Kapitel 2. Bildung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats. 1 Bildung und Auflösung des Gesamtbetriebsrats... 31



Ähnliche Dokumente
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Elternzeit Was ist das?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Mobile Intranet in Unternehmen

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

Evangelisieren warum eigentlich?

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Betriebsratswahlen Mitbestimmungsrecht in der. Kriese nutzen Demokratie verwirklichen. Herr / Frau Präsident/in, meine D + H

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005

Anleitung über den Umgang mit Schildern

IGM BR Info-Tagung 5. Januar Thema: Behinderung der Betriebsratsarbeit

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

BAG v ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Kapitel 3Gesamtbetriebsrat

Fall 3. Ausgangsfall:

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Bewertung des Blattes

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Das Leitbild vom Verein WIR

Deutschland-Check Nr. 35

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM MEHR ALS IM VORJAHR

Was ist das Budget für Arbeit?

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

Wichtige Info szum Lehrabschluss!

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Professor Dr. Peter Krebs

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

S/W mit PhotoLine. Inhaltsverzeichnis. PhotoLine

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Leseprobe zum Download

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Projektmanagement in der Spieleentwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

ONLINE-Mensa auf

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Das Rücktrittsrecht I

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

MY-CAREER-HOMEPAGE.com

Papa - was ist American Dream?

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

Gutes Leben was ist das?

Newsletter zum Thema Abmahnung

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Transkript:

Kapitel 2 Bildung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats 1 Bildung und Auflösung des Gesamtbetriebsrats...................... 31 2 Übertragung, Spaltung und Verschmelzung von Betrieben und Unternehmen........................... 39 3 Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats...................... 42 4 Die abweichende Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats.. 53 29

Kapitel 2 Bildung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats Das folgende Kapitel beschäftigt sich zunächst mit den Voraussetzungen der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats, mit der praktischen Durchführung und mit der Frage, welche Betriebe ein Entsendungsrecht haben und welche nicht. Es werden die Umstände besprochen, unter welchen ein Gesamtbetriebsrat sich wieder auflösen oder unter denen seine Zusammensetzung verändert werden kann. Sehr wichtig sind auch die Fragen, die sich bei Spaltungen, Verschmelzungen und Umwandlungen von Betrieben und Unternehmen im Hinblick auf das Schicksal von Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen ergeben. Anschließend wird die Entsendung der Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat erörtert, ebenso wie die Bestellung der Ersatzmitglieder und deren Abberufung. Die Amtsniederlegung und der Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat werden ebenso erläutert wie die Auswirkungen von Neuwahlen in einzelnen Betrieben. 30

1 Bildung und Auflösung des Gesamtbetriebsrats 1.1 Voraussetzungen für die Errichtung Die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates ist, anders als die Errichtung von Betriebsräten, zwingend vorgeschrieben, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte existieren. Dies folgt nach allgemeiner Ansicht 1 aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des 47 BetrVG: so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Diese Formulierung lässt keinen Spielraum, sondern sie ist verpflichtend. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Verantwortlichen ihrer Pflicht nachkommen. Es könnte im Hinblick auf 1 BetrVG zwar durchaus die Ansicht vertreten werden, dass dann auch die Bildung von Betriebsräten vorgeschrieben sein müsste. Das ist aber nicht der Fall. Für den Betriebsrat gibt es lediglich Vorschriften, die die Wahl eines Betriebsrates erleichtern (zum Beispiel 16 ff. BetrVG), aber keine Vorschrift, die konkrete Personen in die Pflicht nimmt. Dies ist beim Gesamtbetriebsrat anders. 51 Abs. 2 BetrVG regelt klar, wer sich um die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats zu kümmern hat. Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist Pflicht! 20 51 Abs. 2 BetrVG Geschäftsführung (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Muss nach dem Gesetz ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, so ist die Beteiligung aller Betriebsräte geboten. Handeln sie nicht, stellt dies in aller Regel eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des 23 BetrVG dar, die (theoretisch) zum Ausschluss eines Mitglieds oder zur Auflösung des gesamten Betriebsrates führen kann. 2 Wenn zwei Betriebsräte in einem Unternehmen bestehen, müssen sie einen Gesamtbetriebsrat errichten. In jedem Unternehmen kann nur ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden. 3 Es kann nur einen geben 21 1 Vgl. statt vieler nur Fitting, 47 Rn. 7. 2 Fitting, 47 Rn. 8; GK, 47 Rn. 21; DKK, 47 Rn. 4 3 Fitting, 47 Rn. 7; DKK, 47 Rn. 6. Kapitel 2: Bildung und Auflösung des Gesamtbetriebsrats 31

Die Pflicht zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats setzt nach 47 Abs. 1 BetrVG voraus, dass in einem Unternehmen mindestens zwei Betriebsräte bestehen. Es ist weder erforderlich, dass es sich um einen mehrköpfigen Betriebsrat handelt, noch dass alle Betriebe des Unternehmens Betriebsräte haben. 4 Beispiel für die Errichtungspflicht eines Gesamtbetriebsrats Ein Stuttgarter Unternehmen besitzt vier Betriebe mit insgesamt 4000 Arbeitnehmern. Lediglich im Stammwerk mit 1500 Arbeitnehmern besteht ein (15- köpfiger) Betriebsrat. Nach klassischer Ansicht ist ein Gesamtbetriebsrat nicht zu bilden. In dem neu gegründeten Verkaufsbüro mit zwölf Arbeitnehmern wird ein Betriebsrat (einköpfig) gewählt. Nun ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. 22 Kann von nur einem Betriebsrat ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden? Unproblematisch ist auch die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats, wenn zwar zwei Betriebsräte existieren, aber einer der beiden sich weigert, einen Gesamtbetriebsrat zu bilden. Wenn es sich bei dem Verweigerer aber um das Gremium des größeren Betriebes handelt, wird es Probleme mit der Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats geben, weil dann nicht genügend Stimmen vertreten sind (siehe hierzu 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Einige Autoren 5 halten die Bildung eines Gesamtbetriebsrats aber auch generell in einem Unternehmen mit nur einem Betriebsrat für zulässig. Dies wird mit dem Gesetzeswortlaut begründet, der die Bildung eines Gesamtbetriebsrats für diesen Fall ja nicht verbiete, sondern eben nur den umgekehrten Fall zwingend regelt. Es sei sinnwidrig, wenn in einem Unternehmen mit drei Betrieben und zwei Betriebsräten, der Gesamtbetriebsrat im dritten, also betriebratslosen Betrieb, einen Wahlvorstand einsetzen könne, dies aber in einem Unternehmen mit zwei Betrieben und einem Betriebsrat nicht möglich sei. Bislang sei durchaus anerkannt, dass - zeitlich begrenzt ein Gesamtbetriebsrat nur aus Vertretern eines Betriebes bestehen kann. Diese Ansicht entspricht dem Sinn und Zweck der Neuregelung des 17 Abs. 1 BetrVG, der bestimmt, dass ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats in einem betriebsratslosen Betrieb einsetzen kann. 4 Fitting, 47 Rn. 20. 5 Wohl nur vorläufig noch ohne Gegenansicht DKK, 47 Rn. 22; Fischer, AiB 2001, 565; Helm/Müller, AiB 2001, 449. 32 Kapitel 2: Bildung und Auflösung des Gesamtbetriebsrats

17 Abs. 1 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Es ist aber inkonsequent, wie die Vertreter dieser Ansicht meinen, die Bildung eines Gesamtbetriebsrats nur zur Einsetzung eines Wahlvorstandes zuzulassen. Nach der Neuregelung des 50 Abs. 1 2. Halbsatz BetrVG erstreckt sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Die Zuständigkeitsregeln sind zwingend. Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat schließen sich aus (siehe dazu unten Kapitel 4). Es gibt Fälle, in denen eine von Betriebsräten zu regelnde Angelegenheit zwei Betriebe betrifft, aber nur einer davon einen Betriebsrat gebildet hat. Wenn die Angelegenheit von diesem Betriebsrat wegen der fehlenden Zuständigkeit nicht geregelt werden kann, so ist fraglich, wer dann die Mitbestimmung ausüben soll. Die Zuständigkeit eines Betriebsrats für einen anderen Betrieb (ohne Betriebsrat) anzunehmen, wäre im Hinblick auf 50 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG systemwidrig. Außerdem ist eigentlich nicht einzusehen, warum diese Frage in einem Unternehmen, das drei Betriebe (mit Betriebsrat) hat, anders zu lösen sein soll, als in einem Unternehmen mit lediglich zwei Betrieben. Nach h.m. 6 können im Ausland gelegene Betriebe eines inländischen Unternehmens an der Bildung des Gesamtbetriebsrates nicht teilnehmen, da das BetrVG für sie nicht gilt. Die Gegenmeinung 7 hält die Beteiligung bei der Bildung für möglich, falls die ausländische betriebliche Arbeitnehmervertretung einem deutschen Betriebsrat in etwa adäquat ist. Diese letztere Ansicht ist aber abzulehnen, da sie zum einen schwammig ist (was ist mit Beteiligung und in etwa adäquat genau gemeint) und zum andern gefährlich, da Betriebsratsbeschlüsse und damit auch Gesamtbetriebsratsbeschlüsse unwirksam sein können, wenn Nichtmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben. 8 Und vor allem: Das BetrVG gilt nur in Deutschland (so genanntes Territorialitätsprinzip ). Nicht ausgeschlossen ist aber, dass mit ausländischen Betrieben Kontakte gepflegt oder Arbeitsgemeinschaften gebildet werden oder dass man sich gegenseitig besucht. 9 Zu Frei- Betriebe im Ausland 23 6 Fitting, 47 Rn. 23; Richardi, 47 Rn. 19. 7 Birk Festschrift Schnorr von Carolsfeld, Seite 83; unklar DKK, 47 Rn. 22a. 8 Fitting, 30 Rn. 22; DKK, 30 Rn. 15. 9 Fitting, 47 R.n 23; DKK, 47 Rn. 22a. Kapitel 2: Bildung und Auflösung des Gesamtbetriebsrats 33

stellung und Kosten bei solchen Kontakten kommen wir später (bei Kapitel 3). 24 Deutsche Betriebe ausländischer Unternehmen Umgekehrt gilt aufgrund des Territorialitätsprinzips für inländische Betriebe ausländischer Unternehmen das BetrVG. Dies bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn ein ausländisches Unternehmen in Deutschland mehrere Betriebe mit mindestens zwei Betriebsräten führt, ein Gesamtbetriebsrat zu bilden ist. Die Gründung eines Gesamtbetriebsrates setzt nicht voraus, dass sich der Sitz des Unternehmens oder auch nur die Verwaltung in Deutschland befinden. 10 25 Errichtung des Gesamtbetriebsrats Beispiel für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats in einem ausländischen Unternehmen Eine ausländische Fluggesellschaft verwaltet ihre Betriebe auf mehreren deutschen Flughäfen direkt von Paris aus. Eine eigene Verwaltung für Deutschland gibt es nicht. Kann hier trotzdem ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden? Die Lösung ergibt sich direkt aus dem Gesetzeswortlaut: Zwei Betriebsräte eines Unternehmens müssen einen Gesamtbetriebsrat bilden. (Anmerkung: Beim Konzernbetriebsrat wird dies anders gesehen, dort kommt es darauf an, ob in Deutschland ein Machtzentrum mit eigener unternehmerischer Entscheidungsbefugnis besteht.) 1.2 Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat gemäß 51 Abs. 2 BetrVG (Wortlaut siehe unter Rn. 20) der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens zur Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates einzuladen. Randbemerkung zur Gesetzessystematik Ein schönes Beispiel für die bisweilen etwas unsystematische Gesetzgebung. Wer hätte diese Regelung in 51 BetrVG vermutet, nachdem er sie in 47 BetrVG vergeblich gesucht hat? Größter Betrieb Nach h.m. 11 gilt dies auch dann, wenn die Hauptverwaltung keinen selbständigen Betrieb bildet, sondern nur Bestandteil (oder unselbständiges Betriebsteil) eines Produktionsbetriebs ist und es sich dabei nicht um den der Arbeitnehmerzahl nach größten Betrieb handelt. Die Mindermeinung, 12 die in diesem Fall den größten Betrieb für zuständig hält (siehe unten Rn. 26) und sich auf die Entscheidung des 10 BAG 1.10.1974 und 31.10.1975, AP Nr. 1 und 2 zu 106 BetrVG; aa Röder/Powietzka, DB 2004, 544 die eine Koordinierung in Deutschland (ähnlich wie die h.m. beim Konzernbetriebsrat) fordern. 11 Richardi, 51 Rn. 25; DKK, 51 Rn. 6; GK, 51 Rn. 8. 12 Fitting, 51 Rn. 8. 34 Kapitel 2: Bildung und Auflösung des Gesamtbetriebsrats

Bundesarbeitsgerichts vom 9.5.1958 13 stützt, ist abzulehnen, da das Gesetz dem Gesichtspunkt der Nähe zur Unternehmensleitung erhebliches Gewicht beimisst. 14 Hauptverwaltung ist immer der Unternehmensteil, in dem die wesentlichen Unternehmerentscheidungen getroffen werden. 15 26 Besteht im Betrieb der Hauptverwaltung kein Betriebsrat, ist zur Einladung der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebes des Unternehmens zuständig. Maßgebend ist die Arbeitnehmerzahl bei der letzten Betriebsratswahl (die Feinheiten hierzu werden später bei den Stimmen besprochen, s. Kapitel 3). 16 Der zuständige Betriebsrat ist verpflichtet, eine konstituierende Sitzung einzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates vorliegen (Muster siehe Anlage 2). Konstituierende Sitzung Er hat alle Betriebsräte des Unternehmens hierzu einzuladen und aufzufordern, die vom Gesetz vorgeschriebenen Mitglieder zu bestellen und in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden (zur Anzahl siehe 47 Abs. 2 BetrVG). Die Unterlassung der Einladung stellt nach allgemeiner Ansicht 17 in aller Regel eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des 23 BetrVG dar und kann zum Ausschluss aus dem Betriebsrat (nicht Gesamtbetriebsrat, denn den gibt es ja auch noch gar nicht) oder zur Auflösung des gesamten Betriebsrats führen. Letzteres hilft den anderen Betriebsräten des Unternehmens aber wenig, denn ein Verfahren nach 23 Abs. 1 BetrVG kann nur von einem Viertel der Arbeitnehmer dieses Betriebes, vom jeweiligen Betriebsrat gegen eines seiner Mitglieder, vom Arbeitgeber oder einer in diesem Betrieb vertretenen Gewerkschaft beantragt werden. Was tun, wenn die Zuständigen nicht handeln? 27 23 Abs. 1 BetrVG Verletzung gesetzlicher Pflichten (1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden. 13 AP Nr. 1 zu 3 BetrVG. 14 DKK, 51 Rn. 6. 15 DKK, 51 Rn. 6. 16 Fitting, 51 Rn. 9; Richardi, 51 Rn. 24. 17 Statt vieler Fitting, 51 Rn. 10. Kapitel 2: Bildung und Auflösung des Gesamtbetriebsrats 35