Finanzgericht München



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Transkript:

Az.: 1 K 4382/04 Freigabe: 25.01.06 Stichwort: Mittelpunkt deer Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers und Zahl der Heimfahrten Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2003

2 hat das Finanzgericht München, 1. Senat, durch den Richter am Finanzgericht als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 30. Dezember 2005 für Recht erkannt: 1. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2004 wird geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuerberechnung nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind. Die Heimatstadt des Klägers (Kl) ist A. Ab 1. September 2001 begann er eine Offizierausbildung bei der Bundeswehr. In den ersten 6 Monaten der Ausbildung in B waren die Unterkunft und die Heimfahrten nach A kostenlos. Ab 1. März 2002 wurde der Kl zum Zeitsoldaten ernannt und ab 23. September 2002 an die Bundeswehrhochschule nach Neubiberg versetzt. Dort begann er mit einem Studium der Informatik. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 machte er für die Zeit ab 1. März 2002 Aufwendungen für 20 Fahrten mit dem PKW und der Bahn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Nach Beendigung des Studiums verzog der Kl wieder nach A. In Neubiberg wurde dem Kl von der Bundeswehr ein Appartement (Appartement Nr., ) zur Verfügung gestellt, für das er monatlich 91,35 (ab April 2003) Miete bezahlte. Nach den Angaben des Kl war dieses 15 qm groß und verfügte über eine Nasszelle mit einem Waschbecken und einem WC. Das Haus, zu dem 36 Appartements gehören, sei als Gemeinschaftsunterkunft konzipiert, vor allem um die Kameradschaft und das gemeinsame Studieren zu fördern. Im Gemeinschaftsbereich verfüge es über 2 Duschräume mit jeweils 4 Duschen. Zudem sei die Universität im Herbst 2002 als Reaktion auf die weltweit veränderte

3 Sicherheitslage eingezäunt und zum militärischen Bereich mit entsprechenden Zugangsbeschränkungen erklärt worden. In der Einkommensteuererklärung 2003 wurden Aufwendungen für insgesamt 14 Heimfahrten (davon 9 mit dem Flugzeug für 1080 und 5 mit dem PKW zu jeweils 2 x 840 km für insgesamt 1.680 ) sowie weitere Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für insgesamt 3.113 geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2004 ließ der Beklagte (das Finanzamt FA ) die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung mit der Begründung nicht zum Abzug zu, dass die weiter entfernt liegende Wohnung nicht nachhaltig aufgesucht worden sei. Mit Schreiben vom 10. August 2004 teilte der steuerliche Vertreter mit, dass der Kl wegen seiner Dienstzeiten, der großen Entfernung und nicht zuletzt aus Kostengründen nicht jedes Wochenende habe nach Hause fahren können. Gegenüber dem vorangegangenen Jahr habe er die Anzahl der Heimfahrten zugunsten zeitlich längerer Heimataufenthalte reduziert. Im Streitjahr (2003) habe er sich an 85 Tagen in A aufgehalten. Auf mehr Familientage komme in der Regel auch ein Familienvater nicht, der nicht jedes Wochenende nach Hause fahren könne und bei dem die doppelte Haushaltsführung ansonsten unbestritten bleibe. Im Übrigen sehe weder das Gesetz noch die veröffentlichte Verwaltungsauffassung eine Mindestzahl von Heimfahrten vor. Im Gegenteil gehe Abschnitt R 43 Abs. 3 Satz 5 der Lohnsteuerrichtlinien davon aus, dass bei größerer Entfernung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, bereits eine Heimfahrt im Jahr ausreiche. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung EE vom 27. August 2004). Mit der Klage wird vorgetragen, dass der Kl die Zahl der Wochenendheimfahrten im Streitjahr wegen der mit der Entfernung verbundenen Reisezeit, der Reisekosten, Wochenenddienstzeiten und gestiegenen Studienanforderungen einschließlich einhergehender Workshops, Tutorien und Arbeitsgruppen habe reduzieren müssen. Dafür habe er sich im Rahmen der Wochenendheimfahrten jeweils länger in A aufgehalten. Nach Abschnitt R 42 Abs. 1 Satz 8 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR), der nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. Juni 2004 (BStBl I 2004, 582) auch auf Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Anwendung finden solle, genügten zwei Fahrten pro Monat. Bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2003 sei die Regelung von der Finanzverwaltung zudem auch nach Ablauf der Zweijahresfrist angewandt worden. Rein rechnerisch ergäben sich bei Zugrundelegung entsprechender Wochenendaufenthalte kürzere Aufent-

4 haltszeiten als sie der Kl gehabt habe. Von einer fehlenden Nachhaltigkeit des Aufsuchens der Heimatwohnung könne deshalb keine Rede sein. Nach dem Gesetzeswortlaut seien bei einer anfänglich beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung die Aufwendungen zeitlich unbegrenzt abzugsfähig und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten werde. Ein Nachhaltigkeitsfaktor werde somit ausdrücklich nicht verlangt. Der vom FA vorgetragenen Auffassung komme somit nur im Rahmen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den Fahrtkosten von Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand bei bisher begründeter doppelter Haushaltsführung ab dem 1. Januar 2004 Bedeutung zu. Auch für diese Steuerpflichtigen spiele eine Nachhaltigkeit aufgrund der Fortgeltung des Abschnitts R 43 Abs. 5 LStR für Veranlagungszeiträume bis 2003 gem. dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2004 (BStBl I 2004, 582) keine Rolle. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 18. Februar 2003 (EFG 2003, 715) hingewiesen, wonach für auswärts untergebrachte Auszubildende Aufwendungen wegen zeitlich befristeter doppelter Haushaltsführung für die gesamte Berufsausbildung anzuerkennen seien. Nach alldem seien die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in vollem Umfang anzuerkennen. Ferner wurde vorgetragen, dass das FA der großen Entfernung von 840 km und dem damit verbundenen Reiseaufwand zu wenig Bedeutung beimesse. Bei der vom FA geforderten Mindestzahl von 24 Wochenendheimfahrten müsste der Kl monatlich mehr als 1/5 seines Nettoeinkommens für die Fahrtkosten aufwenden. Bei der Anzahl der Fahrten könnten die Lebensumstände nicht außer Acht gelassen werden. Außerdem verkenne das FA die Selbstbindung der Verwaltung. Nach Abschnitt R 43 Abs. 5 Nr. 2 der LStR in der für das Streitjahr noch maßgeblichen Fassung seien die Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmers ohne eigenen Hausstand auch nach Ablauf der Übergangszeit von 3 Monaten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses für eine verhältnismäßig kurze Dauer am selben Ort beschäftigt werde. Als Soldat auf Zeit und Offiziersanwärter befinde sich der Kl in einem derartigen Ausbildungsverhältnis. Damit erfülle der Kl die Voraussetzungen der sog. unechten doppelten Haushaltsführung. Das Bundesministerium der Finanzen habe mit Erlass vom 30. Juni 2004 (BStBl I 2004, 582) die Regelung in Abschnitt R 43 Abs. 5 LStR für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 für weiterhin anwendbar erklärt.

5 Insgesamt machte der Kl Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 6.002 geltend, wovon auf Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung 4.707, auf Arbeitsmittel (Computer und Zubehör) 693 und auf sonstige Werbungskosten 602 entfielen. Ferner wurden Kirchgeld in Höhe von 15 und Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.678 geltend gemacht. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid waren Vorsorgeaufwendungen lediglich in Höhe von 398 berücksichtigt worden. Im Schriftsatz vom 31. Januar 2005 erklärte sich das FA bereit, die sonstigen Werbungskosten (602 ) und die Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 449 anzuerkennen. Bei der Berechnung der Aufwendungen für Arbeitsmittel (AfA für den Computer) berücksichtigte es entsprechend den Angaben in der Steuererklärung einen Privatanteil von 50 %. Nicht anzuerkennen seien die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung. Sämtliche Aufwendungen für den Hausrat und die Einrichtungsgegenstände (insgesamt 448,93 ) seien erst nach dem Bezug der Wohnung am Beschäftigungsort angeschafft worden und könnten schon aus diesem Grunde im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt werden. Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit den anzuerkennenden Werbungskosten nicht überschritten werde, bedürfe es keiner Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids. Im Schriftsatz vom 28. April 2005 vertrat das FA die Auffassung, dass der Lebensmittelpunkt des Kl wegen der durchschnittlich weniger als 2 Fahrten pro Monat nicht in A gelegen haben könne. Außerdem habe der Kl die von ihm behauptete Aufenthaltsdauer von 85 Tagen in A nicht nachgewiesen. Der Lebensmittelpunkt sei deshalb in dem vom Kl allein bewohnten Appartement in Neubiberg anzunehmen, das mit einer Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne nicht vergleichbar sei. Dem widersprachen die Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 3. Juni 2005. In A habe der Kl auch im Streitjahr noch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt. Dort hätten nicht nur seine Eltern und seine Freunde gewohnt, sondern auch seine Freundin. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass der Kl über Jahre hinweg eine geringe Zahl von Heimfahrten vorzuweisen habe. Nehme man die noch in den Monaten Januar und Februar 2002 mit Fahrtberechtigungsausweis der Bundeswehr durchgeführten Heimfahrten hinzu, sei er im Jahr 2002 an insgesamt 28 Wochenenden nach Hause gefahren. Die Zahl der Heimfahrten habe sich erst mit Studienbeginn und dessen Anforderungen reduziert. Das Studium an der Bundeswehrhochschule unterscheide sich deutlich von einem normalen Hochschulstudium. Das Hochschuljahr werde in Trimester mit jeweils 3 Monaten einge-

6 teilt. Zwischen dem ersten und zweiten Trimester liege lediglich die einwöchige Osterpause. An das Ende Juni endende zweite Trimester schließe sich eine vorlesungsfreie Zeit von 3 Monaten an, bevor am 1. Oktober das dritte Trimester beginne, welches mit der vorlesungsfreien Weihnachtszeit ende. Zusätzlich zum Studienbetrieb sei von den Studenten militärischer Dienst in Form von Wachdiensten, einschließlich Wochenenddiensten, militärischer Weiterbildung, Märschen, Sportprüfungen und Appellen zu leisten. Der Kl könne sich insoweit zumindest an einen Wochenenddienst und ein Marschwochenende (13. bis 15. Juni) in 2003 erinnern, an denen ihm Wochenendheimfahrten verwehrt gewesen seien. Außerdem habe der Kl im Streitjahr 13 schriftliche Prüfungen und ein dreimonatiges Programmierpraktikum absolviert. Ausweislich seiner Kalenderaufzeichnungen sei der Kl soweit möglich an den darauf folgenden Wochenenden zu Familie und Freunden nach A gefahren. Die vorausgehenden Wochenenden habe er für Prüfungsvorbereitungen in Arbeitsgruppen genutzt. In der vorlesungsfreien Sommerzeit habe der Kl neben dem Erwerb von Scheinen auch für den Abschluss des Vordiploms genutzt, wofür eine umfangreiche Vorbereitungszeit erforderlich gewesen sei. Durch die Reisedaten sei schlüssig dargelegt, dass sich der Kl während seiner Wochenendheimfahrten an 85 Tagen in A aufgehalten habe. Hinzu kämen noch 7 Tage des bereits am 19. Dezember 2002 angetretenen Weihnachtsurlaubs 2002, die in das Jahr 2003 gefallen seien. Sämtliche ihm zustehenden Urlaubstage habe der Kl im Rahmen der Wochenendheimfahrten eingebracht (für die Familienheimfahrten in der Zeit vom 17. April bis 4. Mai 2003: 8 Wochen- bzw. Urlaubstage; in der Zeit vom 28. Mai bis 1. Juni 2003: 1 Urlaubstag; in der Zeit vom 3. bis 6. Juli 2003: 2 Urlaubstage; in der Zeit vom 25. Juli bis 11. August 2003: elf Urlaubstage u.a. für einen einwöchigen Zelturlaub mit Freunden an der Ostsee; in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember 2003: 5 Urlaubstage). Mehr Abwesenheitstage seien dem Kl nicht gestattet gewesen, da für die Wochentage Anwesenheitspflicht im Großraum München bestanden habe. Rechne man 140 freie Tage, die dem Kl im Streitjahr zur Verfügung standen, habe sich der Kl zu mehr als 65 % dieser Zeit in seiner Heimat aufgehalten. Damit sei das vom FA geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit belegt. Außerdem habe der Kl 100 % der verfügbaren 27 Urlaubstage für die Aufenthalte in Norddeutschland genutzt. Mehr Abwesenheitstage seien dem Kl aufgrund der Dienstvorschriften nicht gestattet gewesen. Hinzu komme, dass in einer kasernierten Gemeinschaftsunterkunft wie die des Kl regelmäßig nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen angenommen werden könne.

7 Dem widersprach das FA im Schriftsatz vom 28. April 2005. Insbesondere habe der Kl die angeführte Aufenthaltszeit von 85 bzw. 92 Tagen in A nicht nachgewiesen. Mit gerichtlicher Anordnung vom 29. August 2005 wurde der Kl gebeten, verschiedene Unterlagen und Belege vorzulegen. Hierauf wird Bezug genommen. Daraufhin teilte der Kl mit, dass er an der Geltendmachung weiterer Sonderausgaben nicht mehr festhalte. Außerdem legte er die angeforderten Kalenderaufzeichnungen des Kl vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13. September 2005 Bezug genommen. Mit Beschluss des Senats vom 17. August 2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kl beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2004 in Gestalt der EE vom 27. August 2004 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (4.707 ), Arbeitsmittel (693 ) und Sonstiges (602 ) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. II. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Gem. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zählen zu den Werbungskosten notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Erfüllt ein Arbeitnehmer diese Voraussetzungen nicht, weil er z.b. keinen eigenen Hausstand unterhält (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 5. Oktober 1995 VI R 62/90, BStBl II

8 1995, 180), kann er die entsprechenden Aufwendungen unter den Voraussetzungen des von der Rechtsprechung in Anlehnung an 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geschaffenen Rechtsinstituts der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltführung (gelegentlich auch als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet) als Werbungskosten gem. 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug bringen (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl II 1995, 186, und vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237). Diese Grundsätze sind in Abschnitt R 43 Abs. 5 LStR 2004 wiedergegeben und sind anzuwenden bei Arbeitnehmern, die keinen eigenen Hausstand haben (z.b. noch in den Haushalt ihrer Eltern eingegliedert sind) und vorübergehend an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind. Von einer vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung an demselben auswärtigen Ort von vornherein auf höchstens drei Jahre befristet ist. Befindet sich der Arbeitnehmer in einem Ausbildungsverhältnis, kann die Frist von drei Jahren auch überschritten werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 18. Februar 2003 6 K 1051/00, EFG 2003, 1684, und Abschnitt R 43 Abs. 5 Nr. 2 b LStR 2004). Entsprechend der Verwaltungsanweisung im Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 30. Juni 2004 (BStBl I 2004, 582) ist die Regelung in Abschnitt R 43 Abs. 5 LStR letztmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Wie bei der doppelten Haushaltsführung ist auch bei der zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung erforderlich, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers weiterhin am bisherigen Wohnort gelegen ist und dieser nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (vgl. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG zu Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung und der Arbeitsstätte). Wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers befindet, ist nach den Gesamtumständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Dabei kann u.a. bedeutsam sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder der anderen Wohnung aufhält. Außerdem spielt auch die Entfernung eine Rolle. Ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass die Wohnung am Beschäftigungsort nicht zum Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers geworden ist, kann auch eine geringe Zahl von Heimfahrten ausreichen (BFH-Urteil vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949). Ist die Zahl der Fahrten allerdings über mehrere Jahre als gering einzustufen, spricht dies gegen die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180). Die Finanzverwaltung hält bei ledigen Arbeitnehmern grundsätzlich zwei Fahrten im Monat für erforderlich, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen am Heimatort annehmen zu können (vgl. Abschnitt R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR 2004). Die Regelung in Abschnitt R 43 Abs. 3

9 Satz 5 LStR, die sich unmittelbar mit der doppelten Haushaltsführung befasst, sieht demgegenüber vor, dass bei größerer Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Zweitwohnung bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr ausreichen kann, falls in der Hauptwohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell beteiligt. Aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalls ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kl im Streitjahr nach wie vor den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in A hatte. Hierfür spricht nicht nur die Tatsache, dass die Eltern, die Freunde und die Freundin in A wohnen. Vom Kl wurde auch überzeugend dargelegt, dass er im Streitjahr immer dann zu seiner Hauptwohnung nach A fuhr, wenn der Dienstplan und die Anforderungen des in Trimester aufgeteilten Studiums an der Universität der Bundeswehr es zuließen. Es ist nachvollziehbar, dass der Kl die Wochenenden, die den 13 schriftlichen Prüfungen vorangingen, denen er sich im Streitjahr unterziehen musste, für Prüfungsvorbereitungsarbeiten in Arbeitsgruppen genutzt hat und die den Prüfungen nachfolgenden Wochenenden, soweit möglich, für die Familienheimfahrten nach A verwandte. In der vorlesungsfreien Sommerzeit des Streitjahrs mussten vom Kl außerdem das Vordiplom abgeschlossen sowie Scheinprüfungen durchgeführt werden. Anhand der mit Schriftsatz vom 13. September 2005 vorgelegten Kalenderaufzeichnungen des Kl ist auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich im Rahmen seiner 14 Aufenthalte in A an insgesamt 91 (85 + 6) Tagen in seiner Heimat aufgehalten hat, was ca. 65 % der dem Kl zur Verfügung stehenden 140 freien Tage entspricht. Nach den Grundsätzen des Urteils des Finanzgerichts München vom 21. Juni 1995 (1 K 1250/93, EFG 1996, 744), wonach nicht nur auf die Zahl, sondern auch auf die Dauer der jeweiligen Aufenthalte abzustellen ist, reicht dies aus, ein nachhaltiges Verweilen am Hauptwohnort in A anzunehmen. Hinzu kommt, dass der Kl sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Urlaubstage für die Heimataufenthalte genutzt hat. Da sich der Kl im Streitjahr in einem Ausbildungsdienstverhältnis befand (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523) und damit die Voraussetzungen der zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung des Abschnitts R 43 Abs. 5 LStR 2004 erfüllt sind, sind im Ergebnis die geltend gemachten Fahrt-, Unterkunfts- und sonstigen Kosten (vgl. zu den Telefonkosten: BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472) wie beantragt in Höhe von 4.707 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

10 2. Hinsichtlich der übrigen Aufwendungen wurde vom FA der Betrag für die sonstigen Werbungskosten in Höhe von 602 im Schriftsatz vom 31. Januar 2005 bereits anerkannt. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit der Klageantrag die Arbeitsmittel betrifft (693 ), ist die Klage hinsichtlich des Differenzbetrags (244 ) zu den vom FA anerkannten Kosten (449 ) unbegründet. Die Berechnungen des FA im Schriftsatz vom 31. Januar 2005 hinsichtlich der Höhe der Abschreibungen sind zutreffend. Sie basieren auf dem vom Kl in der Einkommensteuererklärung für den Computer angegebenen privaten Nutzungsanteil von 50 %. Ein vom Kl im Schriftsatz vom 13. September 2005 angeführter Berechnungsfehler kann darin nicht gesehen werden. 3. Mit Ausnahme des genannten Differenzbetrags von 244 ist die Klage somit begründet. Zu berücksichtigen sind Werbungskosten in Höhe von 5.758. Da die Berechnung der Einkommensteuer einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, wird dem FA gem. 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, die Berechnung durchzuführen. Gem. 100 Abs. 2 Satz 3 FGO ist das FA verpflichtet, das Ergebnis der Berechnungen dem Kl unverzüglich mitzuteilen und entsprechend diesem Ergebnis nach Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 zu erteilen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 136 Abs. 1, 137 Abs. 1 FGO. Trotz überwiegenden Obsiegens waren die Kosten dem Kl aufzuerlegen, da die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die der Kl früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.