Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung



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Transkript:

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung. Im Ergebnis stellt sich die Rechtslage momentan wie folgt dar: Für die steuerliche Behandlung der privaten PKW- Nutzung kommt es zunächst entscheidend auf die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen an: 1. Ein Fahrzeug, welches zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird, stellt sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen dar, ohne dass hieran etwas geändert werden kann. Der Anteil der privaten Pkw-Nutzung ist wie bisher durch ein Fahrtenbuch oder mittels der pauschalierenden 1%-Methode zu ermitteln. 2. Die Zuordnung des Pkw in Betriebs- oder Privatvermögen unterliegt aber einem Wahlrecht wenn das Fahrzeug zu mindestens 10% aber weniger als 50% betrieblich genutzt wird. Sofern das Fahrzeug zu Betriebsvermögen erklärt wird, das heißt sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bildet, ist der private Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches oder durch eine Schätzung zu ermitteln. Die 1%-Methode ist hier nicht mehr anwendbar. 3. Wird der PKW weniger als 10% betrieblich genutzt, kommt hingegen nur die Zuordnung zum Privatvermögen in Betracht. Ein privater Nutzungsanteil ist hier nicht zu ermitteln. Achtung: In welche dieser Kategorien ein Pkw einzuordnen ist, muss dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden. Sofern wegen der Art der Tätigkeit (z. B. Taxiunternehmen) die Zuordnung nicht offensichtlich ist, sollten daher Aufzeichnungen über betriebliche Fahrten sowie die Gesamtfahrleistung des Pkw geführt werden. Hierfür reicht in der Regel ein repräsentativer Drei-Monats-Zeitraum aus. In Abhängigkeit von der Zuordnung ergibt sich folgende steuerliche Behandlung: zu 1: Pkw im notwendigen Betriebsvermögen Die gesamten mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar alle Belege sind aufzubewahren. Der nichtbetriebliche Nutzungsanteil wird durch die Besteuerung des sogenannten Eigenverbrauchs berücksichtigt. Dieser beinhaltet die private Nutzung, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Die Erarbeitung des Merkblattes erfolgt mitgroßer Sorgfalt. Eine Haftung kann hierfür jedoch nicht übernommen werde. 1

Für die Ermittlung des nichtunternehmerischen Anteils stehen zwei Methoden zur Verfügung: 1%-Regelung Im Fall der pauschalen Berechnungsmethode werden für die Privatfahrten pro Kalendermonat 1% vom Brutto- Listenneupreis zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen zu Grunde gelegt. Der Nutzungsanteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet sich pro Monat mit 0,03% vom Brutto-Listenneupreis für jeden Entfernungskilometer abzüglich der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Für die Familienheimfahrten im Rahmen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung sind zusätzlich 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Fahrt und für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Auch hier darf die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer abgezogen werden. Allerdings ist nur eine Fahrt pro Woche begünstigt. Bei jeder weiteren Fahrt erfolgt kein Abzug der Entfernungspauschale. Fahrtenbuch Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt und die Privatnutzung an Hand der tatsächlichen Kosten berechnet werden. Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre darstellen. Es muss stets für das gesamte Kalenderjahr geführt werden. Ein repräsentativer Zeitraum reicht nicht aus. Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt und damit vom Finanzamt nicht anerkannt, kommt es im Falle einer Betriebsprüfung zu erheblichen Steuernachzahlungen. Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt Reiseziel Reisezweck und ggf. aufgesuchte Geschäftspartner. Bei Besuch von mehreren Geschäftspartnern bei einer Fahrt müssen zumindest deren Namen in der richtigen zeitlichen Reihenfolge des Besuchs aufgeführt werden. Wenn ein Umweg gefahren werden muss, ist auch dieser zu notieren. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Die Erarbeitung des Merkblattes erfolgt mitgroßer Sorgfalt. Eine Haftung kann hierfür jedoch nicht übernommen werde. 2

Es muss sichergestellt sein, dass das Fahrtenbuch nicht nachträglich erstellt oder verändert werden kann. Als Nachweis dienen dafür u. a. die Übereinstimmung der Kilometerangaben mit Rechnungen von Reparatur, Durchsicht und TÜV. Auch die Tankrechnungen werden bei der Prüfung der Plausibilität der Kilometerangaben mit einbezogen. Das Fahrtenbuch gehört ins Fahrzeug. (Nach aktueller Rechtsprechung werden über Excel o.ä. Programme erstellte Fahrtenbücher nicht anerkannt). Die Eintragungen sind sofort nach Beendigung der Fahrt in das Fahrtenbuch vorzunehmen. Werden die Fahrten zunächst auf Notizzetteln erfasst und die Daten anschließend in das Fahrtenbuch übertragen reicht dies nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht aus. Nutzen verschiedene Fahrer das Fahrzeug, sind diese in einer entsprechenden Spalte einzutragen. zu 2: Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen Sofern bei einem unter 50%igen betrieblichen Nutzungsanteil das Fahrzeug zu Betriebsvermögen erklärt wurde, ist der private Nutzungsanteil mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (siehe oben) oder aber durch eine Schätzung zu ermitteln. Schätzung Die 1%-Methode stellt zwar ebenfalls eine Schätzungsmethode dar, sie soll jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen nicht mehr anwendbar sein. Die Schätzung des privaten Nutzungsanteils soll anhand geeigneter Unterlagen erfolgen. Die Finanzverwaltung verweist hier auf Terminkalender, Kilometergeldabrechnungen oder auch auf Reisekostenaufstellungen. Tipp: Die Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sind relativ hoch und verursachen einen enormen bürokratischen Aufwand. Deshalb empfehlen wir, als Grundlage für eine Schätzung die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen: Kilometerstand am Anfang und am Ende des repräsentativen Zeitraums; daraus ergibt sich die Gesamtfahrleistung Aufzeichnung aller betrieblichen Fahrten für einen repräsentativen Zeitraum von 3 bzw. besser noch 6 Monate nach folgendem Muster: Die Erarbeitung des Merkblattes erfolgt mitgroßer Sorgfalt. Eine Haftung kann hierfür jedoch nicht übernommen werde. 3

Datum Ziel Wegstrecke Grund Fahrstrecke (km) 20.05.2011 27.05.2011 Mustermandant in Musterhausen Steuerberater Mustermann Jeweils kurz die Mandantenunterlagen 37 Fahrstrecke eintragen Bilanz 2010 15 Summe gefahrene Kilometer 10.000 Aus diesen Angaben lässt sich für den Fall einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt eine relativ genaue Schätzung des betrieblichen Nutzungsanteils ableiten. Bei einer Gesamtfahrleistung des Pkw von 25.000 km ergäbe sich beispielsweise ein Privatanteil von 60%, sodass die gesamten Kosten des Pkw zu 40% abzugsfähig blieben. Achtung: Sollten keine Aufzeichnungen geführt werden, darf das Finanzamt den betrieblichen und privaten Nutzungsanteil schätzen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll dabei regelmäßig von einem relativ niedrigen betrieblichen Anteil von 20 25% ausgegangen werden. Dies ist regelmäßig ungünstig, es sollten daher unbedingt die oben genannten Aufzeichnungen geführt werden. zu 3: Pkw im Privatvermögen Die gesamten mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen keine Betriebsausgaben dar. Es erfolgt lediglich eine Berechnung des betrieblich veranlassten Kostenanteils durch Ansatz einer Pauschale pro gefahrenen Kilometer. Hierfür sind alle betrieblich veranlassten Fahrten am besten in der oben genannte Form aufzuzeichnen. Als Betriebsausgaben wird pro betrieblich veranlassten gefahrenen Kilometer eine Kostenpauschale in Höhe von 0,30 EUR abgezogen. Sofern ein höherer Kilometer-Kostensatz für den Pkw nachgewiesen werden kann, kann auch dieser höhere Satz angewandt werden. Die anzusetzenden Betriebsausgaben betragen daher im o.g. Beispiel: 10.000 km x 0,30 EUR/km = 3.000 EUR. Zusammenfassung: Die Behandlung der Pkw-Kosten eines Unternehmers ist nicht einfach. In vielen Fällen muss individuell berechnet werden, welche Variante die Günstigste ist. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern. Die Erarbeitung des Merkblattes erfolgt mitgroßer Sorgfalt. Eine Haftung kann hierfür jedoch nicht übernommen werde. 4

Die Erarbeitung des Merkblattes erfolgt mitgroßer Sorgfalt. Eine Haftung kann hierfür jedoch nicht übernommen werde. 5