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- Angela Goldschmidt
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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom 1. November Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt ein. E-Book-Update-Service: Gerne teilen wir Ihnen mit, sobald eine aktualisierte Ausgabe Ihres E-Books zur Verfügung steht. Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Melden Sie sich gleich an! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941/ Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
5 Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2014 Tariferhöhungen 2014 Dieses Jahrbuch enthält vollständig die zweite Phase des aktuellen Tarifabschlusses, der weitere Erhöhungen der Entgelte mit sich bringt. Die Umsetzung des Tarifabschlusses in Tarifverträge ist mittlerweile von den Tarifpartnern vollzogen; das Jahrbuch enthält die aktualisierten Texte. Die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2014 sind: Erhöhung der Entgelte Die Tabellenentgelte werden um 2,95 % erhöht. Auszubildende, Praktikanten Die Ausbildungsentgelte sowie die Entgelte der Praktikanten erhöhen sich ebenfalls um 2,95 %. Die Übernahmegarantie (bei betrieblichem Bedarf) für Auszubildende läuft noch bis 31. Dezember 2014 fort. Demnach sollen die geprüften Auszubildenden zunächst für mindestens 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und danach bei entsprechender Bewährung unbefristet weiterbeschäftigt werden. Die TV-L-Trends 2014 vermitteln einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung. Urlaubsstaffelung Die frühere Urlaubsstaffelung nach Alter ist aufgehoben. Abweichend vom Bundesurlaubsgesetz hatten die Tarifpartner im öffentlichen Dienst bislang Urlaubsstaffeln nach Alter vereinbart. Diese Staffelung ist nach Ansicht des BAG diskriminierend und verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Für die Tarifpartner galt es daraufhin, binnen kürzester Zeit eine diskriminierungsfreie Lösung zu finden. Die unterschiedlichen Ansätze der Tarifpartner in den verschiedenen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes werden zusammenfassend dargestellt und kritisch gewürdigt. Teilzeitbeschäftigung Die öffentliche Verwaltung bietet Arbeitnehmern ein flexibles Angebot zur Teilzeitbeschäftigung. Damit schaffen öffentliche Arbeitgeber kalkulierbare Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer. Dies ist ein Plus im Wettbewerb um Nachwuchskräfte. Die Erläuterungen beschreiben detailliert die rechtlichen Grundlagen und zeigen anhand von Beispielen die Möglichkeiten und Folgen verschiedener Modelle auf. 5
6 Zusätzlich hilfreich sind die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen, etwa das Arbeitszeit- und das Teilzeit- und Befristungsgesetz: sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet und gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung bringt. Kompakt und handlich enthält das Jahrbuch 2014 TV-L mit fachlicher Kommentierung sowie dem aktuellen Zahlenund Tabellenwerk TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften. Die Entgeltordnung zum TV-L einschließlich der Regelungen für Beschäftigte in der Informationstechnik. Tarifvertrag für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz und in Pflegeberufen (TVA-L BBiG und TVA-L Pflege) sowie für Praktikanten (TV Prakt-L); die aktuellen Beträge 2014 sind berücksichtigt. Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV Ärzte) und Überleitungstarifvertrag (TVÜ Ärzte); die Änderungen aufgrund der Tarifeinigung 2013 sind berücksichtigt. Darüber hinaus beinhaltet das Jahrbuch 2014 auch die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge über die Altersteilzeitarbeit, die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) und den Rationalisierungsschutz in der aktuellen Fassung; auch nach dem Inkrafttreten des TV-L bilden sie die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen. Mit Ihrem TV-L Jahrbuch Länder 2014 wünschen wir Ihnen zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Bearbeiter und Verlag 6
7 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 51 Auszubildende 829 Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 869 Eingruppierung 907 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1301 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1367 Findex TV-L Trends Urlaubsstaffel 16 Teilzeitbeschäftigung 34
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9 Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Beschäftigte der Länder I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Erläuterungen I.1.0 Muster für Arbeitsverträge I.1.1 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. März I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit Erläuterungen I.2.1 TV Wiederaufnahme Berlin I.2.2 TV Wiedereintritt Berlin I.2.3 TV Wiedereintritt Berlin Ärzte Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) I.3.2 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte vom 11. April II Auszubildende II.1.1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) II.1.2 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) II.1.3 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L)
10 Gesamtinhaltsübersicht III Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz Zulagen, Zuwendungen III.1 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte III.3 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder Personalunterkünfte III.4 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) Rationalisierungsschutz III.5 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTVAng) Entgeltumwandlung III.6 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) IV Eingruppierung IV.0 Die neue Entgeltordnung IV Entgeltordnung zum TV-L V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Stichwortverzeichnis
11 TV-L Trends 2014 TV-Länder: Trends 2014 Von Jörg Effertz Ärztliche Untersuchung ( 3 Abs. 4 TV-L; 34 TV-L) Die Weigerung des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit mitzuwirken, kann nach Auffassung des BAG je nach Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen (Urteil vom 27. September AZR 811/11). Dies gilt zumindest dann, wenn wie in 3 Abs. 5 TV-L eine entsprechende Verpflichtung tarif- oder einzelvertraglich geregelt ist. Umkleidezeiten ( 6 TV-L) Der TV-L enthält anders als z. B. 15 Abs. 7 BAT, wonach die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle begann und endete keine Regelung über Beginn und Ende der Arbeitszeit. Streitigkeiten über die Berücksichtigung von Wegezeiten innerhalb des Betriebes sowie um Umkleidezeiten waren damit vorprogrammiert. In seinem Urteil vom 19. September AZR 678/11 hat das BAG im Fall einer Pflegekraft entschieden, dass das Umkleiden für die Arbeit dann zur Arbeitszeit gehört, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. In diesem Fall gehören nach Auffassung des BAG auch die innerbetrieblichen Wege von einer vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle zum Arbeitsplatz zur Arbeitszeit. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeiten ( 14 TV-L) Wird Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, haben sie unter den Voraussetzungen des 14 TV-L Anspruch auf eine Zulage. Mit Urteil vom 4. Juli AZR 759/10 hat das BAG seine Auffassung bestätigt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich befugt ist, eine höherwertige Tätigkeit nicht dauerhaft (Folge: Höhergruppierung) sondern nur vorübergehend (Folge: Zulage) zu übertragen. Bei der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber sei aber eine sogenannte doppelte Billigkeitsprüfung vorzunehmen. In einem ersten Schritt müsse geprüft werden, ob die eigentliche Übertragung der höherwertigen Tätigkeit billigem Ermessen entspricht. In einem zweiten 11
12 TV-L Trends 2014 Schritt sei dann zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend (und nicht auf Dauer) zu übertragen. Da die dauerhafte Übertragung nach Auffassung des BAG der Regelfall und die vorübergehende Übertragung die Ausnahme ist, bedürfe die Ausnahme eines triftigen Grundes, um billigem Ermessen zu entsprechen. Jahressonderzahlung ( 20 TV-L) Mit Urteil vom 12. Dezember AZR 718/11 hat das BAG festgestellt, dass die 20 Abs. 1 TV-L entsprechende Vorschrift des 20 Abs. 1 TVöD, wonach der Anspruch auf eine Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres abhängt, nicht altersdiskriminierend ist. In dem Urteilsfall hatte ein Beschäftigter, der am 31. Oktober aufgrund Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, sich gegen die Nichtzahlung der Jahressonderzahlung gewandt. Eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegt nach Auffassung des BAG nicht vor, weil die Vorschrift nicht an ein bestimmtes Lebensalter anknüpfe. Sie stütze sich auch nicht auf ein Kriterium, das untrennbar mit dem Lebensalter verbunden ist. Anknüpfungstatbestand sei vielmehr der Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag. Auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters hat das Gericht nicht gesehen. Sie könnte vorliegen, wenn ältere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze enden, von der Stichtagsregelung im Vergleich zur Gesamtheit der davon betroffenen Arbeitnehmer in besonderer Weise betroffen wären. Für seine entsprechende Behauptung war der Kläger beweispflichtig gewesen; er konnte sie in dem Verfahren letztlich nicht durch ausreichende Indizien belegen. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ( 21 TV-L) Nach 21 Satz 1 TV-L werden das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile im Krankheits- und Urlaubsfall fortgezahlt. Die Tarifpartner folgen insoweit dem Entgeltausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Abweichend davon bestimmt 21 Satz 2 TV-L, dass nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile als Durchschnittsbetrag (i. d. Regel der letzten drei Monate) gezahlt werden ( Referenzprinzip ). In einer Niederschriftserklärung zu 21 Satz 2 TV-L haben die Tarifpartner 12
13 TV-L Trends 2014 klargestellt, dass Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft unter die Regelung des Satzes 2 fallen und somit mit dem Durchschnittsentgelt vergütet werden. Dies hat das BAG ausgehend von einem eher ungewöhnlichen und daher sicherlich nicht zu verallgemeinernden Sachverhalt in seinem Urteil vom 10. April AZR 97/12 in Frage gestellt. In dem Urteilsfall hat das BAG im Zusammenhang mit der Auslegung einer besonderen Dienstvereinbarung und entgegen dem Wortlaut der Niederschriftserklärung von einer Einbeziehung des Entgelts für Rufbereitschaft und für die Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft in das Referenzentgelt des 21 TV-L abgesehen. Nach Auffassung des Verfassers ist es mit Blick auf die Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalles nicht angebracht, diese Feststellung zu verallgemeinern. Es ist weiterhin im Einklang mit dem in der Niederschriftserklärung zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifpartner davon auszugehen, dass im Regelfall sowohl das Entgelt für die Rufbereitschaft als auch das Entgelt für die Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft in das Referenzentgelt des 21 Satz 2 TV-L einfließen. Urlaub ( 26 TV-L) Das Thema Urlaub beschäftigt weiterhin die Gerichte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in zwei Verfahren mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen Änderungen des Arbeitszeitumfangs auf Urlaubsansprüche haben. Bereits die erste Entscheidung vom 22. April 2010 Rs C-486/08 ( Tirol ) enthielt die Aussage, dass ein während einer Vollzeitarbeit erworbener Urlaubsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen während einer späteren Teilzeitphase nicht reduziert oder mit einem geringeren Entgelt erfüllt werden darf. Die Feststellungen des EuGH betrafen das aus Sicht des deutschen Urlaubsrechts eher exotische Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das einen Urlaubsanspruch in Dienststunden gewährt und nicht in Tagen, wie das deutsche Recht. Allgemeine Konsequenzen haben die Länderarbeitgeber daher aus diesem Beschluss bislang nicht gezogen. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013 Rs C-415/12 (Brandes) auf Veranlassung eines Vorlagebeschlusses des Arbeitsgerichtes Nienburg (beklagt ist das Land Niedersachsen) die Aussagen seines Tirol-Beschlusses für das deutsche Urlaubsrecht im Kern bestä- 13
14 TV-L Trends 2014 tigt und ausgeführt, dass eine zeitanteilige Kürzung des Urlaubs wegen Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht kommt, wenn der Urlaub (1.) in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, und (2.) der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben. Auf der Grundlage der EuGH-Beschlüsse insbesondere im Verfahren Brandes lässt sich zunächst nur eine Grundtendenz absehen. Viele Detailfragen bleiben offen und stehen zum jetzigen Zeitpunkt einer rechtssicheren Umsetzung der Vorgaben des EuGH entgegen. Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat vor diesem Hintergrund beschlossen, vor weiteren Schritten zunächst die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Nienburg im Anschluss an den Vorlagebeschluss und ggfs. den weiteren Rechtszug abzuwarten. Um insbesondere den Beschäftigten in Bezug auf die Urlaubsabwicklung die auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse größtmögliche Sicherheit zu geben und Konfliktpotenzial zu vermeiden, hat die Mitgliederversammlung der TdL empfohlen, im Einzelfall darauf hinzuwirken, dass der Wechsel zu Teilzeit erst erfolgt, wenn der zu Vollzeitkonditionen erworbene Urlaub vollständig genommen worden ist, bzw. der Wechsel zu Vollzeit erst erfolgt, wenn der zu Teilzeitkonditionen erworbene Urlaub vollständig genommen worden ist. Alkohol am Arbeitsplatz ( 34 TV-L) Kündigungen richten sich nach den Grundsätzen über die personenbedingte Kündigung. Dies hat das BAG mit seinem Urteil vom AZR 32/11 bestätigt. Die fristlose Kündigung ist nach Entscheidung des Gerichts weder aus Verhaltens- noch aus persönlichen Gründen gerechtfertigt. Sie ist auch nicht als krankheitsbedingte Kündigung wirksam. Höhe des Kinderbesitzstandes ( 11 TVÜ-Länder) Die Vorschrift des 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder schreibt vor, dass 24 Abs. 2 TV-L anzuwenden ist. Dies führt dazu, dass die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Teilzeitbeschäftigung in dem Umfang zusteht, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Ändert sich der Um- 14
15 TV-L Trends 2014 fang der individuellen Arbeitszeit, ändert sich demnach auch die Höhe der Besitzstandszulage. Eine Besonderheit ist in den Fällen zu beachten, in denen die kinderbezogene Besitzstandszulage aufgrund eines Konkurrenzfalls trotz einer Teilzeitbeschäftigung zunächst zu 100 % zustand. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für diesen Fall mit Urteil vom 15. November AZR 373/11 im Wege einer einschränkenden Auslegung entschieden, dass bei späteren, unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung bleibenden Arbeitszeiterhöhungen entgegen dem Wortlaut des 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. 24 Abs. 2 TV-L eine Verringerung der Besitzstandszulage nach Sinn und Zweck der Tarifnorm nicht eintritt. In diesem Fall bleibt es somit bei der 100 %igen Besitzstandszulage. Strukturausgleich ( 12 TVÜ-Länder) Es war längere Zeit umstritten, ob bei der Anwendung der Strukturausgleichstabelle (Anlage 3 zum TVÜ-Länder) die originäre oder die tatsächliche Vergütungsgruppe für die Zuordnung nach Spalte 2 der Tabelle maßgebend ist. Bezogen auf die Vorschrift des 12 TVÜ- Länder hat das BAG mit Urteil vom 18. Oktober AZR 261/11 entschieden, dass es für einen Anspruch auf den Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder nicht relevant sei, ob Beschäftigte zum Stichtag der Einführung des TV-L (1. November 2006) originär in ihre Vergütungsgruppe eingruppiert waren, oder ob sie diese im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht haben. Nach Auffassung des Gerichts besteht der Anspruch auf den Strukturausgleich schon dann, wenn die für die Vergütung der Beschäftigten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-Länder maßgebliche Vergütungsgruppe keinen (weiteren) Aufstieg zuließ. Die Länder haben inzwischen allgemeine Konsequenzen aus dem Urteil gezogen. Außerdem wurden die Durchführungshinweise zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche von der Geschäftsstelle der TdL neu gefasst. Die Neufassung berücksichtigt insgesamt die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. 15
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