Bezirksregierung Münster. Informationen zum Mutterschutz für Lehrerinnen



Ähnliche Dokumente
Informationen zum Mutterschutz für Lehrerinnen 1. Was bedeutet Mutterschutz? 2. Wann, wem und wie ist die Schwangerschaft mitzuteilen?

Informationsbroschüre für werdende Eltern

Tipps und Tricks für werdende Eltern

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Merkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: )

Elternzeit Was ist das?

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Checkliste für werdende Eltern an der htw saar: Von der Schwangerschaft bis zum Wiedereinstieg. Sie erwarten ein Baby? Herzlichen Glückwunsch!

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Leitfaden Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Familienphase, Kontakthalten und Wiedereinstieg

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Checkliste für junge Eltern. alle wichtigen Anträge rund um die Geburt

Pro Baby Unterstützung von Anfang an

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Personalamt Beihilfestelle im Januar 2015

Muster-Ausbildungsvertrag

Wichtige Tipps für werdende Mütter und Väter

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Schwanger- das heißt, mein Leben überdenken und neu planen. Beruf und Kind miteinander verbinden; klären, wovon wir leben.

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

Hier geht es um das Eltern-Geld, das Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit. Ein Heft in Leichter Sprache.

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Aufwendungen bei Krankheit

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

Kind Wohnen in Deutschland - Arbeiten in den Niederlanden

Stillförderung durch die Hebamme

Vollzeitarbeitsvertrag

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Angaben zum Arbeitgeber. Betriebsnummer Beitragskontonummer Name 1 Name 2. Ansprechpartner/in.

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Herr Goldhahn/Frau Moning Bremen, den Tel Bericht für die Sitzung der Deputation für Bildung (staatlich) am 7.02.

Versetzungsregeln in Bayern

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Checklisten: In der Schwangerschaft Nach der Geburt. Checkliste - In der Schwangerschaft

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S.

Finanzielle Hilfen in der Schwangerschaft und nach der Geburt

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen


Information In guten Händen bei der BKK

Ihre Fragen - unsere Antworten zu den Wahltarifen IKK Cash und IKK Cash plus. Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung, die ich erreichen kann?

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht (Lernfeld 1)

Was ist das Budget für Arbeit?

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf Tel.: 0211/ M e r k b l a t t

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, Malsch Tel /

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Vorgehensweise Wenn Ihr den Antrag ausgefüllt habt, mailt ihn einfach an

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. für die Schülerinnen und Schüler in der Hauptstadt

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Information für Geschäftspartner Kranken: Jahresendgeschäft 2014

1 Einleitung. Lernziele. automatische Antworten bei Abwesenheit senden. Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer. 4 Minuten.

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Beurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Zusatzversicherung Ergänzungsstufe

Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Maklerauftrag für Vermieter

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

3.13. Landessynode (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November Pfarrdienstrecht

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Transkript:

Bezirksregierung Münster Informationen zum Mutterschutz für Lehrerinnen Wenn sich eine Schwangerschaft einstellt, gewinnen Themen wie Mutterschutz, Elternzeit und Erziehungsgeld für die zukünftigen Eltern besondere Bedeutung. Neben weiterführenden Broschüren und Rechtsgrundlagen, auf die am Ende verwiesen wird, sollen diese Informationen Ihnen erste wichtige Hinweise zum Mutterschutzrecht sowie Aufschluss über Fristen und Verfahrensabläufe unter Berücksichtigung der schulischen Besonderheiten geben. 1. Was bedeutet Mutterschutz? Alle Frauen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen bewahren die schwangere Frau und die Mutter grundsätzlich vor Kündigung und vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Sie schützen darüber hinaus die Gesundheit der Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz. Auch in befristeten Arbeitsverhältnissen gilt das Mutterschutzrecht, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Endet der Arbeitsvertrag jedoch mit Ablauf der Befristung, so hört auch der Mutterschutz auf und die Rechtsansprüche erlöschen. 2. Wann, wem und wie ist die Schwangerschaft mitzuteilen? Da die Lehrerin erst nach der Mitteilung ihrer Schwangerschaft unter den Schutz der entsprechenden Vorschriften gestellt werden kann, sollte sie diese im eigenen Interesse so früh wie möglich gegenüber der Schulleitung abgeben. Danach ist die Schwangerschaft für den Einsatz im Unterricht als auch für außerunterrichtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen. Die Information hat schriftlich unter Vorlage der Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den errechneten Geburtstermin zu erfolgen und wird von der Schulleitung ggf. über das Schulamt an das Personaldezernat der Bezirksregierung weitergeleitet. Es reicht ebenso eine Fotokopie der Seite des Mutterpasses, auf welcher der voraussichtliche Geburtstermin festgehalten wird. Eine Mitteilung sollte auch erfolgen, wenn Sie sich nicht im Dienst befinden, sondern in einer Elternzeit, in Sonderurlaub, in der Freistellungsphase des Sabbatjahres oder sonstigen Beurlaubungszeiten.

- 2-3. Wie wirken sich die Mutterschutzbestimmungen auf die dienstliche Verwendung aus? Zum Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes darf die schwangere Lehrerin insbesondere zur Mehrarbeit im Sinne von 11 Abs. 5 ADO nicht mehr eingesetzt werden. Auch sonstige, längerfristige Pflichtstundenerhöhungen nach Maßgabe von 11 Abs. 2 ADO oder im Rahmen eines Bandbreitenmodells sind zu vermeiden, es sei denn, dass sich die Lehrerin ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt. Abends und in der Nacht (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) darf sie nicht mehr unterrichten oder an sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen. Lehrerinnen dürfen während der Schwangerschaft nicht (mehr) beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes bei Fortdauer der Dienstleistung/Beschäftigung gefährdet ist. Etwaige Beschäftigungsbeschränkungen während der Schwangerschaft sollten frühzeitig in einem ausführlichen Gespräch mit der Schulleitung geklärt werden. Hierbei sollte auch die beiderseitige Flexibilität angesprochen werden, die je nach Verlauf der Schwangerschaft nötig werden kann. Auf Wunsch kann auch die Gleichstellungsbeauftragte angesprochen werden. Die Verpflichtung der Dienststelle zum Schutz der Mutter am Arbeitsplatz ergibt sich ergänzend aus der Mutterschutzrichtlinienverordnung und weitergehenden Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung. Dies betrifft insbesondere Lehrerinnen in den Unterrichtsfächern Chemie, Biologie und Physik, die durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren in entsprechenden Verfahren oder Versuchsanordnungen in besonderer Weise gefährdet werden könnten. Die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit sind abzuschätzen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Allgemein gilt, dass nach wissenschaftlichem Kenntnisstand die von PC-Bildschirmen ausgehende Strahlung gesundheitlich unbedenklich ist. Es ist jedenfalls auszuschließen, dass werdende oder stillende Mütter einer Gefährdung ausgesetzt werden. Erforderlichenfalls ist der Unterricht umzugestalten oder die Lehrerin anders einzusetzen. Dies gilt auch für Lehrerinnen im Unterrichtsfach Sport. Bewegungen, Stöße, Erschütterungen und körperliche Belastungen, die insbesondere zu einer Schädigung des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, sind auszuschließen. Ausnahmen von den Schutzvorschriften werden i.d.r. aus Fürsorgegründen nicht genehmigt bzw. kommen bei Lehrerinnen auch nicht in Betracht. Eine Lehrerin, die in den ersten 6 Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Unterricht herangezogen werden. Hier wird ggf. entsprechend den Bestimmungen zur Wiedereingliederung im Krankheitsfall verfahren und auf Antrag eine befristete Reduzierung der Unterrichtsstunden gewährt. Der bisherige Verdienst bleibt erhalten. Für angestellte Lehrerinnen besteht das grundsätzliche Verbot jeglicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, aber nur, sofern der Dienststelle eine Mitteilung über die Schwangerschaft

- 3 - vorliegt. Nimmt die Lehrerin im Anschluss an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit. Das Kündigungsverbot gilt nur für die Dienststelle. Die Lehrerin kann jederzeit während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen und ist in diesem Fall nicht an die normalen Kündigungsfristen der für sie geltenden Arbeits- und Tarifverträge gebunden. Auch Aufhebungsverträge sind grundsätzlich zulässig. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses enden allerdings auch alle mutterschutzrechtlichen Bestimmungen und Ansprüche. Es besteht jedoch ggf. Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes nach BAT. Entsprechend ist die Entlassung einer beamteten Lehrerin auf Probe oder auf Widerruf innerhalb der genannten Fristen gegen ihren Willen grundsätzlich unzulässig. 4. Können Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, Geburtsvorbereitungskurse und Schwangerschaftsgymnastikkurse während der Dienstzeit besucht werden? Für die notwendigen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die nur während der Unterrichtszeit bzw. sonstigen Dienstzeit in der Schule möglich sind, sollte von der Schulleitung Dienstbefreiung gewährt werden. Geburtsvorbereitungs- und Schwangerschaftsgymnastikkurse werden zu verschiedenen Tageszeiten angeboten und sind deshalb grundsätzlich außerhalb der Dienstzeiten zu besuchen. 5. Mutterschutzfrist - Was bedeutet das Beschäftigungsverbot? Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet regulär 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, d.h. bei einem Geburtsgewicht des Kindes von unter 2.500 Gramm, und auch bei sonstigen vorzeitigen Geburten vor dem berechneten Termin verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Somit haben alle Lehrerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen. In dieser Zeit darf die Lehrerin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie selbst dies vor der Geburt wünscht und sich ausdrücklich schriftlich dazu bereit erklärt. Die Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden. Für die Zeit nach der Entbindung besteht ein striktes Beschäftigungsverbot. Ausnahmsweise kann die Mutter beim Tode des Kindes auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der Schutzfrist, aber noch nicht in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann auch diese Erklärung jederzeit widerrufen. Eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch ist im rechtlichen Sinne keine Entbindung und löst keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus. Insbesondere gelten die Schutzfristen nach der Entbindung nicht.

- 4-6. Mutterschaftsgeld - Welche finanziellen Auswirkungen sind zu erwarten? Weitere wichtige Bestimmungen des Mutterschutzrechts sind, dass im Falle des Beschäftigungsverbots die werdende Mutter ihren bisherigen Durchschnittsverdienst behält, da die Mutterschutzvorschriften keine finanzielle Schlechterstellung der Schwangeren bewirken dürfen. Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag bleiben sie finanziell abgesichert, indem für die Beamtinnen die Besoldungsbezüge fortgezahlt werden. Fallen die Schutzfristen in eine Elternzeit, erhalten die Beamtinnen einen Zuschuss vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV), wenn sie nicht teilzeitbeschäftigt sind. Die angestellten Lehrerinnen erhalten Mutterschaftsgeld nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (z. Zt. 13 je Tag) von ihrer gesetzlichen Krankenkasse (dort zu beantragen) und einen Arbeitgeberzuschuss vom LBV, der automatisch aufgrund ihrer Mitteilung über die Schwangerschaft veranlasst wird. So wird insgesamt die Höhe des bisherigen Nettoverdienstes erreicht. Falls sie nicht selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wird das Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt gezahlt. Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses sind Verdiensterhöhungen, die während der Mutterschutzfristen wirksam werden, zu berücksichtigen. Das Mutterschaftsgeld wird auch dann gezahlt, wenn sich die Lehrerin während der Schutzfristen in Elternzeit befindet. 7. Welche sonstigen Auswirkungen haben Schwangerschaft und Mutterschutz? Mutterschutzfristen führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Probezeit. Treten in der übrigen Probezeit schwangerschafts- bzw. krankheitsbedingte Ausfälle von mehr als 3 Monaten auf, so wird die Probezeit um die 3 Monate übersteigende Zeit verlängert. Die Folgen von Mutterschutzbestimmungen dürfen sich nicht negativ auf den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung der Lehrerin auswirken. 8. Wann, wem und wie ist die Geburt mitzuteilen? Da die Mutterschutzfrist festgelegt werden muss, ist der Geburtstermin mit vom Standesamt beglaubigter Kopie bzw. erstellter Ausfertigung der Geburtsurkunde des Kindes der Bezirksregierung möglichst schnell, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt, mitzuteilen. Eine Frühgeburt ist durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Ein vorzeitiges Ende der Schwangerschaft ist umgehend der Bezirksregierung auf dem Dienstweg mitzuteilen. Um Kindergeld und den höheren Familienzuschlag zu bekommen, benötigt auch das LBV eine schriftliche Nachricht mit Geburtsurkunde. Eine Änderung der Steuerklasse und des Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist ggf. bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung zu beantragen. Sofern beabsichtigt ist, im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit für die Betreuung und Erziehung des Kindes in Anspruch zu nehmen, ist ein entsprechender Antrag spätestens 6 Wochen vor Beginn der Elternzeit auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung einzureichen (s. hierzu gesonderte Informationen).

- 5-9. Welche weiteren Leistungen gewähren die Beihilfe bzw. gesetzliche Krankenkassen? Die Leistungen der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen im Wesentlichen die Übernahme der notwendigen Kosten für: Vorsorgeuntersuchungen Sonstige Versorgung, Betreuung und Nachsorge durch Ärzte und Hebammen Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln Schwangerschafts-/Rückbildungsgymnastik ambulante oder stationäre Entbindung, Hausgeburt häusliche Pflege Haushaltshilfe Zudem wird für Beihilfeberechtigte ein Zuschuss zur Säuglingsausstattung gewährt. Die Möglichkeiten der Krankenversicherung des neugeborenen Kindes (Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Privatversicherung mit Beihilfeberechtigung) sollten frühzeitig geklärt werden. 10. Was ist zu beachten, wenn während der Stillzeit bereits wieder gearbeitet wird? Nimmt die Lehrerin unmittelbar nach der Mutterschutzfrist ihre Unterrichtstätigkeit wieder auf, gelten für die Stillzeit im Wesentlichen die gleichen Schutzvorschriften wie während der Schwangerschaft. Darüber hinaus stehen der Mutter Stillpausen zu, d.h. die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist der Lehrerin auf Verlangen freizugeben. Die Mitteilung erfolgt ohne ärztliche Bescheinigung mit Angabe der notwendigen Stillzeiten an die Schulleitung. Die Festlegung der Stillzeiten sollte möglichst für einen längeren Zeitraum im Voraus zu festen Tageszeiten erfolgen, da dies Voraussetzung für eine zuverlässige Planung ist. Der stillenden Lehrerin muss garantiert werden, dass sie regelmäßige Stillzeiten einhalten kann. Bezüglich der Stundenplangestaltung sind die Interessen der stillenden Lehrerin und auch der Schulorganisation in sachgerechter Weise gegeneinander abzuwägen und möglichst einer für beide Seiten vertretbaren Lösung zuzuführen. Im Konfliktfall ist die Schulaufsicht hinzuzuziehen. Für die Stilldauer gibt es keine zeitliche Begrenzung. Ab dem 1. Lebensjahr des Kindes kann jedoch die Vorlage einer Bescheinigung von einem Arzt oder einer Hebamme verlangt werden. Der Verdienst wird durch die Stillzeit nicht gemindert. Die Stillzeiten sind nicht vor- oder nachzuarbeiten. 11. Weiterführende Informationen:

- 6 - Mutterschutzgesetz Leitfaden zum Mutterschutz (beinhaltet auch die Mutterschutzrichtlinienverordnung) Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 53107 Bonn, www.bmfsfj.de; E-Mail: broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) vom 04.07.1968 in der Fassung vom 22.06.2004 (SGV. NRW. 20303) Anwendung des Mutterschutzgesetzes auf die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen Runderlass des Finanzministeriums vom 20.11.2003 B 4000 1.7 IV 1 (SMBl. NRW. 20310) Bei weiteren Fragen und Zweifelsfällen stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bezirksregierung und der Schulämter gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Beihilferechtliche Fragen sind mit der Beihilfestelle der Bezirksregierung direkt zu klären. Bezirksregierung Münster Dezernat 47 Stand: 12/2004