Begründung zum Aufhebungsverfahren der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West

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Transkript:

Begründung zum Aufhebungsverfahren der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West 1. Lage des Plangebietes Im Ortsteil Mauerkirchen des Marktes Bad Endorf wurde 1997 für den westlichen Teil die Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West erlassen. Der räumliche Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West umfasst die Flurnummern 10, 451/1, 457/1 T, 460/1 und 460/2 der Gemarkung Mauerkirchen. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 3.760 m² und liegt im südlichen Teil des Marktes Bad Endorf. 2. Flächennutzung Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan des Markes Bad Endorf setzt die Fläche innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsabrundungssatzung als Dorfgebiet (MD) fest. Mit der Aufhebung der Ortsabrundungssatzung ist das Plangebiet als nicht überplanter Innenbereich zu definieren, in dem die Zulässigkeit baulicher Nutzungen künftig nach 34 BauGB zu beurteilen ist. S. 1

3. Geltungsbereich Die Aufhebungssatzung umfasst den gesamten Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West (in der Fassung vom 11.03.2997) im Ortsteil Mauerkirchen, des Marktes Bad Endorf, einschließlich der 1. Änderung vom 09.06.1999, der 2. Änderung vom 22.06.2004 sowie der 3. Änderung vom 16.09.2010. 0. Ursprungsplanung vom 11.03.1997 1. Änderung vom 09.06.1999 S. 2

2. Änderung vom 22.06.2004 3. Änderung vom 16.09.2010 4. Anlass und Erforderlichkeit des Aufhebungsverfahrens Aufgrund der Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West einschließlich deren Änderungen wurde bislang im beplanten Bereich ein Bauraum für eine neue Bebauung festgesetzt. Das Gebiet hat sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Bebauung zum Innenbereich entwickelt, sodass sich die Zulässigkeit von künftigen Bauvorhaben nach 34 Abs. 1 BauGB richtet. S. 3

Zudem wurde die Marktgemeinde Bad Endorf im Rahmen der Aufstellung der 4. Änderung der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West vom Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, darauf aufmerksam gemacht, dass die Ursprungssatzung von 1997 aufgrund eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlers nicht wirksam zustande gekommen sei und aufgehoben werden müsse. Die Bekanntmachung der Ausgangssatzung erfolgte ohne vorherige Ausfertigung/Unterzeichnung. Aufgrund dieses materiell-rechtlichen Fehlers ist eine rückwirkende Berichtigung nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass die zwischenzeitlich erfolgten 3 Änderungen der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West ebenfalls unwirksam sind. Somit ist eine weitere Änderung der Ortsabrundungssatzung nicht möglich. Als weitere Vorgehensweise empfahl das Landratsamt Rosenheim, die Aufhebung der OAS Mauerkirchen West vom 11.03.1997 einschließlich der dazugehörigen Änderungssatzungen. Gleichzeitig wies das Landratsamt darauf hin, dass Bauvorhaben innerhalb des Planungsgebietes als Innenbereichsvorhaben nach 34 Abs. 1 BauGB genehmigt werden könnten. Damit auf dem Grundstück Flur-Nr. 10, Gemarkung Mauerkirchen ein Bauvorhaben (mit zwei Doppelhäusern und einem Einfamilienhaus) verwirklicht werden kann, soll für den westlichen Teil des Grundstücks eine Einbeziehungssatzung aufgestellt werden. Auf diese Weise kann das geplante Doppelhaus, das zum Großteil im Außenbereich liegt, Baurecht nach 34 Abs. 1 BauGB erhalten. 5. Auswirkungen der Aufhebung 5.1 Art der baulichen Nutzung Nach Aufhebung der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West greift der durch 34 BauGB vorgegebene rechtliche Rahmen im Zusammenhang mit der vorhandenen Bebauung. Danach "ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Des Weiteren müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange des Ortsbildschutzes gewahrt bleiben. Da das Quartier durch die bereits erfolgte Umsetzung der Ortsabrundungssatzung Mauerkirchen West einschließlich der ersten bis dritten Änderung heute derart baulich vorgeprägt ist, dass eine Beurteilung von Bauvorhaben nach 34 BauGB erfolgen kann, sind mit der Aufhebung der Ortsabrundungssatzung keine wesentlich anderen Nutzungen zu erwarten, als die Umgebungsbebauung dies zulässt. 5.2 Verkehrserschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt unmittelbar über das bereits vorhandene öffentliche Straßennetz (Hirnsberger Straße, Schwabmühlenweg). Die Anbindung an das übergeordnete Verkehrssystem ist über die Chiemseestraße als Ortsverbindungsstraße gegeben. Die innere Erschließung des Plangebietes ist durch entsprechende Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte gesichert. S. 4

Es ist davon auszugehen, dass sich mit der Aufhebung der Ortsabrundungssatzung und der künftigen planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage nach 34 BauGB der Ziel- und Quellverkehr im Plangebiet nicht wesentlich verändern wird. Die Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, so dass auch zukünftig keine nachteiligen Auswirkungen im Bereich Erschließung zu erwarten sind. Das Plangebiet befindet sich in einem bebauten innerörtlichen Bereich. Die notwendigen Verund Entsorgungsleitungen (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Fernwärme) sind vorhanden. 5.3 Freiflächen und Grünordnung Der Geltungsbereich ist von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben. Innerhalb des Geltungsbereichs gibt es überwiegend Wohnbebauung mit großzügigen privaten Grünflächen. Die auf den Privatgrundstücken vorhandenen weiteren Freiflächen sind teilweise befestigt bzw. versiegelt und werden als Stellplatzflächen, Terrassen bzw. als Spiel- und Aufenthaltsflächen genutzt. 5.4 Gewässer Am Rande des Plangebiets verläuft die Antworter Achen (verrohrt), ein Gewässer III. Ordnung. 5.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Für das innerörtliche Plangebiet bestand bislang Baurecht nach 34 BauGB. Gemäß 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die Aufhebung des Bebauungsplanes löst keine Eingriffe aus, die über das bereits zulässige Maß hinausgehen. Eine detaillierte Eingriff- und Ausgleichsbilanzierung ist nicht erforderlich. S. 5