K E K Zulassungsantrag der Da Vinci Media GmbH für die Fernsehspartenprogramme Da Vinci Learning und Da Vinci U Aktenzeichen: KEK 795 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Da Vinci Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ferdinand-Karl Habsburg- Lothringen-Kyburg, Mehringdamm 55, 10961 Berlin, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung der bundesweiten Fernsehspartenprogramme Da Vinci Learning und Da Vinci U hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 01.09.2014 in der Sitzung am 11.11.2014 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Becker, Dr. Brautmeier, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Sjurts und Wagner entschieden: Den von der Da Vinci Media GmbH mit Schreiben vom 25.07.2014 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassungen zur Veranstaltung der Fernsehspartenprogramme Da Vinci Learning und Da Vinci U stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 25.07.2014 bei der mabb die unbefristete Verlängerung der zum 14.09.2014 auslaufenden Zulassung für das Spartenprogramm Da Vinci Learning und der zum 15.04.2017 endenden Zulassung für das Spartenprogramm Da Vinci U beantragt. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 01.09.2014 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und Verbreitung 2.1 Da Vinci Learning ist ein ganztägiges Pay-TV-Spartenprogramm mit Schwerpunkt Bildung und Wissen, das u. a. Animationsformate, Dokumentationen und Shows zu verschiedenen wissenschaftlichen Bereichen (u. a. Geographie, Biologie, Kunst, Chemie, Technik, Medizin) enthält (vgl. Beschluss der KEK vom 11.09.2007, Az.: KEK 437). Das Programm richtet sich an Familien mit Kindern in der Altersgruppe von 6 bis 12 Jahren. Ab 20:00 Uhr werden Wissensprogramme für Erwachsene gezeigt. Das Programm wird derzeit in 12 lokal adaptierten Versionen in 35 Regionen (u. a. in Süd- und Ost-Europa, Singapur, Südafrika) ausgestrahlt (vgl. Angaben unter http://en.da-vinci-learning.com). Programminhalte werden von einer Vielzahl von Unternehmen, XXX bezogen. 2.2 Da Vinci U ( The University Channel ) ist ein ganztägiges Pay-TV-Spartenprogramm, das schwerpunktmäßig Universitätsvorlesungen zu einer weiten Bandbreite von Wissensgebieten überträgt (vgl. Beschluss der KEK vom 09.02.2010, Az.: KEK 599/600). Der Sender richtet sich an ein erwachsenes Publikum mit Interesse an Weiterbildung. Kooperationsvereinbarungen bestehen u. a. mit der amerikanischen Universität Yale und dem Lindau Nobel Laureate Meeting. Das Programm wird derzeit nur in Osteuropa verbreitet. 2 / 6
2.3 Plattformverträge Die Antragstellerin möchte im Jahr 2015 die Verbreitung der Programme in Deutschland aufnehmen. XXX... Entsprechende Plattformverträge bzw. Vertragsentwürfe liegen nach Angaben der Antragstellerin jedoch noch nicht vor. Im Rahmen der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung beurteilt die KEK auch Zurechnungsfragen gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV anhand von Plattformverträgen. Eine Entscheidung der Kommission hängt insofern vom Bestehen eines hinreichend konkreten Verbreitungskonzeptes sowie der Vorlage entsprechender Plattformverträge ab. Bei noch nicht vollständig ausgearbeiteten Verbreitungskonzepten besteht grundsätzlich keine Dringlichkeit einer Entscheidung, da unter diesen Voraussetzungen ein Sendestart in unmittelbarer Zukunft nicht zu verwirklichen ist (vgl. KEK-Mitteilung 3/07 zur Vorlagepflicht von Plattformverträgen sowie den Beschluss der KEK vom 12.11.2014 i. S. Geo Television, Az.: 758-1, I 3.2). Die Programme Da Vinci Learning und Da Vinci U werden jedoch bereits im Ausland auf Grundlage von Lizenzen der mabb verbreitet. Die Lizenzverlängerung durch die mabb steht zumindest für das Programm Da Vinci Learning aktuell an. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachdienlich und verfahrensökonomisch, die medienkonzentrationsrechtliche Prüfung unter Aussparung der Frage der Zurechnung zu Plattformbetreibern bereits jetzt vorzunehmen. Die Antragstellerin ist jedoch verpflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der KEK gemäß 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die entsprechenden Vereinbarungen vorzulegen (s. u. III 2.2). 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Gesellschaftszweck von Da Vinci ist die Veranstaltung und Auswertung von digitalen Fernsehprogrammen sowie der Erwerb und Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung von Inhalten für audio-visuelles Lernen und für die über verschiedenste Fernsehformate zu erfolgende Vermittlung von Wissenschafts- und Forschungsergebnissen XXX 3.2 Die im Verfahren Da Vinci, Az.: KEK 646 (Beschluss der KEK vom 11.01.2011), und mit Schreiben der mabb vom 27.02.2012 vorgelegten Beteiligungsveränderungen bei der Antragstellerin gegenüber dem zuletzt genehmigten Stand (Beschluss der KEK i. S. Da Vinci vom 09.02.2010, Az.: KEK 599/600) unterlagen nicht der medienkonzentrationsrechtlichen Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag, da die Programme entgegen der ursprünglichen Ankündigungen im Rahmen der jeweiligen Zulassungsverfahren nicht bundesweit verbreitet wurden. 3 / 6
3.3 Aktuell bestehen bei der Antragstellerin folgende Beteiligungsverhältnisse: Ferdinand-Karl Habsburg-Lothringen-Kyburg 49,28 % Longkloof Ltd. 33,33 % Thurgau Investment AG 14,96 % Philipp Habsburg 0,92 % Konrad Habsburg 0,91 % Ludmilla Habsburg-Lothringen-Kyburg 0,60 % 3.3.1 Die Longkloof Ltd., ein Medienbeteiligungsunternehmen mit Sitz auf Jersey / Kanalinseln, hält Beteiligungen an Fernsehsendern in Großbritannien und Irland (The Africa Channel UK) sowie in Asien (Setana Sports Asia). Sämtliche Anteile an der Longkloof Ltd. hält das südafrikanische Medienunternehmen Sabido Investments (Pty) Ltd. ( Sabido ). Zu deren Beteiligungen zählen die südafrikanischen Fernsehsender e.tv und e.sat. Ca. 64 % der Anteile von Sabido hält die Hosken Consolidated Investments Ltd. ( HCI ), ca. 32 % der Anteile werden von der Remgro Ltd. gehalten. Die restlichen Anteile (ca. 5 %) befinden sich im Anteilsbesitz von Management und Mitarbeitern von Sabido. Der Geschäftsbericht 2013 der HCI (S. 31) weist zum 31.03.2013 als Aktionäre mit Anteilen von 5 % oder mehr die Southern African Clothing and Textile Workers Union und verbundene Unternehmen mit 39,0 % der Anteile sowie M. J. A. Golding, Executive Chairman von HCI und Chief Executive Officer von Sabido, mit 6,8 % der Anteile aus. Das 516.612.722 Aktien umfassende ausgegebene Aktienkapital der Remgro Ltd. ist in 481.106.370 börsennotierte Stammaktien mit einer Stimme pro Aktie und 35.506.352 nicht börsennotierte Aktien der Gattung B mit 10 Stimmen pro Aktie eingeteilt. Kein Aktionär hält 5 % oder mehr der börsennotierten Stammaktien. Sämtliche Stammaktien der Gattung B werden von der Rembrandt Trust Proprietary Limited gehalten, der Holdinggesellschaft für die Beteiligungen der Familie des Remgro-Gründers Dr. Anton Rupert. Zum 30.06.2013 waren mit den Aktien der Gattung B der Familie Rupert 42,64 % der Stimmrechte von Remgro verbunden (vgl. Geschäftsberichts 2013 der Remgro Ltd., S. 7 und 174). 3.3.2 Alleingesellschafter der Thurgau Investment AG, Bottighofen/Schweiz, ist deren Gründer Michele Martucci. 4 / 6
3.3.3 Sämtliche Gesellschafter sind in Deutschland nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt. Gesellschafterstruktur der Da Vinci Media GmbH Southern African Clothing and Textile Workers Union 39,0 Rembrandt Trust Proprietary Limited (Familie Rupert) (42,6 Stimmrechte) 6,9 M. J. A. Golding 6,8 Streubesitz (57,4 Stimmrechte) 93,1 Streubesitz 54,2 Hosken Consolidated Investments Ltd. Remgro Limited ca. 64 ca. 32 Michele Martucci Management und Mitarbeiter ca. 5 Sabido Investments (Pty) Ltd. 100 100 Thurgau Investment AG 14,96 33,33 Longkloof Ltd. Ferdinand-Karl Habsburg- Lothringen-Kyburg 49,28 Philipp Habsburg 0,92 Konrad Habsburg 0,91 Ludmilla Habsburg- Lothringen-Kyburg 0,60 Programmveranstalter *: derzeit in Deutschland nicht auf Sendung Da Vinci Learning* Da Vinci U* Da Vinci Media GmbH II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der mabb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch 5 / 6
die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die Programme Da Vinci Learning und Da Vinci U sind der Antragstellerin als Veranstalterin und ihren Gesellschaftern Ferdinand-Karl von Habsburg-Lothringen-Kyburg und Longkloof Ltd. nach 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zuzurechnen. Diese Programme sind ferner auch Sabido, der Muttergesellschaft der Longkloof Ltd., sowie deren Mehrheitsgesellschafterin HCI, nach 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG zuzurechnen. Ihnen sind keine weiteren Programme im bundesweiten Fernsehen zuzurechnen. 2.2 Zurechnung zu Plattformbetreibern Die Veranstalterin strebt langfristig den Abschluss von Plattformverträgen mit Netzbetreibern an. Mit dem Abschluss von Plattformverträgen kann eine Veränderung sonstiger Einflüsse im Sinne von 29 Satz 1 RStV verbunden sein: Sonstige Einflüsse in diesem Sinne sind insbesondere die in 28 Abs. 2 RStV benannten vergleichbaren Einflüsse auf einen Veranstalter, u. a. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV die Zurechnung des Programms zu Dritten begründen können. Plattformverträge über die Verbreitung und Vermarktung von Fernsehprogrammen können solche die Zurechnung begründenden Vereinbarungen enthalten. Daher ist die Antragstellerin verpflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der KEK gemäß 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die entsprechenden Vereinbarungen vorzulegen ( 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV). 3 Vorherrschende Meinungsmacht Die Programme Da Vinci Learning und Da Vinci U haben mangels Ausstrahlung in Deutschland noch keine Zuschaueranteile. Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der Zulassung der Programme stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Bauer Becker Brautmeier Fuchs Gounalakis Hege Hornauer Sjurts Wagner 6 / 6