Seite Abkürzungen 7 Gesundheitsschutz oder Arbeitsentgelt? 9. Tarifvertraglicher Gesundheitsschutz 19. Entgelt 39. Eingruppierung 51.
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2 Schnellübersicht Seite Abkürzungen 7 Gesundheitsschutz oder Arbeitsentgelt? 9 Der neue Spartentarif im TVöD 11 Tarifvertraglicher Gesundheitsschutz 19 Entgelt 39 Eingruppierung 51 Überleitung 111 Die Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats 145 Tarifvertragstexte 165 Schlussbetrachtung 201 Literaturhinweise 203 Stichwortverzeichnis 207 I I IV V VI V VI IX X
3 Der neue Spartentarif im TVöD 1. Was ist neu im neuen Tarifvertrag? Das Tarifsystem im öffentlichen Dienst Wann gilt ein Tarifvertrag? Wann gilt der TVöD-VKA? Für wen gilt der TVöD-VKA nicht? Besonderheit Sozial- und Erziehungsdienst?... 16
4 Der neue Spartentarif im TVöD 1. Was ist neu im neuen Tarifvertrag? Wir haben in harten und inhaltlich schwierigen Verhandlungen ein Ergebnis erreicht, mit dem die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst mehr Geld erhalten (VKA-Präsident Thomas Böhle in der VKA-Presseerklärung vom ). Die Neuregelungen erfassen somit vor allem das Arbeitsentgelt: Neuregelungen des Tarifvertrages K Erzieher/innen erhalten ab dem ein Gehaltsplus von ca. 150 Euro monatlich, je nach Entgeltgruppe (EG). K Erzieher/innen mit einer Normaltätigkeit erzielen zukünftig ein Einkommen von bis Euro im Monat. K Im Sozialdienst umfasst die Vergütung bis Euro. K Ferner werden Teile des Gesundheitsschutzes tarifvertraglich geregelt. Vor diesem Hintergrund regeln die neuen Tarifvorschriften: K die Überleitung in eine neue, eigenständige Entgelttabelle K alte und neue Eingruppierungsvorschriften K die neue Nummerierung der Entgeltgruppen S Für die Geltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen bedeuten diese Änderungen Folgendes: Auswirkungen auf die bisherigen Regelungen K Bei der Bezahlung gilt nicht mehr die Entgelttabelle des 15 Abs. 2 i. V. m. Anlagen A und B zum TVöD-VKA, sondern die neue Anlage C TVöD-Tabellenentgelt S. K Diese hat zwei Fassungen: Tarifgebiet West und Ost. K Im Anhang der Anlage C befinden sich Eingruppierungsmerkmale. K Diese sind grundsätzlich dem bisherigen Eingruppierungsrecht nachgebildet, treffen aber auch Neuregelungen. K Zum Stichtag wurde eine Überleitung durchgeführt. K Bereits gezahlte Strukturausgleiche gemäß 12 TVÜ-VKA werden weiterhin gezahlt. K Demgegenüber gelten die 8 und 9 TVÜ-VKA nicht mehr. 12
5 Das Tarifsystem im öffentlichen Dienst 2. Das Tarifsystem im öffentlichen Dienst Als die Reform des alten BAT angegangen wurde, erfolgte eine heftige (Fach-)Diskussion über die Gestaltung des neuen Tarifrechts: Die Arbeitgeber neigten dazu, für jede einzelne Sparte besondere Tarifverträge zu fordern (z. B. Wissenschaftstarifvertrag, Sparkassentarifvertrag usw.). Nach wie vor existieren für bestimmte Branchen des öffentlichen Dienstes sog. Spartentarifverträge, etwa für die Versorgungswirtschaft der TV-V, die Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen der TV-WW/NW oder unterschiedliche Fassungen des TV-N für den Nahverkehr. Demgegenüber verlangten die Gewerkschaften einheitliche Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst. Mit der Abspaltung der Länder, die mit dem TV-L einen eigenen (sich am TVöD orientierenden) Tarifvertrag schufen (der TV-L gilt nicht in Berlin und Hessen), sowie eigenständige Tarifverträge der Ärzte (vgl. TV-Ärzte/VKA; TV-Ärzte), rückte die Idee der einheitlichen Arbeitsbedingungen ein Stück weiter in die Ferne. Für den kommunalen Bereich wurde mit dem TVöD-VKA ein Mittelweg gefunden: Die allgemeinen Arbeitsbedingungen sind vor der Klammer im Allgemeinen Teil ( 1 bis 39 TVöD-VKA) geregelt. Zusätzliche bzw. abweichende Regelungen finden sich in den Besonderen Teilen : Verwaltung (BT-V), Sparkassen (BT-S), Entsorgung (BT-E), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) und Flughäfen (BT-F). Wichtig: Bei der Anwendung des TVöD-VKA erfolgt die Prüfung der Rechtslage grundsätzlich in einem Dreier-Schritt: 1. Zunächst ist die allgemeine Regelung im Allgemeinen Teil der 1 bis 39 TVöD-VKA nachzuschlagen. 2. Anschließend ist zu prüfen, ob der jeweilige Besondere Teil eine Abweichung trifft. 3. Schließlich ist zu kontrollieren, ob im Fall von Altbeschäftigten eine Besitzstandregelung des TVÜ-VKA greift. 13
6 Der neue Spartentarif im TVöD Praxis-Tipp: Lediglich als Arbeitserleichterung für den betrieblichen Praktiker werden durchgeschriebene Fassungen vereinbart (z. B. TVöD-V, TVöD-K), in denen die Abweichungen der Besonderen Teile im gesamten Fließtext eingearbeitet worden sind. Wichtig: Hinsichtlich der Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst ist zusätzlich die neue Anlage C des TVöD-VKA zu beachten. 3. Wann gilt ein Tarifvertrag? Tarifverträge so auch der TVöD gelten zunächst, wenn eine Tarifbindung vorliegt. Diese hat zwei Voraussetzungen: K K Der Arbeitgeber muss entweder selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied in einem Arbeitgeberverband sein, der den Tarifvertrag vereinbart hat. Der Arbeitnehmer muss Mitglied einer Gewerkschaft sein, die den Tarifvertrag unterzeichnet hat (insbesondere die Gewerkschaft ver.di bzw. die Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes, für die ver.di federführend verhandelt). Tarifbindung liegt nur vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt werden. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht allgemeinverbindlich, was auch für den TVöD gilt. Unter dem Begriff der Allgemeinverbindlichkeit versteht man ein gesetzlich verankertes Verfahren, wonach die zwingende Geltung eines Tarifvertrages für eine Branche festgelegt wird. Dabei kommt es auf eine Tarifbindung gerade nicht an ( 5 TVG). Fehlt es an einer Tarifbindung, kann die Geltung des Tarifvertrages über eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag geregelt werden. Wichtig: Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vereinbaren in der Regel derartige Verweisungsklauseln. 14
7 Wann gilt der TVöD-VKA? Geltungsbereich Geltung des TVöD Tarifbindung Bezugnahme im Arbeitsvertrag 1. Allgemeiner Teil ( 1 bis 39) 2. Besondere Teile Pflege und Betreuung Sparkasse Verwaltung Krankenhäuser Entsorgung Flughafen Neuer Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst 3. ggf. TVÜ-VKA gilt nur in Bezug auf Eingruppierung und Entgelt Quelle: IPW Institut für PersonalWirtschaft GmbH 4. Wann gilt der TVöD-VKA? Der TVöD existiert in zwei Fassungen: Für die Bundesverwaltung gilt der TVöD-Bund. Bei kommunalen Arbeitgebern ist regelmäßig der TVöD-VKA anwendbar, Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einem Kommunalen Arbeitgeberverband, der seinerseits Mitglied der VKA ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der einzelne Arbeitgeber einen abweichenden (Haus-)Tarifvertrag abgeschlossen hat oder aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband ausgeschieden ist, was beides selten der Fall ist bzw. sein dürfte. Die Arbeitsbedingungen im TVöD-Bund und TVöD-VKA sind grundsätzlich gleich. Im Detail bestehen aber erhebliche Unterschiede, z. B. beim leistungsorientierten Entgelt gemäß 18 TVöD (vgl. dazu Richter/Gamisch, 2007). Für andere, z. B. kirchliche Arbeitgeber, gilt der TVöD-VKA nur, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. 15
8 Der neue Spartentarif im TVöD 5. Für wen gilt der TVöD-VKA nicht? Über die Tarifbindung oder eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die der TVöD-VKA Beschäftigte nennt, in den Geltungsbereich des Tarifs einbezogen. Allerdings gibt es Arbeitnehmer, die gemäß 1 Abs. 2 TVöD-VKA von der Anwendung des Tarifvertrages ausgenommen sind. Grund dafür ist, dass der Tarifvertrag für diese Mitarbeiter als unangemessen oder unpassend betrachtet wird. Dabei handelt es sich um: K höhere Positionen (außertarifliche Arbeitnehmer, leitende Angestellte gemäß 5 Abs. 3 BetrVG oder Chefärzte) K spezielle Tätigkeiten, Berufe oder Vertragsverhältnisse, für die besondere Regelungen erforderlich sind (z. B. Auszubildende) K öffentlich geförderte Tätigkeiten (vgl. 217 ff., 260 ff. SGB I) K zeitlich begrenzte Aushilfstätigkeiten gemäß 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Praxis-Tipp: Es ist umstritten, ob dieser Tarifausschluss rechtmäßig ist. Zu bedenken ist, dass eine Benachteiligung vorliegt, die gegen das Verbot der Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern verstößt ( 4 Abs. 2 TzBfG). Es ist Aufgabe der Arbeitsgerichte, diese Frage zu klären. 6. Besonderheit Sozial- und Erziehungsdienst? Strukturell neu ist, dass innerhalb des TVöD-VKA und seinen Spartenregelungen wiederum eine Spartenregelung getroffen worden ist. Die Wirtschaftspresse spricht von der tarifpolitischen Extrawurst (FAZ vom , S. 10). Wichtig: Die Neuregelung gilt für den BT-V und BT-B. Beim Gesundheitsschutz werden zwei gleich lautende Vorschriften geschaffen ( 2 der Anlage zu 56 BT-V und 53 BT-B), während die anderen Besonderen Teile nicht erfasst werden. Demgegenüber 16
9 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis Arbeitsschutz 22, 24, 27, 28, 152, 154, 157, 171 Arbeitsschutzausschuss 160 ff. Arbeitsvorgang 59 ff., 64, 96 Ausdrückliche Anordnung 86, 103, 131 Auszuübende Tätigkeit 46 ff., 54, 57, 61 ff., 67, 75, 80 BAT(-O) 112, 123 Bedeutung 97, 99 Behinderung 20, 74, 79, 85, 89, 106 ff. Beispieltätigkeit 63, 65, 74, 79 ff., 94 ff. BEM 30, 158 Berufsbild 26, 70 ff., 75, 92, 103 Berufserfahrung 45 ff., 169 Besondere Schwierigkeit 97 Betriebliche Kommission 25, 30, 160, 162 Betriebliche Lohngestaltung 146, 151 BGM 20 ff., 24 f., 31, 33 ff., 37, 153, 157 Eingruppierung 12, 14, 17 f., 52 ff., 56 f., 67 ff., 98, 112, 117, 137, 141, 146 ff., 150, 163, 166 Einschlägige Berufserfahrung 45, 169, 187 Entsprechende Tätigkeit 69 ff., 73, 77 f., 93 f., 98, 131 Förderliche berufliche Erfahrung 48 Förderliche Berufserfahrung 46 f. Förderliche Zeiten 151 Fürsorgepflicht 20, 24, 26 f., 30 f., 136 f. Gefährdungsbeurteilung 27 f., 31, 152 f., 161 f., 171 Gefährdungsfaktoren 29 Geschäftsordnung 161 Gesundheitszirkel 25, 154 ff., 163, 172, 190 Handwerklicher Erziehungsdienst 69, 116 Heilpädagoge 69, 89 f. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 69, 102 Kinderpfleger 63, 69, 72 Kindeswohlgefährdung 94 Koordinieren 80, 113, 132, 141 Leitung 64, 74, 85, 88 Maß an Verantwortung 100 Mitbestimmung 25, 28, 48, 146, 149, 152 f. Ordnung in der Dienststelle 146 Praktikum 45 Qualifizierung 21, 24, 26, 73, 78, 93, 98, X
10 Stichwortverzeichnis Risiko 29 Schulungsanspruch 151, 163 Schwierige fachliche Tätigkeiten 73, 75, 78, 80 Schwierige Tätigkeiten 96 f. Sonstige Beschäftigte 69, 71, 73, 93 f., 131 f. Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen 96 Ständiger Vertreter 86, 108 Stellenbeschreibung 31, 60 Stellenbewertungskommission 150, 163 Stufenaufstiege 48, 50, 68, 132 Stufenlaufzeit 48 ff., 112, 117 ff., 121, 131 f., 134 Stufenzuordnung 53, 147, 187 Tarifautomatik 56, 62, 147 Tarifbindung 14, 16 TVöD-VKA 15 f., 24, 50, 123 X Überleitung 12, 40, 45, 112, 118, 125 f., 129 ff., 135, 137, 139 ff., 148 ff., 163 Übertragung 48, 56 f., 86, 108, 143 Vergleichsentgelt 112, 118, 123, 125 ff., 135 ff., 140 ff. Vergütungsgruppenzulage 123 ff., 135 ff., 140 ff. Wesentliche Erziehungsschwierigkeiten 74, 85 Zeitanteile 57 ff. Zusammenhangstätigkeiten 60 ff.,
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