen ist.... 9 2.2 Datenträger ohne Marktwert (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG)... 9 2.3 Lieferungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG)... 10 2.3.1 Allgemeines... 10 2.3.2 Welche Lieferungen unterliegen nicht der Bezugsteuer?... 12 2.3.3 Besonderheit für Lieferungsbezüger, die für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtig sind... 12 3 Wie wird die Steuer berechnet?.... 12 4 Wie wird die Bezugsteuer abgerechnet?... 13 4.1 Für die Inlandsteuer steuerpflichtigen Leistungsbezüger.... 13 4.2 Für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtige Leistungsbezüger... 14 Anhang I. Schaubild/Grafik zur Abklärung der Bezugsteuerpflicht nach Artikel 45 MWSTG... 15 5

MWST-Info 14 6

Bezugsteuer 1 Wer unterliegt der Bezugsteuer (Steuersubjekt)? 1.1 Für die Inlandsteuer steuerpflichtige Leistungsbezüger (Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG) Hat der Leistungsbezüger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland und ist er für die Inlandsteuer steuerpflichtig, muss er sämtliche Leistungsbezüge gemäss Ziff. 2 deklarieren und versteuern (Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Gleiches gilt für jene Leistungsbezüger, die auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet haben und aus diesem Grund im MWST-Register eingetragen sind. 1.2 Für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtige Leistungsbezüger (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG) Ein Leistungsbezüger, der für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtig ist (z.b. Privatperson, Schule, Kleinunternehmen), wird bezugsteuerpflichtig, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als 10 000 Franken derartige Leistungen bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG) und im Falle von Lieferungen im Inland durch die zuständige Behörde informiert wurde (vgl. Ziff. 2.3.3). 2 Was ist zu versteuern (Steuerobjekt)? 2.1 Dienstleistungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG) 2.1.1 Grundsatz Der Bezugsteuer unterliegen alle Dienstleistungen: die dem Empfängerortsprinzip unterliegen; und deren Ort der Leistungserbringung im Inland liegt; sofern sie im Inland besteuert würden; und der Dienstleistungserbringer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist, das nicht im MWST-Register erfasst ist. 2.1.2 Die dem Empfängerortsprinzip unterliegenden Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) Grundsätzlich unterliegen alle Dienstleistungen dem Empfängerortsprinzip, ausser es liegt eine in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a - g MWSTG erwähnte Ausnahme vor. 7

MWST-Info 14 Dem Empfängerortsprinzip unterliegen beispielsweise folgende Dienstleistungen: Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten; Leistungen auf dem Gebiet der Werbung; Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw.; Managementdienstleistungen; Datenverarbeitung; Personalverleih. Alle in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a - g MWSTG aufgezählten Dienstleistungen unterliegen nicht dem Empfängerortsprinzip und fallen deshalb nicht unter die Bezugsteuer. Dazu gehören beispielsweise folgende Dienstleistungen: Coiffeur, Kosmetik, Reisebüro-/Organisationsdienstleistungen, Gastgewerbe, Catering, Kultur, Sport, Unterricht, Unterhaltung, Personenbeförderung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Beherbergung, Entwicklungshilfe. F Detaillierte Angaben zu den in Artikel 8 Absatz 2 MWSTG aufgezählten Dienstleistungen finden sich in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung. 2.1.3 Gemäss dem Empfängerortsprinzip im Inland erbrachte Dienstleistungen Die dem Empfängerortsprinzip unterliegenden Dienstleistungen gelten als im Inland erbracht, wenn der Empfänger der Dienstleistung: seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, für welche die Dienstleistung erbracht wird, im Inland hat; oder seinen Wohnort oder den Ort seines üblichen Aufenthalts im Inland hat. F Die Begriffe Inland und Betriebsstätte werden in der MWST- Info Steuerpflicht näher erläutert. 2.1.4 Im Inland besteuerte Dienstleistungen Wird eine Dienstleistung aus dem Ausland bezogen, die entweder von der Steuer ausgenommen (Art. 21 MWSTG) oder von der Steuer befreit ist (Art. 23 MWSTG) ist, ist keine Bezugsteuer zu entrichten. 8

Bezugsteuer F Die von der Steuer ausgenommenen und die von der Steuer befreiten Leistungen werden in der MWST-Info Steuerobjekt näher erläutert. 2.1.5 Dienstleistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im MWST-Register eingetragen ist Die Bezugsteuer ist nur zu entrichten, wenn die betreffende Leistung von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht wird, das in der Schweiz nicht als steuerpflichtige Person registriert ist. Unter dem Begriff Unternehmen mit Sitz im Ausland ist ein Unternehmensträger, d.h. die Person, einfache Gesellschaft usw., mit handelsrechtlichem Sitz im Ausland zu verstehen. Ist ein ausländischer Leistungserbringer demgegenüber im Inland als steuerpflichtige Person registriert, unterliegen die von ihm erbrachten Leistungen nicht der Bezugsteuer. Diesfalls verfügt der Leistungserbringer über eine MWST-Nr. Die Behörden erteilen unentgeltlich Auskunft darüber, ob eine Person im MWST-Register eingetragen ist. Fakturiert der ausländische Leistungserbringer mit schweizerischer Mehrwertsteuer, muss der Dienstleistungsbezüger keine Bezugsteuer abrechnen. Namentlich Telekommunikationsdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen müssen von ausländischen Leistungserbringern mit MWST fakturiert werden, sofern es sich bei den Abnehmern um nicht steuerpflichtige Personen handelt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG). 2.2 Datenträger ohne Marktwert (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG) Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen, so wird der Wert des Datenträgers einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte von der Bezugsteuer erfasst (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Als Datenträger ohne Marktwert gilt jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird, nicht gegen Entrichtung eines zum Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Entgelts erworben werden kann; und nicht gegen Entrichtung einer einmaligen, zum Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr vertragsmässig genutzt werden kann. 9

MWST-Info 14 Für die Beurteilung, ob ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt, ist nicht massgebend, welches Rechtsgeschäft zur Einfuhr des Datenträgers führt. Datenträger ohne Marktwert sind beispielsweise: Datenträger mit Computerprogrammen, die nur mit wiederkehrend zu zahlender Lizenzgebühr lizenzierbar sind; Datenträger mit Updates, die nur im Rahmen eines Wartungsvertrages bezogen werden können, der die Anzahl und/oder Periodizität der Einfuhr von weiteren Datenträgern während der Vertragsperiode nicht festlegt. Die Art des Trägers ist unerheblich: Papier, CD-Rom, Memory-Stick, Flash-Speicher usw. Den Datenträgern ohne Marktwert gleichgestellt sind beispielsweise: Pläne, Zeichnungen und Illustrationen von Architekten, Ingenieuren, Designern und Grafikern, Rechtsschriften von Anwälten, Gutachten von Sachverständigen, Übersetzungen, Bewertungen, Ergebnisse, verbriefte Rechte und immaterielle Werte. Diese Gegenstände gelten nur dann als Datenträger ohne Marktwert, wenn sie dem Auftraggeber aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben oder überlassen werden. Ein selbstständiges Rechtsgeschäft liegt vor, wenn die genannten Gegenstände unabhängig von der Lieferung eines weiteren Gegenstandes übergeben oder überlassen werden. Kein selbstständiges Rechtsgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn der ausländische Architekt dem Bauherrn nebst der Übergabe des Bauplans auch das Bauwerk oder Teile davon liefert. 2.3 Lieferungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG) 2.3.1 Allgemeines Die Reparatur oder Bearbeitung von Gegenständen und der Einbau von Gegenständen gilt im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht als Lieferung ( nähere Einzelheiten gibt die MWST Info Ort der Leistungserbringung Auskunft). Bei der Einfuhr von Gegenständen erhebt der Zoll die Einfuhrsteuer auf dem Warenwert einschliesslich der damit verbundenen werkvertraglichen Arbeiten. Führt beispielsweise ein im Inland nicht im MWST-Register eingetragenes Unternehmen mit Sitz im Ausland Material zu Reparaturzwecken ein, wird bei der Einfuhr die MWST auch auf dem Wert der Reparaturarbeit erhoben. In diesem Fall ist keine Bezugsteuer zu entrichten. 10

Bezugsteuer Beispiel Der (in der Schweiz nicht für MWST-Zwecke registrierte) Küchenbauer A aus Deutschland verkauft dem steuerpflichtigen Restaurant B in der Schweiz eine Küche. Wenn der Küchenbauer A die Küchenelemente in Deutschland herstellt und anschliessend selbst in die Schweiz mitnimmt, um sie beim Restaurant B zu montieren, so unterliegt diese Einfuhr der Küche inkl. dem Transport bis zum Bestimmungsort und die Kosten für die Montageleistung der Einfuhrsteuer an der Grenze. Es liegt kein Fall der Bezugsteuer vor. Bringt jedoch das Unternehmen mit Sitz im Ausland keine Gegenstände über die Grenze, wird der Wert der Reparaturarbeit nicht mit der Einfuhrsteuer erfasst. In diesen Fällen muss auf dem gesamten Wert der Lieferung (Gegenstand und Arbeit) die Bezugsteuer entrichtet werden. Beispiele Der (in der Schweiz nicht für MWST-Zwecke registrierte) Küchenbauer A aus Deutschland führt an der bereits in der Schweiz montierten Küche Arbeiten aus, ohne hierbei Material zu verbauen (z.b. Einstellen der Türen, Anpassungsarbeiten usw.). In diesem Fall muss das Restaurant B die Bezugsteuer für die Kosten dieser Arbeiten abrechnen. Bezieht das Restaurant B die Küchenelemente von der (steuerpflichtigen) Firma C mit Sitz in der Schweiz (die Küchenelemente werden in der Schweiz gefertigt und anschliessend direkt zum Restaurant B transportiert und von C an B in Rechnung gestellt) und baut der (in der Schweiz nicht für MWST- Zwecke registrierte) Küchenbauer A aus Deutschland die Küche vor Ort zusammen, so muss das Restaurant B die Bezugsteuer für die Kosten der Montageleistung des Küchenbauers A abrechnen (nicht aber für die Lieferung der Küche, diese unterliegt der Inlandsteuer). Der Bezugsteuer unterliegen alle Lieferungen: die im Inland erbracht werden; nicht der Einfuhrsteuer unterliegen; jedoch im Inland oder bei der Einfuhr besteuert würden; und die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im MWST- Register erfasst ist, erbracht werden. Lieferungen von Elektrizität und von Erdgas in Leitungen unterliegen der Bezugsteuer, sofern der Empfänger dieser Lieferungen im MWST-Register eingetragen ist. Ist der Empfänger dieser Lieferungen nicht im MWST-Register eingetragen, unterliegen diese Lieferungen der Inlandsteuer. 11

MWST-Info 14 2.3.2 Welche Lieferungen unterliegen nicht der Bezugsteuer? Nicht der Bezugsteuer unterliegen namentlich: Lieferungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland; Lieferungen durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im MWST- Register eingetragen sind; Lieferungen, die gemäss Artikel 53 MWSTG von der Einfuhrsteuer befreit sind, (Ausnahme: Lieferung von Elektrizität und von Erdgas in Leitungen, sofern der Empfänger für die Inlandsteuer steuerpflichtig ist); Lieferungen, die der Einfuhrsteuer unterliegen (Besteuerung durch die EZV); Lieferungen durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern die Lieferungen gemäss Artikel 21 von der Steuer ausgenommen oder gemäss Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind. 2.3.3 Besonderheit für Lieferungsbezüger, die für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtig sind Hinsichtlich des Bezugs von Dienstleistungen und von Datenträger ohne Marktwert gelten keine besonderen Regeln. Der Bezug von Lieferungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG) unterliegt jedoch nur der Bezugsteuer, wenn die zuständige Behörde den Leistungsbezüger vorgängig mit einem Informationsschreiben über seine Bezugsteuerpflicht orientiert und ihn zur Deklaration der geschuldeten Steuer aufgefordert hat. 3 Wie wird die Steuer berechnet? Der Leistungsbezug ist grundsätzlich zum Normalsatz zu versteuern. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, welche mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnen. Die Versteuerung zum zugeteilten Saldooder Pauschalsteuersatz ist nicht zulässig. Detaillierte Einzelheiten für die Deklaration solchen Leistungen sind den MWST-Infos Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze zu entnehmen. 12

Bezugsteuer Ausnahmen gelten für Leistungen, für welche bei der Inlandsteuer der reduzierte Satz zur Anwendung kommt (Art. 25 MWSTG, z.b. Bearbeitung des Bodens bei der Urproduktion). Das Entgelt für den zu versteuernden Leistungsbezug versteht sich grundsätzlich ohne MWST (Entgelt entspricht 100 %). Zum Entgelt gehören alle vom Leistungserbringer fakturierten Betreffnisse (z.b. Material und Arbeit beim Lieferungsbezug, Transportkosten, Porti, Spesen usw.). Wird in der Rechnung des ausländischen Leistungserbringers eine ausländische MWST offen überwälzt, berechnet sich die Bezugsteuer vom aufgewendeten Betrag (in der Regel Rechnungsbetrag) ohne die ausländische MWST. Preis- und Wertangaben in einer Fremdwährung müssen in Schweizer Franken umgerechnet werden, und zwar zum Umrechnungskurs, den die ESTV zum Zeitpunkt der Entstehung der Bezugsteuerschuld (Art. 48 MWSTG) publiziert hat. F Die Umrechnungskurse werden auf der Seite der ESTV www.estv.admin.ch publiziert. 4 Wie wird die Bezugsteuer abgerechnet? 4.1 Für die Inlandsteuer steuerpflichtigen Leistungsbezüger Für Personen, die bereits für die Inlandsteuer steuerpflichtig sind, gilt die 10 000-Franken-Limite nicht. Diese Leistungsbezüger haben alle der Bezugsteuer (Art. 47 Abs. 1 MWSTG) unterliegenden Leistungsbezüge unaufgefordert in ihren MWST-Abrechnungen zu deklarieren. Die deklarierte Bezugsteuer kann in der gleichen Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer deklariert und in Abzug gebracht werden. F Ob ein entsprechendes Vorsteuerabzugsrecht besteht, wird in der MWST- Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen näher erläutert. 13

MWST-Info 14 4.2 Für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtige Leistungsbezüger Der Leistungsbezüger hat sich spätestens 60 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugs unaufgefordert auf dem Korrespondenzweg bei der ESTV zu melden (Art. 47 Abs. 2 i.v.m. Art. 66 Abs. 3 MWSTG), sofern das Total der bezogenen Dienstleistungen; Datenträger ohne Marktwert; Lieferungen, über deren Bezugsteuerpflicht er vorgängig von den Behörden schriftlich orientiert wurde, im entsprechenden Kalenderjahr 10 000 Franken übersteigt. 14

Bezugsteuer Keine Bezugsteuerpflicht Anhang I. Schaubild/Grafik zur Abklärung der Bezugsteuerpflicht nach Artikel 45 MWSTG AUSLAND Im Inland nicht registriertes Unternehmen mit Sitz im Ausland (vgl. Ziff. 2.1.5)? Ja Bezug von Leistungen, die im Inland von der Steuer ausgenommen oder von der Steuer befreit sind (vgl. Ziff. 2.1.4 und 2.3.2)? INLAND Ja Dienstleistung unterliegt dem Empfängerortsprinzip (vgl. Ziff. 2.1.3)? Ja Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert (vgl. Ziff. 2.2)? Ja Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland nicht registriert sind (vgl. Ziff. 2.3.1)? Ja Leistungsempfänger bereits steuerpflichtig / registriert (vgl. Ziff. 1.1)? Leistungsbezüge mehr als CHF 10'000 pro Kalenderjahr (vgl. Ziff. 1.2)? Ja Ja Handelt es sich um eine Dienstleistung und/oder um eine Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert? Erfolgte vorgängig eine Orientierung durch die zuständige Behörde über Bezugsteuerpflicht (vgl. Ziff. 2.3.3)? Ja Ja Bezugsteuerpflicht gegeben 15

Zuständigkeiten Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist zuständig für die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST) auf im Inland erbrachten Leistungen; die Erhebung der MWST auf dem Bezug von Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist zuständig für die Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen. Auskünfte von anderen Stellen sind nicht rechtsverbindlich. Sie erreichen die Hauptabteilung MWST wie folgt: schriftlich: Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Schwarztorstrasse 50 3003 Bern per Fax: 031 325 75 61 per E-Mail: mwst.webteam@estv.admin.ch Bitte unbedingt Postadresse, Telefonnummer sowie die MWST-Nummer (sofern vorhanden) angeben. Publikationen der ESTV zur MWST sind erhältlich: In elektronischer Form über Internet: www.estv.admin.ch (Webcode: d_03249_de) In Papierform beim: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Vertrieb Publikationen Drucksachen Mehrwertsteuer 3003 Bern www.bundespublikationen.admin.ch 605.525.14