Varianten der Nachfolgeregelung

Ähnliche Dokumente
Formen der Betriebsübergabe

Unternehmensnachfolgetag in Schleswig-Holstein. Die gängigsten Formen der Unternehmensübertragung

Swiss Life Vorsorge-Know-how

SPK Unternehmensberatung GmbH. Informationsabend Problemfälle in der Unternehmensnachfolge

Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger

Die Gesellschaftsformen

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Kampagne für Weitermachen

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Mehr als eine Möglichkeit bei der Unternehmensnachfolge

Sanochemia Pharmazeutika AG

Themenschwerpunkt Sofortrente

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

Die sechs häufigsten Fehler

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Manager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den Psychotherapeutenkammer

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA , im

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Crashkurs Buchführung für Selbstständige

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

Selbstständig als Immobilienmakler interna

7.NEXXT-NIGHT. Möglichkeiten der Betriebsübergabe. Michael Süß Steuerberater Fritz-Zubeil-Str Potsdam.

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Existenzgründung durch Betriebsübernahme

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015:

Gründung Personengesellschaft

S T I F T U N G S A T Z U N G

Einladung. zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Was ist das Budget für Arbeit?

Ulmer Universitäts-Trainingscamp. 1. bis 24. September 2015

IVU Traffic Technologies AG

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Infoblatt Lehrer Organisation der Finanzierung und der Buchführung

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung.

Statuten in leichter Sprache

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV

Jahresabschluss der Rechtsformen II

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

Ein Bezugsrechtsausschluss ist für die vorgesehenen Zwecke aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Die selbst genutzte Immobilie Immobilien als Geldanlage Kaufen, bauen, sanieren: Was ist sinnvoll für mich?.. 15

Einzelvorsorge Schutz der Familie und der Geschäftspartner. Was immer das Leben bringt, Sie haben vorgesorgt

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Anspar-Darlehensvertrag

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

126 AktG (Anträge von Aktionären)

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Bestandskauf und Datenschutz?

Umfrage: In Deutschland liegt viel Gründerpotential brach

Fragen Übung 14,

Mobile Intranet in Unternehmen

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Nachfolgeoptionen außerhalb der Familie Aktive Vorbereitung als Wettbewerbsvorteil

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Partnerschaftsentwicklung für KMU

Kommutationszahlen und Versicherungsbarwerte für Leibrenten 2001/2003

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz

Anleitung über den Umgang mit Schildern

GEMEINSAM MIT IHNEN SETZEN WIR DIE SEGEL, UM IHR LEBENSWERK SACHTE UND SICHER IN EINEN NEUEN HAFEN ZU STEUERN.

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

LEISTUNGEN. Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung. Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH)

SS 2014 Torsten Schreiber

Informationen für Enteignungsbetroffene

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Merkblatt Rentenversicherung

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

1 topologisches Sortieren

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Transkript:

IHK-Information Varianten der Nachfolgeregelung Im Folgenden werden die Gestaltungsmöglichkeiten der Übergabe beschrieben. Die unterschiedlichen Varianten und deren Konsequenzen sollten mit dem Unternehmensberater, dem Steuerberater, dem Rechtsanwalt und der Familie diskutiert werden. 1. Familieninterne Nachfolge oder externe Nachfolgeregelung? Es ist naheliegend, bei der Übergabe des Unternehmens an ein geeignetes Familienmitglied zu denken. Um den klassischen Generationskonflikt zu vermeiden, ist hierzu eine gründliche Information und das gemeinsame offene Gespräch aller Familienmitglieder notwendig. Die folgenden Formen für eine Nachfolgeregelung können sowohl bei familieninterne als auch bei externen Lösungen angewendet werden: Verkauf gegen Einmalzahlung Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen wie z. B. Rente, Raten oder dauernde Lasten Unternehmensnachfolge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Schrittweise Übertragung auf Familienmitglieder durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft TIPP: Sie sollten Ihrem Nachfolger schon bald nach Eintritt in das Familienunternehmen eigene Verantwortungsbereiche übertragen und diese stetig erweitern! Schenken Sie Ihrem Nachfolger Vertrauen! Nur dann wird er auch das Vertrauen der Mitarbeiter und Geschäftspartner gewinnen! 2. Verkauf Die Veräußerung eines Unternehmens ist eine umfangreiche Aufgabe. Daher ist es nötig, den Unternehmensverkauf strategisch vorzubereiten. Je besser ein Unternehmen organisiert und strukturiert ist, desto leichter lässt es sich verkaufen. Die Vorbereitungen erfordern Zeit. Defizite bei den Vorbereitungen schwächen die Verhandlungsposition und wirken sich negativ auf den Verkaufspreis aus. Verkaufszeitpunkt und Verkaufsgrund sind entscheidende Faktoren für den zu erzielenden Verkaufspreis. Im Folgenden werden einige Formen des Verkaufs dargestellt. Verkauf gegen Einmalzahlung Das Unternehmen wird gegen eine einmalige Zahlung an einen Nachfolger verkauft. Bei dieser Variante ist der Verkäufer nicht von dem unternehmerischen Geschick des Nachfolgers abhängig, der Käufer hat ab sofort freie Verfügungsgewalt.

Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen Der Nachfolger zahlt den vereinbarten Kaufpreis nicht in einem Betrag. Vielmehr wird der Kaufpreis auf Basis von Rente, Raten oder einer dauernden Last über einen längeren Zeitraum entrichtet. Der Vorteil für den Käufer besteht darin, dass er gegebenenfalls nicht auf eine Fremdfinanzierung angewiesen ist. Nachteilig dabei ist, dass der Verkäufer vom Erfolg seines Nachfolgers abhängig ist. Wiederkehrende Leistungen lassen sich aber z.b. auch mit einer Hypothek absichern. Beim Verkauf eines Betriebes gegen eine Rente wird zwischen der betrieblichen Veräußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente unterschieden. Eine Veräußerungsrente liegt vor, wenn die Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragende Unternehmen darstellt. Dient die Rente hingegen in erster Linie dazu, den Lebensunterhalt des ausscheidenden Unternehmers zu sichern, spricht man von einer betrieblichen Versorgungsrente. Beide Formen können als Leibrente (Laufzeit hängt vom Leben einer oder mehrerer Personen ab) oder Zeitrente (feste Laufzeit) gestaltet werden. Bei einer Ratenzahlung handelt es sich um eine Aufteilung des Kaufpreises, die dem Nachfolger die Finanzierung erleichtert. Die Zahlungen erstrecken sich über einen im Voraus eindeutig festgelegten Zeitraum. Eine dauernde Last besteht aus wiederkehrenden Aufwendungen über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren. Dauernde Lasten unterscheiden sich von Renten insbesondere dadurch, dass sie keine gleichmäßigen oder gleichbleibenden Leistungen voraussetzen. Sie können sich z.b. an der Umsatzhöhe des Unternehmens oder an den Lebenshaltungskosten des Verkäufers orientieren. Schrittweise Übertragung durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft Die schrittweise Übertragung eines Unternehmens an Familienmitglieder oder familienexterne Personen kann auch durch die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass die Übergabe in Etappen erfolgen kann. Der Nachfolger wird am Betrieb beteiligt und somit zum Mitgesellschafter. 3. Verpachtung In allen Fällen der Veräußerung des Unternehmens und auch im Fall der Schenkung geht das Eigentum an den Nachfolger über. Ist der Unternehmer nicht oder noch nicht bereit, diesen Schritt zu gehen, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen zu verpachten. Dem Unternehmer können somit laufende Einnahmen gesichert werden. 4. Vermietung Bei einer Vermietung werden dem Nachfolger in der Regel lediglich die Betriebsräume zur Nutzung gegen Entgelt überlassen. Im Unterschied zur Verpachtung kauft der Nachfolger in diesem Fall beispielsweise die Einrichtung und die Maschinen. Dies bedeutet aber im steuerlichen Sinne eine Unternehmensaufgabe mit der Konsequenz, dass die stillen Reserven aufgelöst und versteuert werden müssen.

5. Management-Buy-Out (MBO) Wenn kein Nachfolger innerhalb der Familie gefunden wird, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen an das eigene Management zu veräußern. Vorteil: Der neue Eigentümer kennt sich bestens im Unternehmen aus. Dies kann die Verkaufsverhandlungen erleichtern und auch das Risiko späterer Inanspruchnahme (z. B. wegen Mängelgewährleistung oder Täuschung) deutlich reduzieren. Nachteil: Durch "Betriebsblindheit" sind weniger Innovationen im Unternehmen zu erwarten. 6. Management-Buy-In (MBI) Wenn ein Unternehmen von externen Managern übernommen wird, spricht man von einem Management- Buy-In. Vorteil: Mit dem neuen Eigentümer kommen neue Impulse in das Unternehmen. Nachteil: Die Einarbeitungszeit ist länger. Möglich ist auch eine Mischform aus Management-Buy-Out und -Buy-In. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn die internen Manager allein nicht genügend Kapital aufbringen können. 7. Stiftung Besteht der Wunsch, das Unternehmen unabhängig von den Nachkommen zu erhalten, eignet sich dafür die Gründung einer Stiftung. Das Besondere an einer Stiftung ist, dass sie keinen Eigentümer oder Gesellschafter benötigt. Die Stiftung gehört sich sozusagen selbst. Ihre rechtliche Selbständigkeit ist in den 80-88 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Charakteristisch dabei ist die juristische Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter und dessen Nachkommen. Die Erben sind von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen, also praktisch "enterbt". Das Unternehmen zerfällt nicht in einzelne Erbteile, sondern bleibt durch die Stiftung erhalten. Die Stiftung ist eine vielfältig ausgestaltbare Rechtsform. Das Gesetz schreibt nur sehr wenig Zwingendes vor. Eine Form der Stiftung ist die so genannte Doppelstiftung, eine Kombination aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung. Bei der Doppelstiftung behalten Sie das Sagen, können aber Ihre Erbschaft- und Vermögensteuer minimieren. 8. Gang an die Börse (Going Public) Bei der Regelung der Nachfolge und zur Erleichterung der Suche nach einem geeigneten Nachfolger kann es sinnvoll sein, die Einheit von Kapitaleigner und Geschäftsführung aufzulösen. Eine Möglichkeit hierzu ist, das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Die Börseneinführung eines Unternehmens ist jedoch an Mindestvoraussetzungen geknüpft: Jahresumsatz bei produzierenden Unternehmen grundsätzlich höher als 25 Mio. EUR gute Ertragssituation etablierte Marktstellung gute Perspektiven der Unternehmensentwicklung Die Börseneinführung ist ein langwieriger Prozess. Es muss ein umfangreiches Informationssystem sowie eine klare Organisations- und Führungsstruktur geschaffen werden. Kleine Aktiengesellschaft Die Einordnung einer Gesellschaft als kleine AG erfolgt nicht anhand der tatsächlichen Größenverhältnisse

gemessen am Umsatz oder den Mitarbeiterzahlen, sondern aufgrund der Nichtteilhabe am Kapitalmarkt. Dabei ist sogar die Gründung einer Ein-Personen-Tag möglich. Kleine Aktiengesellschaften unterliegen vereinfachten Bestimmungen, die wichtigsten sind: Die kleine AG ist von der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat bei weniger als 500 Arbeitnehmern befreit. Es gelten erhebliche Erleichterungen für die Durchführung und Dokumentation der Hauptversammlung. Die Dispositionsbefugnisse der Aktionäre hinsichtlich der Gewinnverwendung können durch eine entsprechende Gestaltung der Satzung der AG gestärkt werden. Neue Marktsegmente an der Wertpapierbörsen Durch neue Börsensegmente, wie zum Beispiel den "start-up-market" an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg oder dem "Neuen Markt" an der Deutschen Börse in Frankfurt, soll es kleineren Aktiengesellschaften ebenfalls ermöglicht werden, ihren Eigenkapitalbedarf über die Börse zu decken. Die Unternehmenswerte, die in den neuen Märkten gelistet werden, werden in der Regel dem Freiverkehr zugeordnet. Es besteht seitens der Unternehmen jedoch kein Anspruch in die neuen Börsensegmente einbezogen zu werden. Hierüber entscheidet der Freiverkehrsausschuss der jeweiligen Börse. Charakteristisch für die neuen Märkte sind die vereinfachten Zulassungsbedingungen wie zum Beispiel: Geringere Börsenkapitalisierung (Aktienkapital von mindestens 250.000 EUR Nennbetrag) für die Zulassung zum Handel. Abgeschwächte Publizitäts- und Prospekthaftungsbedingungen. Unternehmen erhalten einen "Betreuer" (zum Beispiel ein zum Handel zugelassenes Kreditinstitut, ein Wertpapierhandelshaus oder ein Maklerunternehmen), der vornehmlich mit der Schaffung von Liquidität in der Aktie und der Information über das Unternehmen betraut ist. Ansonsten gelten ähnliche Anforderungen wie bei einem normalen Börsengang.

Ihre Ansprechpartner zu Fragen der Geschäftsübernahme-übergabe und öffentlichen Finanzierungshilfen in den IHK-Starterzentren Pfalz sind: Dipl.-Kfm. Steffen Blaga, Starterzentrum Ludwigshafen-Vorderpfalz Tel 0621 5904-2100, Fax 0621 5904-2104, Email: steffen.blaga@pfalz.ihk24.de Dipl.-Kfm. Thorsten Tschirner, Starterzentrum Ludwigshafen-Vorderpfalz Tel. 0621 5904-2103, Fax 0621 5904-2104, Email: thorsten.tschirner@pfalz.ihk24.de Dipl.-Phys. Marc Watgen, Starterzentrum Landau-Südpfalz Tel.:06341 971-2511, Fax 06341 2514, Email: marc.watgen@pfalz.ihk24.de Ass. jur. Michael Schaum, Starterzentrum Kaiserslautern-Nordwestpfalz Tel. 0631 41448-2701, Fax 0631 41448-2704, Email: michael.schaum@pfalz.ihk24.de Gabriele Westerkamp, Starterzentrum Pirmasens-Südwestpfalz Tel. 06331 523-2615, Fax 06331 523-2614, Email: gabriele.westerkamp@pfalz.ihk24.de Rechtsfragen Ass. jur. Heinrich Jöckel, Tel. 0621 5904-2010, Fax 0621 5904-2014, Email: heinrich.joeckel@pfalz.ihk24.de Ass.-jur. Heiko Lenz, Tel. 0621 5904-2020, Fax 0621 5904-2014, Email: heiko.lenz@pfalz.ihk24.de Firmenrecht Ass. jur. Jeanette Ludwicki, Tel.:0621 5904-2030, Fax 0621 5904-2034, Email: jeanette.ludwicki@pfalz.ihk24.de Stand: 2015 Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Quelle: IHK Darmstadt