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- Leander Rosenberg
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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom Januar Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt ein. E-Book-Update-Service: Gerne teilen wir Ihnen mit, sobald eine aktualisierte Ausgabe Ihres E-Books zur Verfügung steht. Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie immer auf aktuellem Stand! Melden Sie sich gleich an! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941/ Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
5 Das aktuelle Tarifrecht der Kommunen 2013 Die Tariferhöhungen 2013 sehen zum 1. Januar 2013 und zum 1. August 2013 Steigerungen um jeweils 1,4 % vor. Das gilt auch für Zuschläge und weitere Beiträge. Ausbildungsentgelte werden zum 1. August 2013 um 40 Euro angehoben. Nach der neuen Urlaubsstaffel sind ab 2013 grundsätzlich 29 Urlaubstage bzw. ab dem 55. Lebensjahr 30 Urlaubstage vorgesehen. Neu aufgenommen ist eine Kommentierung des TV-Ärzte/VKA. Erläutert sind unter anderem, wann der mit dem Marburger Bund geschlossene Tarifvertrag für Ärzte und Ärztinnen an kommunalen Krankenhäusern in Abgrenzung zu dem Besonderen Teil des TVöD Krankenhäuser/BT-K Anwendung findet und wie ohne unzulässige Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit der richtige Tarifvertrag anzuwenden ist. Die TVöD Trends 2013 vermitteln einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung. Als Reaktion auf den Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst werden Duale Studiengänge in stärkerem Maße angeboten. Die Erläuterungen zeigen die Vorteile der Verknüpfung von Studium und Praxisphasen auf und weisen darauf hin, wie Auszubildende künftig einzuordnen sind und welche Vorschriften Arbeitgeber zu beachten haben. Die Eingruppierung von Arbeitern im TVöD erfordert die richtige Anwendung wenig bekannter Überleitungsvorschriften, die nach der Zusammenführung von Angestellten und Arbeitern im Jahre 2005 zunehmend in Vergessenheit geraten ist. Hilfreich ist die Darstellung des Übergangsrechts. Bedeutsame aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs z. B. zu Kettenarbeitsverträgen oder zur Kündigung wegen Stalkings sind in die Erläuterungen eingeflossen und bieten Hilfestellung bei der Anwendung der Tarifvorschriften. Gemäß dem Tarifvertrag zur Bewertung der Personalunterkünfte gelten ab 2013 die neuen Werte für vom Arbeitgeber überlassene Unterkünfte. 5
6 Alle wichtigen Rechtsgrundlagen komfortabel in einem Band Das Tarifrecht verweist auf zahlreiche Gesetze. Eine praktische Arbeitshilfe stellen die zusätzlich zum Tarifrecht abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, etwa das Arbeitszeit- und das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das macht das Arbeiten mit dem Walhalla-Jahrbuch besonders komfortabel. Kompakt und handlich enthalten sind die folgenden Tarifvorschriften: TVöD (Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Verwaltung, Sparkassen, Entsorgung, Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Flughäfen) in der aktuellen Fassung mit fachlichen Erläuterungen TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften Vergütungsordnung zum BAT in der für Arbeitnehmer der Kommunen geltenden Fassung. Die Eingruppierungsvorschriften des BAT (einschließlich der Vergütungsordnung) sind von der bisherigen Tarifreform nicht berührt und gelten bis zur Neuordnung des Eingruppierungsrechts fort; sie sind weiterhin unverzichtbare Grundlage für die Bestimmung der Entgeltgruppen sowohl bei Neueinstellungen als auch bei einem Tätigkeitswechsel. Die Tarifpartner streben die Ablösung des Eingruppierungsrechts an Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) einschließlich der Auswirkungen der aktuellen Lohnrunde Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) mit fachlichen Erläuterungen Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) 6
7 Darüber hinaus enthält das Jahrbuch auch den von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), der auch nach dem In-Kraft-Treten des TVöD die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen bildet. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer täglichen Arbeit mit dem TVöD Jahrbuch Kommunen Bearbeiter und Verlag 7
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9 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 41 Auszubildende 825 Vergütung, Zulagen 863 Eingruppierung 943 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1331 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1441 Findex TVöD Trends Duale Studiengänge 19 Arbeiter im TVöD 27
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11 Geamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Tarifvertragstexte mit Kommentierung I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) I.1.1 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) I.1.2 TVöD Besonderer Teil Sparkassen (BT-S) I.1.3 TVöD Besonderer Teil Entsorgung (BT-E) I.1.4 TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) I.1.5 TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) I.1.6 TVöD Besonderer Teil Flughäfen (BT-F) I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) I.2.1 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) I.3.2 Sonderzahlung 2012 TV-Ärzte/VKA II II.1 II.1.1 Auszubildende TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG
12 Geamtinhaltsübersicht II.1.2 II.1.3 TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) III Vergütung, Zulagen III.1.0 Tarifvertrag zur Umsetzung der Anhebung des Bemessungssatzes III.1b Erläuterungen zur Einführung von Leistungsentgelten gemäß 18 TVöD III.2 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2b Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (VKA) III.3 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) III.4 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) IV Eingruppierung Vorbemerkung des Bearbeiters Stichwortverzeichnis IV.2 Allgemeine Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1a zum BAT) IV.2.1 Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen IV.2.2 Allgemeiner Teil IV Angestellte im Sparkassendienst IV Angestellte im Fremdsprachendienst IV Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte IV Angestellte in der Datenverarbeitung IV Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst 1 ) ) IV wird ersetzt durch die Neuregelung im BT-B (I.1.5) und BT-V (I.1.1) 12
13 Geamtinhaltsübersicht IV Angestellte in Nahverkehrsbetrieben IV Angestellte an Theatern und Bühnen IV Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen IV Angestellte als Bezügerechner IV Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte IV Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben IV Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungsund Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege IV Angestellte in technischen Berufen sowie gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte IV Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst IV Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben IV Schwimmeister, Schwimmeistergehilfen IV Musikschullehrer IV Angestellte in der Fleischuntersuchung IV Angestellte in Versorgungsbetrieben IV Angestellte als Schulhausmeister IV Angestellte im kommunalen feuerwehr-technischen Dienst IV Angestellte als Boten, Pförtner, Vervielfältiger, Kanzleivorsteher und im Registraturdienst IV Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen IV Angestellte als Rettungsassistenten, Rettungssanitäter
14 Geamtinhaltsübersicht IV.3 Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst für die Bereiche des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1b zum BAT) IV.3.1 Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B IV.3.2 A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelung 2a oder 2e III BAT fällt IV.3.3 B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelung 2a oder 2e III BAT fällt V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) V.3 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) V.3.1 Durchführungshinweise der kommunalen Arbeitgeber
15 TVöD Trends 2013 TVöD Trends 2013 Leistungsentgelt ( 18 TVöD VKA) Das BAG hat mit Urteil vom 16. Mai AZR 202/11 zur Protokollerklärung Nr. 1 zu 18 Abs. 4 TVöD entschieden, dass die vollständige Verteilung des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens die Existenz einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraussetzt. Solange eine solche Einigung in Betrieb oder Dienststelle nicht zustande komme, bestehe kein Anspruch auf eine höhere Zahlung als 6 % des Tabellenentgelts. Der im Vorjahr wegen der Begrenzung auf 6 % faktisch nicht ausgeschüttete Betrag sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Folgejahr auszuschütten. Jahressonderzahlung ( 20 TVöD) In seiner Entscheidung vom 11. Juli AZR 488/11 hat das BAG (bezogen auf die in diesem Punkt identische Vorschrift des 20 TV-L) klargestellt, dass die Jahressonderzahlung auch dann um je ein Zwölftel für jeden Monat zu kürzen ist, in dem der Beschäftigte nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, zu dem am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis bestand. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ändern nach Auffassung des BAG an der Anspruchskürzung nach 20 Abs. 4 TV-L auch dann nichts, wenn es sich um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt. (Im Urteilsfall ging es um einen unterjährigen Wechsel von einem zu einem anderen TV-L-Arbeitgeber ; die Jahressonderzahlung wurde nur auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses mit dem letzten Arbeitgeber zuerkannt.) Urlaub ( 26 TVöD) Die Tarifpartner haben sich in der letzten Tarifrunde eines Teilbereichs des Themas Urlaub angenommen und eine Urlaubsstaffel (29 Tage; ab dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Tage) vereinbart, die nun (hoffentlich) den Ansprüchen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genügt. Dieser Teilbereich des Urlaubs kann nun zumindest vorläufig als abgeschlossen angesehen werden. Auch die nach der Schulz-Hoff -Entscheidung des EuGH C 350/06) zum Urlaubsverfall bei Krankheit noch offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Urlaubsverfall bei Krankheit werden nun 15
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