Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Schönwald (GS-FHS) Vom 08. November 2016

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Transkript:

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Schönwald (GS-FHS) Vom 08. November 2016 Die Stadt Schönwald erläßt aufgrund der Art. 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) und Art. 22 Kostengesetz (KG) folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Leichenhalle der Stadt Schönwald: 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Friedhofs, der Leichenhalle und der sonstigen Bestattungseinrichtungen der Stadt Schönwald werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Es werden erhoben: a) Nutzungsgebühren (Grabgebühren - 6 - und Leichenhallengebühren - 7 -), b) Arbeitsgebühren ( 8), c) Verwaltungsgebühren ( 9). (3) Daneben werden Auslagen gemäß Art. 13 Kostengesetz erhoben, soweit diese im Zuge von beantragten Amtshandlungen nach der Friedhofsatzung und dieser Gebührensatzung erwachsen. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung ist verpflichtet: a) wer die Erteilung einer Genehmigung, die Durchführung der Bestattung, die Benutzung der Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen des städtischen Bestattungswesens beantragt hat, b) wer nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über das Bestattungswesen für die Bestattung zu sorgen hat, c) wer sich sonst der Stadt gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (2) Zur Entrichtung der Grabgebühren für Wahlgräber ist zusätzlich der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

3 Anwendung des Kostengesetzes Für die Verwaltungsgebühren gemäß 9 dieser Satzung und die Erhebung von Auslagen gilt das Kostengesetz des Freistaates Bayern in seiner jeweiligen Fassung. 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Grabgebühren gemäß 6 dieser Satzung sind für die Nutzungsdauer oder für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Die Gebühren nach dieser Satzung werden einen Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. (2) Die Stadt kann die Ausführung von Leistungen, die Erteilung von Genehmigungen und die Vergabe von Grabnutzungsrechten von der vorherigen Leistung entsprechender Gebühren bzw. Kostenvorschüsse abhängig machen. Sie kann auch eine vorherige ausreichende Sicherung ihrer Gebührenansprüche nach dieser Satzung insbesondere durch Abtretung von Ansprüchen aus Sterbegeld oder Lebensversicherungen fordern. (3) Werden Gebühren nach dieser Satzung weder im Voraus entrichtet noch ausreichend gesichert, ist die Stadt berechtigt, unumgänglich notwendige Bestattungshandlungen in einfacher würdiger Form auszuführen. 5 Pflichten der Gebührenschuldner Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt sämtliche für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich anzuzeigen und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. 6 Grabgebühren (1) Für die Überlassung von Reihengräbern gemäß 16 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Friedhofsatzung werden folgende Gebühren erhoben: a) Kindergrab für die Dauer der Ruhefrist ( 16 Abs. 1 Satz 1 Friedhofsatzung): 240,00 b) Kindergrab für die Dauer einer sich anschließenden Nutzungszeit ( 16 Abs. 1 Satz 2 Friedhofsatzung): 96,00

c) Reihengrab für die Dauer der Ruhefrist: ( 16 Abs. 1 Satz 1 Friedhofsatzung): 775,00 d) Reihengrab für die Dauer einer sich anschließenden Nutzungszeit ( 16 Abs. 1 Satz 2 Friedhofsatzung): 310,00 (2) Für die Überlassung eines Wahlgrabes gemäß 17 Abs. 1 und 12 Abs. 3 Friedhofsatzung auf eine Nutzungsdauer entsprechend 17 Abs. 2 Satz 1 Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben: a) Wahlgrab entlang der Friedhofseinfriedung und in den Grabfeldern 11-16 für die Dauer der Nutzungszeit: je Grabplatz 1.650,00 b) unterirdisches Urnengrab für die Dauer der Nutzungszeit: 775,00 c) Urnennische für die Dauer der Nutzungszeit 1.531,00 d) Naturgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit: 628,00 (3) Für die Verlängerung der Nutzungsdauer von Wahlgräbern gemäß 17 Abs. 2 Satz 2 Friedhofsatzung i.v.m. 17 Abs. 7 sind folgende Gebühren je Grabplatz zu entrichten: a) Wahlgrab entlang der Friedhofseinfriedung und in den Grabfeldern 11-16 für die Dauer der Nutzungszeit: je Grabplatz 471,00 b) unterirdisches Urnengrab für die Dauer der Nutzungszeit: 310,00 (4) Überschreitet bei Wahlgräbern ( 12 Abs. 3 Friedhofsatzung) gemäß 17 Abs. 8 Friedhofsatzung bei der Bestattung eines Verstorbenen die Ruhefirst die Nutzungsdauer, so sind die Gebühren gemäß Absatz 2 bis zum Ablauf der Ruhefrist nachzuentrichten. Maßgebend sind hierbei die Gebührensätze, die zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Bestattung gelten. Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach dem Verhältnis der Dauer des Verlängerungszeitraumes zur üblichen Nutzungsdauer nach 17 Abs. 2 Satz 1 Friedhofssatzung. Angefangene Jahre werden voll berechnet. 5) Wird ein Verstorbener aus einem Reihengrab vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungsdauer in ein Wahlgrab gemäß 16 Abs. 4 Friedhofsatzung umgebettet, so ist für jedes Jahr der Nutzung des Wahlgrabs eine Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Verhältnis der abgelaufenen Frist zur neu beantragten Nutzungsdauer bemißt. Angefangene Jahre werden voll berechnet. 7 Leichenhallengebühren Für die Benutzung der Leichenhalle gemäß 4 Abs. 1 Friedhofsatzung werden erhoben: a) für die Aufbewahrung in einer Aufbahrungszelle je Leiche 163,00 b) für die Benutzung der städtischen Aussegnungshalle für Trauerfeierlichkeiten je Trauerfeier 388,00

8 Arbeitsgebühren (1) Für städtische Dienstleistungen werden folgende Arbeitsgebühren je beigesetzter Person erhoben: a) Mithilfe beim Transport der Leiche vom Leichenwagen in den Aufbewahrungsraum 25,00 b) Mithilfe bei Beerdigung, Trauerfeier und Feuerbestattungen 51,00 c) Reinigen der Leichenhalle 35,00 d) Grabausheben, Wiedereinfüllen und Abfuhr der überschüssigen Erde - Personen, die bei Eintritt des Todes das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten: 180,00 - für sonstige Personen 395,00 - für ein Urnengrab 55,00 e) Abholen einer Urne im Krematorium 35,00 f) Herrichten des Grabplatzes bei Naturbestattung 35,00 g) Beisetzung einer Urne 40,00 h) für Ausgraben oder Umbetten, sofern die Leiche nach auswärts überführt wird, pro Leiche: 485,00 i) für Ausgraben und Umbetten, soweit die Leiche innerhalb des Friedhofs umgebettet wird, pro Leiche: 645,00 j) für Ausgraben oder Umbetten von Urnen, sofern die Urne nach auswärts überführt wird, pro Urne: 55,00 k) für Ausgraben und Umbetten von Urnen, soweit die Urne innerhalb des Friedhofs umgebettet wird, pro Urne: 105,00 (2) Erfordern die städtischen Dienstleistungen einen Arbeits- und Kostenaufwand, der das übliche Maß übersteigt, so kann im Einzelfall zu den Gebühren gemäß Abs. 1 ein Zuschlag bis zu 150 % erhoben werden. (3) Für städtische Dienstleistungen, welche an einem Samstag erbracht werden müssen, erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 um 25 %. An Verwaltungsgebühren werden erhoben: 9 Verwaltungsgebühren a) Erteilen einer Befreiung vom Benutzungszwang ( 5 Abs. 1 Friedhofsatzung) 100,00

b) Genehmigung einer Exhumierung oder Umbettung, die nicht gerichtlich oder behördlich angeordnet ist ( 9 Abs. 3 Friedhofsatzung): 100,00 c) Gebühr für die Gestattung einer nachträglichen Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ( 16 Abs. 4 Friedhofsatzung): 30,00 d) Ausstellen einer Graburkunde ( 17 Abs. 3 Friedhofsatzung): 25,00 e) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts ( 18 Abs. 3 Friedhofsatzung): 25,00 f) Genehmigung zur Ausmauerung eines Wahlgrabes als Gruft je bestattungsfähiger Person ( 21 Abs. 1 Friedhofsatzung): 150,00 g) Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals oder einer Grabeinfassung ( 28 Abs. 1 Friedhofsatzung): 5 % des Anschaffungspreises (Brutto-Rechnungsbetrag) 10 Inkrafttreten (1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Schönwald vom 20. August 2010 (Kreisamtsblatt Nr. 18/2010 vom 07. Oktober 2010) außer Kraft. Schönwald, 08. November 2016 Stadt Schönwald Jaschke Erster Bürgermeister