Fachtagung Sicherheit in Theatern Inhaltsverzeichnis: Vorträge vom 5. März 2014



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Transkript:

Fachtagung Sicherheit in Theatern Inhaltsverzeichnis: Vorträge vom 5. März 2014 Hygiene in der Maske, Dr. med. Frauke Graue-Martens Arbeitsschutzverordnung künstlicher optischer Strahlung, Frank Hofmann Besondere szenische Vorgänge, Jan Maybaum Besondere szenische Darstellung auf Bühnen, Wolfgang Heuer Gefährdungsbeurteilung künstliche optische Strahlung, Kerstin Budde Prävention im Bühnentanz, Nada Göltzer Rechtssichere Unterweisung, Dieter Deitenbeck

HYGIENE IN DER MASKE Ein Hygieneplan entsteht! Sicherheit in Theatern und anderen Veranstaltungsstätten Unfallkasse Nord 05.03.2014 Dr. med. Frauke Graue - Martens 2014 hanza 1

Die Entstehung Arbeitskreis Betriebsärzte der Hamburger Theater Verschiedenen Themen: U.a. Hygiene in der Maske Diskussion der Fragen zur Maskenbildnerei mit Thorsten Kirchner, dem Leiter der Masken im Deutschen Schauspielhaus Beteiligung der Beruflichen Schule Burgstraße in Hamburg (Berufsschule für Maskenbildner) in Person von Matthias Storch Gewinnung der UK Nord als Projektfinanzier Gewinnung des Deutschen Schauspielhauses als Projektfinanzier und Projektobjekt sowie Thorsten Kirchner als Projektbeauftragten 2014 hanza 2

Die Durchführung Angebotserstellung durch das Institut für Hygiene und Umwelt in Hamburg Angelika Mielke vom Hygieneinstitut nimmt an mehreren Terminen mit dem Leiter der Maske und der Betriebsärztin teil, an denen Proben von Arbeitsmaterialien, Flächen und Kosmetikprodukten genommen werden. 2014 hanza 3

Die Durchführung Wertung der Ergebnisse Recherche im Internet, BGW, DGUV, Uni Greifswald, UK Nord, RKI Vorstellung und Diskussion der Ergebnisse im Arbeitskreis der beteiligten Betriebsärzte Entwicklung des Hygieneplans auf dem Boden der Ergebnisse der Untersuchung und der Gefährdungsbeurteilung in Kooperation durch die Hygienefachkraft, den Leiter der Maske, die Betriebsärztin und die Mitarbeiterinnen der Maske des Deutschen Schauspielhauses 2014 hanza 4

Die Umsetzung Vorstellung des Hygieneplans im Rahmen einer Schulung für die Mitarbeiterinnen Inhalte der Schulung: Der Hygieneplan in allen Teilen, Einführung in die Mikrobiologie und Hygiene, Erkennung von Infektionsgefahren, Übertragung von Erkrankungen, Impfprävention, PSA, AMU, Gefahrstoffe Aktuell: Erprobungsphase Zukunft: Sensibilisierung der Darsteller bezüglich Infektionsgefahren 2014 hanza 5

Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz Infektionsschutzgesetz Hamburger Hygieneverordnung Biostoffverordnung Gefahrstoffverordnung Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung BGI 8560 - Gefahrstoffe in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung 2014 hanza 6

Der Hygieneplan - Struktur 1. Allgemeines Einleitung Hygienemanagement 2. Risikobewertung Infektionen, Hauterkrankungen, Gefahrstoffe Verhalten bei Verdacht auf Infektionen, Hauterkrankungen 2014 hanza 7

Der Hygieneplan - Struktur 3. Basishygiene Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattung Hygieneanforderungen an Arbeitsmaterialien und platz im Schminkraum Reinigungs- und Desinfektionsplan für Arbeitsutensilien in der Maske Umgang mit Arbeitsmaterialien 2014 hanza 8

Der Hygieneplan - Struktur 4. Personalhygiene Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Hände waschen Hautschutz- und Handschuhplan Hygienische Händedesinfektion Impfschutz Persönliche Hygiene 5. Informationsmaterial Produktblätter, Sicherheitsdatenblätter Betriebsanweisungen 2014 hanza 9

Reinigungs- und Desinfektionsplan WAS WANN WOMIT WIE Lippenstift vor Darstellerwechsel Kodan wipes abwischen Bürsten Kämme nach jedem Gebrauch ausbürsten auswaschen bei Verschmutzung primasept med mit reichlich Wasser abspülen Klebereste mit Alkohol entfernen Perücken vor Einlagerung Rasierer nach Benutzung ausbürsten und auf links drehen vor Gebrauch waschen nach Herstellerangaben reinigen möglichst Einmalrasierer benutzen 2014 hanza 10

Schulung mit Einführung in die Themen Hygiene, Infektionsschutz, Hautpflege, Gefahrstoffe, Arbeitsmedizinische Untersuchung, PSA 2014 hanza 11

Infektionsschutz Schutz der eigenen Person Schutz des Darstellers Schmierinfektionen Hände, Wunden, Schleimhäute Tröpfcheninfektionen Körpersekrete, Niesen, Husten Stich- oder Schnittinfektion 2014 hanza 12

Die wichtigste Präventionsmaßnahme zur Verhinderung einer Infektion: Händehygiene!!!!! 2014 hanza 13

Voraussetzung für die Händehygiene keine Ringe an Händen kurze Fingernägel keine künstlichen Fingernägel intakte Haut 2014 hanza 14

Fingernägel Schätzungen unter einem Fingernagel: Anzahl Keime = Einwohner Deutschlands unter dem Ehering: Anzahl Keime = Einwohner Europas entzündete Nagelhaut: Anzahl Keime = Weltbevölkerung 2014 hanza 15

Hautveränderungen Hautveränderungen können sehr unterschiedliche Ursachen haben. Es kann sich um Pilzinfektionen, virale bakterielle oder parasitäre Infektionen oder auch nichtinfektiöse Veränderungen handeln. Diese können ggf. infektiös sein! Hautveränderungen nicht mit der ungeschützten eigenen Haut berühren (ggf. Handschuhe), Nicht mit mehrfach zu verwendenden Utensilien (z.b. Pinsel)sondern nur mit Einmalmaterialien (z.b. Q-Tipp) berühren 2014 hanza 16

Hautveränderungen Hautveränderungen können sehr unterschiedliche Ursachen haben. Es kann sich um Pilzinfektionen, virale bakterielle oder parasitäre Infektionen oder auch nichtinfektiöse Veränderungen handeln. Diese können ggf. infektiös sein! Hautveränderungen nicht mit der ungeschützten eigenen Haut berühren (ggf. Handschuhe), Nicht mit mehrfach zu verwendenden Utensilien (z.b. Pinsel)sondern nur mit Einmalmaterialien (z.b. Q-Tipp) berühren 2014 hanza 17

Nagelveränderungen Farbliche und strukturelle Veränderungen der Nägel (Fuß und Hand) können verschiedene Ursachen haben. Neben anderen Erkrankungen wie Schuppenflechte kann es sich häufig um Nagelpilz handeln. 2014 hanza 18

Virale Infektionserkrankung: Hepatitis B Infektionen/a BRD: ca. 1.000 => ca. 50% symptomfreier Verlauf Inkubationszeit: 2-6 Monate 5-10% chronischer Verlauf Mögliche Folgen: Chronische Hepatitis, Leberzirrhose, Leberzellkrebs, lebenslange Infektiösität Schutz: Aktive Impfung möglich; Postexpositionelle Prophylaxe (PEP) mit aktiver + passiver Impfung Relevante Übertragungswege: Serum und Sexualkontakt Leicht übertragbar 2013 hanza

Hepatitis C In den letzten Jahren abnehmende Infektionen D: Ca. 5000/Jahr Überwiegend asymptomatischer Verlauf Inkubationszeit: 2-3 Monate 40 60 % chronischer Verlauf Mögliche Folgen: chronische Hepatitis, Leberzirrhose, Leberzellkrebs, lebenslange Infektiösität Schutz: Impfung nicht möglich, durch frühzeitige Behandlung möglicherweise => Verhinderung der Chronifizierung Relevanter Übertragungsweg: Serum (Sexualkontakte) Weniger leicht als Hepatitis B zu übertragen 2014 hanza 20

HIV Ca.: 2.700 Neuinfektionen/2011 in D Inkubationszeit: 1-3 Wochen bis zur akuten HIV-Krankheit Endstadium unbehandelt nach ca.: 10-15 Jahren 50% entwickeln keine akute HIV - Erkrankung ca.: 98% chronischer Verlauf: => lebenslange Infektiösität, AIDS Schutz: Impfung nicht möglich, postexpositionelle Prophylaxe (PEP) möglichst innerhalb von 1-2 h Relevante Übertragungswege: Serum u. Sexualkontakte Nicht so leicht zu übertragen wie Hepatitis B oder C 2013 hanza

Impfungen I Spezielle Impfungen sind für Maskenbildner nicht vorgesehen. Grundsätzlich sollten die in Deutschland empfohlenen (STIKO) Schutzimpfungen vorhanden und aktualisiert sein. Die Kosten der Impfungen gehen zu Lasten der Krankenkasse (z.b. Tetanus) oder des Geimpften (z.b. Reiseimpfung) (je nach Kasse und Impfung). 2014 hanza 22

Impfungen II - Allgemein Auffrischimpfungen alle 10 Jahre gegen Tetanus und Diphtherie, einmal in Kombination mit Pertussis (Keuchhusten). Ggf. in Kombination gegen Polio (Kinderlähmung) bei bestehendem Risiko (Reisen Afrika, Asien). Eine Grippeimpfung wird bei Personen mit chronischen Erkrankungen, bei Schwangeren und bei Personen über 60 Jahre empfohlen. Ein Immunschutz gegen Masern, Mumps, Röteln, Windpocken sollte ggf. (altersabhängig) vorhanden sein (abgelaufenen Erkrankung oder Impfung) 2014 hanza 23

Impfungen III - Hepatitis B Heute werden auch alle Kinder gegen Hepatitis B geimpft, bevor sie in das sexuell aktive Alter eintreten, um diese u.u. chronisch verlaufende Erkrankung zu verhindern. Dieses verdeutlicht, dass eine Impfung gegen Hepatitis B allgemein sinnvoll ist. Die Kostenübernahme der Hepatitis B Impfung durch den Unternehmer erfolgt nicht, da bisher die Gefährdungsbeurteilung kein erhöhtes Risiko einer Hepatitis B Infektion bei Maskenbildnern ergeben hat. Kontakt zu Körperflüssigkeiten, die Infektionen (z.b. Hepatitis B) übertragen können, ist für Maskenbildner und Darsteller nicht ausgeschlossen. 2014 hanza 24

RISIKEN - GEFAHRSTOFFE 2014 hanza 25

Gefahrstoffe Reizend Ätzend Allergiesierend Lösemittel Isocyanate Polyurethanschäume Gummimilch (Latex, Ammoniak) 2014 hanza 26

Schutzmaßnahmen TOP Technisch, Organisatorisch, Persönlich T: Ersatzstoffsuche, Absaugbox O: Betriebsanweisung, Prozess zur Einbeziehung von Betriebsärztin / FASI bei der Beschaffung von GS P: Persönliche Schutzausrüstung P steht an letzter Stelle! 2014 hanza 27

ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE 2014 hanza 28

Infektionsgefährdung G42 Die Tätigkeit beinhaltet keinen Umgang mit stechenden oder schneidenden Instrumente direkt am Darsteller mit dem Ziel die Haut zu penetrieren. Die Gefährdungsbeurteilung ergibt keine Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge zur Infektionsgefährdung, regelmäßige Unterweisungen sind sinnvoll. Angebotsvorsorge 5 ArbMedVV (bei Erkrankung) Wunschuntersuchungen sind nach 5a ArbMedVV und 11 ArbSchutzG zu ermöglichen ( es sei denn: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen schließen eine Gefährdung aus) 2014 hanza 29

Hautgefährdung G 24 Bei Tätigkeiten mit Hautgefährdung, z.b. Feuchtarbeit (auch Handschuhtragen) mehr als 2 Stunden ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge -orientiert am berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 24 - alle 2 Jahre anzubieten, bei mehr als 4 Stunden alle 2 Jahre verpflichtend. 2014 hanza 30

Gefahrstoffe Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: Toluol, Xylol, Styrol. Für diese Untersuchung orientiert am Grundsatz G29 ergibt die Gefährdungsbeurteilung (Tätigkeiten nur unter der Abzugshaube) keine Verpflichtung, da keine Exposition erfolgt. Isocyanate: Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erfolgt keine Untersuchung orientiert am Grundsatz G 27, keine Überschreitung der Grenzwerte, kein Hautkontakt. Wie ist das in Ihrem Haus? 2014 hanza 31

Atemschutzmaske G26 Staubmaske: G26 I Angebotsvorsorge alle 3 Jahre bis zum 50 Lj., danach alle 2 Jahre Atemschutzschutzmaske mit Gasfilter: G 26 II Pflichtvorsorge alle 3 Jahre bis zum 50 Lj., danach alle 2 Jahre. 2014 hanza 32

Warum keine Gasmaske? Die Gefährdungsbeurteilung gibt das in unserer Maske nicht her! Daher keine Empfehlung an den Arbeitgeber GUV I 8560: Das Tragen von Masken darf nur eine vorübergehende Maßnahme sein. Bei Benutzung eines Atemschutzgerätes der Gruppe 2 ist die Arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend Eine Nichteignung würde dazu führen, wenn ein Atemschutzgerät notwendig wäre, dass man nicht im Bereich der Gefährdung arbeiten dürfte! 2014 hanza 33

Isocyanate / Atemschutzmaske Ausnahme: Tätigkeiten, die mit Isocyanaten erfolgen, aber nicht unter der Abzugshaube möglich sind. Hier erhalten einige Mitarbeiter eine Pflichtvorsorge zur Tätigkeit mit Atemschutzmaske G26 II Vorsicht: Hautkontakt Bystander 2014 hanza 34

Welche Maske wozu? Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS) Konzipiert für den Schutz von Patienten Einsatz im OP DIN EN 14683:2006 Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) Konzipiert für den Schutz von Personal (Staub, Aerosole) Einsatz als persönliche Schutzausrüstung DIN EN 149:2001 Halb- oder Vollmasken mit Gasfilter Konzipiert für den Schutz vor Chemikalien (verschiedene Filter) 2014 hanza 35

Bildschirmarbeitsplatz G 37 Angebot für Mitarbeiter, die am Bildschirm arbeiten Erfolgt für Mitarbeiter, die jünger sind als 40 Jahre alle fünf, für die, die älter sind als 40 Jahre alle drei Jahren. 2014 hanza 36

RISIKEN - HAUTBELASTUNG 2014 hanza 37

Persönliche notwendige Maßnahmen Keinen Handschmuck tragen (Uhren, Armbänder, Ringe) Hautschutzplan und Hygiene einhalten Sorgfältiger Hautschutz Geeignete Handschuhe tragen Langärmelige Kittel o.ä. Schürze (o.ä. Schutzkleidung) 2014 hanza 38

Hautschutzplan Was Wann Wie Womit Hautschutz -vor Feuchtarbeit -sorgfältig einmassieren Hautschutzprodukt Handschuhe -beim Waschen -beim Reinigen -mit trockenen, sauberen Händen Einmalhandschuhe Haushaltshands. Händedesinfektion -nach Toilette -nach Kontakt mit -ca.3ml.30sec Desinfektionsmittel Hände waschen -bei Verschmutzung - gründlich Waschlotion Hände pflegen -nach dem Händewaschen -nach der Arbeit -sorgfältig einmassieren Pflegeprodukt 2014 hanza 39

Hautschutzmaßnahmen Präventiver Hautschutz Schutzhandschuhe während der hautbelastenden Tätigkeit (z. B. Feuchtarbeit) Präparativer Hautschutz vor, während der hautbelastenden Arbeit und nach der Arbeit mit Hautschutzsalben Hautreinigung milde, schonende Reinigungsmittel, schonende Händetrocknung 2014 hanza 40

Regeln für die Hautreinigung Hautschonende Reinigungsmittel einsetzen Sparsam einsetzen Gut verteilen und mit wenig Wasser verreiben Schmutz und Reinigungsmittel mit viel Wasser abspülen Hände gut abtrocknen, nicht rubbeln Hautpflegemittel auftragen 2014 hanza 41

Händewaschen ist keine Lösung? Reicht im Alltag, aber nicht beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Weicht die Haut auf, trocknet sie aus und entfettet sie Wasser und Seife verändern den Säureschutzmantel Allergene und Schadstoffe können leichter in die Haut eindringen Folge: Handekzeme Keime werden nur in geringen Mengen von der Hautoberfläche entfernt und in die Umgebung verteilt 2014 hanza 42

Maßnahmen bei Hauterkrankungen Hauterkrankungen sind die häufigsten Berufserkrankungen in Deutschland, 90% sind durch Ekzeme bedingt Bei Auftreten von Hautveränderungen ist ein Arzt, möglichst der Betriebsarzt oder ein Hautarzt aufzusuchen. Zur Klärung eines möglichen Zusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit sollte der Betriebsarzt oder der Hautarzt das Hautarztverfahren einleiten. 2014 hanza 43

PSA 2014 hanza 44

Was ist PSA = Persönliche Schutzausrüstung Handschuhe Atemschutzmaske Schutzbrille Schürzen (Baumwolle, Plastik) 2014 hanza 45

PSA Personenbezogene Nutzung oder Hygienische Gefährdung durch Maßnahmen ausschließen ( 2 PSA Benutzerverordnung) Auswahl der geeigneten PSA (Material, Beschaffenheit, Schutzziel) Beratung durch Betriebsärztin / FASI bei der Auswahl 2014 hanza 46

Handschuhe Orientierung am Handschuhplan Die richtigen Handschuhe bei der richtigen Tätigkeit bzw. die passenden Handschuhe für die Chemikalien, damit diese auch dicht halten! - Sonst Okklusiveffekt! Darauf achten, dass die Handschuhe ausreichend schützen! Haut darf z.b. mit Isocyanaten nicht kontaminiert werden Benutzte Handschuhe abspülen und trocknen lassen! Auch Feuchtigkeit schädigt die Haut Bei Problemen / Unverträglichkeit an die Betriebsärztin wenden 2014 hanza 47

Persönliche notwendige Maßnahmen Verschmutze Kleidung reinigen, Hautkontakt vermeiden Getrennte Aufbewahrung von Schutz- und Arbeitskleidung von der Privatkleidung PSA nutzen Bei Fragen oder Problemen mit der Betriebsärztin oder Fachkraft für Arbeitssicherheit Kontakt aufnehmen 2014 hanza 48

Fazit In der Maske gibt es verschiedene Gefährdungen, u.a. auch eine Infektionsgefährdung für Maskenbildner als auch Darsteller Dieses sollte in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden Maßnahmen, wie die Erstellung eines Hygieneplanes unter Einbindung und Schulung der Mitarbeiter sollten erfolgen, um die Risiken zu minimieren Die Bedingungen in den verschiedenen Spielstätten können sehr unterschiedlich sein, daher: Ein Hygieneplan muss zu den Gegebenheiten passen und umsetzbar sein Die Leitung muss hinter den Maßnahmen stehen, damit die Maßnahme Erfolg hat, denn: Gewohnheiten müssen geändert werden, Kosten entstehen (zumindest vordergründig) und der Zeitaufwand ist höher Aber Mitarbeiterschutz ist wichtig! Und: Was kostet eine ausgefallene Vorstellung, ein ausfallender Darsteller. 2014 hanza 49

Ausblick UK Nord Broschüre zum Projekt soll im Laufe des Jahres veröffentlich werden und bei der Umsetzung im eigenen Haus unterstützen Anfragen zum Thema: Leiter der Maske des Deutschen Schauspielhauses: thorsten.kirchner@schauspielhaus.de Betriebsärztin (Hanseatisches Zentrum für Arbeitsmedizin) des Deutschen Schauspielhauses: frauke.graue-martens@hanza.de 2014 hanza 50

Arbeitsschutzverordnung künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

Physikalische Einwirkungen - Lärm => Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) - Schwingungen => Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) - Strahlung => Optische Strahlenverordnung (OStrV) Neue Europäische Arbeitsschutzrichtlinie Elektromagnetische Felder Umsetzung in nationale Recht in Arbeit

OStrV Aufbau 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung; Messungen (Gefährdungsbeurteilung) 3 Expositionsgrenzwerte und Schutzmaßnahmen gegen optische Strahlung 4 Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung 5 Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

2 Begriffsbestimmungen (1) Optische Strahlung ist jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung

Optische Strahlung Kohärente Strahlung Inkohärente Strahlung z.b. Laserstrahlung z.b. UV-Strahlung beim Umgang mit Schweißen

Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz durch optische Strahlung Haut Auge Akute Wirkung z.b. Verbrennung Chronische Wirkung z.b. Hautkrebs Akute Wirkung z.b. Bindehautentzündung Chronische Wirkung z.b. Netzhautdegeneration

Künstliche optische Strahlung in Veranstaltungs-und Produktionsstätten für szenische Darstellung bei Schweißarbeitsplätzen, Beleuchtung und E- Schweißen Showlasern MAG- Schweißen Gasschweißen WIG- Schweißen Quelle: Amt für Arbeitsschutz Hamburg

OStrV Künstliche optische Strahlung vorhanden? IR, UV, Laser, Sichtbare Strahlung nein ja Expositionswerte vorhanden? z.b. durch Herstellerangaben, Unverbindlicher Leitfaden künstliche optische Strahlung ja nein Expositionswerte ermitteln Berechnung, Messung ja Expositionsgrenzwerte nach Anhang I und II der EU-Richtlinie 2006/25/EG eingehalten? nein ja Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung) Geeignete Schutzmaßnahmen durchführen z.b. PSA, Unterweisung, G 17, Expositionsminderung Laserschutzbeauftragter (Erfolgreiche Lehrgangsteilnahme) ja Quelle: Frank Hofmann Unfallkasse Nord

Beispiel: Laser Klasse 4, Leistung > 500mW Grenzwertüberschreitung um das 500-fache, wenn Laserstrahl Durchmesser 7mm Kohärente optische Strahlung Laser Schutzmaßnahmen: Unterweisung, Laserbediener u. Hilfskräfte Minimale Anzahl Personen bei Justierung Strahlen sollten in Bereiche gerichtet werden, wo sich keine Pers. aufhalten Laser und Hilfsmittel (z.b. Ablenkspiegel) geeignet anbringen und fixieren Strahlenwege durch physikalische Ausblendung blockieren, dass keine Personen angestrahlt werden. Software-Austastung nur durch zertifizierte Software gemäß einschl. Sicherheitsnormen Überwachung der Strahlwege durch Bediener Bei Betrieb im Freien Sicherheit Flugverkehr

Projekt der Unfallkasse Nord: Arbeitsschutzmaßnahmen mit Hilfe von Messungen/Berechnungen der Expositionen nach der Optischen Strahlenverordnung (OStrV) für künstliche Theaterbeleuchtungseinrichtungen Ermittlung von Expositionen für eine Auswahl von Theaterbeleuchtungseinrichtungen als Grundlage zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV für Theaterbetriebe Messung durch das IFA Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Grundsatz: Künstliche optische Strahlung G 17 Pflichtvorsorge bei Grenzwertüberschreitung Angebotsvorsorge bei möglicher Grenzwertüberschreitung Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung bei Grenzwertüberschreitung

Einleitung

Erstcheck

Mustergefährdungsbeurteilung

Anhang 1

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Besondere szenische Vorgänge Jan Maybaum

Unfall bei Wetten Dass..? im Dezember 2010 Wettkandidat läuft mit Sprungfedern ausgerüstet auf das fahrende Auto und verletzt sich schwer

Unfall bei Wetten Dass..? im Dezember 2010 Wissenschaftliche Expertise zum Unfall in der Wetten Dass..? - Sendung am 4.12.2010 Prof. Dr. G.-P. Brüggemann unter Mitarbeit von K. Heinrich, S. Willwacher und R. Müller Institut für Biomechanik und Orthopädie, Deutsche Sporthochschule Köln Köln, Januar 2011

Unfall bei Wetten Dass..? im Dezember 2010 Zusammenfassung und Bewertung Bei dem Unfall handelt es sich um eine Verkettung von unglücklichen Umständen, wobei die Unfallursache eindeutig auf einen Bewegungsfehler des Kandidaten zurückzuführen ist. Ein technischer Fehler oder ein technisches Versagen von Hilfsmitteln konnte nicht festgestellt werden. Der Kandidat war nachweislich in der Lage, die geforderten Sprünge zu realisieren. Die notwendigen und möglichen Sicherheitsmaßnahmen waren eingehalten. Ein anderer Boden (vergleiche Reibwert mit dem Helm) hätte den Unfall nicht verhindert und auch die Primärverletzung bei der Kollision mit dem Fahrzeug nicht vermeiden können. Ob die Risikobeurteilung durch das ZDF hinreichend und genügend war, ist schwer zu beurteilen. Zumindest wurden die Wette und der Bewegungsablauf nachweislich auf Machbarkeit geprüft. Die athletische und koordinative Ausbildung des Wettkandidaten war zweifelsfrei gegeben.

Unfall bei Wetten Dass..? im Dezember 2010 Risikobeurteilung durch das ZDF Die Risikoabschätzung resultierte nachvollziehbar aus der Beobachtung gelungener Sprungversuche und der Beobachtung, dass der Kandidat Anläufe, die offensichtlich nicht hinreichend präzise waren, frühzeitig abgebrochen hat. Eine zusätzliche Mattenauflage auf dem Dach oder dem Heck des Fahrzeugs, wie sie in verschiedenen Tests und Proben verwendet wurde, hätte im vorliegenden Fall nicht zu einer Vermeidung des Unfalls geführt.

BGV C1 20 Gefährliche szenische Vorgänge (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden. (3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen-und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt.

Arbeitsgruppe: Besondere szenische Vorgänge VBG, Herr Braeutigam Unfallkasse Nordrhein-Westfahlen, Herr Heuer Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD/ZDF BvS Bundesverband der Stuntleute e. V. Deutscher Bühnenverein Bundesverband der Theater und Orchester DTHG Deutsche Theatertechnische Gesellschaft e. V. Staatliche Schule für Artistik (Berlin) Fachberater: Waffenrecht /Bühnenwaffen

Begriffe Schauspieler/Darsteller Mitwirkende Komparsen/Statisten Akrobat Artist Sportler Extremsportler Professionelle Aktionsdarsteller Stuntmen Sensationsdarsteller Laien Amateure Kinder und Jugendliche

Verantwortung, Leitung und Aufsicht Der Unternehmer (i.d. Regel Produktionsleitung, Technische Leitung) ist dafür verantwortlich, zu ermitteln, ob eine gefährliche szenische Darstellung vorliegt oder ob die gewünschte szenische Darstellung besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. Er muss sich mit der Bühnen-und Studiofachkraft darüber abstimmen. Beratend können Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarztoder andere Experten hinzugezogen werden. Bei komplexen szenischen Darstellungen mit körperlichem Einsatz ist die Beratung und Koordination durch einen Stunt Coordinatorzu empfehlen. Dieser muss Weisungsbefugnis für die besondere szenische Darstellung erhalten.

Verantwortungsbereiche Die organisatorische Einbindung und die vertraglichen Verpflichtungen der Personen, die als Darsteller gefährliche szenische Vorgänge umsetzen, sind durch die Produktionsleitung bzw. Technische Leitung zu regeln. Die Verantwortungsbereiche sind eindeutig zu definieren und abzugrenzen. Folgende typische Konstellationen werden nachfolgend dargestellt: Besondere szenische Darstellungen unter Leitung und Aufsicht der Bühnen-und Studiofachkraft Eigenständige szenische Darstellungen unter Koordination der Bühnen-und Studiofachkraft Eigenständige und eigenverantwortliche Darstellung

Versicherungsschutz Die Beschäftigten, z. B. die fest Angestellten, Aushilfen oder geringfügig Beschäftigten, sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Besondere szenische Darstellungen werden allerdings auch von Personen durchgeführt, die nicht Beschäftigte sind und auch nicht wie Beschäftigte tätig werden. Diese Personen stehen nichtunter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gefährdungsbeurteilung Bei der Gefährdungsbeurteilung ist folgende Reihenfolge zu beachten: Ermitteln und Abgrenzen der besonderen szenischen Darstellungen, die individuell beurteilt werden müssen; Auswahl von fachlich geeigneten Personen für die Gefährdungsbeurteilung; Ermitteln der Gefährdungen; Bewerten des Risikos; Auswahl von fachlich und körperlich geeigneten Personen für die Darstellung; Ableiten von Schutzzielen; Maßnahmen auswählen, umsetzen und auf Wirksamkeit überprüfen; Dokumentation; Unterweisen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung; Wirksamkeitskontrolle und regelmäßige Überprüfung.

Ermitteln der Gefährdung/Bewerten des Risikos nach Risikomatrix

Besondere szenische Darstellungen mit sportlichen Elementen Szenische Darstellung einer sportlichen Aktion Präsentation von Breitensport Präsentation von Extremsport

Notfallorganisation In Abhängigkeit der besonderen szenischen Darstellungen und der Infrastruktur des Produktionsortes können folgende organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich sein: geeignetes technisches Rettungsgerät, z.b. Höhenrettungsgerät, Rettungsschere geeignetes Rettungspersonal, z.b. Rettungsschwimmer und -taucher Höhenrettungsteam notfallmedizinisch qualifiziertes Personal, z.b. Rettungssanitäter, Notarzt sowie auf die Gefährdung abgestimmte medizinische Ausrüstung, z.b. Vakuummatratze Ausschilderung von Flucht-und Rettungswegen, Festlegen von Sammelplätzen geeignete Löschgeräte und -mittel, z.b. Hochdrucklöscher zum Erreichen von Bränden in der Höhe, Bindemittel für Gefahrstoffe, Ölsperren für Gewässer

Jan Maybaum Leitung Arbeitssicherheit und Betriebsschutz Studio Hamburg GmbH Jenfelder Allee 80 22039 Hamburg Telefon + 49[0]40 6688-2215 Telefax + 49[0]40 6688-2144 jmaybaum@studio-hamburg.de

Besondere szenische Darstellung auf Bühnen Anforderungen aus den Rechtsnormen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (GUV VC1) Gefährliche szenische Vorgänge 20. (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden. (3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 2

Weitere Rechtsnormen: SGB 7 21 (1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. ArbSchG 3 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 3

ArbSchG 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 4

Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 5

UVV Grundsätze der Prävention UVVen gelten für Unternehmer und Versicherte ausländische Unternehmen im Inland tätig Versicherte anderer UV- Träger Unternehmer muss Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen und Überprüfung dokumentieren Unternehmer muss sich davon vergewissern, dass betriebsfremde Personen geeignete Anweisungen erhalten haben Unternehmer muss Koordinator mit Weisungsbefugnis bestimmen Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 6

DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen wird i.d.r. das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko überschritten. BEISPIELE: Abspringen von hochgelegenen Flächen, herabstürzende Gegenstände, Durchführen von extremen Bewegungen, Tragen von bewegungseinschränkenden Kostümen, offene Verwandlung, szenische Vorgänge mit maschinentechnischen Arbeitsmitteln, Umgang mit Waffen und pyrotechnischen Gegenständen, feuergefährliche Vorgänge. Wenn derartige Vorgänge geplant sind, ist das vorrangige Ziel, diese auf ungefährliche oder weniger gefährliche Art und Weise durchzuführen. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 7

DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. Es ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die eine Abschätzung des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit beinhaltet. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Maßnahmen zur Minimierung des Restrisikos abzuleiten. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 8

DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. Ist das Risiko durch Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht ausreichend (d.h. auf das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko) minimierbar, kann die Durchführung von gefährlichen szenischen Vorgängen nur bei Beachtung besonderer Sorgfalt realisiert werden. Die besondere Sorgfalt beinhaltet insbesondere die Auswahl von geeigneten Darstellern. Gegebenenfalls kann die Durchführung durch Experten, z.b. Stuntleute erfolgen oder es sind besondere Koordinatoren zu verpflichten. Die Aufgabe dieser Koordinatoren ist es, einen sicheren Ablauf des Vorgangs zu gewährleisten. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 9

DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. Ist das Risiko bei Abschätzung des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit als hoch identifiziert worden und durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht weiter minimierbar, kann der Vorgang so nicht durchgeführt werden! Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 10

DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. Ausreichendes Proben bedeutet, dass alle Abläufe und Bewegungen im szenischen Zusammenhang wiederholt fehlerfrei und sicher durchgeführt werden Überforderungen der Darsteller vermieden wird Erholungszeiten zwischen Proben und Aufführung eingehalten werden Wenn Darsteller aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, muss er die Möglichkeit haben, den gefährlichen szenischen Vorgang nicht durchzuführen oder abzubrechen Abbruch-Signale und Maßnahmen für Notfälle sind festzulegen Endproben finden unter gleichen Bedingungen wie Aufführungen statt Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 11

DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden. Je größer das Gefährdungspotenzial, desto höher sind die Anforderungen an die individuelle Befähigung Auswahl der Personen: notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen, als körperlichen Voraussetzungen, die erforderliche Geschicklichkeit bzw. das beherrschen antrainierter Abläufe zu berücksichtigen. Körperliche Eignung individuelle arbeitsmedizinische oder sportmedizinische Beurteilung Mit Auswahl kann Unternehmer eine zuverlässige und fachkundige Person beauftragen, z. B. einen Stunt Coordinator. ( 7, 21 BGV/GUV VA1) Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 12

DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt. Bühnen- und Studiofachkraft soll sicheren Ablauf der Darstellung gewährleisten, (siehe 15 BGV/GUV-VC1) sollten aufgrund der Besonderheiten des gefährlichen szenischen Vorganges die Kenntnisse und Erfahrungen nicht ausreichen, so ist eine dafür fachlich geeignete Person mit der Aufsicht zu beauftragen, z. B. ein Waffen-Sachverständiger übrige Pflichten der Bühnen- und Studiofachkraft sind unberührt. Verantwortungsbereiche eindeutig definieren und abzugrenzen. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 13

DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Artistische Darstellungen ( 21) Der Auf- und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen. traditionell in Zirkusunternehmen und Varietés durch ausgebildete und geeignete Personen Arbeitsmittel vom Artisten selbst bereitgestellt und auf- und abgebaut. Mindestanforderungen sind vom Artisten benennen. Unternehmer oder Auftraggeber hat ggf. geeignete Anschlagpunkte oder Aufstellflächen bereit zu stellen. Artist hat Eignung zu überprüfen. Arbeitsmittel für artistische Darstellungen müssen allen zu erwartenden Belastungen standhalten. nachvollziehbar geeignetes Material, z.b. Normteile verwendet werden. Von artistischen Darstellung keine Gefährdung für andere Personen Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 14

DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Tiere ( 31) Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen. unvorhergesehenes Verhalten der Tiere berücksichtigen mit dem Tier vertraute Person muss anwesend sein Weitere Personen und Hilfsmittel zur Kontrolle der Tiere können erforderlich sein zusätzlich für geeignete Erste Hilfe sorgen Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 15

DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Tiere ( 31) Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen. 121 OWiG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umher bewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 16

Konkretisierung durch Informationsschrift : Besondere szenische Darstellung Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den 28.02.2014 Seite 17

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Erstcheck 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Muster - Gefährdungsbeurteilung 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Muster - Gefährdungsbeurteilung 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Gefährdungsbeurteilung als offenes Dokument 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Gefährdungsbeurteilung als offenes Dokument 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Betroffener Personenkreis: - Schweißer - Schweißhelfer - Andere Mitarbeiter - Passanten und Anwohner 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen: Direkt: - Schweißer - Schweißhelfer Indirekt: - Andere Mitarbeiter - Passanten und Anwohner 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Einstufung der Gefährdung Direkt: - Schweißer - Schweißhelfer Indirekt: - Andere Mitarbeiter Hoch Mittel - Passanten und Anwohner Niedrig 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen - Schweißer - Schweißhelfer Schutzkleidung Vorsorgeuntersuchung G17 Unterweisung 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen - Andere Mitarbeiter Wandfarbe ändern Spiegel entfernen Abtrennung Unterweisung 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen - Passanten 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Weitere Bereiche - LED-Taschenlampen - Beamer - Höhensonnen - Scheinwerfer 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 05.03.2014/ UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Technische Aufsichtsperson VBG, BV Mainz Hamburg, 05.03.2014

Inhalt Gefährdungen im Bühnentanz Unfallgeschehen Maßnahmen szenische Darstellung Dokumentation Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 2

Gefährdungen im Bühnentanz Exogene Faktoren (Boden, Tanzpartner, Requisiten,...) Gefährdungen im Bühnentanz Endogene Faktoren (körperliche Verfassung, technische Fertigkeiten,...) Quelle: Rahmenempfehlungen Prävention von Unfällen im professionellen Bühnentanz Hrsg.: DGUV Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 3

Gefährdungen im Bühnentanz mit den Gefährdungen bei anderen Tätigkeiten (z.b. Absturz bei Bühnentechnik) vergleichbar durch spezifische Gegebenheiten (z.b. durch Tragen von Spitzenschuhen) beeinflusst Gefährdungen im Bühnentanz tanzspezifische Gefährdungen (z.b. Anforderungen durch die Choreografie, psych. Belastungen durch kurze Karriere) Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 4

Gefährdungen im Bühnentanz häufige Unfälle durch Stolpern und Stürzen Beschaffenheit des Boden ist für den Tänzer sehr wichtig besondere Gegebenheiten auf der Bühne durch z.b. Spalten und Unebenheiten, die bei den Tänzern durch spez. Schuhwerk (z.b. Spitzenschuhe) oder auch barfuß laufen zu schwereren Verletzungen führen kann Tanzboden als Arbeitsmittel Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 5

Gefährdungen im Bühnentanz - Boden besteht aus Unterboden (Schwingboden) und Tanzteppich ob Tänzer einen stumpfen oder glatten Tanzteppich bevorzugen ist abhängig von Stilrichtung DIN 18032 regelt Anforderungen (Schockabsorbtion, Belastbarkeit, etc.) in Sporthallen (jedoch einzige Norm, die für den Bereich nutzbar ist) Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 6

Gefährdungen im Bühnentanz mit den Gefährdungen bei anderen Tätigkeiten (z.b. Absturz bei Bühnentechnik) vergleichbar durch spezifische Gegebenheiten (z.b. durch Tragen von Spitzenschuhen) beeinflusst Gefährdungen im Bühnentanz tanzspezifische Gefährdungen Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 7

Tanzsspezifische Gefährdungen Hohe körperliche Anforderungen Hebungen Konkurrenzdruck Suchtmittelkonsum Ernährung sehr früher Ausbildungsbeginn kurze Karriere weitere psychische Belastungen (Lampenfieber, ) Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 8

Unfallgeschehen VBG ca. 1/3 der Unfälle im Bereich Bühnen / Studio sind Darstellerunfälle Unfallursachen: Arbeitsumgebung (z.b. Requisiten), Choreografie / Sprünge / Stunts /..., Partner (z.b. Zusammenstoß) Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 9

Unfallgeschehen Auswertung Frau Dr. Wanke, Daten UK Berlin Unfallursachen 1. Mensch (Tanzpartner) 2. Fussboden 3. Requisite Unfallort: bei über 60% der Unfälle die Bühne Verletzungen / betroffene Körperteile abhängig von Tanzstil am häufigsten: untere Extremitäten Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 10

Unfallgeschehen Beobachtungen von Verantwortlichen Kleine Verletzung keine Pause / Erholung Ausweichbewegungen / Überlastung Größere Verletzung Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 11

Maßnahmen Maßnahmenhierarchie beachten 1. Gefahrenquelle vermeiden 2. sicherheitstechnische Maßnahmen 3. organisatorische Maßnahmen 4. Nutzen persönlicher Schutzausrüstung 5. verhaltensbezogene Maßnahmen Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 12

Maßnahmen Boden Beispiel Boden 1. keine Stolperstelle 2. Abdeckungen 3. räumliche Trennung 4.... 5. Hinweis: Achtung Stolperstelle Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 13

Maßnahmen Szenische Darstellung organisatorische Maßnahmen (1) Mehrfachbesetzung von Rollen Anstellung Physiotherapeuten Auswahl der Darsteller nach körperlicher Eignung Vorgehen bei kleineren Verletzungen auch während der Vorstellung klären Ausreichende Proben, Komplettdurchläufe vermeiden Einrichtung eines eigenen Fitnessstudios Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 14

Maßnahmen Szenische Darstellung organisatorische Maßnahmen (2) Kontaktpflege zu Ärzten und Reha-Zentren, um optimales Auftrainieren zu gewährleisten Stufenweise Wiedereingliederung auch nach kleineren Verletzungen / Erkrankungen (z.b. Blinddarm-OP) Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 15

Maßnahmen Szenische Darstellung verhaltensbezogene Maßnahmen (1) Sicherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit 3 wesentliche Maßnahmen: 1. Ausprägung eines ausgeglichenen Muskelkorsetts und Kräftigung der choreografiebezogenen Muskulatur 2. Training der Ausdauerfähigkeit 3. Erlernen von Dehnungs- und Entspannungstechniken Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 16

Maßnahmen Szenische Darstellung verhaltensbezogene Maßnahmen (2) 1. Ausprägung eines ausgeglichenen Muskelkorsetts und Kräftigung der choreografiebezogenen Muskulatur Erstellung individueller Trainingspläne Pilates-Training, Gyrotonic, spiraldynamisches Training, propriozeptives Training von Sprunggelenk, Bauch, Ganzkörper, Trainingsunterstützung BALLETTPhysioaktiv UK NRW Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 17

Maßnahmen Szenische Darstellung verhaltensbezogene Maßnahmen (3) 2. Training der Ausdauerfähigkeit (mangelnde Ausdauerfähigkeit als Ursache für sporttechnische Fehler / Unfälle) Training der Grundlagenausdauer 2-3 x / Woche mind. 30-45- min Training der vorstellungsspezifischen Ausdauer je nach Art der Vorstellung evtl. Kraftausdauertraining Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 18

Maßnahmen Szenische Darstellung verhaltensbezogene Maßnahmen (4) 3. Erlernen von Dehnungs- und Entspannungstechniken Dehnung der beanspruchten Muskulatur vor und nach der Vorstellung / der Proben Entspannungsübungen wie z.b. Progressive Muskelrelaxation nach Jakobsen, Autogenes Training Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 19

Maßnahmen Szenische Darstellung verhaltensbezogene Maßnahmen (5) Physiotherapeut als Ansprechpartner bei Warm-up, Durchführung von Massagen Geeignete Kleidung für die Darsteller Unterweisung der Darsteller zu Trainingsmethodik, Ernährung, Umgang mit Schmerzmitteln / Suchtmitteln (Alkohol, Tabak)... Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 20

Maßnahmen Szenische Darstellung Wichtig: Werden externe Fachleute hinzugezogen (z.b. Physiotherapeut), muss deren Akzeptanz bei den Tänzern durch die Theaterleitung und die künstlerische Leitung gefördert werden. Ergriffene Maßnahmen müssen den Darstellern erläutert und konsequent umgesetzt werden. Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 21

Dokumentation - Beispiel Gefährdungsfaktor / Gefährdung Gefährdete Personen gruppe Tänzer Tänzer Tänzer Risiko ohne Schutzmaßamen Notwendige Schutzmaßnahmen Restrisiko bei Anwendung von Schutzmaßnahmen tänzerische / choreografische / darstellerspezifische Gefährdungen (Auswahl) Tanzboden i.v.m. Wahrscheinlichkeit 4 Training auf Boden, Wahrscheinlichkeit 3 Sprunghöhe - Gefahr Gefährlichkeit 3 der dem Bühnenboden entspricht, Risiko 9 Gefährlichkeit 3 durch Umknicken nach Tänzer Risiko 12 Sprüngen / individuelles Training Überschlägen (freigestellt) starke körperl. Belastung/Gefahr der Überbeanspruchung durch 1. Choreografie / Artistik 2. Einspringen für verletzte Kollegen 3. nach Verletzungen / Erkrankungen hoch mittel Wahrscheinlichkeit 4 Wahrscheinlichkeit 3 angestellter Gefährlichkeit 3 Physiotherapeut, Gefährlichkeit 3 Risiko 12 bezahltes warm-up, Risiko 9 hoch Begrenzung max. 5 mittel Wahrscheinlichkeit 4 Wahrscheinlichkeit 2 Gefährlichkeit 3 Auftritte / Woche, jede Gefährlichkeit 3 Risiko 12 Rolle 4fach besetzt, Risiko 6 hoch möglichst geringe mittel Wahrscheinlichkeit 4 Probenanzahl, Wahrscheinlichkeit 3 Gefährlichkeit 3 Unterweisung, Gefährlichkeit 3 Risiko 12 Risiko 9 hoch mittel Wahrscheinlichkeit 1 - sehr unwahrscheinlich 2 - unwahrscheinlich 3 - wahrscheinlich 4 - erhöhte Wahrscheinlichkeit 5 - sehr wahrscheinlich Gefährlichkeit 1 - keine 2 - mittel 3 - hohe 4 - sehr hohe 5 - Lebensgefahr Risiko 1-5 = geringes Risiko keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich Risiko = Wahrscheinlichkeit x Gefährlichkeit Risiko 6 11 = mittleres Risiko Schutzmaßnahmen notwendig Risiko 12-25 = hohes Risiko Schutzmaßnahmen dringend erforderlich Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 22

Weitere Informationen Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 23

Weitere Informationen Nada Göltzer Technische Aufsichtsperson VBG Prävention Isaac-Fulda-Allee 3 55124 Mainz mail: nada.goeltzer@vbg.de Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, 05.03.2014 Seite 24

Rechtssichere Unterweisung 5. März 2014 1

Rechtssichere Unterweisung 2 Inhalt: Ziele Rechtsgrundlagen Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung Unterweisung und Betriebsanweisung Durchführung Dokumentation

Rechtssichere Unterweisung 3 Ziele: Erkennen, dass Unterweisung ein wesentliches Element der Arbeitsschutzorganisation ist. Rechtssichere Unterweisung durchdacht sein muss. Unterweisungen im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanweisungen gesehen werden müssen.

Rechtssichere Unterweisung 4 Rechtsgrundlagen: 12 Arbeitsschutzgesetz Unterweisung Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Rechtssichere Unterweisung 5 Rechtsgrundlagen: 12 Arbeitsschutzgesetz Unterweisung Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Rechtssichere Unterweisung 6 Rechtsgrundlagen: 9 Betriebssicherheitsverordnung 14 Gefahrstoffverordnung 29 Jugendarbeitsschutzgesetz 2 Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz 4 BGV A1 81 Betriebsverfassungsgesetz BGI 527 BGI 704

Rechtssichere Unterweisung 7 Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. 12 ArbSchG Die Themen, zu denen zu unterweisen ist, orientieren sich an der Gefährdungsbeurteilung. Immer dann, wenn in der Gefährdungsbeurteilung erkannt wird, dass unterwiesen werden muss, so ist dies dort als Maßnahme fest zu halten.

Rechtssichere Unterweisung 8 Unterweisung und Betriebsanweisung Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. 12 ArbSchG Basis für die Unterweisungen sind die zu den Themen erstellten Betriebsanweisungen. Betriebsanweisungen sind erforderlich, wenn Sicherheit und Gesundheit auch vom persönlichen Verhalten abhängt.

Rechtssichere Unterweisung 9 Durchführung: Unterweisungsbedarf ermitteln (Themen) Stoff sammeln Festlegung wer die Unterweisung durchführt Erfolgskontrolle durchführen

Rechtssichere Unterweisung 10 Durchführung: Konkret! Möglichst vor Ort Max. 30 min pro Thema Beschäftigte aktiv einbeziehen!

Rechtssichere Unterweisung 11 Durchführung: Durch den Arbeitgeber Auch Vorgesetzte sind zu unterweisen! Außergewöhnliche Fälle sind zu betrachten ( Notsituationen, Improvisation) In verständlicher Form so, dass es die zu unterweisenden verstehen. Erfolgskontrolle?!

Rechtssichere Unterweisung 12 Dokumentation: Detailliert dokumentieren! Durch Unterschrift bestätigen lassen! Wer hat unterwiesen? Wann wurde unterwiesen? Zu welchen Inhalten wurde unterwiesen? Mindestens 2 Jahre aufbewahren!

Rechtssichere Unterweisung 13 Betriebsteil/ Tätigkeit/ Arbeitsmittel Scheinwerfer Windmaschine Verkehrswege Maßnahmen- und Terminliste zur Gefährdungsbeurteilung Maßnahme Gefährdung, Mangel Was? Wer? (festgestellt am) Heiße Oberfläche Lärm, Elektrik, Aufwirbeln von Staub etc. Verkehrswege verstellt, Brand-schutztüren offen Wann? Unterweisung, Abteilungsleiter Beleuchtung, 1.4., jährlich Gehörschutz, regelm. Prüfung, Unterweisung, Bühnenmeister, Produktionsbezogen Unterweisung, Abteilungsleiter, jährlich erledigt und überprüft Datum, Unterschrift

Rechtssichere Unterweisung 14 Noch Fragen? Hier und jetzt oder später bei mir oder den Kolleginnen und Kollegen. Oder bei KomNet: www.komnet.nrw.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!