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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom Oktober Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
5 Das aktuelle Tarifrecht der Kommunen 2015 Tariferhöhung 2015 Dieses Jahrbuch enthält den vollständigen aktuellen Tarifabschluss der letzten Lohnrunde (Phase 2), die weitere Entgelterhöhungen mit sich bringt. Die Umsetzung des Tarifabschlusses in Tarifverträge ist mittlerweile von den Tarifpartnern vollzogen; das Jahrbuch enthält die aktualisierten Texte. Die wichtigsten Änderungen für Kommunen im TVöD zum 1. März 2015 sind: 1. Erhöhung der Entgelte Die Tabellenentgelte für die Beschäftigten der Kommunen werden um 2,4 % erhöht. 2. Auszubildende, Praktikanten Die Ausbildungsentgelte sowie die Entgelte der Praktikanten erhöhen sich um 20 Euro. Die Übernahmegarantie (bei betrieblichem Bedarf) für Auszubildende läuft noch bis zum 29. Februar Dazu sollen die geprüften Auszubildenden zunächst für mindestens 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und danach bei entsprechender Bewährung unbefristet weiterbeschäftigt werden. 3. Urlaubsstaffelung Die frühere Urlaubsstaffelung des TVöD nach Alter ist endgültig aufgegeben worden. Es gilt ein einheitlicher, altersunabhängiger Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Auszubildenden und Praktikanten stehen 28 Tage Urlaub zu. TVöD-Trends 2015 Die TVöD-Trends 2015 vermitteln einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung. Teilzeitbeschäftigung Die öffentliche Verwaltung bietet Arbeitnehmern ein flexibles Angebot zur Teilzeitbeschäftigung. Damit schaffen öffentliche Arbeitgeber kalkulierbare Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer. Dies ist ein Plus im Wettbewerb um Nachwuchskräfte. Die Erläuterungen 5
6 beschreiben detailliert die rechtlichen Grundlagen und zeigen anhand von Beispielen die Möglichkeiten und Folgen verschiedener Modelle auf. Besitzstandsregelungen In einem ausführlichen Sonderbeitrag werden Besitzstandsregelungen, also die Fortgeltung günstiger Regelungen ohne Kürzungen durch spätere Änderungen und ihre Hintergründe dargestellt und mit Beispielen erläutert. Alle wichtigen Rechtsgrundlagen komfortabel in einem Band Besonders hilfreich sind die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen, etwa das Arbeitszeit- und das Teilzeit- und Befristungsgesetz: Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet und auf gesetzliche Bestimmungen verweist. Kompakt und handlich enthält das Jahrbuch 2015 die folgenden Tarifvorschriften: TVöD (Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Verwaltung, Sparkassen, Entsorgung, Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Flughäfen) mit fachlicher Kommentierung sowie dem aktuellen Zahlen- und Tabellenwerk TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften. Vergütungsordnung zum BAT in der für Arbeitnehmer der Kommunen geltenden Fassung. (Anmerkung: Die Eingruppierungsvorschriften des BAT einschließlich der Vergütungsordnung sind durch die Tarifreform zunächst nicht berührt und gelten bis zu einer Neuordnung des Eingruppierungsrechts fort. Sie sind weiterhin unverzichtbare Grundlage für die Bestimmung der Entgeltgruppen sowohl bei Neueinstellungen als auch bei einem Tätigkeitswechsel. Die Tarifpartner streben zwar weiterhin die Ablösung des Eingruppierungsrechts an. Die dazu geführten Verhandlungen sind aber bislang nicht zum Abschluss gebracht). Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD). 6
7 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) mit fachlichen Erläuterungen. Darüber hinaus beinhaltet das Jahrbuch 2015 die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge über die Altersteilzeitarbeit und die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) in der aktuellen Fassung; auch nach dem In-Kraft-Treten des TVöD bilden sie die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen. Mit Ihrem TVöD Jahrbuch 2015 wünschen wir Ihnen zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Autor und Verlag 7
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9 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 47 Auszubildende 885 Vergütung, Zulagen 919 Eingruppierung 941 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1331 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1397 Findex TVöD Trends Möglichkeit und Folgen einer Teilzeitbeschäftigung 23 Hintergründe und Beispiele von Besitzstandsregelungen 39
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11 Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Tarifvertragstexte mit Kommentierung I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) I.1.1 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) I.1.2 TVöD Besonderer Teil Sparkassen (BT-S) I.1.3 TVöD Besonderer Teil Entsorgung (BT-E) I.1.4 TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) I.1.5 TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) I.1.6 TVöD Besonderer Teil Flughäfen (BT-F) I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) I.2.0 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern I.2.1 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung (VKA) Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) II II.1 II.1.1 Auszubildende TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG
12 Gesamtinhaltsübersicht II.1.2 II.1.3 TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) III Vergütung, Zulagen III.1.0 Tarifvertrag zur Umsetzung der Anhebung des Bemessungssatzes III.2 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2b Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (VKA) III.3 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) III.4 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) IV Eingruppierung Vorbemerkung des Bearbeiters Stichwortverzeichnis IV.2 Allgemeine Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1a zum BAT) IV.2.1 Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen IV.2.2 Allgemeiner Teil IV Angestellte im Sparkassendienst IV Angestellte im Fremdsprachendienst IV Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte IV Angestellte in der Datenverarbeitung IV Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst 1 ) IV Angestellte in Nahverkehrsbetrieben ) IV wird ersetzt durch die Neuregelung im BT-B (I.1.5) und BT-V (I.1.1) 12
13 Gesamtinhaltsübersicht IV Angestellte an Theatern und Bühnen IV Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen IV Angestellte als Bezügerechner IV Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte IV Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben IV Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungsund Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege IV Angestellte in technischen Berufen sowie gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte IV Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst IV Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben IV Schwimmeister, Schwimmeistergehilfen IV Musikschullehrer IV Angestellte in der Fleischuntersuchung IV Angestellte in Versorgungsbetrieben IV Angestellte als Schulhausmeister IV Angestellte im kommunalen feuerwehr-technischen Dienst IV Angestellte als Boten, Pförtner, Vervielfältiger, Kanzleivorsteher und im Registraturdienst IV Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen IV Angestellte als Rettungsassistenten, Rettungssanitäter
14 Gesamtinhaltsübersicht IV.3 Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst für die Bereiche des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1b zum BAT) IV.3.1 Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B IV.3.2 A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelung 2a oder 2e III BAT fällt IV.3.3 B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelung 2a oder 2e III BAT fällt V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) V.3 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)
15 TVöD Trends 2015 TVöD Trends 2015 Von Jörg Effertz Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TVöD für den Bereich der Beschäftigten des Bundes und der Kommunen zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2015 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TVöD und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Streikbegleitende Flashmob-Aktionen zulässig ( 3 TVöD/Art. 9 GG) Gewerkschaften dürfen auch neue Streikformen nutzen. Das hat das BVerfG mit Beschluss vom 26. März BvR 3185/09 entschieden und damit die Verfassungsmäßigkeit eines BAG-Urteils (1 AZR 972/08) zu einer streikbegleitenden Flashmob-Aktion bestätigt. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ( 16 TVöD) Nach 17 Abs. 4 TVöD beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden, so das BAG mit Urteil vom 3. Juli AZR 1067/12, auf diese Stufenlauf- 15
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