Zulassungsantrag der WeltN24 GmbH für das Fernsehspartenprogramm N24 Doku. sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

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Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der der adviqo AG

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Pressemitteilung 7/ 2013

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K E K. Pressemitteilung 1/ Sitzung der KEK am

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Zulassungsantrag der 1-2-play GmbH für das Fernsehprogramm 1-2-play tv. Aktenzeichen: KEK 351. Beschluss

Transkript:

K E K Zulassungsantrag der WeltN24 GmbH für das Fernsehspartenprogramm N24 Doku sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 875 und KEK 878 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der WeltN24 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Torsten Rossmann und Dr. Stephanie Caspar, Marlene-Dietrich-Platz 5, 10785 Berlin, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms N24 Doku sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 10.05.2016 und 31.05.2016 aufgrund der Sitzung vom 12.07.2015 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Becker, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Schneider, Wagner und Dr. Zimmer entschieden: I Der von der WeltN24 GmbH mit Schreiben vom 27.05.2016 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms N24 Doku stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

II Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom 10.05.2016 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der WeltN24 GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag (Az.: KEK 878) 1.1 Die WeltN24 GmbH hat mit Schreiben vom 27.05.2016 bei der BLM die Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Informationsspartenprogramms N24 Doku beantragt. Die BLM hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom 30.05.2016 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Programmstruktur N24 Doku ist als Informationsspartenprogramm mit Schwerpunkt auf Dokumentationen und Reportagen, diese wiederum mit inhaltlichen Schwerpunkten in den Bereichen History, Technik und Umwelt, geplant. Dabei soll N24 Doku in der Dokumentationsstrecke inhaltlich weitgehend identisch mit dem Programm N24 sein und dieses mit Ausnahme der Nachrichtenstrecke (in der Regel zwischen 6:00 Uhr und 13:00 Uhr) zeitversetzt und gegebenenfalls inhaltlich ergänzt oder variiert ausstrahlen. XXX... Der Sendestart ist im Herbst 2016 geplant. 2 Anzeige von Beteiligungsveränderungen (Az.: KEK 875) 2 / 9

Zudem ist es bei der WeltN24 GmbH gegenüber dem zuletzt durch Beschluss der KEK vom 14.04.2015 i. S. N24, Az.: KEK 825, genehmigten Stand zu Beteiligungsveränderungen auf der zweiten Gesellschafterstufe gekommen. Die BLM hat die Anzeige mit Schreiben vom 10.05.2016 der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Danach ist bei der Axel Springer SE die General Atlantic Coöperatief U.A. (Amsterdam, Niederlande) als neue Gesellschafterin mit einer Beteiligung in Höhe von 8,3 % hinzugestoßen. Der Einstieg der General Atlantic Coöperatief U.A. in den Gesellschafterkreis steht im Zusammenhang mit der Übernahme der von General Atlantic gehaltenen Anteile an der Axel Springer Digital Classifieds GmbH, wodurch die Axel Springer SE nunmehr sämtliche Anteile der Gesellschaft hält, in der ihr Rubrikengeschäft (u.a. StepStone, SeLoger, Immowelt/Immonet, yad2) gebündelt ist. Die neuen von der General Atlantic Coöperatief U.A. übernommenen Aktien der Axel Springer SE wurden auf Basis des genehmigten Kapitals geschaffen, das von der Hauptversammlung 2015 beschlossen wurde. Die Anteile der übrigen Gesellschafter der Axel Springer SE haben sich in diesem Zusammenhang wie folgt reduziert: bisher aktuell Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. KG 51,5 %* 47,3 %* General Atlantic Coöperatief U.A. - 8,3 % Dr. Friede Springer 5,2 %* 5,1 %* Dr. Mathias Döpfner 3,1 %* 2,8 %* Streubesitz 40,2 % 36,5 % * Poolvereinbarung hinsichtlich der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Axel Springer SE, s. dazu unter I 4.2.2 und I 4.4 3 Programmverbreitung, Plattformverträge 3.1 Das Programm N24 Doku soll ebenso wie das Programm N24 frei empfangbar digital über Kabel, Satellit und über IPTV-Plattformen verbreitet werden. Die Antragstellerin gibt an, sich diesbezüglich in Gesprächen mit Netz- und Plattformbetreibern zu befinden. Zugesagt sei bereits eine Verbreitung über die Infrastrukturen von Unitymedia und Vodafone KDG. Die anstehenden Plattformverträge sollen auf gleicher Basis wie die bereits bestehenden Verträge für 3 / 9

die Verbreitung des Programms N24 abgeschlossen werden. Diese Verbreitungsverträge wurden durch die KEK zuletzt im Rahmen des Beschlusses i. S. N24 vom 25.08.2014, Az.: KEK 789, geprüft. Die Zurechnung nach 28 Abs. 2 RStV begründende Vorgaben wurden dabei nicht festgestellt. 4 Antragstellerin und Beteiligte 4.1 Die Antragstellerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Axel Springer SE, mit welcher ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Herstellung, der Vertrieb, der Handel und die Veröffentlichung von Medieninhalten und Medienprodukten aller Art einschließlich verlegerischer und musikverlegerischer Aktivitäten sowie die Veranstaltung von Rundfunk und sonstigen Medienangeboten wie z. B. Internetangebote, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen aller Art in diesen Bereichen XXX... Tochterunternehmen der Antragstellerin sind die MAZ&More TV-Produktion GmbH (Dienstleister von SAT.1, produziert u. a. das SAT.1 Frühstücksfernsehen ) und die Content Factory TV-Produktion GmbH (Bewegtbildmaterial für Dritte). Zudem hält sie 88 % der Geschäftsanteile der Vertical Media GmbH (Fachverlag für Onlinemedien), eine 50 %-Beteiligung an der Berliner Pool TV Produktionsgesellschaft mbh (Video- und Audiosignale für Berichterstattung aus dem Deutschen Bundestag) sowie Beteiligungen an der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbh in Höhe von 5,39 % und an der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH in Höhe von 1,37 %. Die Antragstellerin produziert im Rahmen von Auftragsproduktionsverträgen mit Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE die Nachrichten für die Programme SAT.1, ProSieben und kabel eins. Zudem führt sie im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages für die Axel Springer SE die Printprodukte der Welt-Gruppe (Die Welt, Welt am Sonntag, Welt Kompakt) und erstellt deren jeweilige digitale Produkte. XXX... 4.2 Axel Springer SE 4.2.1 Die Axel Springer SE bezeichnet sich selbst als eines der größten Medienhäuser Europas und als einen digital ausgerichteten Verlag. Die digitalen Medienkanäle tragen nach Unternehmensangaben gegenwärtig knapp drei Viertel zu den Pro-forma-Konzernerlösen bei. Das Portfolio der Axel Springer SE gliedert sich in Bezahlangebote, die überwiegend durch zahlende Leser genutzt werden (Bild- und Welt-Gruppe), in Vermarktungsangebote, deren Erlöse überwiegend 4 / 9

durch Werbekunden generiert werden, und in Rubrikenangebote, deren Erlöse überwiegend durch zahlende Stellen-, Immobilien- und Autoanzeigenkunden generiert werden. Der Fokus liegt nach eigenen Angaben auf der digitalen Transformation. Die nationalen Medienaktivitäten sind im Wesentlichen um die Marken Bild und Welt aufgebaut. Im Printbereich zählt die Axel Springer SE gemessen an der verkauften Auflage zu den größten Verlagen im Bereich der Tageszeitungen. Im Onlinebereich baut die Axel Springer SE ihre Aktivitäten entsprechend der unternehmensstrategischen Zielsetzung kontinuierlich aus. In den vergangenen Jahren wurde dabei insbesondere ein internationales Portfolio führender Online-Rubrikenportale in den Bereichen Stellen-, Immobilien-, Auto- und generalistische Kleinanzeigen aufgebaut (z. B. StepStone, SeLoger, Immowelt/Immonet; s. Geschäftsbericht 2015 der Axel Springer SE, S. 13). Im Bereich der TV- und Bewegtbild-Vermarktung ist die Axel Springer SE über die Visoon Video Impact GmbH & Co. KG (hervorgegangen aus der thads.media vermarktungs gmbh) aktiv. Das Gemeinschaftsunternehmen, an dem die Axel Springer SE mit 51 % und die Viacom International Media Networks (VIMN) mit 49 % beteiligt sind, hat nach Erteilung der erforderlichen Kartellfreigaben im Januar 2016 den Geschäftsbetrieb aufgenommen und vermarktet alle TV- Angebote der Axel Springer SE und der Viacom International Media Networks (VIMN) in Deutschland. Hierzu zählen die Programme N24, Nickelodeon, Nicknight, Comedy Central, VIVA und MTV sowie künftig das Programm N24 Doku. 4.2.2 Die Anteilsmehrheit der Axel Springer SE hält mit 47,3 % des Grundkapitals die Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. KG ( Axel Springer KG ). An dieser sind als Kommanditisten die Friede Springer GmbH & Co. KG ( F. Springer KG ) mit 90 % der Anteile sowie Ariane und Axel Sven Springer mit jeweils 5 % beteiligt. Geschäftsführende Komplementärin der Axel Springer KG ist die AS Publizistik GmbH, an welcher die Kommanditisten in entsprechender Höhe beteiligt sind. Sämtliche Gesellschaftsanteile der F. Springer KG und deren Komplementärgesellschaft, der Friede Springer Verwaltungs GmbH, hält Frau Dr. h.c. Friede Springer, welche zudem mit 5,1 % der Aktien unmittelbar an der Axel Springer SE beteiligt ist. Dr. Mathias Döpfner, der Vorstandsvorsitzende der Axel Springer SE, hält rund 2,8 % der Aktien an dieser. Daneben hält die Gesellschaft eigene Aktien in einem Umfang von rund 0,2 %. Die restlichen 36,5 % der Aktien befinden sich in Streubesitz. Hinsichtlich der zwischen Frau Dr. Springer und der F. Springer KG bestehenden Poolvereinbarung über die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Axel Springer SE, welcher auch Herr Dr. Döpfner beigetreten ist, wird auf die Ausführungen im Beschluss der KEK i. S. N24 vom 11.02.2014, Az.: KEK 767, I 2.3.1, verwiesen. 5 / 9

4.3 Die General Atlantic Coöperatief U.A. gehört zu der 1980 gegründeten US-amerikanischen Privat-Investmentgesellschaft General Atlantic. Diese verwaltete nach eigenen Angaben zum 31.12.2015 ein Portfolio an Unternehmensbeteiligungen im Wert von rund 17,9 Mrd. US-Dollar. Bei den Investments setzt General Atlantic den Schwerpunkt in erster Linie auf sogenannte Later-Stage -Wachstumsgesellschaften. Beteiligungen bestehen in den Bereichen Business Services, Financial Services, Healthcare, Internet & Technology und Retail & Consumer. Investoren bringen Kapital im Rahmen von individuellen Verträgen ( Commitment Agreements ) in GA Investment Funds ein, wobei die Investoren als Limited Partners ähnlich wie Kommanditisten und General Atlantic-Gesellschaften als Genreal Partner ähnlich wie Komplementäre, als Geschäftsführer oder in vergleichbarer Funktion tätig werden (Manager). Nach Angaben der Antragstellerin, die sich auf Stimmrechtsmitteilungen gemäß 21 ff. WpHG sowie öffentlich zugängliche Informationen einer von der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) unterstützten Webseite (Investment Adviser Public Disclosure, www.adviserinfo.sec.gov) beruft, wird die General Atlantic Coöperatief U.A. von der GAP-W International, LLC (Delaware, USA) und der GAP (Bermuda) Limited (Bermuda, USA) kontrolliert. Dabei wird die GAP (Bermuda) Limited als General Partner, Manager, Trustee oder Director des Funds GAP-W International, LLC angegeben. Die GAP (Bermuda) Limited steht selbst unter der Kontrolle der General Atlantic Service Company, LLC. An dieser halten als größte Anteilseigner William E. Ford, Mark F. Dzialga und Rene M. Kern zwischen 10 % und 25 % der Anteile sowie Steven Denning, Jonathan Craig Korngold und Anton Jonathan Levy zwischen 5 % und 10 % der Anteile (Schedule A zu Form ADV Uniform Application for Investment Adviser Registration der General Atlantic Service Company, LLC). 6 / 9

4.4 Gesellschafterstruktur im Überblick Gesellschafterstruktur und zurechenbare Programme der WeltN24 GmbH Friede Springer Verwaltungs GmbH 100 Komplementärin 90 5 Dr. Friede Springer 100 Friede Springer GmbH & Co. KG Axel Sven Springer 5,1* 90* 5 5 Ariane Springer 5 AS Publizistik GmbH Komplementärin Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. KG 47,3 Dr. Mathias Döpfner 2,8* General Atlantic Coöperatief U.A. 8,3 Streubesitz 36,5 Axel Springer SE (Anteile im Eigenbesitz: 0,2) *: Poolvereinbarung hinsichtlich der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Axel Springer SE; bzgl. Dr. Döpfner rund 2 % der von ihm gehaltenen Aktien betreffend Programmveranstalter 100 WeltN24 GmbH N24 N24 Doku 7 / 9

II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der BLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK 1.1 Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt, 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 RStV. 1.2 Gemäß 29 Satz 1, 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden und erst nach Erteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die angezeigte Beteiligungsveränderung wurde bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der WeltN24 GmbH wird das von ihr veranstaltete Programm N24 sowie mit Sendestart zusätzlich das Programm N24 Doku gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Der Axel Springer SE werden die genannten Programme gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet. Der Axel Springer KG, der F. Springer KG und Dr. Friede Springer sind die Programme gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 AktG zuzurechnen. 2.2 Die Antragstellerin plant, das Programm neben der Satellitenverbreitung auch über Kabelnetze zu verbreiten. Entsprechende Plattformverträge werden gegenwärtig verhandelt, wurden jedoch noch nicht abgeschlossen. Auch wenn die Antragstellerin erklärt hat, dass die Plattformverträge auf gleicher Basis wie die bereits bestehenden Verträge für die Verbreitung des Programms N24 abgeschlossen werden sollen und die KEK diesbezüglich keine zurechnungsbegründenden Vorgaben festgestellt hat, sind die neu abgeschlossenen Plattformverträge der KEK 8 / 9

dennoch vorzulegen. Mit dem Abschluss der neuen Plattformverträgen kann möglicherweise eine Veränderung sonstiger Einflüsse im Sinne von 29 Satz 1 RStV verbunden sein: Sonstige Einflüsse in diesem Sinne sind insbesondere die in 28 Abs. 2 RStV benannten vergleichbaren Einflüsse auf einen Veranstalter, u. a. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV die Zurechnung des Programms zum Dritten begründen können. Daher ist die Veranstalterin verpflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der KEK gemäß 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die Vereinbarung in Abschrift vorzulegen ( 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV). 2.3 Hinsichtlich der Nichtzurechnung des Programms N24 zur ProSiebenSat.1 Media SE mangels eines vergleichbaren Einflusses gemäß 28 Abs. 2 RStV wird auf die Feststellungen der Beschlüsse der KEK i. S. N24 vom 14.12.2010, Az.: KEK 629, III 2, und vom 11.02.2014, Az.: KEK 767, III 2.3, verwiesen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß 27, 34 RStV vor allem die von der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) gemessenen und veröffentlichten Zuschaueranteile zugrunde. Nach Angaben der Antragstellerin erreichte das Programm N24 in der maßgeblichen Referenzperiode von Mai 2015 bis April 2016 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 1,1 %. Das Programm N24 Doku hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung sowie der angezeigten Beteiligungsveränderung stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Becker Dörr Fuchs Gounalakis Mailänder Sagurna Schneider Wagner Zimmer 9 / 9