Das neue Investmentsteuergesetz



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Transkript:

Das neue Investmentsteuergesetz I n f o r m a t i o n e n z u r S e n d u n g 9. Oktober 2003 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Ziele des Gesetzesentwurfs... 2 3. Anwendungsbereich und Neuregelungen des InvG-E im Überblick... 2 4. Besteuerung von inländischen und ausländischen Fonds... 3 4.1. Vom wirtschaftlichen zum formellen Investmentbegriff... 3 4.2. Ermittlung der Erträge auf Fondsebene... 5 4.2.1 Gesonderte und einheitliche Feststellung... 5 4.2.2 Werbungskostenabzug... 5 4.2.3 Verlustvortrag auf Fondsebene... 6 4.3. Besteuerung der Erträge beim Anleger... 6 4.3.1 Besteuerung der laufenden Erträge... 6 4.3.2 Kapitalertragsteuer... 7 4.3.3 Rückgabe bzw. Veräußerung der Anteilscheine... 8 4.4. Anwendungsvorschriften... 9 5. Zusammenfassung... 9 6. Weiterführende Hinweise...10 Verfasser: Horst Mertes, Martina Sradj

2 1. Einleitung 1. Einleitung Am 20.8.2003 hat das Bundeskabinett beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Der Gesetzesentwurf besteht im Wesentlichen aus dem die aufsichtsrechtlichen Regelungen enthaltenden Investmentgesetz (InvG-E) und den steuerlichen Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG- E). Es ist zu begrüßen, dass einige am Referentenentwurf vom 8.7.2003 kritisierte Regelungen klargestellt bzw. geändert wurden. Dieser Internetbeitrag setzt sich schwerpunktmäßig mit den steuerlich relevanten Neuerungen des InvStG-E auseinander und zeigt positive Entwicklungen, aber auch den bestehenden Nachbesserungsbedarf auf. 2. Ziele des Gesetzesentwurfs Mit dem Investmentmodernisierungsgesetz sollen die bisher im Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaft (KAGG) und im Auslandinvestmentgesetz (AuslInvestmG) verstreuten aufsichts- und steuerrechtlichen Vorschriften für in- und ausländische Investmentvermögen (Fonds) mit Wirkung zum 1.1.2004 vereinheitlicht und modernisiert werden. Als wesentlichen Kernpunkt der neuen Regelung sieht der Gesetzesentwurf eine (weitgehende) steuerliche Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Fonds vor. Darüber hinaus werden erstmals Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, sog. Hedgefonds, zugelassen und steuerlich geregelt. 3. Anwendungsbereich und Neuregelungen des InvG-E im Überblick Der Anwendungsbereich des InvG-E umfasst gemäß 1 InvG-E inländische Investmentvermögen in Form von Investmentfonds i.s.v. 2 Abs. 1 InvG-E und Investmentaktiengesellschaften i.s.v. 2 Abs. 5 InvG-E (im Folgenden Investmentfonds ), die Regulierung und Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie die Überwachung des öffentlichen Vertriebs ausländischer Investmentanteile. Nachfolgend werden nur die für die steuerliche Behandlung relevanten Änderungen dargestellt. Investmentfonds sind gemäß 1 S. 2 InvG-E Vermögen, die zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach dem Grundsatz der Risikomischung in den laut Katalog des 2 Abs. 4 InvG-E zugelassenen Vermögensgegenständen angelegt sind: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben, Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Anteile an richtlinienkonformen und nicht-richtlinienkonformen in- und ausländischen Fonds, inländische stille Beteiligungen (nur für in- und ausländische Hedgefonds und Investmentaktiengesellschaften zulässig) sowie Edelmetalle, Warenterminkontrakte und Unternehmensbeteiligungen (nur für in- und ausländische (Dach-) Hedgefonds zulässig). Trotz dieser weitgefassten Definition ist das InvG-E auf inländische Anlageformen nur anzuwenden, soweit es sich um von einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) verwaltete, richtlinienkonforme Investmentfonds oder Investmentaktiengesellschaften i.s.d. InvG-E handelt. Durch diese ausdrückliche und abschließende Aufzählung sollen andere kollektive Anlageformen, wie z.b. geschlossene Publikumsfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, nicht unter die Vorschriften des InvG-E fallen.

4. Besteuerung von inländischen und ausländischen Fonds 3 Die bisher im KAGG einzeln geregelten Kategorien von Sondervermögen, wie Geldmarkt- Fonds, Wertpapier-Fonds, Beteiligungs-Fonds, Investmentfondsanteil-Fonds, fasst das InvG-E unter dem Begriff Richtlinienkonforme Sondervermögen zusammen. Demgegenüber werden die Kategorien Grundstücks-Fonds, gemischte Wertpapier- und Grundstücks- Fonds, Altersvorsorge-Fonds sowie die Spezial-Fonds als sogenannte Nicht- Richtlinienkonforme Sondervermögen in einzelnen Abschnitten gesondert dargestellt. Eine bedeutsame Änderung ergibt sich für Grundstücks-Sondervermögen durch die grundsätzlich einheitliche Regelung der steuerlichen Vorschriften für sämtliche Fondstypen. Damit unterliegen künftig auch Dividenden von Grundstücks-Kapitalgesellschaften und Gewinne aus der Veräußerung solcher Gesellschaften dem Halbeinkünfteverfahren nach 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerfreistellung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG. Bedeutsam für die bislang von der Praxis vernachlässigte Investmentaktiengesellschaft ist, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht nur für die Investmentsondervermögen gilt, sondern auch für Investmentaktiengesellschaften ( 11 Abs. 1 InvStG-E). Künftig darf der Fonds mehrere Teilfonds unter einem Schirm (sog. Umbrellafonds) nach 34 Abs. 2 InvG-E vereinen. Diese bislang in Deutschland nicht zulässige Anlageform eröffnet dem Anleger die Möglichkeit, zwischen einzelnen Teilfonds mit unterschiedlicher Anlagepolitik zu wechseln. Nicht eindeutig geregelt sind gegenwärtig jedoch die steuerlichen Auswirkungen für den Anleger, insbesondere die Frage, ob es sich bei einem Wechsel zwischen Teilfonds jeweils um private Veräußerungsgeschäfte i.s.d. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt, bei denen es im Falle der Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist zu einer Besteuerung kommen kann. Unter Berücksichtigung der in der BFH-Rechtsprechung zum Umtausch von variabel verzinslichen in festverzinsliche Schuldverschreibungen genannten Kriterien (insbesondere keine Änderungen von Emittent, Inhaber, Nennbetrag und Laufzeit durch den Umtausch) sollte auch der Wechsel zwischen Teilfonds desselben Umbrellafonds steuerneutral möglich sein. 40 InvG-E lässt erstmals auch die Übertragung von Fonds ohne Auflösung, die von der selben KAG verwaltet werden, zu. Die Übertragung soll für den Anleger steuerneutral sein ( 14 InvStG-E), und zwar sowohl für betriebliche als auch für private Anleger. Damit besteht für die Investmentgesellschaften nunmehr die seit langem geforderte Möglichkeit einer für die Anleger steuerneutralen Bereinigung der Fondspalette, insbesondere bei der Zusammenlegung von kleinen, nicht mehr rentablen Fonds. Allerdings ist diese begrüßenswerte Regelung in Abschnitt 2 des InvStG-E enthalten, der nur für inländische Investmentanteile gilt. Der Abschlussprüfer soll künftig auch prüfen, ob bei der Verwaltung des Fonds sowohl die rechtlichen Regelungen des InvG-E als auch die Besteuerungsgrundlagen des 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG-E beachtet worden sind ( 44 Abs. 5 InvG-E). Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem besonderen Vermerk festzuhalten und im Jahresbericht wiederzugeben. Fraglich ist allerdings, ob vor dem Hintergrund zahlreicher ungelöster Einzelfragen eine derartige Prüfungspflicht, die weit über die für die Rechnungslegung wesentlichen steuerlichen Angaben hinausgeht, noch praktikabel und zielführend ist. 4. Besteuerung von inländischen und ausländischen Fonds 4.1. Vom wirtschaftlichen zum formellen Investmentbegriff Eine wesentliche Änderung des InvStG-E besteht im Wandel vom wirtschaftlichen zum formellen Investmentbegriff in Bezug auf ausländische Fonds. Während das KAGG bisher schon eine formalrechtliche Definition zugrundelegt hat, verfolgt das AuslInvestmG aktuell einen wirtschaftlichen Investmentbegriff.

4 4. Besteuerung von inländischen und ausländischen Fonds Danach sind sämtliche, dem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, die unmittelbar oder mittelbar in risikodiversifizierter Weise in Wertpapiere, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücke ( 1 Abs. 1 AuslInvestmG) investieren, unabhängig von ihrer Rechtsform als Investmentfonds zu behandeln. Als Folge kommt es bislang in der Praxis zu einer Vielzahl von Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des AuslInvestmG, so z.b. bei Hedgefonds, Private Equity und Venture Capital Fonds oder ABS-Gesellschaften (CDOs, CBOs, etc.). Die bisherige steuerliche Unterscheidung ausländischer Investmentfonds in weiße, graue und schwarze Fonds kann aufgrund des neuen formellen Investmentbegriffes entfallen. Danach sind die Regelungen des InvStG-E künftig anzuwenden auf inländische Investmentvermögen in Form von Publikumsfonds, Spezialfonds und Investmentaktiengesellschaften sowie auf die Anteile an einem inländischen Investmentvermögen ( 1 Abs. 1 Nr. 1 InvStG-E) sowie auf ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile i.s.d. 2 Abs. 10 InvG-E, wenn a) die ausländische Investmentgesellschaft dem Recht und der Investmentaufsicht eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Staates unterliegt oder b) die ausländischen Fondsanteile zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen oder in Deutschland börsennotiert (amtlicher Handel oder geregelter Markt) sind ( 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG-E). Es handelt sich hierbei um einen abschließenden Positivkatalog. Erfüllt das betreffende (ausländische) Vermögen die vorgenannten Voraussetzungen nicht, ist es steuerlich nicht nach den Bestimmungen des InvStG, sondern nach den allgemeinen Prinzipien des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Außensteuerrechts zu behandeln. Einerseits ist die Zielrichtung, die mit Einführung des formellen Investmentbegriffes verfolgt wird, zu befürworten. Andererseits ergeben sich aus der Anknüpfung an den Begriff Investmentaufsicht eines anderen EG- oder EWR -Staates neue Unsicherheiten. So ist beispielsweise unklar, ob ausländische Immobilienaktiengesellschaften, wie z.b. die französische Société d investissements immobilières cotée (SIIC) oder börsennotierte US-amerikanische REITs künftig unter die Regelungen des InvStG-E fallen. Ausländische Immobilienaktiengesellschaften unterliegen regelmäßig einer Börsenaufsicht, die im weitesten Sinne einer Investmentaufsicht i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 2 a InvStG-E entspricht. Soweit ausländische Immobilienaktien zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen oder in Deutschland börsennotiert sind, könnte zudem auch nach 1 Abs. 1 Nr. 2b InvStG-E die Besteuerung nach dem InvStG-E greifen. Auch wenn sich die unmittelbaren Besteuerungsfolgen beim Anleger durch die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Fonds nicht wesentlich von denen inländischer Immobilienaktiengesellschaften unterscheiden dürften, sind damit unverhältnismäßige Nachweispflichten sowie ggf. eine Strafbesteuerung verbunden. Hier stellt sich die Frage, ob eine Ungleichbehandlung nur aufgrund des Geschäftsgegenstandes einer Aktiengesellschaft zu rechtfertigen ist und warum dem Anlegerschutz nicht schon durch eine Börsenaufsicht (und damit verbunden rechtsformspezifischen Offenlegungspflichten) genüge getan sein soll. Diesbezüglich erscheint für die ausländischen Immobilienaktiengesellschaften eine Klarstellung geboten.

4. Besteuerung von inländischen und ausländischen Fonds 5 4.2. Ermittlung der Erträge auf Fondsebene Die Ermittlung der Erträge erfolgt gemäß 3 Abs. 1 InvStG-E unverändert nach dem sog. Transparenzprinzip durch Einnahmen-Überschussrechnung und unter weitgehender Beachtung des Zuflussprinzips. Allerdings sind nach 3 Abs. 2 InvStG-E bestimmte Zu- und Abflüsse (insbesondere Zinserträge) nunmehr ausdrücklich zugelassen. Nach dem Transparenzprinzip wird das Investmentvermögen selbst von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer freigestellt ( 11 InvStG-E). Die Besteuerung findet erst auf Ebene der Anleger statt. Zu diesem Zweck werden auf Ebene der Investmentfonds die auf die Investmentanteile entfallenden Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge (die thesaurierenden Investmentfonds) ermittelt ( 3 InvStG-E). 4.2.1 Gesonderte und einheitliche Feststellung Die inländischen Fonds sollen zukünftig für jede Ausschüttung sowie für die ausschüttungsgleichen Erträge zum Fondsgeschäftsjahresende jeweils eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abgeben ( 13 Abs. 2 S. 1 InvStG-E). Durch diese Feststellungserklärung sollen die Besteuerungsgrundlagen aus den Fondsanteilen mit Wirkung für alle Anleger ähnlich wie bei Personengesellschaften einheitlich festgestellt werden ( 13 Abs. 3 S. 1 InvStG-E). Daneben werden auch Betriebsprüfungen bei Fonds gesetzlich geregelt. Bemerkenswert ist, dass bei einer nachträglichen Änderung der gesonderten Feststellungen durch das Finanzamt die Unterschiedsbeträge in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr des Fonds berücksichtigt werden sollen, in dem die Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die Vereinfachung im Verfahren wird erzielt um den Preis der Verschiebung der Steuerlast von den ursprünglichen Anlegern auf diejenigen, die im Geschäftsjahr der Änderung am Fonds beteiligt sind ein Effekt der bislang als Verstoß gegen den Geist des Investmentsparens angesehen wurde. 4.2.2 Werbungskostenabzug 3 Abs. 3 InvStG-E enthält erstmalig detaillierte Regelungen zum Werbungskostenabzug auf Fondsebene, der zukünftig dreistufig erfolgen soll. In einer ersten Stufe sind (nur für inländische Fonds) die Werbungskosten auszuscheiden, die mit ausländischen Einnahmen des Fonds zusammenhängen, für die Deutschland nach den vorrangigen Regelungen der mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kein Besteuerungsrecht zusteht. Von den danach verbleibenden Werbungskosten sollen auf einer zweiten Stufe für Privatanleger 10% pauschal als nicht abzugsfähig gelten. In einem dritten Schritt sollen dann abschließend die Bestimmungen gemäß 3c Abs. 2 EStG (für nach 3 Nr. 40 EStG begünstigte Anleger) bzw. 3c Abs. 1 EStG (für nach 8b Abs. 1 begünstigte Anleger) auf die verbleibenden Werbungskosten anzuwenden sein. Die Zuordnung der Werbungskosten auf den Stufen 1 und 3 zu den ausländischen Einkünften und zu den gemäß 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b Abs. 1 EStG zugrundeliegenden Einnahmen des Fonds soll dabei jeweils nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres, erfolgen. Durch die geplanten gesetzlichen Neuregelungen des Werbungskostenabzugs käme es gegenüber der bisherigen Gesetzeslage (vgl. 39 Abs. 1 KAGG und 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 AuslInvestmG) zu einer steuerlichen Verschlechterung für die Anteilsscheininhaber, da es derzeit eine Pauschalierung von nichtabzugsfähigen Werbungskosten auf Fondsebene nicht gibt. Diese Pauschalierung würde gerade für Fonds im Geldmarkt- oder Rentenbereich eine signifikante steuerliche Benachteiligung gegenüber einer vergleichbaren Direktanlage in Zinspapiere, bei der es keine pauschale Werbungskostenbeschränkung gibt, darstellen.

6 4. Besteuerung von inländischen und ausländischen Fonds Im Falle des Direktbesitzes gelten Beschränkungen hinsichtlich des Werbungskostenabzugs ( 3c Abs. 1 und 2 EStG, 8b Abs. 5 KStG) bislang nur für ganz oder teilweise steuerfreie Einnahmen (z. B. ausländische Dividenden). Die Neuregelung birgt zudem Probleme hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bei ausschüttenden Fonds. Im Falle der Ausschüttung von Gewinnen i.s.d. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 4 EStG sind diese bei Privatvermögen steuerfrei, im Betriebsvermögen steuerpflichtig ( 2 Abs. 3 Nr.1 InvStG-E). Durch das Zusammenspiel von 3 Abs. 3 Nr. 3 mit 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG-E ergibt sich jedoch für Privatanleger und nach 3 Nr. 40 EStG begünstigte betriebliche Anleger ein unterschiedlicher Werbungskostenabzug auf der dritten Stufe, d.h. es muss diesbezüglich auch hier eine separate Kostenallokation je nach Anleger erfolgen. 4.2.3 Verlustvortrag auf Fondsebene Verluste auf Fondsebene sollen zukünftig nicht mehr im Entstehungsjahr an den Anleger ausgeschüttet, sondern vorgetragen werden ( 3 Abs. 4 InvStG-E). Dies stellt gegenüber der bisherigen Rechtslage ebenfalls einen Nachteil dar. Durch den Verlustvortrag auf Fondsebene ergäbe sich künftig insbesondere bei Publikumsfonds mit einer starken Fluktuation im Anlegerkreis eine Verschiebung der steuerlichen Verlustnutzung zwischen Anlegern; die steuerlich wirksame Nutzung der Verluste erfolgt dann nicht mehr bei den Anlegern, die im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung des Verlustes investiert haben. Vielmehr genießen neue Anleger quasi eine Steuerfreiheit eigentlich steuerpflichtiger Erträge, da sie die Verlustvorträge ihrer Vorgänger nutzen. Während an anderen Stellen das Steuerrecht gerade diese Verschiebung von Verlusten zu verhindern versucht, wird mit 3 Abs. 4 InvStG-E eine Regelung neu eingeführt, die genau das Gegenteil bewirkt. Andererseits ergeben sich dadurch für Anleger von Spezialfonds auch interessante Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit der Anleger über die bestehenden Verlustvorträge informiert werden sollte. 4.3. Besteuerung der Erträge beim Anleger 4.3.1 Besteuerung der laufenden Erträge Ausgeschüttete Erträge aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften ( 1 Abs. 3 S. 2 InvStG-E) sowie ausschüttungsgleiche Erträge, d.h. die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.s.d. 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 EStG ( 1 Abs. 3 S. 3 InvStG-E) gehören beim privaten Anleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. beim betrieblichen Anleger zu den laufenden Betriebseinnahmen ( 2 Abs. 1 S.1 InvStG-E). Für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge i.s.d. 43 Abs. 1 S.1 Nr. 1 sowie S. 2 EStG (d.h. Dividendenerträge) ist nach 2 Abs. 2 InvStG-E das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ( 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1, 37 Abs. 3 KStG). Für Privatanleger sind ausgeschüttete Erträge steuerfrei, soweit sie auf Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften ( 23 Abs. 1 S. 1Nr. 2 EStG) und neu soweit sie auf Termingeschäfte ( 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG) entfallen. Ebenfalls steuerfrei sind Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die außerhalb der 10-jährigen Haltefrist des 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 2 und 3 EStG realisiert werden ( 2 Abs. 3 InvStG-E). Für betriebliche Anleger sind diese Gewinne im Ausschüttungsfall grundsätzlich steuerpflichtig, jedoch ist ggf. das Halbeinkünfteverfahren anwendbar ( 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 2 KStG).

4. Besteuerung von inländischen und ausländischen Fonds 7 Künftig sollen in- und ausländische Fonds dem Anleger die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen notwendigen Angaben bei jeder Ausschüttung sowie zu den ausschüttungsgleichen Erträgen in deutscher Sprache bekannt machen. Dazu gehören neben dem Betrag der Ausschüttungen bzw. der ausschüttungsgleichen Erträge insbesondere detaillierte Angaben zu den in der Ausschüttung enthaltenen steuerfreien Veräußerungsgewinnen, Erträgen und Veräußerungsgewinnen, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen, ausländischen Einkünften und Steuern sowie zur Kapitalertragsteuer ( 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvStG-E). Die Besteuerungsgrundlagen sollen künftig im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und mit dem Bestätigungsvermerk eines zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufsträgers i.s.d. 3 StBerG oder dem Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle versehen werden ( 5 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz InvStG-E). Immerhin konnte der im Referentenentwurf vorgesehene Prüfungsvermerk durch den Prüfer des Heimatstaates des Investmentlandes abgewendet werden. Vor dem Hintergrund der großen Anzahl von Zweifelsfragen in Bezug auf die Besteuerung von Kapitaleinkünften bzw. Immobilienvermögen wäre dieses Testat regelmäßig mit Vorbehalten versehen und damit nur von eingeschränkter Aussagekraft gewesen. Die Nichterfüllung der umfassenden steuerlichen Nachweis- oder Veröffentlichungspflichten eines in- oder ausländischen Publikumsfonds hat beim Anleger eine Pauschalbesteuerung zur Folge ( 6 InvStG-E). Das heißt, der Anleger besteuert neben der Ausschüttung zusätzlich 70 % (derzeit: 90 %, 18 Abs. 3 AuslInvestmG) des Kursanstiegs zwischen Kalenderjahresanfang und -ende, aber mindestens 6 % (derzeit: 10 %) des am Kalenderjahresende festgesetzten Rücknahmepreises ( 6 InvStG-E). Der Gesetzgeber hält damit auch im InvStG-E nach wie vor am Prinzip einer pauschalen Strafbesteuerung - sogar im Verlustfall mit der Folge einer Substanzbesteuerung - fest und weitet diese bislang nur für ausländische Fonds geltende Regelung des 18 Abs. 3 AuslInvestmG auch auf inländische Fonds aus. Trotz der Abmilderung im Vergleich zur bisherigen Regelung bleiben alle in Bezug auf die grundsätzliche Angemessenheit einer derartigen Pauschalbesteuerung bislang gestellten Fragen und Kritikpunkte weiterhin offen. 4.3.2 Kapitalertragsteuer Im Fall der Ausschüttung ist von den in der Ausschüttung enthaltenen Zinserträgen und gleichgestellten Erträgen Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% abzuziehen ( 38b Abs. 1 KAGG bzw. 7 InvStG-E). Im Unterschied zu der bisherigen Regelung sollen aber zukünftig die Gewinne aus Termingeschäften i.s.d. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG sowie die nach DBA- Prinzipien steuerfreien ausländischen Mieterträge nicht mehr der Zinsabschlagsteuer unterliegen. Gleiches gilt bei Thesaurierung zum Fondsgeschäftsjahresende ( 7 Abs. 2 InvStG-E). Für die von einem inländischen Fonds vereinnahmten inländischen Dividendenerträge bleibt es unverändert bei dem auf Fondsebene vorzunehmenden 20 %igen Kapitalertragsteuerabzug ( 7 Abs. 3 InvStG-E). Für ausländische Fonds kommt es durch die Neuregelungen in 7 Abs. 1 InvStG-E zu einer Besserstellung gegenüber der bisherigen Regelung des 18a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslInvestmG, da die Kapitalertragsteuer nicht mehr auf die in der Ausschüttung enthaltenen Dividendenerträge erhoben wird. Für thesaurierende ausländische Fonds bleibt es im Falle der Veräußerung oder Rückgabe der Anteilscheine weiterhin bei einem Zinsabschlagsteuerabzug auf die dem Anleger nach dem 31.12.1993 als zugeflossen geltenden und noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ( 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG-E). Inländische Kapitalertragsteuern auf Dividendenerträge eines ausländischen Fonds sind nach dem InvStG-E auch künftig auf Anlegerebene nicht anrechenbar. Zudem ist bei ausländischen Fonds die Steueranrechnung auf Anlegerebene auch zukünftig nur bei Abzugsteuern auf der

8 4. Besteuerung von inländischen und ausländischen Fonds Fondsebene (z.b. Ausschüttungssteuern; vgl. 4 Abs. 2 S. 4f. InvStG-E) möglich. Für sonstige ausländische Quellensteuern bleibt das bisherige Anrechnungsverbot unverändert bestehen. 4.3.3 Rückgabe bzw. Veräußerung der Anteilscheine Für Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von inländischen und ausländischen Fondsanteilen soll zukünftig das Halbeinkünfteverfahren gelten ( 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 und 2 KStG), soweit darin nach dem Halbeinkünfteverfahren begünstige Dividenden und Veräußerungsgewinne, Aktiengewinne und Gewinne aus der Beteiligung an anderen Fonds enthalten sind ( 8 InvStG-E). Damit wird die Aktiengewinnregelung, die bisher auf betriebliche Anleger inländischer Fonds beschränkt war, auf Privatanleger inländischer Fonds und alle Anleger in ausländischen Fonds ausgeweitet. Weiterhin wird der sog. negative Aktiengewinn auf Anlegerebene erstmalig gesetzlich geregelt ( 8 Abs. 3 InvStG-E mit Verweis auf die 3c Abs. 2 EStG und 8b Abs. 3 KStG). Der aktuelle 40a Abs. 1 KAGG verweist nur auf 8b Abs. 2 KStG, nicht jedoch auch auf 8b Abs. 3 KStG. Daher ist derzeit die vorherrschende Meinung, dass die Aktiengewinnregelung nur für den positiven Fall, d.h. den Veräußerungsgewinnfall, nicht jedoch für den Fall des Veräußerungsverlustes Anwendung findet. Verluste bei Verkauf von Fondsanteilen wären nach dieser Ansicht abzugsfähig, unabhängig davon, ob sie aus Aktienanlagen des Fonds stammen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber derzeit parallel zum InvStG-E eine rückwirkende Änderung des 40a Abs. 1 KAGG plant, wodurch die Verlustabzugsbeschränkung analog 8b Abs. 3 KStG auf alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen ausgedehnt wird. Diese rückwirkende Steuergesetzänderung, die von Seiten des Gesetzgebers lediglich als Klarstellung deklariert wird, erscheint verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten ist die Begrenzung der Aktiengewinnregelung der Höhe nach auf die gesamten Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung. Dies betrifft insbesondere Anteile, die vor Einführung des Aktiengewinns zum 1.1.2001 erworben wurden, wenn auf Fondsebene bis zum Zeitpunkt der Einführung des Aktiengewinns (ab 1.1.2001, soweit ausländische Aktien veräußert wurden bzw. ab 1.1.2002 für die Veräußerung inländischer Aktien) hohe realisierte und nicht ausgeschüttete Veräußerungsgewinne vorhanden waren, die nach Einführung der Aktiengewinnregelung wieder in Aktien angelegt wurden. Wenn diese erworbenen Aktien in der Folgezeit bis zum Verkauf der Fondsanteile durch den Anleger im Kurs gefallen sind, so weist der Fonds einen negativen Aktiengewinn aus. Der negative Aktiengewinn pro Anteil ist im Ergebnis höher als der tatsächliche Verlust des Anlegers. Hierdurch kommt es auf Anlegerebene zu einer nachträglichen Versteuerung von Altveräußerungsgewinnen, die dem Anleger niemals zur Verfügung standen. Im Extremfall wird sich ein Anleger den Verkauf eines schlechten Fonds nicht mehr leisten können, da die bei Verkauf ausgelöste Steuer den Veräußerungserlös übersteigt. Durch 5 Abs. 2 S. 2 InvStG-E wird des Weiteren die Pflicht zur Durchführung eines Ertragsausgleichs für den Aktiengewinn im Falle des Kaufs oder Verkaufs von Anteilscheinen festgelegt. Damit kommt es erstmals zu einer punktuellen gesetzlichen Verpflichtung eines Ertragsausgleichs durch den Gesetzgeber, wohingegen die Durchführung des allgemeinen Ertragsausgleichs im alleinigen Ermessen der Investmentgesellschaft steht. Auch die Neuregelung zum Ertragsausgleich ( 9 InvStG-E) umfasst nur die steuerliche Behandlung eines effektiv durchgeführten Ertragsausgleichs. Der im Regierungsentwurf neu eingefügte Verweis auf die anrechenbare oder abziehbare ausländische Quellensteuer ist sprachlich verunglückt, weil diese anrechenbare Steuer nicht Bestandteil des Anteilscheinpreises sein kann.

5. Zusammenfassung 9 Die bisherige Zwischengewinnermittlung soll zukünftig bei der Veräußerung oder Rückgabe (wie umgekehrt auch im Erwerbsfall) von in- und ausländischen Fonds entfallen. Durch diese grundsätzlich zu begrüßende Vereinfachung kann es zukünftig wieder (wie bereits bis zur Einführung des Zwischengewinns) zu folgender steuerlicher Gestaltungsmöglichkeit für im Privatvermögen gehaltene Anteilscheine an Fonds im Geldmarkt- oder Rentenbereich kommen: Der Privatanleger erwirbt den Anteilschein direkt zu Beginn eines Fondsgeschäftsjahres und veräußert diesen wiederum direkt vor Ablauf des darauffolgenden Fondsgeschäftsjahres. Durch die Besitzdauer von mehr als einem Jahr kommt es bei der Veräußerung nicht zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft i.s.d. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Der Anleger hat somit lediglich die zum Ende des ersten Fondsgeschäftsjahres thesaurierten Zinserträge als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu versteuern, vereinnahmt aber anlässlich der Veräußerung die im Anteilscheinpreis ebenfalls enthaltenen Erträge des zweiten Fondsgeschäftsjahres steuerfrei. 4.4. Anwendungsvorschriften Das InvStG-E soll erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentfonds anzuwenden sein, das nach dem 31.12.2003 beginnt sowie auf Erträge, die dem Investmentfonds in diesem Geschäftsjahr zufließen ( 18 InvStG-E). Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, soll das InvStG-E nur noch auf ausländische Investmentfonds im formell-rechtlichen Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG-E (vgl. 3.1 oben) anzuwenden sein. In einer Übergangszeit bis 31.12.2005 soll das InvStG-E zudem für alle ausländischen Investmentfonds gelten, die noch dem bisherigen wirtschaftlichen Investmentbegriff, dem AuslInvestmG unterfallen ( 19 Abs. 1 InvStG-E). Da bei ausländischen Fonds zukünftig nicht mehr nach sog. weißen, grauen oder schwarzen Fonds differenziert werden soll, entfallen die entsprechenden bisherigen Besteuerungsunterschiede nach 17 ff. AuslInvestmG bereits ab 2004. In Bezug auf die ausländischen Fonds ist nicht ersichtlich, warum für die zukünftig nicht die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG-E erfüllenden Fonds (insbesondere die bisherigen grauen Fonds, die auch in der Zukunft gerade nicht als ausländische Fonds i.s.d. InvStG- E gelten sollen) eine zwei-jährige Pflicht-Übergangsfrist geschaffen wird. Da diese Gesellschaften (bzw. deren Anleger) ja explizit nicht mehr Gegenstand der Investmentbesteuerung sein sollen, erschiene es somit sinnvoller, diesen Fonds das Wahlrecht zu gewähren, bereits ab 1.1.2004 aus dem Regelungsbereich des InvStG-E auszuscheiden und eine Besteuerung auf Anlegerebene nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen durchzuführen. Bei einer Wahl zur Besteuerung nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen müssen aber auch eventuelle Auswirkungen des Außensteuergesetzes bedacht werden. Insoweit sieht der Regierungsentwurf auch eine Änderung des 7 Abs. 7 AStG vor. Danach greift der Vorrang des InvStG-E nicht in Fällen, in denen Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge nach DBA-Grundsätzen (Schachtelprivileg) von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen wären. 5. Zusammenfassung Die im Investmentmodernisierungsgesetz vorgesehenen Neuregelungen führen zu einer begrüßenswerten Klärung einer Reihe von Zweifelsfragen im Bereich der Besteuerung von Investmentfondsanlagen und insbesondere zu einem Abbau manch ungerechtfertigter steuerlichen Benachteiligung der Anlage in ausländischen Investmentfonds. Gleichwohl werden nicht alle steuerlichen Benachteiligungen der Anlage in ausländischen Fonds gegenüber inländischen Fonds beseitigt.

10 6. Weiterführende Hinweise Ferner kommt es durch einige der geplanten Neuregelungen (z.b. zum Werbungskostenabzug oder der Verlustabzugsbeschränkung) zu neuen, bislang nicht existierenden steuerlichen Nachteilen der Investmentanlage gegenüber vergleichbaren Direktanlagen, die mit dem Grundsatz des Transparenzprinzips nicht vereinbar scheinen. Für Nachbesserungen bleibt also noch Raum. 6. Weiterführende Hinweise Sradj, Martina / Mertes, Horst: Steuerliche Aspekte des Investmentmodernisierungsgesetzes, DStR 2003, 1681 ff. Fock, Till: Investmentbesteuerung im künftigem Recht, BB 2003, 1589 ff. Lübbehüsen, Dieter / Schmitt, Rainer: Geplante Änderungen bei der Besteuerung der Investmentanlage nach dem Referentenentwurf zum neuen Investmentsteuergesetz, DB 2003, 1696 ff. Gesetzesentwurf zum Investmentmodernisierungsgesetz sowie Gesetzesbegründung: www.bundesfinanzministerium.de/anlage 1998/Entwurf-des- Investmentmodernisierungsgesetzes.pdf