Kirchlicher Dienst von A - Z



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Transkript:

Kirchlicher Dienst von A - Z AG AK NW AG Schulungen AK AVR BAG MAV Arbeitsgemeinschaft (AG) der Dienstnehmervertreter der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes aus Nordrhein-Westfalen (NW) Dieser Arbeitsgemeinschaft auf der Ebene der nordrhein-westfälischen Bistümer gehören die AK- und stellv. AK-Mitglieder der Dienstnehmerseite, die Vorsitzenden der DiAgen MAV sowie die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der fünf Diözesanen Caritasverbände an. Die AG berät u.a. die Tagungsunterlagen für die Sitzung der AK und befasst sich mit der Krankenhausplanung NW. Seitens der DiAg Paderborn nimmt ein Vorstandsmitglied aus dem caritativen Bereich regelmäßig an den Sitzungen der AG AK NW teil. Arbeitsgruppe Schulungen Die AG Schulungen ist eine ständige Arbeitsgruppe der DiAg MAV Paderborn, die sich regelmäßig mit den ò Bildungsträgern im Erzbistum trifft, um dem Auftrag aus 25 Abs. 2 Nr. 4 MAVO ( Sorge um die Schulung der MAVen ) gerecht zu werden. Dieser Arbeitsgruppe gehören der Vorsitzende der DiAg, weitere DiAg-Mitglieder, der Geschäftsführer sowie die für die MAV-Schulungen zuständigen Dozenten/ Bildungsreferenten der Bildungsträger an. Mitarbeitervertretungen können Anmerkungen, Anregungen oder Kritik im Hinblick auf durchgeführte oder gewünschte MAV-Schulungen über die DiAg- Geschäftsstelle an die AG Schulungen richten. Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes Aufgabe der AK ist es, die ò AVR zu erarbeiten und fortzuentwickeln. Die AK setzt sich zusammen aus 28 Vertretern der Dienstgeber und 28 Vertretern der Dienstnehmerseite ( 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Ordnung der AK des Deutschen Caritasverbandes). Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sind ( 2 AT der AVR.) Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen ( 25 Abs. 5 MAVO) Die BAG MAV ist der Zusammenschluss aller Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

BAG MAV Vorstand Bildungsträger Erzbischof Erzbistum Caritasdirektor DiAgaktuell DiAg- Geschäftsordnung Dem Vorstand der BAG MAV gehören an (Stand: August 2000): Günter Däggelmann, Vorsitzender (DiAg A Freiburg) Wolfgang Böttcher, stellv. Vorsitzender (DiAg Hildesheim) Petra Grütering (DiAg Münster) Rainer Hengst (DiAg Essen) und Wolfgang Becker-Freyseng (DiAg B München-Freising). Die 4-jährige Amtszeit des BAG MAV Vorstandes läuft bis zum Ende des Jahres 2002. Der Bildungsträger für MAV-Schulungen im Erzbistum Paderborn ist die Kommende in Dortmund. Ansprechpartner für die Durchführung der MAV-Schulungen ist Herr Dr. Richard Geisen. Ein Erzbischof, dem die Sorge für eine Erzdiözese anvertraut ist, wird Diözesanbischof genannt (Can. 376). Dem Diözesanbischof kommt in der ihm anvertrauten Erzdiözese die ganze, ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung eines Hirtendienstes erforderlich ist (Can. 381-1). Dem Diözesanbischof wird die Leitungsgewalt für die ihm anvertraute Erzdiözese übergeben. Die Leitungsgewalt wird unterschieden in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt. Dies bedeutet, dass der Diözesanbischof gleichzeitig Gesetzgeber und höchster Richter in seinem Erzbistum ist (Can. 135 1 ff.). Dies ist natürlich nur ein kleines Spektrum der Aufgaben eines Diözesanbischofs. Im Buch II Artikel 2 des CIC sind die umfangreichen Aufgaben und die Verantwortung des Diözesanbischofs ausführlich dargestellt. andere Bezeichnung für ò Erzdiözese Direktor des Diözesanen Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn ist seit dem Herr Volker Odenbach. Der Diözesan- Caritasdirektor führt die laufenden Geschäfte des Caritasverbandes. Hierfür ist er lt. Satzung allein vertretungsberechtigt. Titel der bis zu 4-mal im Jahr erscheinenden Informationsbroschüre der DiAg MAV Paderborn für die Mitarbeitervertretungen. Nach 4 der DiAg-Ordnung informiert der Vorstand die MAVen im Bereich des Erzbistums Paderborn in geeigneter Weise über die Arbeit der DiAg. DiAg-aktuell wird an den/die MAV-Vorsitzende/n verschickt; für jedes Mitglied der MAV wird ein Exemplar beigefügt. Die auf der Grundlage von 10 Abs. 4 der DiAg-Ordnung vom Generalvikar mit Wirkung vom in Kraft gesetzte Geschäftsordnung der DiAg. Sie regelt Fristen, Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Fachkreise und der Arbeitsgruppen sowie die Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und die Sitzungsniederschriften.

DiAg- Geschäftsstelle DiAgen NW DiAg MAV DCV DiCV In der DiAg-Geschäftsstelle wird die laufende Arbeit der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Fachkreise erledigt. Die Geschäftsstelle der DiAg MAV befindet sich am Domplatz 15 in Paderborn. Dort arbeiten der Geschäftsführer, die Mitarbeiterin im Sekretariat sowie zeitweise der Rechtsberater der DiAg MAV. Die Sitzungen des Vorstandes und einige Treffen der MAV-Vorsitzenden finden ebenfalls in der Geschäftsstelle statt. Sie ist erreichbar per Telefon: 05251/125-259 oder -409, per Fax: 05251/125470 sowie über die e-mail-adresse: diagmav-paderborn@freenet.de. Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen in Nordrhein-Westfalen Die DiAgen MAV der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn treffen sich regelmäßig zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Hier werden Themen beraten, die über den Bereich der jeweiligen Diözese hinausgehen, wie z.b. DiAg im Internet, notwendige Änderungen der MAVO, Bereichs-KODen, Zusammenarbeit mit anderen Gremien, Vorbereitung der Mitgliederversammlungen der BAG MAV. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Zusammenschluss aller Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung des Erzbistums Paderborn. In 25 MAVO finden sich die Regelungen über die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der DiAgen MAV Paderborn sind in einer gesonderten Ordnung zu 25 MAVO festgelegt. Deutscher Caritasverband Der Deutsche Caritasverband ist die von den Deutschen Bischöfen anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas in Deutschland. Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Der Deutsche Caritasverband steht unter der Aufsicht der Deutschen Bischöfe. Er umfasst die Diözesancaritasverbände, die anerkannten katholischen caritativen Fachverbände, die caritativen Vereinigungen und Ordensgemeinschaften sowie die Zentrale des Deutschen Caritasverbandes mit ihren Hauptvertretungen in Berlin, Bonn, München und Brüssel. Der deutsche Caritasverband hat sich am 06. Mai 1997 ein Leitbild gegeben. Diözesaner Caritasverband für das Erzbistum Paderborn Der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn ist die vom Erzbischof anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas der Erzdiözese Paderborn. Er steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Erzbischofs von Paderborn. Der DiCV ist Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene. Er ist Gliederung des Deutschen Caritasverbandes. Der DiCV hat seinen Sitz: Am Stadelhof 15 in Paderborn.

Dienstgeber Dienstgemeinschaft Dienstvereinbarung Erzdiözese Dritter Weg Eine Legaldefinition für den Begriff des Dienstgebers befindet sich in 2 Abs. 1 MAVO. Danach ist Dienstgeber im Sinne der MAVO der Rechtsträger der Einrichtung. Die Mitarbeitervertretungsordnung bezeichnet alle im Dienst der Kirche Stehenden als Dienstgemeinschaft, weil sie als Dienstgeber und MitarbeiterInnen den Auftrag der Einrichtung, in der sie tätig sind, erfüllen und so der Sendungen der Kirche mitwirken. Dazu gehören Kleriker, Ordensleute und Laien. Die Erklärung der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst von 1993 definiert die Dienstgemeinschaft so: Die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses geht von der Dienstgemeinschaft aller aus, in der jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter das kirchliche Selbstverständnis der Einrichtung anerkennt und dem dienstlichen Handeln zugrunde legt. Das verpflichtet jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter zu einer Leistung und Loyalität, die der Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Aufgabe gerecht werden. Nur zu den in 38 MAVO festgelegten Tatbeständen kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Sie ist ein Vertrag, der zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung schriftlich abgeschlossen werden muss. Die Dienstvereinbarung trägt die Unterschrift des Dienstgebers und des/der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung und ist an geeigneter Stelle in der Einrichtung zu veröffentlichen. Eine Erzdiözese ist der Teil des Gottesvolkes, der einem Diözesanbischof anvertraut wird (Can. 369). In der örtlichen Begrenzung der Erzdiözese übt der Diözesanbischof die ihm zustehenden Rechte und Pflichten aus. In der Bundesrepublik Deutschland hat die Kirche das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Regelungsverfahren zu schaffen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Das Tarifvertragssystem mit dem zu seinen Funktionsvoraussetzungen gehörenden Arbeitskampf sichert nicht die Eigenart des kirchlichen Dienstes. Streik und Aussperrung widersprechen den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes. (...) Die Dienstgemeinschaft als das maßgebende Strukturelement des kirchlichen Dienstes gebietet es, dass unterschiedliche In-teressen bei Dienstgebern und Mitarbeitern unter Beachtung des Grundkonsenses aller über den kirchlichen Auftrag ausgeglichen werden. Diesem Zweck dient es, dass die Kirche mit paritätisch besetzten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes (KODA) einen Weg zur Regelung der Vergütung und anderen Arbeitsbedingungen geht. Die Kompetenz der arbeitsrechtlichen Kommission eröffnet die Möglichkeit, dass jeder Interessenkonflikt Gegenstand einer Schlichtung sein kann. Das durch die Kirche geschaffene Arbeitsrechts-Regelungsrecht (KO- DA-Ordnungen) sichert und fördert die Beteiligung der Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen. Es leistet damit zugleich einen Beitrag für die vom Kirchen-Verständnis getragene ò Dienstgemeinschaft. (Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22.09.1993).

Bezeichnung für die 8 Dienstbereiche der DiAg MAV Paderborn Fachkreis Generalvikar Gewerkschaften Grundordnung Nach 8 der DiAg-Ordnung bilden die 5 gewählten Vertreterinnen und Vertreter für ihren Dienstbereich jeweils einen Fachkreis. In der DiAg Paderborn gibt es 8 Fachkreise. Die Fachkreise befassen sich mit den spezifischen Angelegenheiten ihres jeweiligen Dienstbereiches. Jeder Fachkreis benennt einen Sprecher/eine Sprecherin. Die Fachkreise können bis zu 4-mal jährlich zusammentreten und berufen die Treffen der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen ihres Fachkreises (ò MAV-Vorsitzenden-Treffen) ein ( 9 DiAg-Ordnung). Der Generalvikar ist der Leiter des Generalvikariates. Ihm kommt kraft Amtes in der ganzen Erzdiözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können. Seit ist Herr Bruno Kresing Generalvikar des Erzbistums Paderborn. Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes können sich jedoch in Ausübung der Koalitionsfreiheit als kirchliche Arbeitnehmer zur Beeinflussung der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen = damit sind Berufsverbände und Gewerkschaften gemeint) zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, innerhalb ihrer Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgaben und Tätigkeit zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen (Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22.09.93). Für kirchliche und caritative MitarbeiterInnen kommen folgende Gewerkschaften in Frage: Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV). Berufsverbände sind z.b. Zentralverband der MitarbeiterInnen in Einrichtungen der katholischen Kirche Deutschlands e.v. (ZKD), Katholische Arbeitnehmer- Bewegung (KAB), Philologen-Verband, Marburger Bund, Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK). Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993 stelle eine kirchenrechtliche Verlautbarung der Bischöfe dar, die sich vorrangig an die kirchlichen Einrichtungen und Leitungen, aber auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet. Die Grundordnung ist von den Diözesanbischöfen für ihren Bereich als kirchliches Gesetz zum 01.01.1994 in Kraft gesetzt worden. Mit dieser Ordnung macht die Kirche Gebrauch von ihrem Selbstbestimmungsrecht, in dem sie einerseits die kirchlichen Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer und zum anderen die Ordnung und Besonderheiten des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechtes festlegt. Die Grundordnung wird oft auch als Grundgesetz des kirchlichen Arbeitsrechts bezeichnet.

Individualarbeitsrecht KAB KAVO KODA KDO Das Individualarbeitsrecht wird als Arbeitsvertragsrecht bezeichnet und regelt das individuelle Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem jeweiligen Arbeitgeber mit der Folge, dass Fragen, deren Beantwortung sich auf Rechte und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers beziehen, dem Individualarbeitsrecht zuzuordnen sind, und zwar auch dann, wenn die Rechtsgrundlage zur Beantwortung der gestellten Frage in einer Kollektivvereinbarung (Dienst- oder Betriebsvereinbarung, KAVO, AVR, Tarifvertrag) zu finden ist. Selbst dann, wenn die gleiche Fragestellung eine Mehrheit von Arbeitnehmern betrifft, wird daraus keine ò kollektivrechtliche Materie. Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Der seit Mitte des 19 Jh. Geschaffene Zusammenschluss katholischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu religiösen, sozial- und wirtschaftspolitischen Zwecken. Sie arbeitet zusammen mit den Gewerkschaften und anderen sozialen Bewegungen, um ihre Interessen durchzusetzen. Die KAB bietet Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen sowie die Vertretung ihrer Mitglieder vor Gericht. Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln Die KAVO gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des (Erz-)Bistums, der Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und der überpfarrlichen Einrichtungen einschl. deren unselbstständigen Einrichtungen ( 1 Abs. 1 KAVO). Die KAVO NW entspricht materiell den wesentlichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-VkA). Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts Für die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen ist die Regional- KODA gegründet worden. Die Kommission setzt sich zusammen aus 15 Dienstgeber-Vertretern und 15 Dienstnehmer-Vertretern. Aus jedem Bistum werden 2 Dienstnehmer-Vertreter gewählt (= 10), ferner steht dem ò ZKD das Recht zu, weitere 5 Dienstnehmer-Vertreter zu bestimmen. Aufgabe der KODA ist es, die KAVO fortzuentwickeln. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz Die im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn vom veröffentlichte Anordnung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen beim Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. Die KDO ist am im Erzbistum Paderborn in Kraft getreten und in der Zwischenzeit durch eine Verordnung zur Durchführung und weitere Ausführungsbestimmungen ergänzt worden (vgl. Kirchliches Amtsblatt ). Literaturhinweise: Siegfried Fachet, Datenschutz in der kath. Kirche - Ein Praxiskommentar zu KDO, Luchterhand-Verlag, Neuwied.

Amtsblatt des Erzbistums Paderborn Kirchliches Amtsblatt Kollektives Arbeitsrecht KZVK MAV MAVO Öffnungsklausel In diesem werden monatlich die amtlichen Verlautbarungen der deutschen Bischöfe und des Erzbischofs von Paderborn sowie die Bekanntmachungen des Generalvikariates veröffentlicht. Auch die Beschlüsse der KODA und AK werden im Kirchlichen Amtsblatt mitgeteilt und auf diese Weise vom Erzbischof für das Erzbistum Paderborn in Kraft gesetzt Das kollektive Arbeitsrecht regelt nicht die Rechte eines einzelnen Arbeitnehmers, sondern Gruppenbeziehungen. Rechte und Pflichten stehen hier nicht einem Einzelnen zu, sondern - zumindest auf Arbeitnehmerseite - der Arbeitnehmerseite insgesamt bzw. deren legitimierter Vertretung, z.b. der MAV oder dem Betriebsrat. Kirchliche Zusatzversorgungskasse Die kirchliche Zusatzversorgungskasse mit Sitz in Köln hat die Aufgabe, den Arbeitnehmern des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitund Hinterbliebenen-Versorung sicherzustellen und zu gewährleisten ( 2 der Satzung der KZVK). Alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind unverzüglich bei der Kasse anzumelden ( 11). Versicherungspflichtig ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und nach seinem Arbeitsvertrag in diesem Arbeitsverhältnis keine geringfügige Beschäftigung und keine nebenberufliche Beschäftigung ausübt sowie nicht als Studierender versicherungsfrei ist, der von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen kann und bei dem keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht ( 17) bestehen. Leistungen werden erst nach einer Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt. Die Leistungen der KZVK sind Versorgungsrenten für Versicherte sowie für Witwen, Witwer, Waisen von Versicherten - unter bestimmten Voraussetzungen auch für frühere (geschiedene) Ehegatten-, Versicherungsrenten (Anspruchsberechtigte wie vor) sowie Sterbegeld und Abfindungen. Mitarbeitervertretung Interessenvertretung, die in jeder Einrichtung zu wählen ist, in der mindestens 5 wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, von deren mindestens 3 wählbar sind ( 6 MAVO). Mitarbeitervertretungsordnung Das kirchliche Mitbestimmungsgesetz, das jeweils vom Ortsbischof erlassen wird und nicht in die Disposition der Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen gestellt ist. AVR und KAVO sind Arbeitsvertragsrichtlinien, die nur durch die entsprechenden Kommissionen geändert werden können. Diese Regelungen sind nicht in die Disposition der Arbeitsvertragsparteien gestellt. Um in einzelnen Fällen von den Vorschriften der AVR und der KAVO abzuweichen, können AK oder KODA eine Öffnungsklausel vereinbaren. Zurzeit besteht in den AVR die Öffnungsklause für Notsituationen (Anlage 1, Abschnitt XVI) sowie die Härtefallklausel zur Vergütung 2000 und 2001 (Anlage 1, Abschnitt XVII).

ÖTV/DAG Rechtsberatung der DiAg Schlichtungsausschuss KAVO Schlichtungsstelle AVR Schlichtungsstelle MAVO VDD ÖTV - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr DAG - Deutsche Angestellten Gewerkschaft, ò Gewerkschaften Juristische Beratung der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn sowie des Vorstandes der DiAg MAV in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes. Seit berät Herr die Mitarbeitervertretungen und den DiAg- Vorstand. Anfragen für Herrn sind an die DiAg- Geschäftsstelle zu richten. Nach 47 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) soll zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten aus dem Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis der Schlichtungsausschuss beim Generalvikariat angerufen werden. Er besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern und wird auf schriftlichen Antrag tätig. Die Geschäftsstelle des kirchlichen Schlichtungsausschusses hat folgende Adresse: Paderborn. Nach 22 der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), Allgemeiner Teil, sind Dienstgeber und Mitarbeiter verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die beim zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, die aufgetretene Streitfälle schlichten soll. Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag tätig. Sie verhandelt und beschließt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Anschrift der Arbeitsrechtlichen Schlichtungsstelle beim Caritasverband für das Erzbistum Paderborn lautet: Paderborn. Für Streitigkeiten aus der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung ist nach 40 ff. MAVO eine eigene Schlichtungsstelle zuständig. Die Schlichtungsstelle ist als besonderes kirchliches Gericht auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechtes anzusehen. Sie hat nach dem ihr in 41 MAVO zugewiesenen Zuständigkeitskatalog über Rechts- und Regelungsfragen zu entscheiden. Die Schlichtungsstelle MAVO besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Beisitzern. Die Anschrift lautet: Schlichtungsstelle für Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn. Verband der Diözesen Deutschlands Der Verband der Diözesen Deutschlands ist Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechtes. Er ist der Zusammenschluss der Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von der Deutschen Bischofskonferenz im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich übertragen werden. Die Diözesanbischöfe gehören der Vollversammlung des VDD als Mitglieder mit Stimmrecht an. Eigene Gesetzgebungsbefugnis hat der VDD nicht.

MAV- Vorsitzen- den- Treffen 25 MAVO ZKD ZMV Die bis zu 4-mal jährlich stattfindenden Treffen der Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen eines Dienstbereiches/Fachkreises zum Zwecke der gegenseitigen Information und des Erfahrungsaustausches. Es ist keineswegs so, dass nur der/die Vorsitzende einer MAV an diesem Treffen teilnehmen darf, sondern an seiner/ihrer Stelle kann auch ein von der MAV benanntes anderes Mitglied die Vorsitzenden-Treffen besuchen. Die Einladung zu diesen Treffen erfolgt durch den Fachkreissprecher/die Fachkreissprecherin. bildet die gesetzliche Grundlage für die Bildung und die Arbeit der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn. Seit in Kraft treten der neuen MAVO am 01.01.1997 ist erstmals auch die Bildung der ò Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG MAV) in 25 Abs. 5 geregelt. 25 MAVO wird durch die DiAg-Ordnung sowie eine Wahlordnung ergänzt. Zentralverband der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der katholischen Kirche Deutschlands e.v. Der ZKD ist ein unabhängiger Berufsverband. Er vertritt die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen kirchlichen Einrichtungen der kath. Kirche. Er gewährt seinen Mitgliedern kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung vor allen Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik. Mitglied des ZKD kann jeder kirchliche Mitarbeiter/jede kirchliche Mitarbeiterin einer katholischen Einrichtung werden. Die Anschrift der Bundesgeschäftsstelle lautet: Breite Str. 101, 50667 Köln. Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche Diese Fachzeitschrift erscheint seit Anfang 1991 6-mal im Jahr. Sie gehört zu den sachlichen Hilfen nach 17 Abs. 2 MAVO, die der Dienstgeber der MAV zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen muss. Die ZMV-Redaktion hat auch ein Sonderheft mit dem Titel Checklisten sowie Sonderhefte zu den bisherigen Fachtagungen zum kirchlichen Arbeitsrecht an der Universität Eichstätt erstellt. Die ZMV kann bezogen werden über den KAB Bücherdienst und Verlag, Schloßhof 1, 93449 Waldmünchen, Tel.: 09972/9414-51.