Neue Anforderungen an Unternehmen und Prüfer



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Transkript:

Neue Anforderungen an Unternehmen und Prüfer Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Dezember 2005

Änderungen im Gesellschaftsrecht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), Vereins-, Stiftungsrecht sowie das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verabschiedet. Die neuen Gesetze bringen wesentliche Änderungen für Unternehmen und Wirtschaftsprüfer. Sie betreffen Umfang und Inhalt der Revision und sehen eine staatliche Überwachung der Revisionsstelle vor. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen stellen alle Unternehmen vor Herausforderungen, vor allem jene, die der Revisionspflicht unterliegen. Bereits heute wird in der Praxis zwischen der Prüfung von Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen einerseits, und der Prüfung von kleinen und mittleren Unternehmen andererseits unterschieden. Die neue Regulierung gibt dieser Differenzierung einen klaren gesetzlichen Rahmen. Pricewaterhouse- Coopers begrüsst diese Entwicklung und wird sich den daraus resultierenden neuen Aufgaben für die Revisionsgesellschaften stellen. Die vom Gesetzgeber nicht zuletzt im Zuge der internationalen Entwicklungen beschlossenen Neuerungen zielen darauf ab, das Vertrauen in die einzelnen Unternehmen, die Rechnungslegung, die Wirtschaftsprüfung und die Schweizer Wirtschaft insgesamt zu stärken. Die Umsetzung der neuen Anforderungen an das interne Kontrollsystem und an die Risikobeurteilung sowie die Einhaltung der neuen Prüfungspflichten setzen ein aktives Engagement vor allem der Führungsgremien von Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen voraus. Ein solcher positiver Handlungswille festigt den guten Ruf der Schweizer Wirtschaft. PricewaterhouseCoopers möchte Sie durch den Umstellungsprozess begleiten und Sie darin unterstützen, den neuen Gesetzesanforderungen zu entsprechen. Der folgende Überblick über die neue Gesetzeslage hilft Ihnen, eine kurze Standortbestimmung vorzunehmen. Zeitliche Umsetzung, Inkrafttreten Der Bundesrat wird das Datum für das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen nach Ablauf der 100-tägigen Referendumsfrist festlegen. Heute wird davon ausgegangen, dass die Änderungen in der zweiten Hälfte 2007 in Kraft treten werden. Damit würden sie für alle Geschäftsjahre Gültigkeit erlangen, die nach diesem Termin beginnen. Für die grosse Mehrheit der Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet dies, dass die neuen Bestimmungen erstmals für das Geschäftsjahr 2008 anzuwenden sind.

Revisionspflicht neu unabhängig von der Rechtsform Nach den neuen Vorschriften entscheidet nicht mehr die Rechtsform, sondern die Grösse und Bedeutung des Unternehmens darüber, ob eine juristische Person über eine Revisionsstelle verfügen muss. Die Bestimmungen über die Revisionspflicht gelten für Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Personengesellschaften sind nach wie vor nicht der Revisionspflicht unterstellt. Ordentliche Revision Revisionspflicht Kriterien Anforderungen an (Art. 727 OR) die Revisionsstelle Publikumsgesellschaften Falls eines der drei Kriterien Staatlich beaufsichtigtes erfüllt ist: Revisionsunternehmen Beteiligungspapiere kotiert Anleihen ausstehend Gesellschaften, die mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft, die eines der oben stehenden Kriterien erfüllt, beitragen Wirtschaftlich bedeutende Falls zwei der drei Kriterien Staatlich beaufsichtigtes Unternehmen während zweier aufeinander Revisionsunternehmen folgender Geschäftsjahre oder zugelassener erfüllt sind: Revisionsexperte Bilanzsumme >CHF 10 Mio. Umsatz >CHF 20 Mio. Vollzeitstellen >50 Falls die Gesellschaft zur Unverändert gemäss Art. 663e OR Staatlich beaufsichtigtes Erstellung einer Konzern- Revisionsunternehmen rechnung verpflichtet ist oder zugelassener Revisionsexperte

Ordentliche Revision und eingeschränkte Revision die Unterschiede Die neuen gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden zwischen der ordentlichen und der eingeschränkten Revision. Bei der eingeschränkten Revision führt die Revisionsstelle lediglich Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen durch. Die Frage, ob die Jahresrechnung wesentliche Fehlaussagen enthält, kann die Revisionsstelle daher mit deutlich weniger Sicherheit beantworten als bei der ordentlichen Revision. Folglich verlangt der Gesetzgeber von der Revisionsstelle nur eine Aussage darüber, ob sie auf Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung und der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entsprechen (Negativbestätigung). Hinsichtlich Prüfungsumfang, Berichterstattung, Anzeigepflichten sowie der Unabhängigkeit unterscheiden sich die ordentliche und die eingeschränkte Revision wie folgt: Ordentliche Revision Prüfung der Jahres- bzw. Konzernrechnung Prüfung des Antrags des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes Prüfung, ob ein internes Kontrollsystem existiert Eingeschränkte Revision Prüfung der Jahresrechnung mittels Befragungen, analytischer Prüfungshandlungen und angemessener Detailprüfungen Prüfung des Antrags des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes Anzeigepflichten Prüfungsumfang Berichterstattung Unabhängigkeit Umfassender Bericht an den Verwaltungsrat mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Revision Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung Meldung an den Verwaltungsrat bei Verstössen gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement; bei wesentlichen Verstössen darüber hinaus Information an die Generalversammlung Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt Weit reichende Unabhängigkeit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Rotationspflicht nach sieben Jahren für die Person (nicht die Revisionsstelle), die das Prüfungsmandat leitet Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung Gegebenenfalls Angaben zur Mitwirkung bei der Buchführung und anderen Dienstleistungen Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt Weniger weit reichende Unabhängigkeit, insbesondere Zulässigkeit des Mitwirkens bei der Buchführung für das geprüfte Unternehmen

Eingeschränkte Revision mit Wahlmöglichkeiten Keine Revision Eingeschränkte Revision Ordentliche Revision Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 727 OR nicht erfüllt sind Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 727 OR erfüllt sind Bei weniger als zehn Vollzeitstellen mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre (bzw. Gesellschafter, Genossenschafter) Vereine: gemäss Statuten oder Generalversammlungsbeschluss Stiftungen: mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde AG/GmbH/Genossenschaft: Nach einem Opting-out kann jeder Aktionär/Gesellschafter/Genossenschafter bis zehn Tage vor der GV eine eingeschränkte Revision verlangen Optingout Optingin Optingup Gemäss Statuten oder GV-Beschluss: AG: Aktionäre mit mindestens 10% des Aktienkapitals GmbH: Gesellschafter mit 10% des Stammkapitals/Gesellschafter mit Nachschusspflicht Genossenschaft: 10% der Genossenschafter/ Genossenschafter mit 10% des Kapitals/ Genossenschafter mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht Verein: 10% der Mitglieder Verein: gemäss Statuten oder GV-Beschluss oder auf Verlangen eines Mitgliedes mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht

Neue Anforderungen an die Unternehmen: internes Kontrollsystem und Risikobeurteilung Eine angemessene, auf die Unternehmensgrösse abgestimmte interne Kontrolle ist eine unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsmässige Buchführung und die finanzielle Berichterstattung. Für die Wirksamkeit der internen Kontrolle sind der Verwaltungsrat bzw. das Audit Committee und die Geschäftsleitung verantwortlich. Die Risikobeurteilung ist ein wichtiges Element zur Bestimmung der Ausgestaltung der internen Kontrolle. Die ständige Anpassung des internen Kontrollsystems (IKS) ist ein Prozess, dem die Unternehmensführung im Hinblick auf die gesetzlichen Neuerungen noch vermehrt Beachtung schenken muss. Unternehmen sind künftig verpflichtet, die Existenz eines wirksamen IKS nachzuweisen. Das IKS wird neu explizit Prüfungsgegenstand der Revision. Die in den Geschäftsprozess integrierten Kontrollen müssen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Zweckmässigkeit hinterfragt werden. Zudem hat die Gesellschaft im Anhang der Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung zu machen. Risikobeurteilung bzw. Risikomanagement im weiteren Sinne sind eng mit dem IKS verflochten. Beide Funktionen sollten aufeinander abgestimmt werden, damit sie in der Summe ein möglichst zuverlässiges Frühwarn- und Kontrollsystem ergeben. Mit der Durchführung einer Risikobeurteilung und der laufenden Überprüfung des IKS eröffnet sich dem Unternehmen die Chance, zwei wesentliche Führungsinstrumente der Geschäftsleitung systematisch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Interne Kontrolle Bei der internen Kontrolle handelt es sich um die Gesamtheit aller vom Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung angeordneten Vorgänge, Methoden und Massnahmen (Kontrollmassnahmen), die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen. Die organisatorischen Massnahmen der internen Kontrolle sind in die Betriebsabläufe integriert, das heisst, sie erfolgen arbeitsbegleitend oder sind dem Arbeitsvollzug unmittelbar vor- oder nachgelagert. Die interne Kontrolle wirkt unterstützend bei der Erreichung der geschäftspolitischen Ziele durch eine wirksame und effiziente Geschäftsführung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften (Compliance) dem Schutz des Geschäftsvermögens der Verhinderung, Verminderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten der Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Buchführung der zeitgerechten und verlässlichen finanziellen Berichterstattung Immer mehr grössere Unternehmen orientieren sich bei der Entwicklung ihres internen Kontrollsystems am anerkannten COSO-Modell. Interne Revision Sehr oft wird die interne Revision mit dem internen Kontrollsystem verwechselt. Je nach Grösse und Rahmenbedingungen eines Unternehmens setzt das oberste Führungsorgan (z.b. der Verwaltungsrat) eine unabhängige und objektive interne Revision als weiteres Führungsinstrument ein. Deren Aufgabe erstreckt sich sowohl auf die Feststellung der Sicherheit (Assurance) als auch auf die Beratung. Die interne Revision ist auf die Wertschöpfung und die Verbesserung der Geschäftsaktivitäten ausgerichtet und überprüft unter anderem auch Teile des internen Kontrollsystems (IKS).

Sechs Fragen an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung: 1. Erfolgt eine regelmässige und systematische Neubeurteilung der wesentlichen Geschäftsrisiken, verbunden mit einer stufengerechten Information über die eingeleiteten Massnahmen? 2. Wird die Wirksamkeit der internen Kontrolle von der Geschäftsleitung periodisch mit dem Verwaltungsrat bzw. dem Audit Committee erörtert? 3. Werden die bestehenden Prozesse und Kontrollen regelmässig neu beurteilt und, falls notwendig, entsprechend angepasst? 4. Sind die Anforderungen (Methode, Umfang, Detaillierungsgrad) an die Dokumentation der Prozesse und Kontrollen klar definiert? 5. Stellt das IKS an die Erstellung der Jahresrechnung die gleichen Anforderungen wie an die operativen Prozesse? 6. Werden die Kosten der Kontrollmassnahmen unter Berücksichtigung eines nachhaltigen Nutzens im Verhältnis zum Risiko beurteilt? Revisionsaufsicht Mit Inkrafttreten des Revisionsaufsichtsgesetzes wird eine Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde geschaffen. Diese erteilt die Zulassung an jene Personen und Gesellschaften, die als Revisionsstelle tätig sein wollen. Dabei werden unterschiedliche Anforderungen an die Revisionsstelle gerichtet, je nachdem, ob es sich um die Prüfung von Publikumsgesellschaften (staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen), um eine ordentliche Revision (zugelassener Revisionsexperte) oder eine eingeschränkte Revision (zugelassener Revisor) handelt. Die zu prüfende Gesellschaft muss sich vergewissern, dass ihre Revisionsstelle die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Der Revisionsaufsichtsbehörde obliegt es zudem, Revisionsunternehmen zu beaufsichtigen, die Publikumsgesellschaften prüfen. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Zulassungsunterlagen, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen. Weiterführende Informationen Publikationen Gesetzestexte 2007 zum Gesellschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie zur Revisionsaufsicht Disclose Aktuelles aus Rechnungslegung und Revision; www.pwc.ch/disclose Die Interne Kontrolle im Unternehmen, Februar 2003 Links www.pwc.ch/wirtschaftspruefung die Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung auf einen Blick www.pwc.ch/article Fachartikel, Interviews sowie Pressemappen

www.pwc.ch/wirtschaftspruefung Aarau Bleichemattstrasse 43, 5000 Aarau Tel. 058 792 61 00, Fax 058 792 61 10 Basel St. Jakobs-Strasse 25, 4002 Basel Tel. 058 792 51 00, Fax 058 792 51 10 Bern Hallerstrasse 10, 3001 Bern Tel. 058 792 75 00, Fax 058 792 75 10 Chur Gartenstrasse 3, 7000 Chur Tel. 058 792 66 00, Fax 058 792 66 10 Genf Avenue Giuseppe-Motta 50, 1211 Genf 2 Tel. 058 792 91 00, Fax 058 792 91 10 Lausanne Avenue C.-F. Ramuz 45, 1001 Lausanne Tel. 058 792 81 00, Fax 058 792 81 10 Lugano Via Cattori 3, 6902 Lugano-Paradiso Tel. 058 792 65 00, Fax 058 792 65 10 Neuenburg Place Pury 13, 2001 Neuenburg Tel. 058 792 67 00, Fax 058 792 67 10 Sitten Place du Midi 40, 1950 Sitten Tel. 058 792 60 00, Fax 058 792 60 10 St. Gallen Neumarkt 4/Kornhausstrasse 26, 9001 St. Gallen Tel. 058 792 72 00, Fax 058 792 72 10 Thun Bälliz 64, 3601 Thun Tel. 058 792 64 00, Fax 058 792 64 10 Winterthur Zürcherstrasse 46, 8401 Winterthur Tel. 058 792 71 00, Fax 058 792 71 10 Zug Grafenauweg 8, 6304 Zug Tel. 058 792 68 00, Fax 058 792 68 10 Zürich Birchstrasse 160, 8050 Zürich Tel. 058 792 44 00, Fax 058 792 44 10 Luzern Werftestrasse 3, 6005 Luzern Tel. 058 792 62 00, Fax 058 792 62 10