Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht



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Transkript:

~ 1 ~ Klagen und AnsprÄche nach AC und nach Schweizerischem Recht Artikel Betrifft Voraussetzung Konsequenz Schadensvermutung oder Bemerkung Art. 8 Abs. 1 AC Zivilrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung Rechtsverletzung Urheberrecht: Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b URG Patentrecht: Art. 72 PatG Markenrecht: Art 55 Abs. 1 lit. a und b. MSchG Art. 8 Abs. 2 AC Urheberrecht: Art. 13, 20, 24c, 35 URG Patentrecht: Art. 40e PatG Markenrecht: Keine gesetzlichen Lizenzen vorgesehen. Art. 9 Abs. 1 AC Urheberrecht: Art. 43 Abs. 1 OR Patentrecht: Art. 43 Abs. 1 OR Markenrecht: Art. 43 Abs. 1 OR VerfÄgung gegen Åbertreter, von Verletzung Abstand zunehmen. Wo Nutzung auf gesetzlicher Lizenz beruht, ist ein VergÄtungsanspruch zu bestimmen. Zivilrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung (Mindestanforderung). Åbertreter muss wissen oder Äwissen mässenå, Rechte zu Verletzen. Art. 9 Abs. 2 AC Zivilrechtliche Bestimmungen (zwingend). Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten. Urheberrecht: Art. 62 Abs. 2 URG i.v.m. GeschÉftsfÄhrung ohne Auftrag Art. 419 ff OR Patentrecht: Art. 73 PatG i.v.m. GeschÉftsfÄhrung ohne Auftrag Art. 419 ff OR Markenrechte: Art. 55 Abs. 2 MSchG i.v.m. GeschÉftsfÄhrung ohne Auftrag Art. 419 ff OR Art 9 Abs. 3 AC Schadensberechnung Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten. Urheberrecht: BGE 122 III 463 Patentrecht: BGE 132 III 379 Markenrecht: Der Verletzung angemessener Schadenersatz nach - Wert der Ware, - Marktpreis - Einzelhandelspreis Gewinnherausgabe - Berechnung nach Abs. 1 mçglich. Schadenersatz nach: a. Vorbestimmtem Schadenersatz oder b. Lizenzanalogie oder c. Bei Urheberrechten zusétzlichem Schaden (additional damage).

~ 2 ~ Art. 9 Abs. 4 AC VerhÉltnis von Abs. 1 und 2 zu Abs. 3 lit. a und b. Rechteinhaber soll die Wahl gegeben werden, nach welcher Bestimmung er Schadenersatz will. Urheberrecht: Art. 62 Abs. 2 URG Markenrecht: Art. 55 Abs. 2 MSchG Art. 9 Abs. 5 AC Art. 106 ZPO Art. 10 Abs. 1 AC- KostenÄbernahme durch unterliegende Partei. Patentrecht: Art. 69 PatG (obwohl von AC nicht verlangt) Art. 10 Abs. 2 AC- Patentrecht: Art. 69 PatG(obwohl von AC nicht verlangt) Illegale TontrÉger und MarkenfÉlschung. GerÉte, welche Äberwiegend zur Herstellung gefélschter Waren oder TT genutzt wurden. Vernichtung anordnen Vernichtung oder Entsorgung anordnen. Ohne Kompensation fär Åbertreter. Art. 10 Abs. 3 AC- Es Kann vorgesehen werden, dass der Åbertreter fär die Kosten aufzukommen hat. FÄr die Sicherheitsleistung: Art. 264 ZPO Art. 98 und 102 ZPO fär die Kosten des Beweisverfahrens, ABER: Bei vorsorglichen Massnahmen ist Art. 101 Abs. 2 ZPO zu beräcksichtigen, demzufolge von einem Vorschuss abgesehen werden kann. Art. 11 AC Auskunftspflicht durch den Åbertreter. Urheberrecht: Art. 62 Abs. 1 lit. c URG Patentrecht: Art. 66 lit. b PatG Markenrecht Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG Art 12 Abs. 1 und 2 AC Urheberrecht: Art. 261 ff. ZPO i.v.m. Art. 65 URG. Patentrecht: Art. 261 ff. ZPO i.v.m. Art. 77 PatG. Markenrecht: Art. 261 ff. ZPO i.v.m. Art. 59 MSchG. Superprovisorische Massnahmen: Art. 265 ZPO Auf Anweisung durch zivilrechtl. BehÇrde, bei gerechtfertigter Anfrage des Rechteinhabers. GefÉlschte GÄter kçnnten in Umlauf kommen, bei nicht wieder gut zu machendem Nachteil, Herausgabe von Daten betr. jeder Person, die in Verletzung verwickelt ist ABER: - Vorsorgliche Massnahmen mit AnhÇrung Gegenpartei oder - ohne AnhÇrung Gegenpartei. Nationaler Datenschutz wird vorbehalten.

~ 3 ~ Art. 12 Abs. 3 AC- in FÉllen von Patentrecht: Art. 69 PatG Art. 12 Abs. 4 AC- Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten, Sofern die vorsorgliche Massnahme nicht ÄbermÉssig erschwert wird, kånnen Beschlagnahme von verdéchtigen GÄtern. Beweismittel fär Verletzung sowie die Gefahr im Verzug, und eine Sicherheitsleistung zum Schutz der Gegenpartei verlangt werden. Glaubhaftmachung: Art. 261 Abs. 1 ZPO Gefahr: Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO Nicht leicht gutzumachender Nachteil: Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO (wird nach AC nicht verlangt, das CH Recht schätzt hier den Nutzer zusétzlich). Art. 12 Abs. 5 AC- Abweisung oder Aufhebung der provisorischen Massnahme oder Abweisung der Klage an sich, auf Antrag:. Art. 264 Abs. 2 ZPO. Art. 13 AC ZollbehÇrden - Kleine Mengen kommerzieller GÄter - Kleine Mengen zum Privatgebrauch Urheberrecht: Art. 75 URG Patentrechte: Art. 86a PatG. Markenrecht: Art. 70 MSchG Art. 15 und 16 AC Urheberrecht: Patentrechte: Markenrecht: ZollbehÇrden - Anfrage (15) betreffend Angaben zu den verletzten GÄtern oder Beschlagnahme (16) der GÄter - Meldung der Angaben (15) Antrag auf Beschlagnahmen (16) durch Rechteinhaber selbst Art. 75 URG Meldung durch BehÇrden Art. 76 URG Antrag durch Rechteinhaber Art 86a PatG Meldung durch BehÇrden Art. 86b PatG Antrag durch Rechteinhaber Art. 70 MSchG Meldung durch BehÇrden Schadenersatz an Gegenpartei. - MÄssen unter AC fallen FÄr alle SchÉden, die durch die Massnahme entstanden sind. - KÇnnen von AC ausgenommen werden Die Schweiz hat von der Kann Bestimmung bereits Gebrauch gemacht. Einfuhr zum Privatgebrauch ist verboten und die GÄter werden eingezogen. Es ist aber kein Straftatbestand vorgesehen. - Muss im nat. Recht vorgesehen sein. - Kann im nat. Recht vorgesehen werden. Auch hier hat die Schweiz bereits von der Kann-Bestimmung Gebrauch gemacht

~ 4 ~ Art. 71 MSchG Antrag durch Rechteinhaber Art. 18 AC ZollbehÇrden Sicherheitsleistung durch Rechteinhaber, Urheberrecht: Art. 77h URG. Patentrecht: Art. 86k PatG. Markenrecht: Art. 72h MSchG. Art. 19 AC ZivilbehÇrden Feststellung der Åbertretung in angemessener Frist. Urheberrecht: Art. 77 Abs. 2 und 3 URG i.v.m. Art. 261 ff. ZPO. Patentrecht: Art. 86c Abs. 2 und 3 PatG i.v.m. Art. 261 ff. ZPO. Markenrechte: Art. 72 Abs 2 und 4 MSchG i.v.m. Art. 261 ff. ZPO. Art. 22 AC ZollbehÇrden Vermutung dass Ware Rechte Urheberrecht: Art. 75Abs. 2 URG Patentrechte: Art. 86a Abs. 2 PatG Markenrechte: Art. 70 Abs 2 MSchG. Art. 23 Abs. 1 und StrafbehÇrden 2 AC Urheberrecht: Art. 67 ff. URG Patentrecht: Art. 81 Abs 1 ff i.v.m Art. 66 PatG. Markenrecht: Art. 61 ff MSchG. verletzt, Mindestens fär Marken- und Urheberrechtsverletzungen, zum Schutz des Nutzers. ZurÄckbehaltung fär 10 Tage. Ausnahmsweise einmal verléngerbar um max. nochmals 10 Tage, dann muss vorsorgliche Massnahme beantragt worden sein. Information an Rechteinhaber zur UnterstÄtzung. Strafbestimmungen vorsehen BezÄglich des Patentrechts geht das Schweizerecht erneut weiter, als von AC verlangt. Art. 23 Abs. 3 AC- StrafbehÇrden Filmen in Kinos. Kann unter Strafe gestellt werden. Einziger Punkt der in der Schweiz nicht umgesetzt ist. Das Filmen in Kinos richtet sich ausschliesslich nach dem Privatrechtlichen VerhÉltnis zwischen Kinobetreiber und Nutzer. Art. 25 AC StrafbehÇrden GegenstÉnde, die ImmaterialgÄter verletzen, mässen: - Eingezogen werden kçnnen - Beschlagnahmt werden kçnnen - Vernichtet werden kçnnen Einziehung und Beschlagnahme richtet sich in der Schweiz nach Art. 69 Abs. 1 StGB. Die Vernichtung der verletzenden GÄter ergibt sich unter BerÄcksichtigung von Art. 63 URG, Art. 69 PatG, Art 57 MSchG aus Art. 69 Abs. 2 StGB. Art. 26 AC StrafbehÇrden Schwere Rechtsverletzungen: MÄssen Offizialdelikte vorgesehen werden Urheberrecht: Art. 67 Abs 2, 69 Abs. 2 und 69a Abs. URG Patentrecht: Art. 81 Abs 2 ff i.v.m Art. 66 PatG. Markenrecht: Art. 61 Abs. 3 MSchG.

~ 5 ~ Art. 27 Abs. 1 AC- und StrafbehÇrden Strafrecht: Urheberrecht: ZugÉnglichmachen Art. 67 Abs. 1 lit. b bis Rechteverletzungen im digitalen Umfeld: und Art. 69 Abs. 1 lit. e ter URG MÄssen sicherstellen, dass Rechteverletzung verfolge werden kann Zivilrecht: Aufgrund von Logistep-Urteil fraglich. Art. 27 Abs. 3 AC- Gesetzgeber Keine konkreten Massnahmen in den Gesetzten vorgesehen. Art. 27 Abs. 4 AC- und StrafbehÇrden FÇrdern von Kooperationen zwischen Nutzern und Rechteinhabern. Bei Urheber- und Markenrechtsverletzung: Vermeidung von Verletzungen im digitalen Umfeld KÅnnen Online Service Provider zur Herausgabe der Daten bestimmen In der Schweiz ist keine eigentliche OSP-Haftung vorgesehen. Aber im Rahmen eines Strafverfahrens kçnnen OSP als Zeugen herangezogen werden. In diesem Fall besteht eine Auskunftspflicht, vorbehalten der allgemeinen Zeugnisverweigerungsrechte. Art. 27 Abs. 5 AC- Zivilrecht: Art. 39a ff. URG Strafrecht: Art. 69a URG Zivil- und Strafbestimmungen Gegen die Umgehung von technischen Schutzmassnahmen bei Urheberrecht- und Leistungsschutzrechten mässen: - zivilrechtlicher Schutz und - Strafbestimmungen vorgesehen werden.