Was soll, kann, darf ein Sachkundiger?



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TÜR UND TOR 71 Fehlende Regelungen Was soll, kann, darf ein Sachkundiger? Die Definition des Begriffes Sachkundiger ist nicht einfach. Das es keine besonderen Regelungen zu notwendigen Lehrgängen und Seminaren oder Prüfungen zu Nachweis der Sachkunde gibt, ist hier umso mehr der Arbeitgeber gefragt, der seinen Mitarbeiter als Sachkundigen mit allen Konsequenzen in das Tagesgeschäft entlässt. Wir wollen hier einmal darstellen, welche Anforderungen an einen Sachkundigen neben den notwendigen praktischen Arbeiten bei einer Prüfung bestehen. In der nächsten Ausgabe werden wir die Durchführung der Prüfung gesondert behandeln. Sachkundiger, ein Begriff der leider sehr oft falsch interpretiert wird, da es keine besonderen Regelungen gibt, durch die der notwendige Wissensstand oder eine eventuelle Weiterbildungspflicht ausreichend definiert ist. Man könnte also argwöhnen, das eigentlich jeder, der schon einmal an einem Tor herumgeschraubt hat, sich als Sachkundiger bezeichnen kann. Hinsichtlich des Sachkundigen enthalten die Richtlinien ZH 1/494 und deren Neufassung BGR 232 in alter und neuer Fassung im Abschnitt 6 folgende Festlegungen zu Prüfungen: Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft Sachkundiger ist, wir auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel BG-Regeln, DIN- Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen kann.... Allein aus dieser Definition können bereits umfangreiche Ansprüche an die Anforderungen eines Sachkundigen abgeleitet Allein das notwendige Vertrautsein mit allen gültigen Vorschriften wie BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen ist ein Unterfangen, das von einem Monteur heute ohne weitere Unterstützung nicht mehr geleistet werden kann. Man kann sogar darüber hinausgehen und die These aufstellen, dass es für Fachbetriebe zunehmend schwieriger werden wird, auf dem aktuellen Stand der Normungen und sonstigen (gesetzlichen) Regelungen, Bestimmungen zu bleiben. Im Prinzip ist es eigentlich unerlässlich, dass jeder Fachbetrieb über die entsprechenden DIN- und EN-Normen beziehungsweise sonstige Regelungen verfügt. Eine Umfrage bei entsprechenden Fachbetrieben zeigt hier leider ein anderes Bild. Um einen Überblick über die Fülle der Bestimmungen, gesetzlichen Regelungen et cetera zu bekommen, sind diese auszugsweise nachfolgend aufgeführt: Maschinenverordnung Die 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz ist die so genannte Maschinenverordnung. Hier wird das Inverkehrbringen von Maschinen geregelt, wobei kraftbetätigte Tore als Maschinen im Sinne dieser Verordnung gelten. 2 dieser Verordnung verlangt, dass Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs 1 der europäischen Maschinenrichtlinie (M-RL) entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Im Anhang 1 der M-RL ist hinsichtlich Betrieb, Wartung und Inspektion unter anderem Folgendes festgelegt: 1.7.4 Betriebsanleitung a) Jede Maschine muss mit einer Betriebsanleitung mit den folgenden Mindestangaben versehen sein: die bestimmungsgemäße Verwendung Angaben, damit die Inbetriebnahme die Verwendung

72 TÜR UND TOR die Handhabung die Installation die Montage und Demontage das Rüsten die Instandhaltung einschließlich der Wartung und die Beseitigung von Störungen im Arbeitsablauf gefahrlos durchgeführt werden können. b) Bei der Inbetriebnahme einer Maschine müssen die Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprachen des Verwendungslandes mitgeliefert c) Die Betriebsanleitung beinhaltet die für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur der Maschine notwendigen Pläne und Schematas sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit. Hieraus wird natürlich auch ersichtlich, dass die Vorgaben der Maschinenrichtlinie keine konkreten Festlegungen zu Prüfungen beziehungsweise der Person des Prüfenden machen, es wird immer auf die Betriebsanleitung des Herstellers verwiesen. Der Betriebsanleitung wird damit in Zukunft eine sehr hohe und zentrale Bedeutung zugemessen. Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung kurz BetrSichV gilt seit dem 3. Oktober 2002 für das Bereitstellen von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Nach 2 werden wie folgt entsprechende Begriffsdefinitionen vorgenommen: Benutzung = alle Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung Befähigte Person = eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. In 3 werden unter anderem die Anspüche und Forderungen an den Arbeitgeber definiert: dass er im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für eine sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel ermittelt für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen ermittelt die notwendigen Voraussetzungen ermittelt und festlegt, welche Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung der Arbeitsmittel beauftragt sind. In 10 sind zur Prüfung von Arbeitsmittel unter anderem folgende Festlegungen enthalten: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen (!) durchgeführt Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach 3 ermittelten Fristen durch befähigte Personen überprüfen zu lassen... Der Arbeitgeber hat (ganz allgemein) sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, bei denen die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigt sein kann, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft Daneben ist in 11 festgelegt, dass der Arbeitgeber die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen hat. Aus den vorstehenden Festlegungen ist eindeutig zu erkennen, dass der Arbeitgeber die Fristen für die Prüfungen zu ermitteln hat (wobei er sich zweckdienlich die Betriebsanleitung des Herstellers berücksichtigen sollte). Die befähigte Person kann mit großer Sicherheit dem Sachkundigen nach den später behandelten Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien gleichgestellt Baurechtliche Vorgaben In verschiedenen Hausprüfverordnungen der Länder sind Vorgaben zur Prüfung bestimmter kraftbetätigter Türen und in einem Falle auch zur Prüfung kraftbetätigter Tore jeweils in bestimmten Gebäuden enthalten. In diesen Regelungen sind (auch teilweise sehr weitgehende) Vorgaben zur Person des Sachkundigen enthalten, die teilweise auch höhere Qualifikationsgrundlagen enthalten. Hier sollten sich die Fachbetriebe mit den entsprechenden Regelungen ihres Bundeslandes oder den eventuellen Tätigkeitsorten ihrer Mitarbeiter vertraut machen. Regelungen der Berufsgenossenschaften Die Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften BGV A. 1 (früher VBG 1) wurde total umgestaltet und mit Wirkung vom 1. Januar 2004 neu herausgegeben. Nachstehend sind einige Auszüge aufgeführt: 2 Grundpflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1) dieser Unfallverhütungsvorschrift und weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. (2) der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei ins-

besondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen. (3) der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen. 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach 2 Absatz 1 erforderlich sind. (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit im Gesundheitsschutz verändert haben. (3) Der Unternehmer hat entsprechend 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. 4 Unterweisung der Versicherten (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung entsprechend 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz... zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert 11 Maßnahmen bei Mängeln Tritt bei einem Arbeitsmittel nach einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren beziehungsweise einem Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen beziehungsweise das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist. 16 Besondere Unterstützungspflichten Die Versicherten haben dem Unternehmer oder den zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz 3 Grundpflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibenden Gefährdungen möglichst gering gehalten... werden; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsme-

74 TÜR UND TOR dizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. 6 Dokumentation Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Richtlinien/Informationen/ Grundsätze Die Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (ZH 1/494) gelten in der aktualisierten Fassung 2002 hinsichtlich Betrieb und Prüfung für den Altbestandsschutz weiter und wurden in 2003 durch die BGR-232 ersetzt, die im Wesentlichen jedoch der ZH 1/494 entspricht. Für den Bau und Ausrüstung neuer Objekte gelten inzwischen natürlich die entsprechenden DIN-EN-Normen. Über die Durchführung der Prüfung nach Abschnitt 6.1 muss jeweils ein schriftlicher Nachweis geführt Die Vorgaben stimmen insoweit mit anderen Regelungen, zum Beispiel Betr- SichV oder Hausprüfverordnungen überein. Prüfbücher für kraftbetätigte Tore Die Prüfbücher wurden inzwischen überarbeitet und als Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG 950) mit Ausgabedatum Juni 2003 neu heraus- gegeben. Sie enthalten neben grundlegenden Ausführungen zu den unterschiedlichen Vorgaben hinsichtlich Bau und Ausrüstung beziehungsweise Prüfungen und Ausführungen nach der ZH 1/494 beziehungsweise neue DIN-EN- Normen. Neben zwei Blättern mit Daten der Anlage sind neue und umfangreiche Prüflisten für Rolltore und Rollgitter, Schiebetore und Falttore, Sektionaltore und Hubtore enthalten. Berufsgenossenschaftliche Information BGI 861 Mit Ausgabedatum Juni 2003 ist die BGI 861 als Berufsgenossenschaftliche Information erschienen, die aus der alten ZH 1/478 hervorgegangen ist. Hier soll in erster Linie dem Unternehmer Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und so weiter gegeben Neben beispielhaften Lösungen zur Gestaltung von Toren wird auch hier darauf verwiesen, dass hinsichtlich Betrieb und Prüfung die ZH 1/494 beziehungsweise als Neufassung in der BGR 232 weiterhin gilt, je nach Erstellungsdatum des entsprechenden Tores. Die Ausführungen zur Prüfung von Toren im Abschnitt 8 basieren sowohl auf der BetrSichV (Erläuterung der Festlegungen der BetrSichV im Hinblick auf Tore) als auch auf der ZH 1/494 beziehungsweise BGR 232. Sie geben auch Empfehlungen hinsichtlich der Prüfung von Absturzsicherungen. Normen für Bau und Ausrüstung Die DIN EN 12604 von August 2000 über Tore, Mechanische Aspekte und Anforderungen enthält keine Vorgaben zu Prüfungen. In der DIN EN 12605 von August 2000 über Tore, Mechanische Aspekte und Prüfverfahren ist festgelegt, dass zur Dokumentation auch zwingend eine Betriebsanleitung und eine Wartungsanleitung gehören. Die DIN EN 12453 von Februar 2001 über Tore, Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore und Anforderungen sowie die DIN EN 12445 von Februar 2001 über Tore, Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore und Prüfverfahren enthalten keine Ausführungen zu Prüfungen. Die Norm DIN EN 12635 für Einbau und Nutzung Die DIN EN 12635 aus Dezember 2002 für Tore und deren Einbau und Nutzung enthält folgende Aussagen und Begrifflichkeiten, die einen Bezug auf Prüfungen nehmen, und deshalb unbedingt einzuhalten sind: Professioneller Monteur Es handelt sich hierbei um eine kompetente Person oder einen kompetenten Betrieb, die/der Einbauservice einschließlich Umrüstung Dritter anbietet. Kompetente Person Eine Person mit geeigneter Ausbildung, qualifiziert durch Wissen und praktische Erfahrung und versehen mit den notwendigen Anweisungen für die korrekte und sichere Ausführung des geforderten Einbaus. Übergabe Hier wird festgelegt, das nach dem Einbau dem Besitzer mindestens folgende Dokumentationen übergeben werden muss: 1.) Betriebsanleitungen 2.) Anleitungen für regelmäßige Wartungen 3.) Prüfbuch (nach Anhang B) für kraftbetätigte Tore... Diese Dokumentation muss deutlich als die für den Besitzer gekennzeichnet sein, mit dem Hinweis, dass das Prüfbuch zu entsprechenden Wartungsterminen dem Sachkundigen zum Eintrag vorliegen muss.

Für spezielle Informationen, die nur der Nutzung durch Spezialisten (zum Beispiel Monteure, Servicepersonal, Elektroinstallateure und so weiter) vorbehalten sind, muss Sorge getragen werden, das diese deutlich gekennzeichnet und vor Ort jederzeit zugänglich sind. Diese Informationen dürfen nicht in der dem Besitzer zu übergebenden Dokumentation enthalten sein, wenn diese nicht später vor Ort zugänglich ist. Wartungen und Reparaturen Die vom Hersteller bereitzustellende Wartungsanleitung muss unterschiedliche Anforderungen auf das Wissensniveau der Anwender eindeutig ausweisen, so dass hier keine Überforderungen für den Anwender stattfinden können. Die Unterteilung sollte nach den Punkten erfolgen: a) einfache allgemeine Anleitungen für Tätigkeiten, die vom Besitzer selbst ohne besonderes Fachwissen ausgeführt werden können. b) Wartungsanleitungen, die nur von Personen mit grundlegenden technischen Produktkenntnissen umgesetzt werden können c) weitergehende Wartung, die nur durch entsprechend speziell ausgebildetes Personal vorgenommen werden kann. d) Wartungsarbeiten, für die aus Sicherheitsgründen der Rat des Herstellers erforderlich ist. Die Wartungsanleitung muss des Weiteren Teile und Vorgänge die gefährlich sein könnten eindeutig und gut erkennbar dokumentieren Der Hersteller muss für den Besitzer und Nutzer der Toranlagen die verschiedenen Stufen und die Zeitpunkte beziehungsweise Häufigkeit der Wartung und Inspektion (einschließlich der notwendigen betrieblichen Sicherheitsprüfungen) eindeutig festlegen. Bauteile, die regelmäßig ersetzt werden müssen, sind deutlich zu beschreiben, damit die vom Produkt erwartete Klassifizierung der Dauerhaftigkeit in Verbindung mit dem anwendbaren Fehlerniveau und den entsprechenden Ausfallkriterien auf jeden Fall erreicht werden kann. Fazit Sachkundige sind nach den zuvor gemachten Ausführungen also nur Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Fertigkeiten Erfahrungen Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können. Eine besondere Regelung zu notwendigen Lehrgängen, Seminaren oder Prüfungen zum Nachweis dieser Sachkunde gibt es nicht. Der Arbeitgeber sollte sich deshalb über die Konsequenzen bewusst sein, wenn er einen Mitarbeiter als Sachkundigen mit Prüfungen beauftragt. Er übernimmt die Verantwortung, dass dieser Mitarbeiter die nötigen Qualifikationen und Kenntnisse hat (siehe zum Beispiel auch BetrSichV). Nicht zuletzt durch das schreckliche Ereignis am Kölner Flughafen im März diesen Jahres sollte der Arbeitgeber sensibilisiert sein, nicht vorschnell Mitarbeiter zu Tätigkeiten zu entsenden, für die sie nicht die entsprechende Eignung und Qualifikation besitzen. Die Konsequenzen können weit reichende Folgen haben. Zur Prüfung Sachkundigen werden von mehreren Institutionen wie zum Beispiel dem BVT Tore entsprechende Lehrgänge angeboten. Fachbetriebe, die entsprechende Prüfungen und Wartungen durchführen, sollten ihre Mitarbeiter regelmäßig schulen lassen, da so gewährleistet werden kann, dass aktuelle Regelungen und gesetzliche Bestimmungen seitens der Sachkundigen beachtet Olaf Vögele