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Stand: Stand: 31. Mai 31. Mai 2019 2008 Absender PLZ, Ort KAV Baden-Württemberg e. V. Panoramastraße 27 70174 Stuttgart Straße Bearbeiter(in) Telefon (bitte keine Durchwahl angeben) Mitglieds-Nr. Telefax-Nr. des Bearbeiters / der Bearbeiterin E-Mail-Adresse P e r s o n a l b e s t a n d s e r h e b u n g Von jedem Mitglied sind alle n (Arbeitnehmer und ) einschließlich des Personals der rechtlich unselbstständigen Betriebe in einem Erhebungsbogen nach dem Stand vom 31. Mai 2019 zusammenzufassen. Zu den n gehören auch die für einen anderen Arbeitgeber tätigen Personen (z.b. aufgrund einer Personalgestellung) sowie, die in einer gemeinsamen Einrichtung nach SGB II (Jobcenter) tätig sind. Dazu gehören ferner Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ruht (z.b. Sonderurlaub, Elternzeit, freiwilliger Wehrdienst oder Rente auf Zeit), alle in Altersteilzeit befindlichen n (auch in der Freistellungsphase) und, die keinen Krankengeldzuschuss mehr erhalten. Zu den n gehören auch Personen, deren Arbeitsverhältnis nicht tarifvertraglich geregelt ist (z.b. Chefärzte), sowie befristet einschließlich der Saisonkräfte. Teilzeitbeschäftigte einschließlich geringfügig r sind voll und nicht nur anteilig zu zählen. Nicht zu berücksichtigen sind Beamte, ehrenamtlich Tätige und sonstige Personen, die kein Arbeitsentgelt erhalten, sowie Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen (z.b. sog. Ein- Euro-Kräfte, freie Mitarbeiter an Volkshochschulen oder Musikschulen). Bitte beachten Sie die weiteren Erläuterungen zum Erhebungsbogen! Senden Sie uns den Erhebungsbogen elektronisch bitte möglichst bald, spätestens bis zum zurück. 2. September 2019

Gesamtzahl der n und n der Mitglieder und Gastmitglieder des KAV Baden-Württemberg e.v. Gesamtsumme A B C D E F G H I J K L Nr. Sparte Vollzeit Teilzeit 1) (BBiG) (Pflege) Praktikanten (TVPöD) Sonstige Personen 3) und 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Verwaltungen und Betriebe, soweit nicht unter 2 bis 15 aufgeführt (TVöD-V) 4) Krankenhäuser (TVöD-K) 5) Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) 6) Sparkassen (TVöD-S) Flughäfen (TVöD-F) Entsorgung (TVöD-E) Entsorgung (anderes Tarifrecht) 7) Versorgung (TV-V) 8) Versorgung (anderes Tarifrecht) 9) Nahverkehr und Häfen (TV-N) 10) Nahverkehr und Häfen (anderes Tarifrecht) 11) Forstwirtschaft (TVöD-Wald BW) Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) Nicht unter den Geltungsbereich der Tve Nr. 1-14 fallend 2) 16 Gesamtzahl (Nr. 1-15)

Untergliederung der in vorstehenden Ziffern 1 bis 15 eingetragenen n und n nach besonderen ngruppen 12) Gesamtsumme A B C D E F G H I J K L Nr. Sparte Vollzeit Teilzeit 1) (BBiG) (Pflege) Praktikanten (TVPöD) Sonstige Personen 3) und 17 18 19 20 21 22 Pflegedienst Ärzte und Zahnärzte von Zeile 4 TVöD-B Pflegedienst von Zeile 4 TVöD-B Ärzte und Zahnärzte von Zeilen 1-15 im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage C zum TVöD) in betrieblichschulischen Gesundheitsberufen

Aufteilung der n nach n / anderen Tarifwerken (OHNE ) Anzahl der n nach: TVöD TV-V TV-N TVöD-K Pflege/ TVöD-B Sozial- und Erziehungsdienst K-Ärzte II P 16 S 18 BAT K-Ärzte I P 15 S 17 BMT-G 15 Ü P 14 S 16 Ü Haus-TV Sonstige 15 P 13 S 16 TVöD-Wald BW mit Anl. B 14 P 12 S 15 TVöD-Wald BW ohne Anl. B 13 P 11 S 14 TV-Fleischuntersuchung 12 P 10 S 13 Ü sonst. Tarifrecht 11 P 9 S 13 freie Vereinbarung 10 P 8 S 12 Summe: Anzahl 9 P 7 S 11b 9c P 6 S 11a 9b P 5 S 10 9a Summe: S 9 N S 8b 8 S 8a 7 S 7 6 S 4 5 S 3 4 S 2 3 TV-Ärzte/VKA 2 Ü I Summe: 2 II 1 III F IV Gesamtsumme: Summe: Datum: Summe: Unterschrift: vgl. Summe Spalte F

Erläuterungen P e r s o n a l b e s t a n d s e r h e b u n g 1) In der Spalte D sind auch die geringfügig n, soweit unter den TVöD fallend, sowie alle in Altersteilzeit befindlichen n einzutragen, auch soweit sie sich in der Freistellungsphase befinden. 2) In der Zeile 15 sind die n einzutragen, die nicht unter den Geltungsbereich der in den Zeilen Nrn. 1 bis 14 aufgeführten Manteltarifverträge fallen (z.b. im Sinne des 1 Abs. 2 TVöD wie leitende Angestellte, nach TV-K, NV Bühne). 3) Sonstige Personen im Sinne der Spalte J sind alle n, die nicht vom (BBiG), (Pflege) oder von dem TVPöD erfasst werden (z.b. Volontäre). 4) Hierzu gehören und der Kommunalverwaltungen und ihrer rechtlich unselbständigen Betriebe sowie sonstiger Verwaltungen, die unter den Geltungsbereich des TVöD-V fallen, nicht aber z.b. das Verwaltungspersonal in einem Krankenhaus oder in einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung. Dieses Verwaltungspersonal ist mit in Zeile Nr. 2 bzw. Zeile Nr. 4 aufzuführen. 5) Hier sind alle n und n einzutragen, die in einer Einrichtung beschäftigt werden, für die der TVöD-K gilt, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungspersonal, Pflegepersonal oder Ärzte handelt. Erfasst werden mithin alle n in Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen (z.b. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Nicht erfasst werden von Altenheimen, Behinderteneinrichtungen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Jugendlichen sowie obdachlosen, gebrechlichen oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, auch wenn diese Einrichtungen mit einem Krankenhaus eine organisatorische Einheit bilden. 6) Hier sind alle n und n einzutragen, die in einer Einrichtung beschäftigt werden, für die der TVöD-B gilt, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungspersonal, Pflegepersonal oder Ärzte handelt. Wegen der Abgrenzung zu der in der Zeile 2 einzutragenden n von Einrichtungen, auf die der TVöD-K Anwendung findet, siehe vorstehende Fußnote Ziff. 5. 7) Zu erfassen sind alle Arbeitnehmer im Bereich der Entsorgung, auf die ein anderes Tarifrecht als der TVöD-E Anwendung findet. 8) Zu erfassen sind alle Arbeitnehmer, auf die der TV-V Anwendung findet. 9) Zu erfassen sind alle Arbeitnehmer im Bereich der Versorgung, auf die noch der BAT bzw. BMT-G oder der TVöD Anwendung findet. 10) Zu erfassen sind alle Arbeitnehmer, auf die ein TV-N Anwendung findet. 11) Zu erfassen sind alle Arbeitnehmer im Bereich des Nahverkehrs, auf die noch der BAT bzw. BMT-G Anwendung findet, sowie Arbeitnehmer in Hafenbetrieben, auf die der TVöD angewandt wird. 12) Die Zeilen Nrn. 17 bis 21 gliedern die Zeilen Nrn. 1 bis 15 weiter auf nach besonderen ngruppen. Die in den Zeilen Nrn. 17 bis 21 aufzuführenden n und ggf. n müssen also bereits in den Zahlen der Zeilen Nrn. 1 bis 15 enthalten sein.