Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 89. Auszubildende 907. Vergütung, Zulagen 941. Eingruppierung 963
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2 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 89 Auszubildende 907 Vergütung, Zulagen 941 Eingruppierung 963 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1351 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1419 Findex TVöD Trends Eingruppierung aktuell ein Querblick auf die neue 21 Entgeltordnung Bund Urlaubsstaffelung 70
3 Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Tarifvertragstexte mit Kommentierung I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) I.1.1 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) I.1.2 TVöD Besonderer Teil Sparkassen (BT-S) I.1.3 TVöD Besonderer Teil Entsorgung (BT-E) I.1.4 TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) I.1.5 TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) I.1.6 TVöD Besonderer Teil Flughäfen (BT-F) I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) I.2.0 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern I.2.1 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung (VKA) Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) II II.1 II.1.1 Auszubildende TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG
4 Gesamtinhaltsübersicht II.1.2 II.1.3 TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) III Vergütung, Zulagen III.1.0 Tarifvertrag zur Umsetzung der Anhebung des Bemessungssatzes III.2 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2b Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (VKA) III.3 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) III.4 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) IV Eingruppierung Vorbemerkung des Bearbeiters Stichwortverzeichnis IV.2 Allgemeine Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1a zum BAT) IV.2.1 Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen IV.2.2 Allgemeiner Teil IV Angestellte im Sparkassendienst IV Angestellte im Fremdsprachendienst IV Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte IV Angestellte in der Datenverarbeitung IV Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst 1 ) IV Angestellte in Nahverkehrsbetrieben ) IV wird ersetzt durch die Neuregelung im BT-B (I.1.5) und BT-V (I.1.1) 12
5 Gesamtinhaltsübersicht IV Angestellte an Theatern und Bühnen IV Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen IV Angestellte als Bezügerechner IV Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte IV Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben IV Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungsund Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege IV Angestellte in technischen Berufen sowie gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte IV Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst IV Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben IV Schwimmeister, Schwimmeistergehilfen IV Musikschullehrer IV Angestellte in der Fleischuntersuchung IV Angestellte in Versorgungsbetrieben IV Angestellte als Schulhausmeister IV Angestellte im kommunalen feuerwehr-technischen Dienst IV Angestellte als Boten, Pförtner, Vervielfältiger, Kanzleivorsteher und im Registraturdienst IV Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen IV Angestellte als Rettungsassistenten, Rettungssanitäter
6 Gesamtinhaltsübersicht IV.3 Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst für die Bereiche des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1b zum BAT) IV.3.1 Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B IV.3.2 A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelung 2a oder 2e III BAT fällt IV.3.3 B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelung 2a oder 2e III BAT fällt V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) V.3 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)
7 TVöD Trends 2014 TVöD Trends 2014 Von Jörg Effertz Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TVöD für den Bereich der Beschäftigten der Kommunen zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2014 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TVöD und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Streikaufruf im Intranet ( 3 TVöD) Ein Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen - Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Warnstreikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen. Die Arbeitgeberin ist, so das BAG in seinem Beschluss vom 15. Oktober ABR 31/12, nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Von ihr kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen. Ärztliche Untersuchung ( 3 Abs. 4 TVöD; 34 TVöD) Die Weigerung des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit mitzuwirken, kann nach Auffassung des BAG je nach Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen (Urteil vom 27. September AZR 811/11). Dies gilt zumindest dann, wenn wie in 3 Abs. 4 TVöD eine entsprechende Verpflichtung tarif- oder einzelvertraglich geregelt ist. Umkleidezeiten ( 6 TVöD) Der TVöD enthält anders als z. B. 15 Abs. 7 BAT, wonach die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle begann und endete keine Regelung 15
8 TVöD Trends 2014 über Beginn und Ende der Arbeitszeit. Streitigkeiten über die Berücksichtigung von Wegezeiten innerhalb des Betriebes sowie um Umkleidezeiten waren damit vorprogrammiert. In seinem Urteil vom 19. September AZR 678/11 hat das BAG im Fall einer Pflegekraft entschieden, dass das Umkleiden für die Arbeit dann zur Arbeitszeit gehört, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. In diesem Fall gehören nach Auffassung des BAG auch die innerbetrieblichen Wege von einer vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle zum Arbeitsplatz zur Arbeitszeit. Zentrale Eingruppierungsvorschriften ( 12, 13 TVöD Bund und Entgeltordnung Bund) Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wurde die neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes vereinbart. Sie beendet für die Beschäftigten des Bundes (endlich) den lästigen und im Einzelfall auch nicht leicht zu beherrschenden Umweg bei der Eingruppierung, der nach näherer Maßgabe des 17 TVÜ-Bund dazu führte, dass zunächst nach altem Recht eine Vergütungsgruppe zu bestimmen und diese dann auf der Grundlage der Anlage 4 zum TVÜ-Bund in eine Entgeltgruppe des TVöD umzuschlüsseln war. Kern der Neuregelung sind neben der in einem eigenständigen Tarifvertrag (TV EntgO Bund) vereinbarten Entgeltordnung insbesondere die zentralen Eingruppierungsvorschriften ( 12 und 13 TVöD Bund). Die zentralen Eingruppierungsvorschriften wurden durch den 9. Änderungstarifvertrag zum TVöD mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in den TVöD eingefügt. Die Neufassung der nun mit Inhalt gefüllten 12, 13 TVöD Bund wurde aus den 22, 23 BAT entwickelt. Sie entspricht in ihrem Regelungsinhalt den 12, 13 TV-L. Wegen Einzelheiten zur neuen Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes, zu den Regelungen zur Überleitung der Beschäftigten in das neue Recht und zu den damit im Zusammenhang stehenden Änderungen siehe den Schwerpunktbeitrag (S. 21). Die neue Entgeltordnung und die dazu vereinbarten Regelungen gelten nur für die Beschäftigten des Bundes, nicht für die der Kommunen. Die eigenständigen Verhandlungen mit dem Ziel einer Entgeltordnung für die Beschäftigten der Kommunen sind nach den Verlautbarungen der Tarifpartner zwar auf einem guten Weg, aber von einem Abschluss noch ein gutes Stück entfernt. Die jetzt für den Bereich des Bundes gefundenen Lösungen, die inhaltlich eine gewisse Fortentwicklung der bereits zum 1. Januar 2012 vereinbarten Rege- 16
9 TVöD Trends 2014 lungen für die Beschäftigten der Länder darstellen, werden sicher auch für die Tarifpartner für den Bereich der Kommunen eine Messlatte darstellen. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeiten ( 14 TVöD) Wird Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, haben sie unter den Voraussetzungen des 14 TVöD Anspruch auf eine Zulage. Mit Urteil vom 4. Juli AZR 759/10 hat das BAG seine Auffassung bestätigt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich befugt ist, eine höherwertige Tätigkeit nicht dauerhaft (Folge: Höhergruppierung) sondern nur vorübergehend (Folge: Zulage) zu übertragen. Bei der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber sei aber eine sogenannte doppelte Billigkeitsprüfung vorzunehmen. In einem ersten Schritt müsse geprüft werden, ob die eigentliche Übertragung der höherwertigen Tätigkeit billigem Ermessen entspricht. In einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend (und nicht auf Dauer) zu übertragen. Da die dauerhafte Übertragung nach Auffassung des BAG der Regelfall und die vorübergehende Übertragung die Ausnahme ist, bedürfe die Ausnahme eines triftigen Grundes, um billigem Ermessen zu entsprechen. Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung ( 16 TVöD) Bei gesetzeskonformer Auslegung des 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD beginnt die Stufenlaufzeit (unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbotes des 4 TzBfG) mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, so das BAG in seinem Urteil vom 21. Februar AZR 524/11. Jahressonderzahlung ( 20 TVöD) Mit Urteil vom 12. Dezember AZR 718/11 hat das BAG festgestellt, dass die Vorschrift des 20 Abs. 1 TVöD, wonach der Anspruch auf eine Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres abhängt, nicht altersdiskriminierend ist. In dem Urteilsfall hatte ein Beschäftigter, der am 31. Oktober aufgrund Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, sich gegen die Nichtzahlung der Jahressonderzahlung gewandt. Eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne 17
10 TVöD Trends 2014 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegt nach Auffassung des BAG nicht vor, weil die Vorschrift nicht an ein bestimmtes Lebensalter anknüpfe. Sie stütze sich auch nicht auf ein Kriterium, das untrennbar mit dem Lebensalter verbunden ist. Anknüpfungstatbestand sei vielmehr der Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag. Auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters hat das Gericht nicht gesehen. Sie könnte vorliegen, wenn ältere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze enden, von der Stichtagsregelung im Vergleich zur Gesamtheit der davon betroffenen Arbeitnehmer in besonderer Weise betroffen wären. Für seine entsprechende Behauptung war der Kläger beweispflichtig gewesen; er konnte sie in dem Verfahren letztlich nicht durch ausreichende Indizien belegen. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ( 21 TVöD) Nach 21 Satz 1 TVöD werden das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile im Krankheitsund Urlaubsfall fortgezahlt. Die Tarifpartner folgen insoweit dem Entgeltausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Abweichend davon bestimmt 21 Satz 2 TVöD, dass nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile als Durchschnittsbetrag (i. d. Regel der letzten drei Monate) gezahlt werden ( Referenzprinzip ). In einer Niederschriftserklärung zur wortgleichen Vorschrift des 21 Satz 2 TV-L haben die Tarifpartner klargestellt, dass Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft unter die Regelung des Satzes 2 fallen und somit mit dem Durchschnittsentgelt vergütet werden. Dies hat das BAG ausgehend von einem eher ungewöhnlichen und daher sicherlich nicht zu verallgemeinernden Sachverhalt in seinem Urteil vom 10. April AZR 97/12 in Frage gestellt. In dem Urteilsfall hat das BAG im Zusammenhang mit der Auslegung einer besonderen Dienstvereinbarung und entgegen dem Wortlaut der Niederschriftserklärung von einer Einbeziehung des Entgelts für Rufbereitschaft und für die Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft in das Referenzentgelt des 21 TV-L abgesehen. Nach Auffassung des Verfassers ist es mit Blick auf die Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalles nicht angebracht, diese Feststellung zu verallgemeinern. 18
11 TVöD Trends 2014 Urlaub ( 26 TVöD) Das Thema Urlaub beschäftigt weiterhin die Gerichte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in zwei Verfahren mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen Änderungen des Arbeitszeitumfangs auf Urlaubsansprüche haben. Bereits die erste Entscheidung vom 22. April 2010 Rs C-486/08 ( Tirol ) enthielt die Aussage, dass ein während einer Vollzeitarbeit erworbener Urlaubsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen während einer späteren Teilzeitphase nicht reduziert oder mit einem geringeren Entgelt erfüllt werden darf. Die Feststellungen des EuGH betrafen das aus Sicht des deutschen Urlaubsrechts eher exotische Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das einen Urlaubsanspruch in Dienststunden gewährt und nicht in Tagen, wie das deutsche Recht. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013 Rs C-415/12 (Brandes) auf Veranlassung eines Vorlagebeschlusses des Arbeitsgerichtes Nienburg (beklagt ist das Land Niedersachsen) die Aussagen seines Tirol-Beschlusses für das deutsche Urlaubsrecht im Kern bestätigt und ausgeführt, dass eine zeitanteilige Kürzung des Urlaubs wegen Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht kommt, wenn der Urlaub (1.) in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, und (2.) der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben. Auf der Grundlage der EuGH-Beschlüsse insbesondere im Verfahren Brandes lässt sich zunächst nur eine Grundtendenz absehen. Viele Detailfragen bleiben offen und stehen zum jetzigen Zeitpunkt einer rechtssicheren Umsetzung der Vorgaben des EuGH entgegen. Zwar hat das Arbeitsgericht Nienburg inzwischen (Urteil vom 19. Dezember Ca 257/12 Ö) im Sinne des EuGH-Beschlusses entschieden. Das Urteil wird aber noch durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Berufungsverfahren überprüft werden. Alkohol am Arbeitsplatz ( 34 TVöD) Kündigungen richten sich nach den Grundsätzen über die personenbedingte Kündigung. Dies hat das BAG mit seinem Urteil vom 22. Dezember AZR 32/11 bestätigt. Die fristlose Kündigung ist nach Entscheidung des Gerichts weder aus Verhaltens- noch aus persönlichen Gründen gerechtfertigt. Sie ist auch nicht als krankheitsbedingte Kündigung wirksam. 19
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