. Die Kurzaufenthalterbewilligung (L-Bewilligung) berechtigt zu einem Aufenthalt wahrend sechs bis achtzehn Monaten. Sie



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seite 1 Gesellschaft zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft (wf) DOKUME" Nummer 10 8. Marz 1999 56 Jahrgang INFO-PARTNER Bilaterale Abkommen mit der EU: freier Personenverkehr Die bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sind iin Dezember 1998 erfolgreich beendet worden. Das Abkommen umfasst sieben Dossiers, welche die wf im Rahmen der Dokumentation kommentieren wird. Als erstes soll eines der heiklsten Dossiers, der freie Personenverkehr, vorgestellt werden. Die Umsetzung des Abkommens für den Personenverkehr wird eine schrittweise Offnung des Arbeitsmarktes bringen. Schweizer Bürgerinnen und -Bürger werden bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens von der Personenfreizügigkeit profitieren. Für in der Schweiz lebende EU-Bürgerinnen und EU-Bürger erfolgt der Übergang zum freien Personenverkehr hingegen in mehreren Etappen, die sich über zwölf Jahre erstrecken. Nach sieben Jahren kann sich die Schweiz entscheiden, ob sie das Abkommen verlängern will. Freier Personenverkehr Schweiz-EU Zeitlich gestaffelte Annäherung mit Notausgang Dominique Rochat, Die gegenwartige Politik über die Zulassung von ausländischen Arbeitskraften orientierte sich an folgenden Grundsätzen: Der Bundesrat steuert den Anteil der auclandischen Wohnbevölkerung an der Gesamtbevölkerung, indem er jährlich Kontingente für jene Bewilligungen festlegt, die neu gewährt werden. Diese Kontingente werden zwischen dem Bund und den Kantonen aufgeteilt. Bei der Zuteilung der Bewilligungen gilt der Grundsatz, dass Schweizerinnen und Schweizer sowie in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer Vorrang haben. Auch Verträge mit neuen ausländischen Arbeitnehmern müssen den schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen entsprechen und werden vom Staat kontrolliert. Die Bewilligungen, die Ausländern gewährt werden, lassen sich in zwei Gruppen einteilen: für die einen besteht eine Kontingentierung, fur die anderen nicht. Folgende Bewilligungen sind kontingentiert: - Die Saisonnierbewilligung (A-Bewilligung) gilt für neun Monate. Während dieser Zeit kann der Inhaber der Bewilligung seine Familie nicht in die Schweiz nachkommen lassen.. Die Kurzaufenthalterbewilligung (L-Bewilligung) berechtigt zu einem Aufenthalt wahrend sechs bis achtzehn Monaten. Sie ermöglicht keinen Familiennachzug. Die Jahresaufenthalterbewilligung (6-Bewilligung) ermöglicht ihrem Inhaber, in der Schweiz ZU arbeiten und mit seiner Familie hier zu wohnen. Daneben bestehen zwei nicht kontingentierte Bewilligungen:. Die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) wird im Allgemeinen nach einem zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz gewährt, die meisten Staatsangehörigen von EU-Ländern können sie jedoch bereits nach fünf Jahren erhalten.. Die Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung) ermöglicht ihrem Inhaber, im Grenzgebiet eines Kantons einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erfordert jedoch, dass er täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Mit Ausnahme der Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) sind alle Bewilligungen an einen Kanton, einen Arbeitgeber und eine klar umschriebene Tätigkeit gebunden. Für Jahresaufenthalter (B-Bewilligung) und für Grenzgänger (G-Bewilligung) sind allerdings nach einem Jahr Anderungen möglich. Vom Drei-Kreise-Modell zum Zwei-Kreise-Modell Anfang der. neunziger Jahre stützte sich der Bundesrat fur die Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften auf das so genannte Drei-Kreise-Modell. Staatsangehörige aus dem EUIEFTA-Raum gehörten dem ersten Kreis an und hatten bei der Zuteilung der Arbeitsbewilligungen Vorrang. Der zweite Kreis umfasste jene Lander, in denen die Schweiz im Rahmen einer restriktiven Politik Arbeitskräfte rekrutieren wollte. Er betraf namentlich die Vereinigten Staaten und Kanada. Alle übrigen Länder fielen in den dritten Kreis. Im Oktober 1998 beschloss der Bundesrat, zum so genannten- Zwei-Kreise-Modell uberzugehen. Die Staatsangehörigen der EWEFTA-Länder gehören dem ersten Kreis an, der das bevorzugte Rekrutierungsgebiet darstellt. Der zweite Kreis umfasst die Staatsangehörigen aller übrigen Länder Diese erhalten nur dann eine Bewilligung, wenn es sich um qualifizierte Spezialisten und Spezialistinnen handelt und wenn besondere Gründe vorliegen, die ihre Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt rechtfertigen. Das Abkommen mit der EU Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht einen schrittweisen Übergang zum freien Personenverkehr vor. Die Anpassung soll sich über zwölf Jahre ab seinem Inkrafttreten erstrecken. Die Verlängerung des Abkommens nach sieben Jahren untersteht dem fakultativen Referendum. Damit erhalt das Schweizervolk Gelegenheit, sich zum endgültigen Übergang zum freien Personenverkehr zu äussern. Das Abkommen sieht die folgenden Etappen vor: http:llwww wf-sdes.ch/pd dlpresselhimiidokumentatlon/doklo_l him

Dienstag. 16 Mai 1999 Bilaterale Abkommen mit der EU freier Personenverkehr Seite 2 Ab dem Inkramreten des Abkommens Das Abkommen sieht die Einführung einer Kurzaufenthaltsbewilligung vor, die während zwölf Monaten gültig ist. Diese ersetzt das gegenwärtige Saisonnierstatut und richtet sich an Staatsangehörige aus dem EU-Raum, die über einen Arbeitsvertrag mit einer Dauer zwischen drei Monaten und einem Jahr verfügen. Die Inhaber und Inhaberinnen dieser Bewilligung sind nicht mehr verpflichtet, das Land bei Ablauf ihrer Bewilligung zu verlassen, sondern können ihren Aufenthalt verlängern, wenn dies nach einem Kontingent möglich ist und sie über einen Arbeitsvertrag verfügen. Sie sind zudem berechtigt, ihre Erwerbstätigkeit in einem beliebigen Teil des Landes und in einem beliebigen Wirtschaftszweig auszuüben. Ehepartner und Kinder können in die Schweiz nachkommen. Für Staatsangehörige aus der EU mit einem Arbeitsvertrag, dessen Dauer ein Jahr übersteigt oder der unbefristet ist, wird eine Langzeitaufenthaltsbewilligung geschaffen. Deren Inhaber können im ganzen Land arbeiten, ihre Familie nachkommen lassen und den Arbeitgeber wechseln. Die Langzeitaufenthaltsbewilligung gilt bis zum fünften Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens. Grenzgänger müssen neu nur noch einmal wöchentlich nach Hause zurückkehren. Sie können im gesamten Grenzgebiet arbeiten und sind berechtigt, ihren Arbeitgeber zu wechseln. Auch Studierende und Rentenbezüger erhalten das Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung verfügen. In dieser ersten Phase werden die Kontingente und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen beibehalten. Zwei Jahre nach Inkramreten des Abkommens Der EU wird ein Vorzugskontingent für Aufenthaltsbewilligungen gewährt. In diesem Zusammenhang wurde ein Minimum von 15 O00 Langzeitaufenthaltsbewilligungen und 115 500 Kurzaufenthaltsbewilligungen festgelegt. Die EU-Staaten werden darauf verzichten, den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft Vorrang einzuräumen, so dass Schweizer de facto ab diesem Zeitpunkt über die Personenfreizügigkeit verfügen. Die Schweiz verzichtet im Gegenzug darauf, inländische Arbeitskräfte zu bevorzugen. Die Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen wird aufgehoben, gleichzeitig sollen jedoch flankierende Massnahmen1 in Kraft treten. Während 90 Tagen pro Jahr ist es natürlichen Personen gestattet, in einem anderen Land Leistungen zu erbringenz. Nach fünf Jahren Für die Staatsangehörigen der EU werden die Kontingente sowie die Kurz- und Langzeitaufenthaltsbewilligungen aufgehoben. Die Schweiz kann jedoch während zweier Jahre einseitig wieder Kontingente einführen, falls die Zahl der EU-Staatsangehörigen innerhalb eines Jahres im Vergleich zum Durchschnitt der drei Vorjahre um mehr als 10% zunimmt. Dieses System gilt bis zum zwölften Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens. Gleichzeitig werden die Grenzgebiete in der Schweiz aufgehoben. Nach sieben Jahren Sofern die Parteien keinen gegenteiligen Entscheid treffen, wird das Abkommen stillschweigend verlängert. In der Schweiz untersteht die Verlangerung dem fakultativen Referendum. Somit erhalten die Schweizerinnen und Schweizer Gelegenheit, den Übergang zum System des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU neu zu beurteilen. Ab dem zwölften Jahr Der freie Personenverkehr wird eingeführt, wobei eine allgemeine Schutzklausel sowie eine Klausel beibehalten werden, welche die Kündigung des Abkommens ermöglicht. Für die Anwendung der Schutzklausel ist ein gemischter Ausschuss Schweiz-EU zuständig. Koordination der Sozialversicherungssysteme Die Personenfreizügigkeit würde erheblich behindert, wenn Personen, die in einem anderen Land arbeiten möchten, ihre Ansprüche i m Bereich der Sozialversicherungen verlieren würden. Innerhalb der EU wurde dieses Problem durch ein System zur Koordination der Sozialversicherungen geregelt. Dabei behält jedes Land sein eigenes Versicherungssystem bei, doch aufgrund von gemeinsamen Bestimmungen können Beiträge, die in einem anderen Land entrichtet wurden, berücksichtigt und Sozialleistungen exportiert werden. Das bilaterale Abkommen sieht vor, dass die Schweiz die Koordinationsregeln der EU übernimmt Angesichts der Unterschiede zwischen den Sozialversicherungssystemen wurden im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der beruflichen Vorsorge besondere Lösungen erarbeitet. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung schreibt das Gemeinschaftsrecht vor, dass jenes Land für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist, in dem zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Dies gilt auch für Personen mit einem Arbeitsvertrag von weniger als einem Jahr. Bei der Berechnung der Beitragsdauer muss dieses Land auch die in einem anderen EU-Staat zurllckgelegten Versicherungszeiten berucksichtigen. Die Schweiz wird jedoch dieses System in den ersten sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens nicht anwenden. Wie bisher müssen Personen mit einem kurzzeitigen Arbeitsvertrag während mindestens sechs Monaten Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, um von dieser Leistungen beziehen zu können. Verlässt ein Arbeitsloser die Schweiz, werden diese Leistungen im Allgemeinen nur während dreier Monate entrichtet. Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens würden sich die Kosten dieses Systems auf jährlich 200 bis 500 Millionen Franken belaufen, und für die darauffolgenden Jahre werden sie auf jährlich 370 bis 600 Millionen Franken geschätzt. Im Gegensatz zur gegenwärtigen Praxis können die Pensionskassen fllr jene Personen, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in ein EU-Land verlegen, keine Barauszahlung mehr vornehmen, wenn diese Personen am Ort, an den sie sich begeben, der obligatorischen Versicherung unterstehen. In den übrigen Fallen bleibt die Barauszahlung auch weiterhin möglich, insbesondere im Hinblick auf den Erwerb von Wohneigentum. Diese Bestimmung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wirksam. Erwerb von Grundstücken durch Ausländer Die Bestimmungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) werden angepasst, um die Gleichbehandlung zwischen Schweizern und in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen aus dem EU-Raum im Sinne des Zivilgesetzbuches zu gewahrleisten In der Schweiz wohnhafte EU-Bürger werden das Recht erhalten, einen Hauptwohnsitz oder eine Ferienwohnung zu erwerben, in Grundstücke zu investieren und mit Immobilien zu handeln. Staatsangehörige aus der EU, die nicht in der Schweiz wohnhaft sind. müssen für den Erwerb eines Hauptwohnsitzes oder einer Ferienwohnung eine Bewilligung einholen. Die Investition in Liegenschaften und der Immobilienhandel ist diesen Personen auch weiterhin untersagt. Grenzgänger können einen Zweitwohnsitz in der Nähe ihres Arbeitsorts erwerben, mllssen jedoch für den Erwerb einer Ferienwohnung eine Bewilligung einholen. http.llwww wf-sdes chlpd dipresselhtml/dokumentation/doklo~l htm

Dienstag, 18. Mai 1999 Bilaterale Abkommen mit der EU hier Personenverkehr seite 3 Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse Durch die Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriflen wird die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse sowohl für Schweizer als auch für EU-Bürger gewährleistet. Dieser Punkt ist für Personen, die ihre Ausbildung in der Schweiz besuchen, besonders wichtig. Sie können in der EU alle Tätigkeiten ausüben, für deren Ausübung ein Ausbildungsnachweis (Z.B. Medizin) nach den Bedingungen der EU erforderlich ist. Vorgesehene flankierende Massnahmen Zusätzlich zu den Beschränkungen, die im Abkommen vorgesehen sind, und zu den langen Übergangsfristen hat der Bundesrat drei flankierende Massnahmen in die Vernehmlassung geschickt. Diese Massnahmen werden jedoch nicht in das,,vorlagenpaket" zu den bilateralen Abkommen integriert. Der Bundesrat schlägt zunächst vor, das gegenwärtige Verfahren für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zu erleichtern. Sodann können die Kantone in jenen Branchen, in denen keine Gesamtarbeitsverträge bestehen, im Rahmen von Normalarbeitsverträgen Mindestlöhne festlegen. Schliesslich soll nach dem Modell der bestehenden europäischen Richtlinien ein Gesetz über entsandte Arbeitnehmer geschaffen werden. Mit diesem Gesetz werden die wichtigsten Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz, die in der Schweiz gelten (Lohn, Ferien, Arbeitszeiten usw ), auch auf ausländische Unternehmen anwendbar, die Arbeiten in der Schweiz ausführen. Nachdem die Sozialpartner in Bezug auf die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zu keiner Einigung gelangen konnten, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement einen Entwurf erarbeitet. Dieser befindet sich derzeit in der Vernehmlassung Der endgültige Inhalt dieser Massnahmen wird von den eidgenössischen Räten festgelegt. Kommentar Der freie Personenverkehr ist ein heikles Thema. Personenfreizügigkeit ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer starken Zunahme der ausländischen Wohnbevölkerung, mit Sozialdumping und fehlender Kontrolle. Die Erfahrungen der EU haben gezeigt, dass keine massiven Migrationsbewegungen aus den,,armen" in die,,reichen" Länder auftreten. Dies galt selbst in jener Zeit, als in Bezug auf den Lebensstandard noch grosse Unterschiede bestanden. In der Schweiz ist bei den italienischen und spanischen Immigranten seit mindestens zehn Jahren eine bedeutende Rückkehrbewegung in die Herkunftsländer zu beobachten. Die Entwicklung der Immigration ist hauptsächlich durch den Zustrom von Personen aus Ländern ausserhalb der EU wie beispielsweise Ex-Jugoslawien geprägt. Der freie Personenverkehr wird der Schweiz und den Schweizern erhebliche Vorteile bringen. Schweizerinnen und Schweizer werden über die gleiche Bewegungsfreiheit wie Staatsangehörige aus dem EU-Raum verfügen und die gleiche Behandlung erhalten, wenn sie sich in ein EU-Land begeben. DR Rückfragen: Medienressort wf, Tel.: 011421 16 16 Anhang: Stand und Entwicklung der ausländischen Wohnbevölkerung in der Schweiz Heutige Situation 1997 lag der Anteil der ständigen auclandischen WohnbevöIkerung3 in der Schweiz bei 19% der Gesamtbevölkerung und bei 25% der Erwerbstätigen. Über 90% der ausländischen Wohnbevölkerung stammten aus Europa. Herkunft der ausländischen Wohnbevölkerung in der Schweiz 1997 20.90% 25.50% 23.40% o Italien o Ex-Jugoslawien O Portugal El üeutschland Spanien 0 Türkei Übrige Quelle: Revue de politique économique 1/99 Ständige Abnahme des Anteils der Staatsangehörigen aus der EU Der Anteil der Staatsangehörigen aus der EU an der ausländischen Wohnbevölkerung nimmt ständig ab. Von über 80% im Jahre 1980 ging er auf gegenwärtig 60% zuruck. Zwischen 1996 und 1997 nahm die entsprechende Zahl um 10 O00 ab. http I/www.wl-sdes ch/pd.dlpresselhlmlldokumentation/doklo_l htm

Dienstag. 18 Mai 1999 Bilaterale Abkommen mit der EU. freier Personenverkehi seite 4 Ständige Abnahme des Anteils der Staatsangehörigen aus der EU Der Anteil der Staatsangehörigen aus der EU an der ausländischen Wohnbevölkerung nimmt ständig ab. Von über 80% im Jahre 1980 ging er auf gegenwärtig 60% zurück. Zwischen 1996 und 1997 nahm die entsprechende Zahl um 10 O00 ab. Insgesamt hat sich die Erhöhung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung seit 1990 deutlich abgeschwächt. 1990 waren beinahe 60'000 Ausländer in die Schweiz gekommen, um sich hier niederzulassen. 1997 waren es noch etwas über 3'000. Die Zunahme der Zahl der in der Schweiz wohnhaften Ausländer in den letzten zehn Jahren ist hauptsächlich auf die starke Zuwanderung von Staatsangehörigen aus Ex-Jugoslawien zurückzuführen. Bilanz der Ständigen ausländischen Wohnbevölkerung 1975-1995 LandlRegion 1975-1 980 1980-1 985 1985-1 995 1990-1 995 Insgesamt -1 19'903 46'864 160'591 230'31 2 EU -151'172-303 58'222 29'879 Italien -99'957-28'219-13'732-19'816 Spanien -15'764 11'120 7'786-14'726 Portugal 4'774 20'164 54'798 49'718 Ex-Jugoslawien 9'551 25'629 71'212 153'478 Quelle: Revue de politique économique Insgesamt hat sich die Erhöhung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung seit 1990 klar abgeschwächt. In jenem Jahr waren beinahe 60'000 Ausländer in die Schweiz gekommen, um sich hier niederzulassen. 1997 waren es noch etwas über 3'000. Die Zunahme der Zahl der in der Schweiz wohnhaften Ausländer in den letzten zehn Jahren ist hauptsächlich auf die starke Zuwanderung von Staatsangehörigen aus Ex-Jugoslawien zurückzuführen. Bilanz der Ständigen ausländischen Wohnbevölkerung 1975-1995 Land/Region 1975-1 980 Insgesamt -1 19'903 1980-1 985 1985-1995 1990-1 995 46'864 160'591 230'31 2 EU Italien -151'172-99'957-303 58'222 29'879-28'2 1 9-1 3'732-1 9'81 6 Spanien -1 5'764 11'120 7'786-1 4'726 Portugal 4'774 20'1 64 54'798 49'71 8 Ex-Jugoslawien 9'551 Quelle: Revue de politique économique 25'629 71'212 153'478 1 Siehe S 6 2 Beispiel Ein in der Schweiz wohnhafter Sanitärinstallateur fuhrt auf einer Baustelle in Deutschland Arbeiten aus. 3 Personen mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung, ohne Beamte von internationalen Behorden, Saisonniers, Grenzgänger und anerkannte Fluchtlinge.. http Ilwww wf-sdes chlpd.dlpresse/htmi/dokumentation/dok1o~1.hlm

- Dienstag. 18. Mai 1999 Bilaterale Abkommen mit der EU Personenverkehr (2) seite 1 Gesellschaft zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft (w9 wt I DOKUMENTATION Nummer 1713 26 April 1999 56 Jahrgang Bilaterale Abkommen mit der EU: Personenverkehr (2) Ende des letzten Jahres waren in der Schweiz über 142 O00 Grenzganger beschaftigt. In bezug auf die Anstellung dieser Arbeitskräfte bestehen gegenwdrtig verschiedene Beschränkungen (Kontingente, Erfordernis einer Arbeitsbewilligung, Wohnsitz im grenznahen Gebiet, Beschränkung der ArbeitsmClglichkeit auf die Grenzzone des Beschäftigungskantons, obligatorische tägliche Rückkehr an den Wohnort). Nach dem Inkraftireten der bilateralen Abkommen werden diese Beschränkungen allmählich aufgehoben. Die Kontingentierung und die Definition der Grenzzonen werden allerdings während fünf Jahren weiterbestehen. Ab dem sechsten Jahr wird den Grenzgängern die Freizügigkeit gewährt. Zum Dossier,,freier Personenverkehr" siehe auch wf-dokumentation Nr. 10 vom 8.3.1999 Freier Personenverkehr Schweiz-EU: Grenzgänger Mehr Freiheiten für Grenzgänger Martine Suillot Arbeitgebersekretarin, Féderation patronale vaudoise Dreizehn Schweizer Kantone grenzen an Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, d h an Osterreich, Liechtenstein, Italien, Frankreich und Deutschland. In diesen Kantonen sind fast die Hälfte aller europäischen Grenzgänger beschäftigt. Nach Schätzungen des Bundesamtes fur Ausländerfragen arbeiteten am 31. Dezember 1998 beinahe 142 500 Grenzgänger in der Schweiz. Die grösste Gruppe bildeten die Franzosen (71 798), gefolgt von den Italienern (32 234), den Deutschen, den Osterreichern und den Liechtensteinern. Da das liechtensteinische Staatsgebiet in das Gebiet der Eidgenossenschaft eingebunden ist, geniessen die Grenzgänger aus diesem Land verschiedene Vorteile. Unter anderem müssen sie nicht gemeldet werden und benötigen in der Schweiz keine polizeiliche Bewilligung (sofern sie jeden Abend an ihren Wohnort zurückkehren). In der Grenzgängerregion Genfersee bestehen Kontakte zwischen der Region Rhône-Alpes (namentlich den Departementen Ain und Haute-Savoie) und den Kantonen Genf und Waadt sowie - in geringerem Ausmass - Wallis Das Grenzgebiet rund um den Kanton Genf erzeugt erhebliche Migrationsbewegungen, was dazu gefuhrt hat, dass sich bestimmte französische Gemeinden zu reinen Schlafgemeinden entwickelt haben. Demgegenuber ist der Zustrom ins Wallis aufgrund der Alpen geringer Die Grenzgänger sind hauptsächlich im tertiären Sektor tätig. Die Situation der europäischen Grenzgänger, die in der Schweiz tätig sind, unterscheidet sich von der Situation der Grenzgänger, die in der EU arbeiten und wohnen. Im Europa der Fünfzehn untersteht die Rechtsstellung der Grenzgänger den Vorschriften des freien Personenverkehrs, aus denen sich die Gleichbehandlung und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Staatsangehörigen aus der EU ableiten. In der Schweiz können Grenzgänger nur angestellt werden, wenn sie über eine Arbeitsbewilligung verfügen. Ausserdem beruht ihre Rechtsstellung auf bilateralen Abkommen, die vom allgemeinen Grundsatz der Gegenseitigkeit der Verpfiich-tungen der Vertragsstaaten ausgehen. Die derzeitigen Grundsätze In der Praxis muss ein Grenzgänger, der eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz erhalten möchte, seit mindestens sechs Monaten in einem Umkreis von 10 bis 30 km Luftlinie ab der Grenze wohnen (wozu er eine Bestätigung vorlegen muss) und über einen Arbeitsplatz in der schweizerischen Grenzzone verfugen. Vor der Aufnahme der Arbeitsbeziehung muss der Arbeitgeber bei der schweizerischen Polizei einen Antrag stellen, worauf eine befristete Arbeitsbewilligung, im allgemeinen fur ein Jahr, erteilt wirdl. In diesem Dokument ist auch ein Lohn vermerkt, dieser muss dem kantonalen Mindestansatz entsprechen, der vom kantonalen Arbeitsamt festgelegt wird. Bei einem Kantonswechsel ist bei der zuständigen Behörde ein neuer Antrag einzureichen. Die Erteilung der Bewilligungen wird in jedem Kanton von einem Mindestanteil an inländischen Arbeitskräften in jedem Betrieb abhängig gemacht. Diese Grundsätze sind in der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer festgelegt. Darin werden den Kantonen die Grundregeln vorgeschrieben, während ihnen gleichzeitig ein gewisser Ermessensspielraum in Bezug auf die Einzelheiten des Vollzugs eingeräumt wird. Gegenwärtig sind Grenzgänger - abgesehen von Ausnahmefällen - verpflichtet, täglich an ihren Wohnort zuruckzukehren. Die rund 6000 Personen, die bei den staatlichen internationalen Organisationen in den Kantonen Genf und Waadt arbeiten und. in Frankreich wohnen, verfügen Liber eine Sonderstellung und benötigen keine Arbeitsbewilligung. Bei Lehrlingen ist die Arbeitsbewilligung drei Monate gültig. Der derzeitige sozialrechtliche Schutz Unser Sozialversicherungssystem beruht auf einer gemischten Regelung (drei Säulen), die sich teilweise auf Eigeninitiative abstützt und die Versicherung von Einzelpersonen vorsieht. Die Kantone bewahren in diesem Bereich eine gewisse Autonomie (beispielsweise bei der Krankenversicherung und den Familienzulagen). Ausserdem hat die Schweiz verschiedene bilaterale Abkommen geschlossen, in denen die grenzbberschreitenden Situationen in unterschiedlicher Weise geregelt sind.. Krankenversicherung http Ilwww wf-online.chlpd dlpresselhtmi/dokumentatlon/dokl7-3.htm

Dienstag. 18. Mai 1999 Bilaterale Abkommen mit der EU. Personenverkehr (2) Seite 2 Grenzgänger, die in einem EU-Staat wohnen und in der Schweiz angestellt sind, sowie deren Familien, können sich dem System der obligatorischen Krankenversicherung unterstellen, das der Bund für die gesamte Wohnbevölkerung festgelegt hat. Dieses System wurde durch das KVG tiefgreifend reformiert. Mit der neuen Gesetzgebung wurde eine Wohnsitzeríordernis für den Leistungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung eingeführt. Gleichzeitig sieht das neue System vor, dass die Krankenversicherung von Grenzgängern mit der Pensionierung oder der Vollarbeitslosigkeit, auf jeden Fall aber mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, beendet wird. Dies bedeutet, dass der Status des ehemaligen Grenzgängers nicht mehr vorgesehen ist: Sobald ein Grenzgänger seine Arbeit verliert, untelsteht er automatisch nicht mehr der schweizerischen Krankenversicherung und muss sich in seinem Wohnsitzstaat um eine neue Absicherung bemuhen.. Invalidenversicherung Grenzgänger, die eine schweizerische Invalidenrente beziehen, erhalten nur die Sozialleistungen und die Entschädigungen im Zusammenhang mit den Erkrankungen, die zur Invalidität geführt haben (ordentliche Renten). In Bezug auf die übrigen Leistungen (ausserordentliche Leistungen, auf die Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Anspruch haben) muss jeder Grenzgänger seine eigene sozialrechtliche Absicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft in der Schweiz oder in seinem Wohnsitzstaat sicherstellen. Falls die Invalidität über ein Jahr nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz eintritt, besteht keinerlei Leistungsanspruch.. Arbeitslosenversicherung Bei arbeitslosen Grenzgängern, die in der Schweiz Beitragszahlungen geleistet haben, wird der Betrag ihrer Entschädigung nicht direkt anhand des Lohns berechnet, den sie in der Schweiz bezogen haben. Vielmehr wird ihre Arbeitslosenentschädigung anhand einer Skala von Tagespauschalen bestimmt, die auf der ausgeübten Beschäftigung und der entsprechenden Qualifikation im Wohnsitzstaat beruht, da sie die Leistungen an ihrem Wohnort und nicht in der Schweiz erhalten. Nur in zwei Fällen können Grenzgänger Anspruch auf die schweizerischen Entschädigungen erheben. bei Kurzarbeit oder falls die persönlichen und beruflichen Bindungen, die sie in der Schweiz bewahrt haben, ihnen hier bessere Chancen fur eine berufliche Wiedereingliederung bieten.. Altersversicherung Die erste Säule der Altersversicherung beruht auf dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge, die seit dem 1. Januar 1985 für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist. Die dritte Säule entspricht der individuellen Altercvorcorge. Hat ein Grenzgänger nicht während mindestens einem Jahr in der Schweiz Beitragszahlungen geleistet, hat er weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf die Ruckerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge. Zudem entrichten Grenzgänger zwar wie jeder in der Schweiz wohnhafte Arbeitnehmer Beiträge, können jedoch bestimmte Altersleistungen wie die Hilflosenentschädigungen, die ausserordentlichen Leistungen der Altersversicherung und die nach kantonalem Recht ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, da diese den Wohnsitz in der Schweiz voraussetzen. Die derzeitige steuerliche Behandlung Die steuerlichen Aspekte sind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den angrenzenden Staaten geregelt. In diesen Abkommen sind drei Besteuerungsarten vorgesehen:. im Wohnsitzstaat. im Land, in dem der Grenzgänger arbeitet. in beiden Ländern gleichzeitig. Einige Kantone (Z.B. Waadt) haben Abkommen mit Frankreich geschlossen, gemäss denen die Grenzgänger im Wohnsitzstaat besteuert werden. In diesem Fall zieht der Wohnsitzstaat einen Prozentsatz des Lohns ab. Im Land, in dem der Grenzgänger beschäftigt ist, kann die Besteuerung auf zwei Arten erfolgen:. Abzug eines Prozentsatzes des Lohns (dies ist zwischen der Schweiz und Frankreich vorgesehen) oder. Erhebung von Steuern (dies ist zwischen der Schweiz und Italien vorgesehen). In den bilateralen Abkommen, welche die Schweiz mit Deutschland und Osterreich geschlossen hat, ist ein gemischtes Besteuerungssystem vorgesehen: Das Einkommen der österreichischen Grenzgänger wird beispielsweise in der Schweiz bis zu einer Höchstgrenze von 1 % besteuert, wobei Osterreich diesen Betrag an seine Besteuerung anrechnet Die Schweiz hat die folgenden Abkommen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Grenzgängern geschlossen:. mit Frankreich: Es sind zwei verschiedene Fälle vorgesehen, einerseits die Erhebung einer Quellensteuer bei jenen Grenzgängern, die im Kanton Genf arbeiten, andererseits die Besteuerung im Wohnsitzstaat bei den Grenzgängern in den ubrigen Kantonen (Ubereinkunft vom 9. September 1966 und Abkommen vom 29. Januar 1973 für die in Genf beschäftigten Grenzgänger sowie Abkommen vom 11. April 1983 für die übrigen Kantone);. mit Deutschland: Besteuerung am Wohnort für die 30 km breite Grenzzone, die in einer Bezirksliste festgelegt ist. Das Zusatzprotokoll von 1992 sieht ab dem 1 Januar 1994 die Erhebung einer Quellensteuer von 43% vor (Abkommen vom 11. August 1971, Artikel 15 und Nachtrag vom 21. Dezember 1992);. mit Osterreich: Besteuerung am Wohnort mit der Möglichkeit zur Steuerausscheiduna. falls in der Schweiz eine Quellensteuer von 1% der LÖhnsumme erhoben wird (&eses Recht ist den Kantonen Gorbehalten) (Abkommen vom 20. Januar 1974, Artikel 15); mit Italien: Erhebung einer Quellensteuer im Kanton Tessin bei Wohnsitz in der 20 km breiten Grenzzone (Abkommen vom 9. März 1976). http.llwww wf-online chlpd.dlpresselhtmi/dokumentatlon/dokl7-3 htm

Dienstag. 18 Mal 1999 Bilaterale Abkommen mit der EU Personenverkehr (2) Seite 3 Zu erwähnen ist ausserdem, dass im Europa der Fünfzehn gegenwärtig keine einheitliche Regelung für die Besteuerung von Grenzgängern besteht. Massgebend sind die bilateralen Abkommen, mit denen die Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Einkommen verhindert werden soll. Die Freizügigkeit für Grenzgänger gemäss dem bilateralen Abkommen Schweiz-EU Mit dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU wird sich die Situation der Grenzgänger verändern. da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wie bisher täglich, sondern nur noch einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren müssen. Ausserdem wird die Bedingung aufgehoben, dass Grenzgänger zunächst während mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnen miissen, bevor sie in der Schweiz eine Arbeit annehmen dürfen. Somit wird es möglich sein, dass sich ein Portugiese in Annecy niederlässt und bereits am nächsten Tag in Genf eine Arbeit aufnimmt (sofern er über einen Arbeitsvertrag verfügt). Während der ersten fünf Jahre des bilateralen Abkommens Schweiz-EU müssen Grenzgänger weiterhin eine Arbeitsbewilligung beantragen, um auf dem Gebiet der Schweiz arbeiten zu können. Diese Bewilligung wird jedoch für fünf Jahre und nicht wie bisher nur für ein Jahr erteilt Während dieser Zeit erhalten Grenzgänger zudem das Recht auf geografische und berufliche Mobilität in allen Grenzzonen der Schweiz. Ab dem sechsten Jahr werden das Bewilligungssystem und die Grenzzonen aufgehoben. Bei einem sehr starken Zustrom von Arbeitskräften kann die Schweiz eine Schutzklausel anwenden. Grenzgänger erhalten zudem neu die Mbglichkeit, in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (gegenwärtig ist dies nur in Ausnahmefällen mbglich). Der künftige sozialrechtliche Schutz von Grenzgängern in der Schweiz Die bilateralen Abkommen mit den Mitgliedstaaten der EU sollen durch den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Koordination der Sozialversicherungssysteme ersetzt werden. Dies setzt die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die Anspruch auf Leistungen geben, sowie den Export dieser Leistungen voraus, die entsprechend der Beitragszeit anteilmässig ausgerichtet werden.. Krankenversicherung Grenzgänger und ihre Familienmitglieder kbnnen sich auch weiterhin in der Schweiz versichern. Die Kantone sind verpflichtet, den Beitritt zur obligatorischen Krankenversicherung zu überprüfen. Schweizer, die in einem Mitgliedstaat der EU als Grenzgänger arbeiten, sind wie ihre (nicht erwerbstätigen) Familienmitglieder in jenem Land versichert, in dem sie arbeiten. * Invalidenversicherung Das gegenwärtige System in bezug auf die ordentlichen Renten bleibt sich gleich. Hingegen erhalten Grenzgänger neu auch ausserordentliche Renten, als ob sie ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Schweiz hätten. Zudem haben Grenzgänger, die in der Schweiz gearbeitet haben und während mindestens zwölf Monaten bei der Invalidenversicherung (IV) versichert waren, auch dann Anspruch auf IV-Leistungen, wenn sie zum Zeitpunkt des Eintretens der Invalidität nicht mehr bei der IV versichert sind (die Invaliditdt darf allerdings nicht später als drei Jahre nach der letzten Beitragszahlung eintreten). Somit entsteht in Bezug auf die IV auch am Wohnort im Ausland ein Rentenanspruch.. Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenleistungen für Grenzgänger werden im entsprechenden Wohnsitzstaat ausgerichtet. Die Beiträge, welche die Grenzgänger in der Schweiz entrichtet haben, werden während der ersten sieben Jahre des Abkommens an den Wohnsitzstaat abgetreten, wie dies bei den französischen Grenzgängern schon jetzt der Fall ist.. Altersversicherung Das gegenwärtige System wird beibehalten. Allerdings werden die Beiträge, die während unterjährigen Versicherungsperioden an die AHV entrichtet werden, neu zurückerstattet. Die künftige steuerliche Behandlung von Grenzgängern in der Schweiz Die Besteuerung wird weiterhin auf den bestehenden bilateralen Abkommen beruhen, welche die Schweiz in diesem Bereich mit ihren Nachbarstaaten geschlossen hat. Keines der bilateralen Abkommen Schweiz-EU bezieht sich auf den steuerlichen Bereich. Weitere wichtige Punkte a) Diplomanerkennung Das Abkommen über den freien Personenverkehr bezieht sich auch auf die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Ausbildungsabschlüssen. Es ist vorgesehen, dass die Schweiz den Gemeinschafts-acquis in diesem Bereich übernimmt. Damit werden diese Regeln an die Stelle der bilateralen Absprachen mit einigen unserer Nachbarstaaten treten. Zudem müssen verschiedene Gesetze angepasst werden, um ihre Eurokompatibilität zu gewährleisten. b) Wohnungsmarkt Grenzgänger werden das Recht erhalten, in der Schweiz ohne Bewilligung eine Zweitwohnung Qedoch keine Ferienwohnung) zu erwerben.. Rückfragen: Medienressort wf, Tel. 011421 16 16 http llwww wf-oniine.chlpd.dlpresse/htmi/dokumentation/dok17~3 him

Dienstag. 18 Mai 1999 Bilaterale Abkommen mil der EU. Personenverkehr (2) Seile 4 1 Die Arbeitsbewilligungen der in der Schweiz tätigen Grenzgänger können problemlos verlängert werden. Der Bund gewährt jenen Grenzgängern, die seit funf Jahren ohne Unterbruch in der Schweiz gearbeitet haben, den Vorrang gegenüber Auslandern, die erstmals eine Bewilligung beantragen. Allerdings ist in den Bestimmungen keine automatische Verlängerung der Arbeitsbewilligung nach zwei, drei, vier oder fdnf Jahren vorgesehen. htlp~llwww wf-online.chlpd dlpresselhtmildokumenlallon/dok17-3 him