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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom 20. April Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf de finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2015 Eingruppierung Beim Erscheinen dieses Jahrbuches sind seit der großen Tarifreform und dem In-Kraft-Treten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mehr als acht Jahre vergangen. Die Tarifpartner haben die Entgeltordnung zum TV-L im Zuge der gerade beendeten Tarifrunde zum 1. August 2015 um einen Teil V für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen ergänzt. Diese tarifvertraglichen Eingruppierungsregelungen gelten aber formal nur für die bei dbb beamtenbund und tarifunion organisierten Lehrkräfte. Die Gewerkschaft GEW hat die Regelungen ausdrücklich als unzureichend abgelehnt. Tarifrunde 2015/2016 Tagesaktuell ist der Tarifabschluss der diesjährigen Lohnrunde, dessen Eckpunkte und Zahlen bereits in dieses Jahrbuch eingeflossen sind. Auf die nachfolgend aufgeführten Punkte des Tarifkompromisses möchten wir Sie besonders aufmerksam machen: 1. Erhöhung der Entgelte Bei einer Laufzeit bis Ende Dezember 2016 sind zwei Erhöhungsschritte vorgesehen. Rückwirkend zum 1. März 2015 wurden die Tabellenentgelte 2,1 % erhöht. Zum 1. März 2016 erfolgt eine weitere Steigerung um 2,3 %, mindestens aber 75 Euro. 2. Auszubildende, Praktikanten Die Ausbildungsentgelte sowie die Entgelte der Praktikanten erhöhen sich ab dem 1. März 2015 um 30 Euro und zum 1. März 2016 um weitere 30 Euro. Außerdem wurde die Übernahme- Garantie für Auszubildende verlängert, nach der die geprüften Auszubildenden (bei betrieblichem Bedarf) zunächst für mindestens 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und danach bei entsprechender Bewährung unbefristet weiterbeschäftigt werden sollen. Die Regelung ist nun bis zum 31. Dezember 2016 befristet. 5

6 3. Urlaub Auszubildende erhalten ab (statt 27) Urlaubstage; ab dem 1. April 2015 eingestellte Praktikanten erhalten ebenfalls 28 (statt 30) Tage Urlaub. 4. Sonstiges Die Zuschläge für Nachtarbeit der unter die Sonderregelungen der TV-L fallenden Beschäftigten wurden von 1,28 Euro/Std. auf 20 % des Stundenentgelts der Stufe 3 der individuellen Entgeltgruppe erhöht. Für Auszubildende beträgt der Nachtzuschlag mindestens 1,28 Euro/Std. 5. Entgeltordnung für Lehrer Die Tarifpartner haben die Entgeltordnung zum TV-L im Zuge der gerade beendeten Tarifrunde zum 1. August 2015 um einen Teil V für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen ergänzt. Diese tarifvertraglichen Eingruppierungsregelungen gelten aber formal nur für die bei dbb beamtenbund und tarifunion organisierten Lehrkräfte. Die Gewerkschaft GEW hat die Regelungen ausdrücklich als unzureichend abgelehnt. 6. Zusatzversorgung Die Tarifpartner haben nach langen Verhandlungen im Rahmen der Lohnrunde einen Kompromiss gefunden, um die zusätzliche Altersversorgung zukunftssicher auszustatten. Dabei mussten sie dem Umstand Rechnung tragen, dass seit Inkrafttreten der heutigen Fassung des Tarifvertrages Altersversorgung einerseits die durchschnittliche Lebenserwartung (und damit die Rentendauer) gestiegen und andererseits die Kapitalmarktzinsen gesunken sind. Um trotzdem ein unverändertes Leistungsniveau sicherzustellen, wurden Beitragserhöhungen vereinbart. Der Arbeitnehmerbeitrag wird in drei Schritten bis zum 1. Juli 2017 um 0,4 % in der VBL-West bzw. 2,25 % in die VBL-Ost erhöht. Die TV-L-Trends 2015 vermitteln einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung. Tarifrunde Ärzte 2015/2016 Quasi bei Redaktionsschluss haben sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Marburger Bund auf einen Abschluss für Ärzte 6

7 an den Universitätskliniken der Länder (und im Justizvollzug) geeinigt. Wesentlicher Inhalt: Zum 1. April 2015 und zum 1. April 2016 Entgelterhöhungen um jeweils 2,2 %; Laufzeit bis 31. März Zusätzlich wurden einige strukturelle Änderungen, die Anhebung des Samstagszuschlags auf 20 % und ab dem Jahr 2016 ein einheitlicher Urlaubsanspruch von 30 Tagen vereinbart. Besitzstandsregelungen In einem ausführlichen Sonderbeitrag werden Besitzstandsregelungen und ihre Hintergründe dargestellt und mit Beispielen erläutert. Kündigungsmöglichkeiten bei außerdienstlichen Straftaten Ein weiterer Sonderbeitrag setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu den Kündigungsmöglichkeiten bei außerdienstlichen Straftaten auseinander. Eine zusätzliche Arbeitshilfe stellen die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, etwa das Arbeitszeit- und das Teilzeitund Befristungsgesetz. Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet, sodass gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften: TV-L mit fachlicher Kommentierung sowie dem aktuellen Zahlenund Tabellenwerk TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften. Die neue Entgeltordnung zum TV-L einschließlich der Regelungen für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen (gilt nur für Mitglieder des dbb). Tarifvertrag für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz und in Pflegeberufen (TVA-L BBiG und TVA-L Pflege); die aktuellen Beträge 2015 sind berücksichtigt. Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV- Ärzte) und Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte); die aktuelle Tarifeinigung 2015/2016 ist berücksichtigt. 7

8 Selbstverständlich enthält das Jahrbuch auch die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge über Altersteilzeitarbeit, betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) und Rationalisierungsschutz in ihrer aktuellen Fassung, die auch nach dem In-Kraft- Treten des TV-L die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen bilden. Bearbeiter und Verlag 8

9 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 41 Auszubildende 921 Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 965 Eingruppierung 1003 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1399 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1465 Findex TV-L Trends Kündigung bei außerdienstlichen Straftaten 22 Hintergründe und Beispiele von Besitzstandsregelungen 32

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11 Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Beschäftigte der Länder I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Erläuterungen I.1.0 Muster für Arbeitsverträge I.1.1 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 28. März I.1.2 Tarifeinigung Lehrkräfte vom 28. März 2015 (dbb) I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit Erläuterungen I.2.1 TV Wiederaufnahme Berlin I.2.2 TV Wiedereintritt Berlin I.2.3 TV Wiedereintritt Berlin Ärzte Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) I.3.2 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte vom 17. April II Auszubildende II.1.1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) II.1.2 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) II.1.3 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L)

12 Gesamtinhaltsübersicht III Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz Zulagen, Zuwendungen III.1 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte III.3 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder Personalunterkünfte III.4 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) Rationalisierungsschutz III.5 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTVAng) Entgeltumwandlung III.6 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) IV Eingruppierung IV.0 Die neue Entgeltordnung IV Entgeltordnung zum TV-L V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Stichwortverzeichnis

13 TV-L Trends 2015 TV-Länder: Trends 2015 Von Jörg Effertz Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TV-L für den Bereich der Beschäftigten der Länder zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2015 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TV-L und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Streikbegleitende Flashmob-Aktionen zulässig ( 3 TV-L/Art. 9 GG) Gewerkschaften dürfen auch neue Streikformen nutzen. Das hat das BVerfG mit Beschluss vom 26. März BvR 3185/09 entschieden und damit die Verfassungsmäßigkeit eines BAG-Urteils (1 AZR 972/08) zu einer streikbegleitenden Flashmob-Aktion bestätigt. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Keine Nachtschichten bei Erkrankung ( 6 TV-L) Kann ein Beschäftigter (hier eine Krankenschwester) aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, ist er deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Er hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten nicht durch den Betriebsarzt für arbeitsunfähig erklären, weil es an einer Nachtdienstuntauglichkeit fehlt und ihm kündi- 13

14 TV-L Trends 2015 gen. Das gilt auch, wenn der Betrieb insgesamt im Schichtbetrieb geführt wird, wie das BAG mit Urteil vom 9. April AZR 637/ 13 entschieden hat. Zuschläge auch für Wegezeiten ( 8 TV-L) Ein Beschäftigter hatte an mehreren Feiertagen Rufbereitschaft. Seine Einsatzzeiten einschließlich der Wegezeiten wurden ihm zwar vergütet, aber nicht mit Zuschlägen. Dagegen klagte er. In seinem zur vergleichbaren Vorschrift des 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA ergangenen Urteil vom 20. August AZR 937/13 hat das BAG klargestellt, dass auch die Wegezeiten Zuschläge auslösen können. Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ( 16 TV-L) Zu 16 TV-L finden sich entsprechende Regelungen in TVöD. Nach 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden, so das BAG mit Urteil vom 3. Juli AZR 1067/12, auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage gemäß 14 TVöD vergütet wurde. Die Zulage findet auch keine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung nach 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD. Diese knüpft ausdrücklich nur an das bisherige Tabellenentgelt im Sinne des 15 TVöD und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an. Ein Beschäftigter war seit dem 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittler tätig. Zum 1. Oktober 2005 wurde er für seine Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen ist, erhielt er eine Zulage nach 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Ab dem 1. Januar 2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft übertragen und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 geleistet. Der Beschäftigte, der Kläger, will ab diesem Zeitpunkt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 vergütet werden. Bei der Stufenlaufzeit müsse seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler ab 2005 mit der Einstufung in die Stufe 4 berücksichtigt werden. Dem folgt das BAG nicht. Die von dem Beschäftigten in Anspruch genommene Regelung des 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f) 14

15 TV-L Trends 2015 TVöD, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD gleichstehen, betrifft nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe. Das Urteil ist im Bereich des TV-L entsprechend anzuwenden. Jubiläumsgeld ( 23 TVöD) Ein 1947 geborener Sozialpädagoge war bei einem öffentlichen Arbeitgeber vom 1. März 1972 bis zum 29. Februar 2012 beschäftigt. Dieser verweigerte die Zahlung eines Jubiläumsgeldes, weil die Beschäftigung nicht über den Stichtag hinaus fortgesetzt worden sei. Die Klage des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Dem Anspruch steht nach Auffassung des BAG (Urteil vom 9. April AZR 653/13) nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Vollendung der jeweiligen Beschäftigungszeit endet. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte am eigentlichen Jubiläumstag noch im Arbeitsverhältnis steht. Im Urteilsfall hatte das Beschäftigungsverhältnis am 1. März 1972 begonnen, die notwendige 40-jährige Bewährungszeit wurde somit mit Ablauf des 29. Februar 2012 erreicht. Zeitgleich schied der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis aus, am eigentlichen Jubiläumstag dem 1. März 2012 war er bereits Rentner. Gleichwohl hat das BAG ihm das Jubiläumsgeld für 40-jährige Beschäftigung zuerkannt. Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub ( 26 TV-L) Eine Krankenschwester war bei einer Universitätsklinik seit August 2002 beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der beklagten Universitätsklinik hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil vom 6. Mai AZR 678/12). Der vereinbarte Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Universitätsklinik nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. 15

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