Bestellnummer:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bestellnummer:"

Transkript

1

2

3

4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom 15. November Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2016 Seit der letzten Tarifrunde sind einige Monate verstrichen, die die Tarifpartner genutzt haben, die vereinbarten Eckpunkte in förmliches Tarifrecht umzusetzen. Das Jahrbuch enthält nun die entsprechenden Texte. Auf die nachfolgenden Änderungen des Tarifrechts möchten wir Sie besonders aufmerksam machen 1. Erhöhung der Entgelte 2016 Zum 1. März 2016 tritt die zweite Stufe der vereinbarten Erhöhungen in Kraft. Die Tabellenwerte werden um 2,3 %, mindestens aber 75 Euro erhöht. Die Entgelte für Auszubildende und Praktikanten erhöhen sich um 30 Euro monatlich. Die ab 1. März 2016 geltenden Tabellen sind in diesem Jahrbuch enthalten. 2. Entgeltordnung für Lehrer Die Tarifpartner das sind in diesem Fall die Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie die Gewerkschaft dbb beamtenbund und tarifunion haben sich zwischenzeitlich auf den nun ins Jahrbuch aufgenommenen Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) geeinigt. Dieser Tarifvertrag enthält besondere Maßgaben zum TV-L sowie zum TVÜ-Länder. Die eigentliche Entgeltordnung also das neu geschaffene Eingruppierungsrecht für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen wurde als Anlage zum TV EntgO-L vereinbart. Die Regelungen gelten formal nur für Mitglieder der vertragschließenden Gewerkschaft, werden aber wohl von den Ländern auch mit den übrigen Lehrkräften arbeitsvertraglich vereinbart werden, soweit sie dem nicht ausdrücklich widersprechen. Die Frage der Ablehnung der Neuregelungen wird sich vor allen Dingen für Mitglieder der Gewerkschaft GEW stellen, weil die GEW die tarifliche Regelung weiterhin ablehnt. 3. Zusatzversorgung Die Tarifpartner hatten nach langen Verhandlungen im Rahmen der letzten Tarifrunde einen Kompromiss gefunden, um die zusätzliche Altersversorgung zukunftssicher auszustatten. Dabei mussten sie dem Umstand Rechnung tragen, dass seit Inkrafttreten der heutigen Fassung des Tarifvertrages Altersversorgung einerseits die durch- 5

6 schnittliche Lebenserwartung (und damit die Rentendauer) gestiegen und andererseits die Kapitalmarktzinsen gesunken sind. Um trotzdem ein unverändertes Leistungsniveau sicher zu stellen, wurden Beitragserhöhungen vereinbart. Der Arbeitnehmerbeitrag wird in drei Schritten bis zum 1. Juli 2017 um 0,4 % in der VBL-West bzw. 2,25 % in der VBL-Ost erhöht. Den mittlerweile zur Umsetzung des Kompromisses abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) finden Sie nun ebenfalls in diesem Jahrbuch. TV-L-Trends 2016 Die TV-L-Trends 2016 vermitteln einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung. Kettenbefristungen In einem ausführlichen Sonderbeitrag werden die Grenzen so genannter Kettenbefristungen anhand der aktuellen Rechtsprechung dargestellt und erläutert. Kündigungsmöglichkeiten im Krankheitsfall Ein weiterer Sonderbeitrag setzt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes mit den Kündigungsmöglichkeiten im Krankheitsfall auseinander. Ergänzende Gesetzesregelungen Eine zusätzliche Arbeitshilfe stellen die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, etwa das Arbeitszeit- und das Teilzeitund Befristungsgesetz. Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet, sodass gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Übersicht Tarifvorschriften Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften: TV-L mit fachlicher Kommentierung sowie dem aktuellen Zahlenund Tabellenwerk

7 TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften. Den neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L); gilt unmittelbar nur für Mitglieder des dbb. Tarifvertrag für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz und in Pflegeberufen (TVA-L BBiG und TVA-L Pflege) sowie den Tarifvertrag für die Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L); die aktuellen Beträge 2016 sind berücksichtigt. Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV- Ärzte) und Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte); die Änderungen der letzten Tarifrunde und die Erhöhungen der Tabellenwerte zum 1. April 2016 sind berücksichtigt. Selbstverständlich enthält das Jahrbuch auch die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge über Altersteilzeitarbeit, betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), Personalunterkünfte und Rationalisierungsschutz in ihrer aktuellen Fassung, die auch nach dem In-Kraft-Treten des TV-L die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen bilden. Bearbeiter und Verlag 7

8 8

9 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 45 Auszubildende 891 Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 931 Eingruppierung 969 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1447 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1525 Findex TV-L Trends Krankheit ist (k)ein Kündigungsgrund 26 Grenzen sogenannter Kettenbefristungen 36

10

11 Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Beschäftigte der Länder I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Erläuterungen I.1.0 Muster für Arbeitsverträge I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit Erläuterungen I.2.1 TV Wiederaufnahme Berlin I.2.2 TV Wiedereintritt Berlin I.2.3 TV Wiedereintritt Berlin Ärzte Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) II Auszubildende II.1.1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) II.1.2 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) II.1.3 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) III Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz Zulagen, Zuwendungen III.1 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte

12 Gesamtinhaltsübersicht III.3 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder Personalunterkünfte III.4 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) Rationalisierungsschutz III.5 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTVAng) Entgeltumwandlung III.6 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) IV Eingruppierung IV.0 Die neue Entgeltordnung IV Entgeltordnung zum TV-L IV.10 Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) (dbb und tarifunion) IV.11 Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) V.1.1 Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Stichwortverzeichnis

13 TV-L Trends 2016 TV-Länder: Trends 2016 Von Jörg Effertz Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TV-L für den Bereich der Beschäftigten der Länder zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2016 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TV-L und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Streikbegleitende Flashmob-Aktionen zulässig ( 3 TV-L/Art. 9 GG) Gewerkschaften dürfen auch neue Streikformen nutzen. Das hat das BVerfG mit Beschluss vom 26. März BvR 3185/09 entschieden und damit die Verfassungsmäßigkeit eines BAG-Urteils (1 AZR 972/08) zu einer streikbegleitenden Flashmob-Aktion bestätigt. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Keine Nachtschichten bei Erkrankung ( 6 TV-L) Kann ein Beschäftigter (hier eine Krankenschwester) aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, ist er deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Er hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten nicht durch den Betriebsarzt für arbeitsunfähig erklären, weil es an einer Nachtdiensttauglichkeit fehlt und ihm kündigen. 13

14 TV-L Trends 2016 Das gilt auch, wenn der Betrieb insgesamt im Schichtbetrieb geführt wird, wie das BAG mit Urteil vom 9. April AZR 637/13 entschieden hat. Zuschläge auch für Wegezeiten ( 8 TV-L) Ein Beschäftigter hatte an mehreren Feiertagen Rufbereitschaft. Seine Einsatzzeiten einschließlich der Wegezeiten wurden ihm zwar vergütet, aber nicht mit Zuschlägen. Dagegen klagte er. In seinem zur vergleichbaren Vorschrift des 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA ergangenen Urteil vom 20. August AZR 937/13 hat das BAG klargestellt, dass auch die Wegezeiten Zuschläge auslösen können. Arbeitszeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen ( 11 TV-L) Eine examinierte Altenpflegerin arbeitet zunächst Vollzeit in einem Drei-Schicht-Betrieb. Eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit nach der Geburt ihres Kindes auf 30 Stunden verweigerte der Arbeitgeber zunächst, wurde dann aber gerichtlich verurteilt, die Arbeitszeit zu verringern. Die Pflegerin verlangte danach die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass sie außerhalb von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ausschließlich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr (außerhalb der Schichteinteilung) arbeiten würde. Das BAG hat ihre Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Dezember AZR 915/13). 11 TV-L gewährt zwar einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Hieraus resultiert jedoch kein Anspruch des Beschäftigten auf eine Änderung des Arbeitsvertrages bezüglich der Lage der Arbeitszeit. Die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit bleibt Teil des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeiten ( 14 TV-L) In seinem Urteil vom 16. April AZR 242/14 hat sich das BAG noch einmal mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vertretungssituation auch dann eine Zulage gem. 14 TV-L auslösen kann, wenn die Vertretung zum dauerhaften Aufgabenbereich des Beschäftigten gehört sei es als sogenannter ständiger Vertreter oder als Abwesenheitsvertreter. Das BAG hat dies in Fortführung seiner zur früheren, zu (inhaltlich entsprechenden) Vorschrift des 24 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) ergangenen Rechtsprechung verneint und dabei die Anwendbarkeit der bereits vor Jahren 14

15 TV-L Trends 2016 (siehe dazu in den Erläuterungen zu 14 TV-L) aufgestellten Grundsätze ausdrücklich bestätigt. Nach Auffassung des BAG liegt in diesem Fall grundsätzlich keine für die Zahlung einer Zulage notwendige Übertragung einer anderen Tätigkeit i. S. d. Tarifnorm vor. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehöre auf Dauer zu den arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeiten eines Vertreters. Sie sei deshalb in die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit bei der Eingruppierung mit einzubeziehen und berechtige nicht zu einer Zulage auf der Grundlage des 14 TV-L. Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ( 16 TV-L) Zu 16 TV-L finden sich entsprechende Regelungen in TVöD. Nach 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden, so das BAG mit Urteil vom 3. Juli AZR 1067/12, auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage gemäß 14 TVöD vergütet wurde. Die Zulage findet auch keine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung nach 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD. Diese knüpft ausdrücklich nur an das bisherige Tabellenentgelt im Sinne des 15 TVöD und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an. Ein Beschäftigter war seit 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittler tätig. Zum 1. Oktober 2005 wurde er für seine Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen ist, erhielt er eine Zulage nach 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Ab 1. Januar 2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft übertragen und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 geleistet. Der Beschäftigte, der Kläger, will ab diesem Zeitpunkt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 vergütet werden. Bei der Stufenlaufzeit müsse seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler ab 2005 mit der Einstufung in die Stufe 4 berücksichtigt werden. Dem folgt das BAG nicht. Die von dem Beschäftigten in Anspruch genommene Regelung des 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f) TVöD, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätig- 15

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom 20. April 2015. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom Oktober 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom 15. April 2013. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom April 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt

Mehr

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 51. Auszubildende 829. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 869. Eingruppierung 907

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 51. Auszubildende 829. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 869. Eingruppierung 907 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 51 Auszubildende 829 Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 869 Eingruppierung 907 Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

Mehr

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 83. Auszubildende 847. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 889. Eingruppierung 927

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 83. Auszubildende 847. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 889. Eingruppierung 927 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 83 Auszubildende 847 Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 889 Eingruppierung 927 Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom Januar 2013. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom 1. November 2013. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt

Mehr

TV-L Jahrbuch Länder

TV-L Jahrbuch Länder Jörg Effertz TV-L Jahrbuch Länder 2009 Kommentierte Textsammlung Die tariflichen Regelungen der/länder mit Überleitungstarifvertrag, Eingruppierungsregelungen und ergänzenden Tarifverträgen.-. illwalhalla

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Ratgeber sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Mai 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Steuerberater

Mehr

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27 Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Eingruppierungsrecht der Länder 12 1. Geltungsbereich 13 2. Bestandteile des tariflichen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort................................. 5 A. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 28.

Mehr

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von April 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Steuerberater

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Oktober 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....

Mehr

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. März 2016 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 21.

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen

Mehr

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. 2., neu bearbeitete Auflage

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. 2., neu bearbeitete Auflage Antonius Assheuer TV-L Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung 2., neu bearbeitete Auflage @.Luchterhand 2010 A. Allgemeiner Teil Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 1 1 Geltungsbereich 3

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 17 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich..... 17 2 Arbeitsvertrag,

Mehr

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung

Mehr

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. Luchterhand

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. Luchterhand Antonius Assheuer TV-L Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung Luchterhand A. Allgemeiner Teil Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 1 1 Geltungsbereich 3 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Mehr

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: 0.0.208) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg Stuttgart (SR EntgO

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) Bund-Verlag Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 89. Auszubildende 907. Vergütung, Zulagen 941. Eingruppierung 963

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 89. Auszubildende 907. Vergütung, Zulagen 941. Eingruppierung 963 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 89 Auszubildende 907 Vergütung, Zulagen 941 Eingruppierung 963 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1351 I II III IV V

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte Auflage

Mehr

A R B E I T S P A P I E R

A R B E I T S P A P I E R Beschluss zur Erhöhung der Entgelte im Geltungsbereich der DienstVO Beschluss der Arbeits und Dienstrechtlichen Kommission Übersicht: A. Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung im Jahr 2009... 1

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Basiskommentar Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Basiskommentar zum TV-L mit dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-Länder Bearbeitet von Martin Guth, Axel Görg 4. Auflage 2016. Buch. 464 S.

Mehr

Umsetzung der Entgeltordnung 2017

Umsetzung der Entgeltordnung 2017 A. Allgemeines 1. In die neue Entgeltordnung werden übergeleitet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der AVR-Württemberg Erstes und Zweites Buch Anwendung finden

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind. Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 [ver.di]: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.

Mehr

R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012

R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Alle Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen mit Schulen Auskunft erteilt Frau Röhrs Zimmer

Mehr

1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V.

1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. 1. Änderungstarifvertrag Zwischen Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. wird Folgendes vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften

Mehr

Sehr geehrte Frau / geehrter Herr,

Sehr geehrte Frau / geehrter Herr, Thüringer Finanzministerium Postfach 90 04 61 99107 Erfurt Information zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 zwischen

Mehr

Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier:

Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifvertrag

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011 R 60/2011 - Anlage Stand: 10. März 2011 20.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Vorbemerkungen 3. Duirchgeschriebemie Fassung TFVöD und BT-K (TVöD-K) 11

Vorbemerkungen 3. Duirchgeschriebemie Fassung TFVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Vorbemerkungen 3 Duirchgeschriebemie Fassung TFVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 13 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 13 3.1

Mehr

Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A. - Ersetzte Tarifverträge -

Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A. - Ersetzte Tarifverträge - Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A - Ersetzte Tarifverträge - Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A 1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des

Mehr

vom 2. August 2011 Az.: /11

vom 2. August 2011 Az.: /11 Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung

Mehr

Zweite Verhandlungsrunde: Bund und VKA überreichen Angebot

Zweite Verhandlungsrunde: Bund und VKA überreichen Angebot 2008 Bund/VKA Beschäftigte/Auszubildende Berlin, den 24.01.2008 Nr. 002/08 Zweite Verhandlungsrunde: Bund und VKA überreichen Angebot Am 25.1.2008 übergaben Bund und VKA anläßlich der zweiten Verhandlungsrunde

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte KAH)

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte KAH) Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte KAH) vom 22. November 2006 Zwischen dem Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.v. (KAH), vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,

Mehr

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 68. Auszubildende 764. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 810

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 68. Auszubildende 764. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 810 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 68 Auszubildende 764 Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 810 Vergütungsordnung zur Eingruppierung 847 Stichwortverzeichnis

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ... Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst '" BUND VERLAG Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bundl und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte

Mehr

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX

Mehr

Niederschriftserklärungen

Niederschriftserklärungen 01.03.2009 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht

Mehr

Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Im Einzelnen haben bearbeitet... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI Literaturverzeichnis...

Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Im Einzelnen haben bearbeitet... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI Literaturverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Im Einzelnen haben bearbeitet... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI Literaturverzeichnis...XXVII Kommentierung Einführung... 1 Erster Teil TVöD Allgemeiner

Mehr

Überleitungstarifvertrag. zwischen der

Überleitungstarifvertrag. zwischen der Überleitungstarifvertrag zwischen der Schüchtermann-Schiller'schen Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG Ulmenallee 5-11, 49214 Bad Rothenfelde (in der Folge: SSK) und der Marburger Bund - Landesverband

Mehr

Zwischen. dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport - einerseits - und

Zwischen. dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜH) vom 10. Oktober 2014 Zwischen dem Land Hessen, vertreten

Mehr

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. Januar 2014 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom

Mehr

Information für Tarifbeschäftigte

Information für Tarifbeschäftigte Information für Tarifbeschäftigte Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den für Pflegekräfte geltenden Entgeltgruppen KR 9a bis 12a ab dem 1. Januar 2018 sowie deren Anhebung zum

Mehr

der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen -

der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - _ il Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO Gesundheitszentrum Calbe GmbH in den Tarifvertrag Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü AWO Gesundheitszentrum

Mehr

Information über die Tarifeinigung vom 28. März 2015 zu einer Entgeltordnung für Lehrkräfte

Information über die Tarifeinigung vom 28. März 2015 zu einer Entgeltordnung für Lehrkräfte Information über die Tarifeinigung vom 28. März 2015 zu einer Entgeltordnung für Lehrkräfte Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der auch Niedersachsen angehört,

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 8.

Mehr

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind. Liste der Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.

Mehr

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von 1. November 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrer

Mehr

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier 32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008

Mehr

Vorbemerkungen 3. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11

Vorbemerkungen 3. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 OüihÄsveraeDcihiiD Vorbemerkungen 3 Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsverträg, Nebenabreden, Probezeit 12 3 Allgemeine

Mehr

Vorbemerkungen 2. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11

Vorbemerkungen 2. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen 2 Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 13 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

Mehr

und dem Marburger Bund Landesverband Hessen e.v., vertreten durch den Landesverbandsvorsitzenden und den 2. Stellvertretenden Vorsitzenden,

und dem Marburger Bund Landesverband Hessen e.v., vertreten durch den Landesverbandsvorsitzenden und den 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, Tarifvertrag zur Überleitung der Zahnärztinnen und Zahnärzte an dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Zahnärzte Hessen) vom 6. Mai 2013 Zwischen dem Land Hessen, vertreten

Mehr

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main Tarifergebnis vom 29. April 2016 für den TV-V Bereich

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main Tarifergebnis vom 29. April 2016 für den TV-V Bereich Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main Tarifergebnis vom 29. April 2016 für den TV-V Bereich Wolfgang Paul ver.di BuV Ressort 12 Tarifpolitik Mittelbarer und unmittelbarer

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 9. März 2013

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 9. März 2013 Stand: 9. März 2013 10.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. März 2013 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte (einschließlich

Mehr

pierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit

pierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT AZ 25.00 Nr. 25.0-07-V18/6 An die Ev. Pfarrämter und Kirchenpflegen über die Ev. Dekanatämter - Dekaninnen und Dekane sowie Schuldekaninnenn und Schuldekane - landeskirchlichen

Mehr

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Tarifgemeinschaft deutscher Länder Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015;

Mehr