Juhui, wir heiraten!



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Transkript:

heirat Juhui, wir heiraten!

Liebe Leserin, lieber Leser Vorwort Zwei Menschen finden sich und beschliessen, zusammenzubleiben. Das sind wunderbare Momente in einem Menschenleben. Kaum eine Situation ist mit so grossen Hoffnungen, mit Ideen vom ewigen Glück und mit so viel Zuversicht verbunden, wie der Schritt von Mann und Frau in die Ehe. Dennoch muss die grosse Liebe ein paar nüchterne und wichtige Überlegungen vertragen. Wie wollen wir unsere Partnerschaft gestalten, wie möchten wir die Familienarbeit organisieren? Werden beide den Lebensunterhalt verdienen, auch wenn Kinder da sind, oder streben wir eine traditionelle Rollenverteilung an? Das sind Fragen, die Ihren zukünftigen Alltag und den Frieden in Ihrer Familie stark beeinflussen werden. Reden Sie jetzt über diese Grundsatzfragen, klären Sie Ihre gemeinsamen Lebensziele. Unsere Broschüre soll wichtige Informationen für Ihr Leben als Ehepaar liefern. Die Ehe ist nicht nur Privatsache. Im Ehegesetz regelt der Staat wichtige Grundzüge für das Zusammenleben von Mann und Frau. Unser Leitfaden richtet sich an juristische Laien und informiert Sie beispielsweise über das im Gesetz verankerte Partnerschaftsprinzip, über das Namensrecht und über Möglichkeiten, das Finanzielle zu regeln. Wir versuchen, Ihnen das Wichtigste näherzubringen, erheben aber keinen Anspruch auf wortgenaue und vollumfängliche Wiedergabe der Gesetze. Praktische Tipps sollen Ihnen beim Papierkrieg vor der Heirat helfen. Gabi Jansen, Geschäftsführerin der infra i n f r a 1

4 Verlobung 6 Ehefähigkeit 8 Ehehindernisse 9 Verkündung und Trauung 11 Familienname 13 Was Brautpaare sonst noch interessiert 14 Standesamtliche und kirchliche Eheschliessung 15 Ungültigkeit der Ehe 16 Wirkungen der Ehe 16 Gemeinsame Rechte und Pflichten 17 Was bedeutet einträchtiges Zusammenwirken? 18 Was bedeutet Treue? 19 Beistand Freud und Leid teilen 21 Gemeinsame Sorge für die Kinder 21 Vermutung der Ehelichkeit der Kinder 21 Legitimation vorehelicher Kinder 22 Adoption 23 Unterhalt der Familie 24 Gegenseitige Ansprüche der Ehepartner 27 Eheliches Güterrecht 27 Gesetzlicher Güterstand 29 Ehepakte 30 Handlungsfähigkeit 30 Besonderer Schutz der Ehewohnung 31 Wer haftet für die Schulden? 38 Ehen mit Ausländerinnen und Ausländern 38 Binationale Ehen gut vorbereiten 39 Welches Recht gilt? 40 Aufenthalt 41 Liechtensteinisches Bürgerrecht 42 Anerkennung der Ehe 43 Diverses 43 Steuerrecht 43 Konkubinat 44 Strafbare Handlungen 45 Ehegatten als Zeugen 46 Soziale Sicherheit und Altersvorsorge 47 Welche Stellen geben Auskunft? 49 Familien- und Erwerbsarbeit teilen 50 Wenn Probleme auftauchen 50 Wo können Sie Hilfe holen? 52 Eheschutzmassnahmen durch das Gericht 53 Gewaltschutzrecht 53 Wegweisung und Betretungsverbot durch die Landespolizei 54 Einstweilige Verfügungen durch das Gericht 55 Als Paar in Bewegung bleiben 62 Anhang 62 Adressen 65 Literaturhinweise und Quellen 66 Stichwortregister Inhalt i n f r a 2 34 Erbrecht 35 Gesetzliche Erbfolge i n f r a 3

Verlobung Die Verlobung ist das gegenseitige, formfreie Versprechen zweier Personen verschiedenen Geschlechts, einander zu heiraten. Spätestens die Anmeldung beim Zivilstandsbeamten gilt als Verlobung, weshalb jedes Ehepaar vor der Ehe verlobt gewesen ist. Die Verlobung ist eine Vorstufe der Ehe, welche die Partner bereits zu einträchtigem Zusammenwirken, Treue und Beistand verpflichtet. Sie begründet jedoch kein gesetzliches Erbrecht des/der überlebenden Verlobten! Auch gibt es keine Pflicht zur Eingehung der Ehe. Deswegen kann die Ehe auch nicht gegen den Willen eines der Partner erzwungen werden. Das Verlöbnis endet normalerweise mit der Eheschliessung. Möglich ist aber auch die einverständliche Aufhebung des Verlöbnisses durch beide Verlobten oder der Rücktritt eines von ihnen. Löst einer der Verlobten die Verlobung ohne wichtigen Grund (siehe Beispiel) oder verschuldet einer der Partner die Aufhebung, muss für im Hinblick auf die Eheschliessung getroffene Aufwendungen Ersatz geleistet werden. Im Fall der verschuldeten Auflösung spielt es keine Rolle, wer von beiden die Verlobung löst. Die Ersatzpflicht besteht nicht nur gegenüber dem/der Partner/in, sondern auch gegenüber dessen/deren Eltern, Grosseltern oder Paten. Keine Ersatzpflicht besteht, wenn einer der Verlobten aus einem wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktritt. Wichtige Gründe sind beispielsweise das Ausbrechen einer unheilbaren Krankheit, der wirtschaftliche Zusammenbruch eines der Partner oder die eingetretene Entfremdung. Als verschuldete Aufhebungsgründe gelten beispielsweise: verschwiegene frühere Ehen verschwiegene Vorstrafen Verletzung der Pflicht zu Treue und Rücksichtnahme grundlose Verzögerung der Eheschliessung wesentliche Veränderung von Beruf oder Lebensstil Erleidet jemand durch den Verlöbnisbruch unverschuldet eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, kann vom Verlobten oder der Verlobten sogar eine Geldsumme als Genugtuung verlangt werden. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Verlöbnis lange gedauert hat, es kurz vor der Trauung oder während einer Schwangerschaft gelöst wird. Unabhängig vom Auflösungsgrund können Geschenke bei Auflösung der Verlobung zurückgefordert werden, und zwar auch solche, die Dritte den Verlobten gemacht haben. Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, ist die Bereicherung herauszugeben. Verlobung Ilse und Karl haben die Verlobung mit Ilse. Sie kann von z. B. sich verlobt und wollen bald heiraten. Kurz vor der Hochzeit verliebt sich Karl jedoch in seine Karl Geldersatz für das bereits gekaufte Hochzeitskleid verlangen, weil Karl die Verlobung ohne wichtigen Grund gelöst hat. i n f r a neue Arbeitskollegin Katrin und löst i n f r a 4 5

Ehefähigkeit Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute folgende Voraussetzungen erfüllen: Urteilsfähigkeit Mindestalter (18. Lebensjahr bei Braut und Bräutigam) Urteilsfähig sind die Brautleute, wenn sie in der Lage sind, das Wesen der Ehe zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Begriff der Ehe Die Ehe ist die durch Vertrag begründete, volle und ungeteilte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen Geschlechts. Nach dem Gesetzgeber liegt das Wesen der Ehe in einer grundsätzlich lebenslangen und umfassenden Gemeinschaft der Eheleute. Die Ehe ist also grundsätzlich auf Dauer angelegt. Dennoch ist sie nicht mehr, wie früher einmal, unauflösbar. Der vorher erwähnte Vertrag wird durch die Eheschliessung geschlossen. Einige wesentliche Inhalte und die Grundsätze dieses Vertrages «Ehe» sind rechtlich vorgegeben. Ehefähigkeit t u n g a c h Die Ausführungen bezüglich Ehefähigkeit gelten nur für liechtensteinische i n f r a i n f r a Staatsangehörige. Für Bürgerinnen und Bürger anderer Nationen ist im allgemeinen das Recht des Heimatstaates massgebend. Eine Eheschliessung vor Erreichen der Altersgrenze ist ausnahmsweise mit gerichtlicher Bewilligung und Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin zulässig. Der Einwilligung zur Eheschliessung bedürfen auch unmündige Personen, das heisst Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die entmündigt worden sind. 6 7

Ehehindernisse Ehehindernisse sind: eine bereits bestehende Ehe Verwandtschaft (eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Eltern und Kindern, Grosseltern und Grosskindern, Geschwistern und Halbgeschwistern sowie zwischen Onkel/Tante und Nichte/Neffe) Adoption (im Falle der Adoption ist eine Ehe nur zwischen der adoptierenden und der adoptierten Person ausgeschlossen) Verkündung und Trauung Die Brautleute müssen ihr Ehevorhaben persönlich oder mittels einer schriftlichen Erklärung, in der die Unterschriften amtlich beglaubigt sind, beim Zivilstandsamt anmelden. An Ausweisen sind beizulegen: Geburtsschein/Geburtsurkunde oder Geburtsregisterauszug (beim Zivilstandsamt des Geburtsortes erhältlich) Zivilstandsausweis (beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde erhältlich) Staatsangehörigkeitszeugnis (beim Ausländer- und Passamt erhältlich) oder gültiger Pass Wohnsitzzeugnis (für FL-Bürgerinnen und -Bürger bei der Gemeindeverwaltung/Einwohnerkontrolle, für Ausländer und Ehehindernisse / Verkündung und Trauung Ausländerinnen beim Ausländer- und Passamt erhältlich) In besonderen Fällen sind beizulegen: Todesschein eines verstorbenen Ehegatten (beim Zivilstandsamt des Sterbeortes erhältlich) Rechtskräftiges Ehescheidungsurteil (sofern geschieden) Eheschein/Eheurkunde der letzten Ehe (sofern geschieden) beglaubigte Einwilligungserklärung der Eltern (sofern minderjährig) Gerichtsbeschluss im Falle der Ehemündigkeitserklärung i n f r a Für Schweizer Bürger und Bürgerinnen gilt: Anstelle des Geburtsscheines und Zivilstandsausweises müssen Sie den Personenstandsausweis (wenn ledig) und den Familienschein (wenn verwitwet oder geschieden) mitbringen! i n f r a 8 9

t u n g a c h Wenn Sie weder die Liechtensteiner noch die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, empfehlen wir Ihnen, bei den zuständigen Behörden Ihres Heimatstaates die nötigen Papiere anzufordern. Für italienische Staatsangehörige ist es von grossem Vorteil (Zeitersparnis), wenn Sie das Ehefähigkeitszeugnis vor Ort beim Zivilstandsamt Ihres Heimatlandes beschaffen. Portugiesische Staatsangehörige beschaffen das Ehefähigkeitszeugnis mit Vorteil beim portugiesischen Konsulat in Zürich. Die Ausweise dürfen nicht älter als sechs Monate sein! Sämtliche Ausweise, die nicht in deutscher Sprache sind, müssen von einer amtlich beeideten Übersetzerin/Dolmetscherin übersetzt werden. Das Zivilstandsamt veranlasst sodann die Verkündung mittels öffentlichem Anschlag. Die Verkündungsfrist beträgt 14 Tage. Während ihr kann jede Person, die ein Interesse hat, unter Berufung auf die fehlende Ehefähigkeit eines der Brautleute oder auf ein gesetzliches Ehehindernis, beim Zivilstandsbeamten schriftlich Einspruch gegen die Eheschliessung erheben. Der Einspruch wird den Brautleuten mitgeteilt; sie können ihn anerkennen oder nicht. Letzternfalls kann die Einsprecherin/der Einsprecher beim Gericht auf Untersagung des Eheabschlusses klagen. Das Verkündungsverfahren ist beendet, wenn kein Einspruch vorliegt, der Einspruch beim Gericht nicht geltend gemacht oder abgewiesen worden ist. In diesem Fall wird den Brautleuten mitgeteilt, dass die Trauung stattfinden kann. Die Amtsperson nimmt die Trauung dann entweder selbst vor oder stellt einen Verkündungsschein aus, der sechs Monate Gültigkeit hat. t u n g a c h Beachten Sie, dass die Verkündung sechs Monate nach Beendigung des Verkündungsverfahrens ihre Gültigkeit verliert und das Zivilstandsamt die Trauung dann verweigern muss! Die Trauung erfolgt im Trauungslokal vor zwei mündigen Zeugen und ist öffentlich. Die Ehe wird sodann kraft Gesetzes durch Bejahung der Frage der Zivilstandsbeamtin/des Zivilstandsbeamten, ob die Brautleute die Ehe miteinander eingehen wollen, geschlossen. Danach unterzeichnen die Eheleute, die Zeugen und die Amtsperson die Eintragung im Eheregister. Die Ehegatten unterzeichnen mit dem Namen, den sie nach der Heirat führen. Nach der Trauung wird den Ehegatten der Eheschein ausgehändigt. (Eheschliessung im Ausland siehe Seite 38) Familienname Sowohl der Nachname der Braut als auch derjenige des Bräutigams können Name der Familie werden. Anlässlich der Trauung haben die Brautleute zu erklären, welchen der beiden Namen sie als gemeinsamen Familiennamen führen wollen. Verkündung und Trauung i n f r a 10 11

t u n g a c h Der Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann erklären, dass er/sie den bisherigen Namen unter Bildung eines Doppelnamens beibehalten will. In diesem Fall wird der bisherige Name dann dem Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachgestellt. Trägt dieser Ehegatte bereits einen Doppelnamen, kann er/sie lediglich dessen ersten Namen verwenden. Der Wunsch, einen Doppelnamen zu führen, muss bereits bei der Verkündung gegenüber dem Zivilstandsamt erklärt werden. Ein Nachname, der aus einer geschiedenen Ehe stammt, darf weder als Familienname geführt, noch zur Bildung eines Doppelnamens verwendet werden. z. B. Ursula König war in Doppelnamens dürfen nur diese erster Ehe mit Horst Meier verheiratet und Das Paar entscheidet sich, den führt von da her den Nachnamen des Ehemannes als Was Brautpaare sonst noch interessiert Vorbereitungszeit Trauung zwischen FL-Bürgern: Die Durchführung ist innerhalb von 15 Tagen möglich. Trauung, bei der ein oder beide Partner Ausländerin/ Ausländer ist/sind: Hier muss mit rund 2 1 /2 Monaten Vorbereitungszeit gerechnet werden. beiden Namen verwendet werden. Namen Ursula Meier-König. Diese Familiennamen zu führen. Ehe wurde geschieden und Ursula Familienname ist somit Fuchs. heiratet nun Fritz Fuchs. Familienname kann nur König oder Fuchs namen König-Fuchs. Die gemein- Ursula führt jedoch den Doppel- werden. Auch zur Bildung eines samen Kinder heissen Fuchs. Verkündung und Trauung Die hier aufgeführten Bestimmungen gelten nur für Personen mit liechtensteinischem Bürgerrecht Wie heissen die Kinder? Die Kinder des Paares erhalten den Familiennamen. Adresse Liechtensteinisches Zivilstandsamt, St. Florinsgasse 3, 9490 Vaduz Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr 14.00 bis 16.30 Uhr Tel-Nr. 236 69 26, 236 69 27 oder 236 69 28 Fax-Nr. 236 69 29 i n f r a Registerauszüge können während der Bürozeit telefonisch bestellt werden. i n f r a 12 13

Verkündungsgesuch Zur Aufnahme des Eheverkündungsgesuchs ist eine telefonische Voranmeldung notwendig. Ziviltrauungen werden jeweils mittwochs und freitags (ausser an Feiertagen) von 10.00 bis 11.30 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr durchgeführt. Provisorische Reservierung des Trauungstermins ist maximal 6 Monate vor der Trauung möglich. Wer kann sich in Liechtenstein zivil trauen lassen? Brautleute mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft Brautleute mit Wohnsitz in Liechtenstein Standesamtliche und kirchliche Eheschliessung Den Eheleuten steht es frei, sich nach der zivilen Trauung noch kirchlich trauen zu lassen. Eine kirchliche Trauung darf aber nur stattfinden, wenn der Pfarrer sich durch Einblick in den Eheschein davon überzeugt hat, dass die zivile Trauung bereits erfolgt ist. Rechtlich ist die kirchliche Trauung ohne Bedeutung. Sie ersetzt eine fehlende zivile Trauung nicht, und umgekehrt ist das Fehlen einer kirchlichen Trauung ohne Einfluss auf die Gültigkeit der nach den Bestimmungen des Ehegesetzes geschlossenen Ehe. Für die kirchliche Ehe gelten die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften; das Ehegesetz hat auf sie keine Wirkung. Ungültigkeit der Ehe Eine Ehe ist zum Beispiel ungültig, wenn sie trotz Verwandtschaft oder Adoption eingegangen worden ist. eine unmündige Person sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters eingegangen ist. sie trotz bestehendem Eheband eingegangen worden ist. ein Ehegatte die Ehe unter dem Einfluss von begründeter Furcht eingegangen ist. Hat jedoch der Ehegatte nach dem Wegfall der Zwangslage zu erkennen gegeben, dass er/sie die Ehe fortsetzen will, ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen. Zweck der Eheschliessung nicht die Begründung einer Lebensgemeinschaft, sondern die Umgehung der Vorschriften über den Erwerb des Landesbürgerrechts war. Haben die Ehegatten jedoch fünf Jahre bzw., falls ein Gatte gestorben ist, bis zu dessen Tod und mindestens drei Jahre miteinander als Ehegatten gelebt, und hat bis dahin keiner die Ungültigkeitsklage eingereicht, ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen. Die Ungültigkeit der Ehe wird durch das Gericht mittels Urteil ausgesprochen. Bis dahin hat die Ehe die Wirkungen einer gültigen Ehe. t u n g a c h Wird eine Ehe für Erziehung der Kinder, Unterhaltsansprüche ungültig erklärt, und vermögensrecht- gelten die Kinder liche Auseinandersetzung gelten trotzdem als ehelich. sinngemäss die Vorschriften der Die Ehegatten nehmen den Namen gerichtlichen Trennung und der Ungültigkeit der Ehe i n f r a wieder an, den sie vor der Ehe hatten. Betreffend Pflege und Scheidung. i n f r a 14 15

Wirkungen der Ehe Gemeinsame Rechte und Pflichten Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Sie verpflichten sich, das Wohl der Gemeinschaft durch einträchtiges Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Weiters schulden die Eheleute einander Treue und Beistand sowie gegenseitige Rücksichtnahme. Die unverzichtbaren Prinzipien der Ehe wie Treue, Beistand, umfassende Lebensgemeinschaft sind im Ehegesetz zwingend vorgeschrieben. Entscheidungen in weiteren Lebensbereichen, wie z. B. Aufgabenteilung in Familie und Erwerb, Wahl des Wohnsitzes usw. sind von den Eheleuten auszuhandeln und selbst zu regeln. Die eheliche Gemeinschaft ist eine umfassende, geistig-seelische, körperliche und häusliche Lebensgemeinschaft und, wenn Kinder geboren werden, Erziehungsgemeinschaft von Mann und Frau. Die Ehe ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Die Ehepartner stehen sich anders als früher als gleichberechtigte Partner gegenüber. Das bedeutet, dass sich die Ehegatten über die für das Zusammenleben wichtigen Fragen einigen müssen. Das sind z. B.: Aufteilung der Familien- und Erwerbsarbeit Wahl der Wohnung Verwendung des Einkommens Familienplanung Es gibt kein einseitiges Bestimmungsrecht eines Ehepartners! Weil sich die Familie mit der Geburt von Kindern, der Entwicklung der Einkommens- und Wohnverhältnisse, der beruflichen Stellung, der persönlichen Interessen und Bedürfnisse und der Beziehung der Eheleute zueinander dauernd verändert, sind die getroffenen Absprachen jedoch nicht endgültig. Sie müssen dauernd den veränderten Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst werden. Jeder Ehegatte ist daher verpflichtet, zu einer Änderung Hand zu bieten, wenn die bisherige Aufgabenteilung dem Wohl und den Bedürfnissen der Gemeinschaft und den persönlichen Umständen der Ehegatten nicht mehr entspricht. Was bedeutet einträchtiges Zusammenwirken? Das bedeutet, dass das Ehepaar über wichtige, die Familiengemeinschaft betreffende Fragen gemeinsam entscheidet und beide gesprächsbereit sind. Einträchtiges Zusammenwirken wird in allen Bereichen verlangt. In weiten Bereichen des Alltags wird es sich spontan und stillschweigend vollziehen. Bei wichtigen Fragen ist dagegen immer wieder eine ausdrückliche Verständigung nötig. Toni M. verlässt seit Wochen das Haus grusslos. Auf Fragen seiner Frau Ilse antwortet er nur mit einem knappen Murmeln. Jeden Versuch seiner z. B. Frau, ins Gespräch zu kommen, boykottiert der Ehemann beharrlich. Dieses Verhalten verletzt die Pflicht zu einträchtigem Zusammenwirken ganz klar. i n f r a Wirkungen der Ehe 16 17

Insbesondere folgende Verhaltensweisen lassen sich mit der Pflicht zu einträchtigem Zusammenwirken nicht vereinbaren: eigenmächtiges Handeln Nichtmitwirkung an wichtigen und notwendigen Entscheidungen häufige Unverträglichkeit dauernde Gleichgültigkeit Rohheit dauernde unbegründete Eifersucht Vertrauensmissbrauch Schwerwiegende Verstösse gegen die Pflicht zu einträchtigem Zusammenwirken können ehewidriges Verhalten darstellen. Was bedeutet Treue? Die eheliche Treuepflicht verlangt von den Ehegatten umfassende und unbedingte Loyalität zueinander. Sie schliesst neben dem geschlechtlichen auch den geistig-seelischen Bereich ein: Ehegatten sollen die Geheimnisse ihrer Gemeinschaft nicht preisgeben und einander vor Dritten nicht blossstellen. Zudem bedeutet Treue auch Rücksicht. Gegen die Treuepflicht wird insbesondere durch folgende Verhaltensweisen verstossen: Ehebruch sehr enge Beziehungen zu Drittpersonen des anderen oder gleichen Geschlechts übermässige Bindung an Eltern oder Geschwister andauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs ohne wichtigen Grund böswilliges Verlassen Solche Verhaltensweisen sind ehewidrig. w Beistand Freud und Leid teilen Die Eheleute sind gegenseitig zur Hilfestellung verpflichtet. Die Hilfe ist mit allen Mitteln zu leisten. Jedoch verpflichtet die Ehe die Partner nicht zur Selbstaufopferung. Das heisst, auch die Individualität der Ehegatten hat innerhalb der ehelichen Gemeinschaft Anerkennung zu finden. ti g i c h lebenslänglich auf Pflege angewiesen sein könnte. In solchen Fällen ist natürlich der Beistand beson- Bedenken Sie, dass ders gefordert. Die Beistandspflicht einer der Partner findet ihre Grenzen allerdings in beispielsweise als der jeweiligen Belastbarkeit der Folge eines Unfalles pflegenden Person. Scheuen Sie sich nicht, mit Ihrem Partner/ Ihrer Partnerin über dieses Thema zu reden. Die Beistandspflicht verlangt Rücksichtnahme auf den anderen Ehegatten und das Wohl der Gemeinschaft bei der Wahl und Ausübung des Berufes der Verständigung über die Aufgabenteilung in Erwerb und Familie der Festlegung, wer welchen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt leisten soll der Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen. Zum Beistand gehören ausserdem die selbstverständlichen Gefälligkeiten und Handreichungen im Alltag, die zur praktischen Durchführung der Aufgabenteilung nötig sind. Weiters kann sich aus der Beistandspflicht die Verpflichtung ergeben, aus wichtigen Gründen ausserordentliche Anstrengungen für den Unterhalt der Familie, beispielsweise zur Führung eines Prozesses, zu leisten, für den Unterhalt eines Stiefkindes aufzukommen und elterliche Gewalt über dieses auszuüben. i n f r a Wirkungen der Ehe 18 19

w z. B. Der Computerfachmann Anton R. gesprochen zu haben. Er teilt Ines seinen Entschluss nach zwei bekommt die Chance, Wochen mit und gibt das gemein- in einer Hongkonger same Abreisedatum bekannt. Ein Bank die EDV-Abteilung aufzubauen. Er überlegt sich das An- gegen die eheliche Beistandspflicht solches Verhalten verstösst krass gebot zwei Tage und sagt zu, ohne und die Pflicht zu einträchtigem mit seiner Ehefrau Ines darüber Zusammenwirken. Folgende Verhaltensweisen verstossen beispielsweise gegen die Beistandspflicht und sind deshalb ehewidrig: Jede Form von Gewaltausübung innerhalb der Partnerschaft (physische und psychische Gewalt, Isolation von sozialen Kontakten, Vorenthaltung der nötigen Finanzen) Vernachlässigung der finanziellen Unterhaltspflicht Vernachlässigung der Kinder Vernachlässigung des Haushaltes Nichteingehen auf berechtigte, angemessene Bedürfnisse der Partnerin/des Partners und der Kinder etc. ti g i c h Wenn das ehewidrige kann dies auf Klage des anderen Verhalten eines Ehepartners Ehepartners zur Scheidung der ein Ausmass Ehe vor Ablauf der dreijährigen angenommen hat, das es dem anderen unzumutbar macht, die Ehe fortzusetzen, so Trennungsfrist führen. Ein Beispiel dafür ist etwa die Gewaltausübung des Ehepartners. Darf ein Partner Angehörige zu sich nehmen? Die Aufnahme von Angehörigen des anderen Ehegatten, wie nicht gemeinsamen Kindern, Eltern oder Geschwistern, bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten. Dabei sollte der Meinung der Hausfrau/des Hausmannes besonderes Gewicht zukommen. Gemeinsame Sorge für die Kinder Die Verantwortung, für die Kinder zu sorgen, tragen beide Eltern gemeinsam. Sie üben die elterlichen Rechte und Pflichten gemeinsam aus (Unterhalt, Erziehung, Betreuung, das Treffen von Entscheidungen). Vermutung der Ehelichkeit der Kinder Während der Ehe geborene Kinder gelten grundsätzlich als ehelich. Ausserdem gelten auch alle Kinder als ehelich, die innerhalb von 302 Tagen nach der gerichtlichen Trennung, Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe der Mutter geboren werden. t u n g a c h Wenn Zweifel an der einem Jahr seit Kenntnis der Umstände, Ehelichkeit eines die für die Unehelichkeit Kindes bestehen, sprechen, mittels einer Klage beim kann der Ehemann die Gericht bestreiten. Ehelichkeit des Kindes innert Legitimation vorehelicher Kinder Die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind wird durch Urteil oder Anerkenntnis seitens des Vaters festgestellt. Ist die Vaterschaft zu einem Kind auf eine dieser beiden Arten festgestellt worden, und heiraten die rechtlich als Eltern geltenden Personen, wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschliessung seiner Eltern ehelich. Das Kind erhält dann den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. i n f r a Wirkungen der Ehe 20 21

Adoption Ist ein Kind das leibliche Kind lediglich eines Ehegatten, kann der andere Ehegatte durch Adoption ein Kindesverhältnis, das heisst eine rechtliche Verwandtschaft zu diesem Kind, begründen und erhält dadurch neben seinem Ehegatten elterliche Gewalt über das Kind. Diese Art der Adoption nennt man Stiefkindadoption. Die an die adoptierende Person gestellten Anforderungen sind bei dieser Art der Adoption im Vergleich zur normalen Adoption erleichtert. Die Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen der annehmenden Person und dem Kind zustande. Das minderjährige Kind schliesst den Vertrag durch seine gesetzliche Vertretung ab. Der Adoptionsvertrag bedarf der gerichtlichen Bewilligung. Die gerichtliche Bewilligung bei der Stiefkindadoption darf nur erteilt werden, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes (bei dem das Kind nicht lebt) der Adoption zustimmt. Das Kindesverhältnis zwischen diesem Elternteil und dem Kind wird nämlich mit der Adoption aufgehoben. Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung aber auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. w ti g i c h Wenn das Kind, das Dienste und informieren sich über adoptiert werden die geltenden gesetzlichen Regeln. soll, kein Kind eines Dies gilt auch, wenn ein Kind aus Ehepartners ist und sowieso schon im gemeinsamen Haushalt wohnt, so wenden Sie sich bitte an das Amt für Soziale dem Ausland adoptiert werden soll und sollte jedenfalls vor Aufnahme des Kindes im Haushalt geschehen. Unterhalt der Familie Die Ehegatten sorgen gemeinsam nach besten Kräften für den Unterhalt der Familie. Zum Unterhalt gehört dabei der gesamte Lebensbedarf der Ehegatten und ihrer Kinder. Er muss den Verhältnissen, der Leistungsfähigkeit und dem Lebensstandard der Ehegatten angemessen sein, und beide Partner haben Anspruch auf den gleichen Unterhalt, das heisst auf den Lebensstandard, den der andere sich leistet. Als Beitrag zum Unterhalt gelten: Geldzahlungen Besorgung des Haushaltes Erziehung und Betreuung der Kinder Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen Mann und Frau bestimmen gemeinsam, wer welchen Beitrag leistet. Es ist also auszuhandeln, wer wieviel ausser Haus arbeitet und in welchem Ausmass jeder von ihnen die Kinderbetreuung übernimmt. Dabei sind die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und die persönlichen Umstände, wie körperliche und geistige Gesundheit, Begabung, Veranlagung, Ausbildung und Erfahrung, zu berücksichtigen. i n f r a Wirkungen der Ehe 22 23

w ti g i c h Wer bezahlt für die Familie? Die Beiträge beider Ehegatten tragen zum Unterhalt der Familie bei. Sind Mann und Frau erwerbstätig, sollen sie sich die Kosten entsprechend ihren Einkommen teilen. Auch die Ehefrau hat sich somit ihren Arbeitserwerb voll anrechnen zu lassen. Geteilt werden müssen in diesem Fall aber auch Kindererziehung und Haushaltsführung. Grundsätzlich sind die Beiträge der Partner gleichwertig. Das bedeutet, wer die Kinder betreut und den Haushalt führt, leistet zum Unterhalt der Familie genausoviel wie die ausser Haus arbeitende Person. Die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber der Familie, sei es durch Vorenthaltung von Geld oder Vernachlässigung der Kinderbetreuung und des Haushaltes, ist ehewidrig. Gegenseitige Ansprüche der Ehepartner Taschengeld Der Ehegatte, der die Kinder betreut, den Haushalt besorgt oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass er/sie vom anderen regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung erhält. Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und die Finanzkraft des anderen zu berücksichtigen. Der Anspruch besteht somit nur, wenn der berechtigte Ehegatte finanziell eindeutig schlechter gestellt ist und die Einkünfte des Erwerbstätigen dies erlauben Die Höhe des Taschengeldes soll in etwa dem vom Erwerbstätigen für sich beanspruchten Betrag zur freien Verfügung entsprechen. w ti g i c h Person um Haushaltsgeld und Taschengeld nachfragen muss. Die im Ehegesetz festgelegte Es sollte nicht vorkommen, Zusammenwirken gebietet es, dass dass die das Ehepaar gemeinsam festlegt, haushaltsführende wie das Familieneinkommen eingeteilt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Geld nach Hause bringt. Pflicht zum einträchtigen Das Taschengeld ist für die ganz persönlichen Bedürfnisse und nicht für den Aufwand der Familie bestimmt. Der Ehemann/die Ehefrau soll damit machen können, was er/sie will, insbesondere Bedürfnisse befriedigen, die über das Notwendige und Nützliche hinausgehen. Das Notwendige und Nützliche wird hingegen durch den Familienunterhalt abgedeckt. Selbstverständlich sind diese Budgetposten dem Familieneinkommen anzupassen. Mitarbeit im Unternehmen Wer im Erwerb des Ehepartners/der Ehepartnerin mitwirkt, hat Anspruch auf eine angemessene Abgeltung. Die Höhe richtet sich nach der Art und der Dauer der Leistungen und den Lebensverhältnissen der Ehegatten, insbesondere auch nach den gewährten Unterhaltsleistungen. i n f r a Wirkungen der Ehe 24 25

Arbeitsvertrag hat Vorteile Es ist empfehlenswert, die Mithilfe im Betrieb durch einen Arbeitsvertrag zu regeln. Das hat folgende Vorteile: klare Abmachungen bezüglich Umfang der Mitarbeit und Höhe der Entschädigung eigene Beiträge auf das AHV-Konto Absicherung gegen Arbeitslosigkeit bessere Absicherung gegen Unfallfolgen Auskunftspflicht Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen, Schulden oder die Verwendung von Mitteln verlangen. Die Auskunft kann jederzeit und sooft als nötig verlangt werden. Auf Verlangen sind die Informationen schriftlich vorzulegen. Bereits die Treuepflicht gebietet, dass ein Ehegatte wichtige Tatsachen, wie z.b. Gehaltserhöhungen, Begründung erheblicher Schulden, Vermögensveräusserungen, von sich aus mitteilt. Bei Verweigerung der gewünschten Auskünfte kann der Richter angerufen werden, der den anderen Ehegatten oder Dritte verpflichten kann, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Eheliches Güterrecht Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehepartnern. Bei der Gütertrennung bleiben auch nach der Heirat die bisherigen Vermögensverhältnisse der Partner bestehen. Anders bei der Gütergemeinschaft, bei der das bisher getrennte Vermögen Miteigentum beider Partner wird. Gesetzlicher Güterstand In Liechtenstein besteht wenn nichts anderes vereinbart wird während aufrechter Ehe Gütertrennung. Das heisst, Mann und Frau bleiben Alleineigentümer des von ihnen eingebrachten Vermögens. Auch das während der Ehe Erworbene gehört jedem Partner allein. So bleiben etwa Sparguthaben der Ehefrau in ihrem Eigentum. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Ersparnisse in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat. Lorenz T. hat eine Seine Ehefrau Katharina- z. B. Magdalena F.-T. hat bis zur wertvolle Münzensammlung und eine Hochzeit bei den Eltern gewohnt eingerichtete Ferien- und daher eine beträchtliche wohnung mit in die Ehe gebracht. Summe sparen können. Diese Diese Wohnung samt Einrichtung Ersparnisse bleiben auch nach und die Münzensammlung bleiben der Hochzeit ihr Eigentum. im AIleineigentum von Lorenz. i n f r a Eheliches Güterrecht 26 27

28 t u n g a c h Haus und Boden Wenn Sie als Ehepaar ein Haus auf einem Grundstück bauen, das nur im Eigentum eines Partners steht, empfiehlt es sich, vorab einen Vertrag abzuschliessen, der die künftigen Eigentumsverhältnisse regelt. Wenn also Mann und Frau zum Hausbau beitragen, sollten beide Partner als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Ebenfalls ist es empfehlenswert, vertraglich festzuhalten, dass eingebrachtes Geld im Falle einer gerichtlichen Trennung oder Scheidung samt Zins zurückerstattet wird. Jeder Ehegatte kann über sein Eigentum frei verfügen. Er/sie bedarf keiner Zustimmung des/der anderen. Handlungen ohne Rücksprache können jedoch unter Umständen gegen die ehelichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verstossen. Wenn die Handlung eines Partners die Existenz der Familie bedroht, kann das Gericht angerufen werden. Die Ehepartner dürfen mit ihrem Vermögen trotzdem nicht stillschweigend machen, was sie wollen. Sie haben gegenüber dem Ehepartner/der Ehepartnerin eine Auskunftspflicht (siehe auch Kapitel Auskunftspflicht). Besondere Vorschriften gelten, wenn die Ehe endet, sei es durch Tod eines Partners, Ungültigerklärung, gerichtliche Trennung oder Scheidung. Im Falle der gerichtlichen Trennung oder Scheidung findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Im Todesfall gelten die Regeln des Erbrechtes. Das heisst, in diesen Fällen gelten die Regeln des Scheidungsrechts bzw. des Erbrechtes. w ti g i c h kann im vorhinein (d.h. nicht in Zusammenhang mit einem bevorstehenden Gerichtsverfahren auf Trennung, Scheidung oder Eheungültigkeit) nur sehr eingeschränkt verzichtet werden. Die Auf die Aufteilung Einschränkungen gelten also zeitlich des ehelichen Vermögenszuwachses und inhaltlich und es gibt Formvorschriften. Sollte ihr Ehepartner dennoch den Wunsch nach Abschluss eines solchen Ehevertrages haben, dann ist es empfehlenswert, vorab unabhängige rechtliche Beratung einzuholen. Ehepakte Ehepakte heissen Verträge, die vor oder nach der Heirat in Bezug auf das Vermögen geschlossen werden. Sie ändern das eheliche Güterrecht. Insbesondere regeln sie: das Heiratsgut (darunter wird das Vermögen verstanden, das beispielsweise die Ehefrau von ihren Eltern zur Erleichterung der Haushaltsgründung bekommt) den Güterstand die Verwaltung und Verwendung des eigenen Vermögens die Erbfolge den Witwenstand Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Güterstand vertraglich zu regeln (allgemeine Gütergemeinschaft, beschränkte Gütergemeinschaft). Das Ehegesetz schränkt jedoch diese Möglichkeiten sehr stark ein, um eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteil einer Partnerin/eines Partners zu verhindern. In der Praxis kommen Ehepakte sehr selten vor. i n f r a Eheliches Güterrecht 29

t u n g a c h Der Abschluss eines Ehepaktes ist eine komplexe Angelegenheit, bei der zahlreiche gesetzliche Vorschriften eingehalten werden müssen. Eigene rechtliche Beratung einzuholen, ist unbedingt empfehlenswert. Handlungsfähigkeit Grundsätzlich kann jeder Ehegatte mit dem anderen oder Dritten mündliche oder schriftliche Verträge abschliessen. Auch Alltagsgeschäften, wie dem Einkauf von Lebensmitteln, liegt ein Vertrag zugrunde. Die meisten Verträge im täglichen Leben werden mündlich abgeschlossen. Die Eheleute bedürfen zum Abschluss eines Vertrages nicht der gegenseitigen Zustimmung. Dennoch bestehen Einschränkungen, wenn wesentliche Interessen der Lebensgemeinschaft betroffen sind. Das Gericht kann auf Antrag eines Ehegatten die Verfügung über das Vermögen von der Zustimmung des anderen abhängig machen und zwar dann, wenn es zur Existenzsicherung der Familie oder zur Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Besonderer Schutz der Ehewohnung Für die Ehewohnung gelten besondere Schutzvorschriften. So kann ein Ehepartner einen Mietvertrag nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen kündigen. Auch zum Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung, die als Ehewohnung genutzt wird, bedarf es der Zustimmung. nung des Paares. Um ailen Unklar- Prinzipiell darf die Nutzung der Ehewohnung nicht einseitig von einem Ehepartner eingeschränkt oder verändert werden. Nach der Hochzeit heiten vorzubeugen, empfehlen z. B. zieht Eva zu Adam in dessen Mietwohnung. Veränderung dem Vermieter/der Nun ist sie die Ehewoh- Vermieterin zu melden! wir Ihnen, in solchen Fällen die Wer haftet für Schulden? Während des Zusammenlebens vertritt die Ehefrau/der Ehmann die eheliche Gemeinschaft nur für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Unter laufenden Bedürfnissen wird das verstanden, was eine Familie zum täglichen Leben braucht. Dabei sind jedoch auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie von Bedeutung. Für solche Bedürfnisse verpflichten sich die Ehepartner durch ihre Handlungen persönlich und, soweit dies für einen Dritten nicht erkennbar über seine Vertretungsbefugnis hinausgeht, solidarisch auch für den anderen Ehepartner. Solidarisch haften bedeutet, dass jeder Schuldner die gesamte Leistung schuldet. Die Gläubigerin/der Gläubiger kann wählen, von wem sie/er die Leistung fordert. Die Leistung ist aber insgesamt nur einmal geschuldet. In Bezug auf das, was über die laufenden Bedürfnisse der Familie hinausgeht, kann der Ehemann/die Ehefrau die eheliche Gemeinschaft nur dann vertreten, wenn er/sie vom anderen oder dem Gericht dazu ermächtigt wurde. i n f r a Eheliches Güterrecht 30 31

w z. B. Wenn also Valentina den geschuldeten Betrag nicht bezahlt, kann Familie S. ist eine vierköpfige Durchschnittsfamilie. der Händler die Schuld nun auch Valentina B.-S. kauft im vom Ehemann verlangen. Kauft hin- Dorfladen den Wochenbedarf für gegen Rudi S. einen teuren Sportwagen, kann der HändIer die die Familie und bleibt den Kaufpreis schuldig. Die Lebensmittel Bezahlung der Schuld nicht von und Haushaltswaren gehören zu Valentina verlangen. Ein Sportwagen zählt nicht zu den laufenden den laufenden Bedürfnissen. Daher haften für den geschuldeten Betrag Bedürfnissen der Familie S. sowohl Ehemann als auch Ehefrau. ti g i c h Jeder Ehegatte haftet oder die Frau eine teure Computer- mit dem eigenen anlage, haftet in beiden Fällen Vermögen für die jeder für sich. Die Gläubigerseite Erfüllung der eingegangenen Verträge. Kauft z.b. der Mann ein kostspieliges Motorrad kann nur die Person belangen, mit welcher der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Jeder Ehegatte haftet daher nur in Ausnahmefällen für die Rechtsgeschäfte des anderen (mögliche aber praktisch sehr seltene Ausnahme eventuell bei Abschluss eines Ehepaktes). Deshalb fordern einige Gläubiger (vor allem Banken), dass sich auch der zweite Ehepartner ihnen gegenüber verpflichtet, eine Verbindlichkeit zu erfüllen (z.b. ein Darlehen abzuzahlen), wenn diese vom anderen nicht erfüllt wird. t u n g a c h Derartige Rechtsgeschäfte sind etwa die Bürgschaft und die Garantie. Für den Bürgen/Garanten sind diese Geschäfte regelmässig riskant. Es ist empfehlenswert, sich vor Abschluss eines solchen Rechtsgeschäftes über dessen rechtliche Auswirkungen durch eine unabhängige Beratung informieren zu lassen. Diese Verpflichtungen bleiben nämlich bestehen, auch wenn die Ehe nicht mehr aufrecht ist. i n f r a Eheliches Güterrecht 32 33

t u n g a c h Erbrecht Das Erbrecht regelt, was mit den materiellen Gütern und Verpflichtungen einer verstorbenen Person (Erblasser/Erblasserin) geschehen soll. Dabei kann Vermögen auf lebende Personen übergehen. All diese Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen/einer Verstorbenen, die keine höchstpersönlichen sind (z.b. Wohnrecht), werden als Verlassenschaft oder Nachlass bezeichnet. Die Person, der ein Erbrecht zusteht, nennt man die Erbin/den Erben. Sie/er erhält die Erbschaft. Soll jemand nur eine bestimmte Sache bekommen (etwa ein Schmuckstück zur Erinnerung) oder ein Recht (z.b. ein Wohnrecht) so heisst die für ihn/sie bestimmte Sache Vermächtnis oder Legat. Das Erbrecht wird entweder durch das Gesetz, den erklärten Willen des Erblassers/der Erblasserin (meistens in Form eines Testamentes) oder einen Erbvertrag begründet. Beim Erbvertrag setzt entweder ein Ehepartner den anderen oder setzen sich beide gegenseitig als Erben ein. Ein Viertel des Nachlasses muss dem Erblasser/der Erblasserin zur freien Verfügung verbleiben. Im Erbrecht herrscht eine Verfügung nicht die gewünschte ein strenger Formalismus. Wirkung hat. So kann Wenn die ein Testament beispielsweise Form nicht genau ein- durch Formfehler ungültig sein. gehalten wird, kann es sein, dass Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament (oder kein Erbvertrag) vorhanden ist sich das Testament nicht auf den ganzen Nachlass bezieht das Testament ungültig ist die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht erlangen können Dann kommt das Vermögen den nächsten Angehörigen zu. Dazu zählt auch der Ehepartner, der mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe lebt. Der Umfang seines gesetzlichen Erbrechtes hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind. Wer erbt wieviel? Der Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers/der Erblasserin und ihren Nachkommen ein Drittel, neben den Eltern und deren Nachkommen oder den Grosseltern zwei Drittel des Nachlasses. Auf den gesetzlichen Erbteil muss sich der Ehegatte das anrechnen lassen, was er/sie aufgrund eines Erbvertrages bekommt. Zusätzlich erhält die Ehepartnerin/der Ehepartner die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind, als Vorausvermächtnis. Die Ehepartnerin/der Ehepartner hat auch das Recht, in der bisherigen Ehewohnung weiter zu wohnen. Die Ehepartnerin/der Ehepartner hat ebenfalls Anspruch auf Unterhalt, dabei wird jedoch einiges (z.b. der gesetzliche Erbteil, der Pflichtteil, eigenes Vermögen, eigene Einkünfte) angerechnet. i n f r a Erbrecht 34 35

w z. B. Die Erblasserin/der Erblasser kann nicht frei über das ganze Vermögen letztwillig verfügen. Sie/er hat den Pflichtteilsberechtigten (Kindern, Ehegatten) einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses zu lassen. Geschieht dies nicht, gewährt das Gesetz ein zwangsweises Erbrecht, den sogenannten Pflichtteil. Er besteht in einem Anspruch auf Auszahlung in Geld. So erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte dessen als Pflichtteil, was er als gesetzlichen Erbteil erhalten hätte. Dieser Anspruch kann nur mittels Klage durchgesetzt werden. Warum erbt Trude M. nur ein Sechstel? 6 Einheiten. Trudes gesetzliches Erbrecht hatte neben den Kindern Trude M. wird im ein Drittel betragen (2 Einheiten). Testament ihres ver- Nun hat Trude nur einen Anspruch storbenen Ehemannes nicht erwähnt. Hans-Traugott M. hat die ein Sechstel des Schätzwertes in auf den Pflichtteil, in diesem Fall gemeinsamen Kinder als Erben bar, das entspricht der Hälfte des eingesetzt. Die Verlassenschaft gesetzlichen Erbteiles. besteht aus einem Wohnblock mit ti g i c h Rechtzeitig vorsorgen: Sorgen Sie deshalb selbst für eine Die gesetzliche faire gegenseitige Begünstigung Erbfolge kann sich in mit letztwilligen Verfügungen. Liechtenstein für die überlebende Ehepartnerin/den überlebenden Ehepartner nachteilig auswirken (Kinder erben zwei Drittel, Ehegatten nur ein Drittel). Achten Sie ausserdem vom Beginn der Ehe an auf eine faire Beteiligung beider Eheleute am Vermögensaufbau während der Ehe (Miteigentum usw.). Literaturtipp: «Erben und Vererben», eine Broschüre der Kontakt- und Beratungsstelle Alter informiert ausführlich über das Erbrecht (siehe Kapitel «Literaturhinweise»). i n f r a Erbrecht 36 37

Ehen mit Ausländerinnen und Ausländern Gut die Hälfte aller Ehen in Liechtenstein wird zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalität geschlossen. Die Liebe über die Grenzen hinweg und kulturell gemischte Familien sind zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Dabei spielen nicht nur rechtliche Aspekte ein Rolle, sondern auch Themen, die weit darüber hinausführen. Binationale Ehen gut vorbereiten Binationale Beziehungen, insbesondere Ehen mit Menschen aus anderen Kulturkreisen, bringen einzigartige Chancen mit sich aber auch besondere Knackpunkte. Es ist daher besonders wichtig, eine kulturell gemischte Ehe sorgfältig vorzubereiten. Folgender Fragenkatalog soll Sie dabei unterstützen: Kennen Sie die rechtlichen Auswirkungen einer binationalen Ehe? Was wissen Sie über das Familienrecht des Herkunftslandes Ihres Partners/Ihrer Partnerin? Welches Bürgerrecht werden Ihre Kinder haben? Welche Auswirkungen können sich daraus für das Sorgerecht ergeben? Wie verhält es sich mit Erziehungs- und Generationenfragen? Ist Ihr Partner/Ihre Partnerin über die in Liechtenstein eher partnerschaftlich orientierten Eltern-Kind-Beziehungen im Bilde? Konnten Sie sich mit den kulturellen Wurzeln und dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld Ihres Partners/Ihrer Partnerin vertraut machen? Haben Sie Einblick in das Geschlechter- und Rollenverständnis im Herkunftsland? Wie gut ist Ihr Partner/Ihre Partnerin über das Leben in Liechtenstein informiert? Haben Sie Vorbereitungen getroffen, um Ihrem zukünftigen Mann/Ihrer zukünftigen Frau die Integration in Liechtenstein zu erleichtern? Beherrscht Ihre Partnerin/Ihr Partner die Landessprache? Kennen Sie die Angebote für Deutschkurse? Welchen Rucksack an Schul- und Ausbildung bringt er oder sie mit? Welche Startbasis ergibt sich daraus für eine berufliche Tätigkeit? Können Sie die Existenz sichern, wenn Ihrem Partner/Ihrer Partnerin der Berufseinstieg nicht oder nicht sofort gelingt? Wie werden Sie den Alltag gestalten, wenn der Berufseinstieg nicht gelingt? Sind Sie als Paar für diese Bewährungsprobe vorbereitet? Sind Sie darauf vorbereitet, mit Konflikten und Belastungen umzugehen? Kennen Sie Möglichkeiten, sich Unterstützung zu holen? Weiterführende Informationen finden Sie im Kapitel «Literaturhinweise und Quellen». Welches Recht gilt? Bei Ehen mit Auslandsbezug (ein oder beide Partner sind Ausländerin/Ausländer, Eheschliessung im Ausland, Vermögen im Ausland etc.) ist nicht immer sofort klar, welches nationale Recht gilt. Das Paar kann in einzelnen Bereichen (z.b. Ehegüterrecht) frei wählen, welches Recht zur Anwendung kommen soll. Die Frage des anzuwendenden Rechts kann weit reichende Folgen haben. i n f r a Ehen mit Ausländerinnen und Ausländern 38 39

40 t u n g a c h Visumspflicht beachten: Angehörige bestimmter Staaten benötigen zur Einreise nach Liechtenstein ein Visum. Auskunft erteilt das Ausländer- und Passamt in Vaduz. Aufenthalt Die Rechtslage ist je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus des/der in Liechtenstein Wohnberechtigten unterschiedlich. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erhält die ausländische Ehepartnerin/der Ehepartner eine Aufenthaltsbewilligung. Zweck dieses Aufenthaltes ist, ein familiäres Zusammenleben zu ermöglichen. Wenn dieser Aufenthaltszweck nicht mehr besteht (etwa durch eine nicht bloss vorübergehende Trennung der Ehepartner), kann das aufenthaltsrechtliche Konsequenzen (Verlust der Aufenthaltsbewilligung) haben. Ausländische Ehepartnerinnen/Ehepartner mit Aufenthaltsgenehmigung erhalten unter ganz bestimmten Umständen auch für ihre minderjährigen Kinder (voreheliche oder solche aus früheren Ehen) ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung. Informieren Sie sich über die genaue Situation in Ihrem Fall vor der Einreise beim Ausländer- und Passamt in Vaduz. w ti g i c h zweck «Familiennachzug» (Zusam- Aufenthaltsrechtes führen. Wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht menleben mit dem Ehepartner/der aufgrund Ehepartnerin) erhalten haben, kann der Eheschliessung das Scheitern der Ehe vor Ablauf mit dem Aufenthalts- Liechtensteinisches Bürgerrecht t u n g a c h von fünf Jahren zum Verlust des Ausländerinnen/Ausländer Sowohl liechtensteinische Frauen erhalten das als auch Männer könnnen das liechtensteinische Bürgerrecht aber an ihre ausländi- weitergeben. Bürgerrecht nicht autoschen Ehepartnerinnen/Ehepartner matisch durch die Ehe mit liechtensteinischen Staatsangehörigen. Für die Weitergabe des Bürgerrechts müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Wohnsitz von insgesamt 12 Jahren in Liechtenstein, wovon die Ehejahre doppelt zählen. Die Ehe muss seit mindestens 3 Jahren bestehen, das heisst die eheliche Gemeinschaft muss während dieser Zeit gelebt worden sein. Er/sie muss auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichten und diesen Verzicht auch belegen. Der liechtensteinische Ehegatte/die liechtensteinische Ehegattin darf das Landesbürgerrecht nicht durch eine frühere Eheschliessung erworben haben. Das Landesbürgerrecht kann unter gewissen Voraussetzungen verweigert werden, z.b. wenn gegen die Erwerberin/den Erwerber ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist oder er aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eine Freiheitsstrafe verbüsst. i n f r a Ehen mit Ausländerinnen und Ausländern 41

Landesbürgerrecht der Kinder Besitzt ein Elternteil das liechtensteinische Bürgerrecht, so erhalten ehelich und unehelich geborene Kinder bei der Geburt automatisch das liechtensteinische Landesbürgerrecht. Weitere Voraussetzungen, wie etwa dass die Eltern oder das Kind zum Zeitpunkt der Geburt in Liechtenstein wohnen, sind nicht vorgesehen. Erwirbt ein Elternteil erst nach der Geburt des Kindes das Landesbürgerrecht im sog. erleichterten Verfahren, so erwerben auch seine minderjährigen Kinder das Landesbürgerrecht, wenn der andere Elternteil damit einverstanden ist und auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet wird. Anerkennung der Ehe Sie heiraten im Ausland... und einer der beiden ist Liechtensteiner/Liechtensteinerin oder Sie wohnen in Liechtenstein. In diesem Fall ist für das Anerkennungsverfahren das Zivilstandsamt in Vaduz zuständig. Es ist von grossem Vorteil (Kostenersparnis), wenn Sie bereits vor der Heirat mit dem Zivilstandsamt in Vaduz Kontakt aufnehmen. Sie heiraten im Ausland und besitzen nicht die liechtensteinische Staatsangehörigkeit, haben jedoch den Wohnsitz in Liechtenstein. In diesem Fall ist für das Anerkennungsverfahren das Ausländer- und Passamt in Vaduz zuständig. Wenn die in Liechtenstein geschlossene Ehe auch im Heimatland des ausländischen Ehepartners anerkannt werden soll...... muss das Paar dies selbst in die Hand nehmen. Wenden Sie sich an das jeweilige ausländische Konsulat, es orientiert Sie über die notwendigen Schritte. Diverses Steuerrecht Die Ehe als staatlich anerkannte und geschützte Rechtsgemeinschaft geniesst in Teilen des Steuerrechts Vorteile. So werden Ehepaare durch die Schenkungs- und Erbschaftssteuer weniger belastet als Konkubinatspaare. Andererseits löst die Ehe eine Mehrbelastung im Bereich der Erwerbs- und Vermögenssteuer aus. Es gilt der Grundsatz der Familienbesteuerung. Konkubinat Das Konkubinat, das Zusammenleben ohne Trauschein, ist nicht durch das Gesetz geregelt, unter anderem deshalb, weil es sich erst in den letzten Jahrzehnten als moderne Lebensform eingebürgert hat. Der Abschluss eines Konkubinatsvertrages, in dem beispielsweise folgende Aspekte des Zusammenlebens geregelt werden, ist empfehlenswert: Beiträge zum Lebensunterhalt Aufteilung von Familien- und Erwerbsarbeit Inventar/Eigentum gegenseitige Verpflichtungen Es ist ebenso wichtig, für den Todesfall vorzusorgen (Testament), damit die überlebende Partnerin/der überlebende Partner abgesichert ist. Ausführliche Informationen zum Konkubinat finden Sie in der infra-broschüre «Konkubinat Zusammenleben ohne Trauschein». i n f r a Diverses 42 43