Herzlich willkommen zum Informationsabend Was bringt die Steuerreform 2015



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Transkript:

Herzlich willkommen zum Informationsabend Was bringt die Steuerreform 2015

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Mag. (FH) Isabel Gradl, Mag. Bernd Wöber TPA Horwath Krems, 23. April 2015

11 Länder. 1 Unternehmen. Die TPA Horwath Gruppe.

Die TPA Horwath-Philosophie Unsere wichtigsten Werkzeuge sind nicht der Taschenrechner oder Excel-Tabellen, sondern: Ein genauer Blick, Ein feines Gehör, Der richtige Riecher, Und ein ehrliches Gespräch. Das ist es, was wir unter Face-to-Face-Business verstehen und Tag für Tag leben. Regional und International. Seite 4

Die Beratungsbereiche 27 Partner und rund 480 Mitarbeiter leben Face-to-Face-Business, an 11 Standorten in Österreich. Diese Beratungsqualität können Sie auch von unseren mehr als 520 Kollegen in 10 Ländern Mittel- und Südosteuropas erwarten. In den Bereichen: Steuerberatung Tax Wirtschaftsprüfung Audit Unternehmensberatung Business Consulting Seite 5

Das spricht auch für uns: Beratung ohne Sprachbarrieren. Wir bieten an allen unseren Standorten in Mittel- und Südosteuropa einen German & English Desk. Denn in unserem länderübergreifenden Netzwerk ist Face-to-Face-Business besonders wichtig: Unsere Partner und/oder Mitarbeiter beraten Sie an jedem Standort in Mittel- und Südosteuropa nicht nur in der jeweiligen Landessprache, sondern auch in deutscher und/oder englischer Sprache. So sichern wir Ihr und unser optimales Verstehen, also beste Qualität. Seite 6

Das weltweite Netzwerk Die TPA Horwath Gruppe ist Mitglied von Crowe Horwath International. www.crowehorwath.net Das Crowe Horwath International Kompetenznetzwerk umfasst 191 Mitgliedsfirmen mit über 680 Büros und rund 29.410 Mitarbeitern in über 115 Ländern und zählt damit zu den Top Ten der weltweit tätigen Beratungsnetzwerke. Damit stehen wir Ihnen in allen wirtschaftlich bedeutenden Städten und Regionen der Welt mit unseren Dienstleistungen zur Verfügung. Seite 7

Neu bei TPA Horwath papierloses Buchen mit der DigiSmart Buchhaltung Seite 8

Die papierlose Variante des Buchens bei TPA Horwath. Notwendig dazu: + Wöchentliche Buchung & digitale Verarbeitung Aktuelle Auswertungen: individuell, abgesichert, unabhängig von Ort & Zeit Mahnwesen und Zahlungsverkehr Upload zum TPA Horwath Server Unternehmensinternes Prüfen & Scannen Seite 9

Ihre Vorteile im Überblick: Kein Post- / Botenversand der Originalbelege durch zeitsparendes einfaches Scannen Zeitnahe Verbuchung der Belege und aktuelle Auswertungen 1 x wöchentlich: Saldenlisten, OP-Listen, Kostenrechnungen, kurzfristige Erfolgsrechnungen etc. Orts- und Zeitunabhängigkeit beim Abrufen der Daten Belege sind mit der Buchungszeile verknüpft und werden per Mausklick angezeigt Mahnwesen wird wesentlich vereinfacht Die Abläufe beim Telebanking sind übersichtlicher Keine aufwendige Doppelerfassung mehr Für weitere Fragen zur DigiSmart Buchhaltung stehen Ihnen alle TPA Horwath Berater jederzeit zur Verfügung. Seite 10

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Derzeit Ministerratsvortrag und Zusammenfassung der steuerlichen Änderungen auf BMF-Homepage, Medienberichte Zeitplan Begutachtungsversand: Anfang Mai Ministerrat: 16. Juni NR und BR: Anfang Juli Inkrafttreten: Grundsätzlich 2016 Gesondertes Paket - Verfassungspaket Einschaurecht bei Banken Mit automatischem Informationsaustausch Vorhaben 2016 - Einkommensteuergesetz 2016 derzeit EStG 1988 Basis: Bericht Steuerreform-Kommission Seite 11

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Aktuelles Tarifmodell Neues Tarifmodell ab 2016 Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz 0-11 TEUR 0,00 % 0 11 TEUR 0 % 11 25 TEUR 36,50 % 11-18 TEUR 25 % 25 60 TEUR 43,21 % 18-31 TEUR 35 % > 60 TEUR 50,00 % 31-60 TEUR 42 % 60-90 TEUR 48 % 90 1.000 TEUR 50 % > 1 Mio EUR 55 % Seite 12

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Einkommen Steuer alt Steuer neu Differenz 20 TEUR 3.285,00 2.450,00-835,00 30 TEUR 7.271,00 5.960,00-1.321,00 50 TEUR 15.914,00 14.280,00-1.634,00 100 TEUR 40.235,00 37.880,00-2.355,00 500 TEUR 240.235,00 237.880,00-2.355,00 1.500 TEUR 740.235,00 762.880,00 + 22.645,00 Seite 13

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuerentlastung durch Absetzbeträge und Sozialversicherungserstattung Absetzbeträge Integration Arbeitnehmerabsetzbetrag in Verkehrsabsetzbetrag Erhöhung auf 400; bisher 54 und 291 = 345 Sozialversicherungserstattung für Steuerpflichtige mit geringen Einkommen Arbeitnehmer: 50 % der SV-Beiträge, max. 400/Jahr (bisher max 110) Selbständige (GSVG) und Bauern (BSVG): Analoge Erstattung Pensionisten: 50 % der SV-Beiträge, max. 110/Jahr (bisher 0) Seite 14

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Sonstige Steuerentlastungen Kinderfreibetrag: Verdoppelung auf 440/Kind/Jahr (bisher 220) Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung Erhöhung der Forschungsprämie auf 12 % (bisher 10 %) KMU-Finanzierungspaket Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung auf 3.000/Jahr (derzeit 1.460) Verbesserung der Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher: 30 % Senkung der Lohnnebenkosten verschoben auf 2018 Seite 15

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuerverschärfungen Dienstauto Sachbezug Privatnutzung derzeit 1,5 % der Anschaffungskosten, max 720/mtl Dann: < 120 g CO2 Ausstoß/km: 1,5 % > 120 g CO2 Ausstoß/km: 2,0 % Elektroauto: steuerfrei (kein Sachbezug) Streichung von Bildungsprämien und Bildungsfreibetrag Streichung von Topfsonderausgaben Ausgaben für bestimmte Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung, etc sind ab 2016 für neue Verträge nicht mehr abzugsfähig Ausgaben aufgrund bestehender Verträge sollen noch fünf Jahre abzugsfähig sein Seite 16

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuerverschärfungen Erhöhung Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung Außerordentliche Erhöhung ihv 100 pro Monat zusätzlich zur vorgesehenen Valorisierung; Höchstbeitragsgrundlage 2016 voraussichtlich 4.840 (derzeit 4.650) Erhöhung der Umsatzsteuer Beherbergung 13 % ab 1. April 2016 (oder 1. Mai) Weitere Erhöhungen auf 13 % ab 1. Jänner 2016 Lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, Futtermittel Jugendbetreuung, Personenbeförderung im Inland im Luftverkehr Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Tiergärten Filmvorführungen, Schwimmbäder Kulturelle Dienstleistungen Ab-Hof-Verkauf von Wein (bisher 12%) Etc. etc. Seite 17

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuerverschärfungen für GmbHs Erhöhung der KESt von 25 % auf 27,5 % (1/2 von 55 %) Für Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne, etc. Gültig ab 1.1.2016? Für Sparbücher: nur 25 % - Verfassungsmehrheit notwendig In GmbH: Abweichendes Wirtschaftsjahr mit 30.9.2015 und rasche Ausschüttung des Gewinnes bis 31.12.2015 mit 25 % KESt Noch 2015: Umwandlung von GmbH in EU/OG/KG Ausschüttungsfiktion mit 25 % Günstigerer ESt-Tarif ab 2016 Abweichendes Wirtschaftsjahr in EU/OG/KG mit 31.1.2016 Gewinn 2015/2016 zur Gänze günstiger besteuert? Verkauf GmbH-Beteiligung noch 2015 und auch Zufluss noch 2015 Vorrang Gewinnausschüttung vor Einlagenrückzahlung, ab 2016 2015 Einlagenrückzahlung und (nachrangiges) Darlehen an GmbH Seite 18

Der TPA Horwath Rechtsformrechner Online Probieren Sie den TPA Horwath Rechtsformrechner einfach selbst aus! www.tpa-horwath.at/de/rechtsformrechner Seite 19

Der TPA Horwath Rechtsformrechner Online Seite 20

Der TPA Horwath Rechtsformrechner Online Ergebnis vor der Steuerreform 2015 Seite 21 Seite 21

Der TPA Horwath Rechtsformrechner Online Ergebnis nach der Steuerreform 2015 2 3 4 5 6 7 8 Seite 22

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 für Privatstiftungen Steuererhöhungen für Privatstiftungen Die gefühlte 100. steuerliche Verschlechterung für Privatstiftungen! Erhöhung der KESt auf Zuwendungen an Begünstigte von 25 % auf 27,5 % Wegfall des Inflationsabschlages bei Verkauf von Immobilien in Stiftung Verlängerung der Abschreibungsdauern bei Immobilien Erhöhung der Immo-ESt auf 30 % (trotz 25 % KöSt)? Erhöhung der ZwiSt auf 27,5 %? Einschränkung der Verlustzuweisung bei Kommanditbeteiligungen auf 100 % der Einlage (sog. Verlustbremse)? (oder doch nur für natürliche Personen?) Ausweg (?): Wegzug nach Liechtenstein oder Schweiz? Seite 23

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Gebäudeabschreibungen Immobilien, Grundanteil, Instandsetzungen, Denkmalschutz Abschreibungen von Gebäuden derzeit Neu betrieblich V u V betrieblich V u V unmittelbar Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder eines Gewerbetreibenden 3% immer immer? Bank, Versicherung oder ähnliche Dienstleistungen mit mindestens 80% Kundenverkehr 3% 1,50% 2,5% 1,50% Bank, Versicherung oder ähnliche Dienstleistungen 2,5% außer zu Wohnzwecken bleiben andere betriebliche Zwecke bis zu 2% Gutachten 1,5%? Denkmalschutz 10 Jahre 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre Instandsetzung (weitere Voraussetzungen im betrieblichen Bereich : für Wohnzwecke an "Nichtarbeitnehmer" entgeltlich überlassen) 10 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 15 Jahre Grundanteil geschätzt in d. Regel 20% 40%? 40%? Regelfall EStR 6447 rückwirkend? rückwirkend? 20% bis 30% außer nicht sachgerecht Seite 24

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer NEU Grunderwerbsteuer derzeit Neu Erwerb durch Ehegatten, eingetragenen Partner, den Lebensgefährten mit gem. Haushalt, 2% Basis Verkehrswert und Stufentarif Elternteil, Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind oder Schwiegerkind vom 3-fachen Einheitswert bis Euro 250.000,-- 0,50% max. 30% vom Verkehrswert bis Euro 400.000,-- 2,00% ab Euro 400.000,-- 3,50% spezielle Regelungen für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft meist 1-facher Einheitswert bleibt unverändert Freibetrag bei Betriebsübergabe 365.000 900.000 Abfederung von Härtefällen (z.b. Hotels)? Anteilsvereinigung vom 3-fachen Einheitswert? Umgründung vom 2-fachen Einheitswert? Beispiel Grundstück : EHW 50.000,--; Verkehrswert Euro 1.000.000,--, Mutter an Tochter Bemessungsgrundlage 150.000 1.000.000 Steuersatz 2% 0,50% 250.000 2% 150.000 3,50% 600.000 0,50% 1.250 2% 3.000 3,50% 21.000 Steuer 3.000 25.250 Konsequenz : Übertragungen vorziehen? zu beachten Umsatzsteuer Ausweg Fruchtgenuss Seite 25

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 ImmoESt bzw. ESt- Nachversteuerung ImmoESt derzeit Neu Steuersatz 25% 30% Inflationsabschlag ab Beginn 11. Jahr 2%, max. 50% entfällt!! AfA hat BMG erhöht gesonderte Nachversteuerung wohl nicht im Rahmen der ImmoESt Seite 26

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Vergleich ImmoESt-Belastung (ohne Grunderwerbsteuer) ALT NEU vor 2016? nach 2016? Altvermögen 1.000.000 1.000.000 fikitive AK -860.000-860.000 Bemessungsgrundlage 140.000 140.000 Steuer 35.000 42.000 bezogen auf VK 3,50% 4,20% ALT NEU vor 2016? nach 2016? Neuvermögen 1.000.000 1.000.000 Annahme AK -500.000-500.000 Basis 500.000 500.000 Annahme Infaltionsabschlag 16% 0 Basis 420.000 500.000 Steuer 105.000 150.000 Seite 27

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Verlustzuweisungsbeschränkung für den Kommanditisten auf die bedungene Einlage Sobald ein negatives Betriebsvermögen entsteht, sollen die Verluste eines Kommanditisten nicht mehr ausgleichsfähig sein, sondern werden auf Wartetaste gelegt Verweis auf 23a EStG 1972 Seite 28

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuer- und Sozialbetrug Registrierkassenpflicht ab 15.000 Umsatz/Jahr Belegerteilungspflicht Für Betriebe, die überwiegend Barumsätze machen Mobile Umsätze: Paragonpflicht, jedoch Erfassung im Nachhinein Barumsätze sind ab dem ersten EURO einzeln aufzuzeichnen Ausnahme: Kalte-Hände-Regelung (z.b. Maronibrater) Bis max. 30.000 Umsatz/Jahr Neue technische Lösung: Chip Anschaffungskosten Sofortabschreibung + 200 Prämie Seite 29

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuer- und Sozialbetrug Bankauskünfte izm Abgabenprüfungen Konteneinsicht durch Finanzbehörden aus Anlass abgabenbehördlicher Prüfungen (zb BP; Umsatzsteuersonderprüfung, GPLA,..) Abfrage bestehender Kontoverbindungen (inkl. Konten, über die eine Verfügungsberechtigung besteht) für die jeweils zu prüfenden Jahre Potentielle Offenlegungspflicht sämtlicher beruflicher und privater Konten soweit abgabenrechtlich relevant. Notwendigkeit eines zentralen Kontenregisters Möglichkeit der Selbstanzeige ist von der Abfrage nicht betroffen Seite 30

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuer- und Sozialbetrug Bankauskünfte izm Abgabenprüfungen (Ausnahme gem 38 BWG) Mitteilungen höherer Kapitalflüsse durch Banken - Barabhebungen, Verschiebungen ins Ausland - jährlich im Nachhinein - bereits 15.3.2015 31.12.2015 Abschleicherproblematik - Abfragemöglichkeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Seite 31

Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuer- und Sozialbetrug Eindämmung Karussellbetrug - speziell geschulte Teams - mittelfristig Übergang auf Reverse Charge System Betrugsbekämpfung bei Mineralölsteuer Moderne IT Bekämpfung Umsatzsteuerhinterziehung im Versandhandel Bekämpfung von illegalen Online Glückspielportalen Ausstockung des Personals um Vollzug der Betrugsbekämpfung sicherzustellen (vor allem Betriebsprüfung) Seite 32

Sozialbetrug Der sogenannte Anmeldungskauf soll durch strukturierte Datenanalyse der Gebietskrankenkassen und die verbesserte Zusammenarbeit von Behörden zurückgedrängt werden. Die Ausstellung von Scheinrechnungen soll im Baubereich durch Barzahlungsverbot (mit Ausnahmen für Kleinstbeträge) im B2B Bereich bekämpft werden. Schwarzarbeit im Rahmen des privaten Hausbaus und des gewerbsmäßigen Pfusches soll durch verstärkte Kontrollmaßnahmen bekämpft werden. Missbrauch Krankenstand: Mystery Shopping bei Ärztinnen und Ärzten, verstärkte Kontrollen durch die Gebietskrankenkassen E-Card Missbrauch: Sanktionen für Ärztinnen und Ärzte bei Nichteinhaltung der Kontrollpflichten (Ausweis) bzw. bei Missbrauch durch Patientinnen und Patienten Schaffung eines Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes Seite 33

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) Überprüfung, ob die gesetzlichen/kollektivvertraglichen Entgeltansprüche der Arbeitnehmer erfüllt werden Unterentlohnung liegt vor, wenn dem Dienstnehmer nicht das gemäß österreichischen Rechtsvorschriften bzw. kollektivvertraglicher Einstufung zustehende ENTGELT bezahlt wird Anlässe: Lohnabgabenprüfungen (GPLA), ordnungspolitische Maßnahmen (Finanzpolizei) Seite 34

LSDB-G: Definition von Entgelt Unter dem zustehenden Entgelt versteht man: für erbrachte Arbeitszeit zustehender Grundbezug zzgl. Überstundengrundentgelt zzgl. Zulagen zzgl. Zuschläge zzgl. Sonderzahlungen Nicht zum Entgelt isd LSDB-G zählen u.a. Aufwandsersätze (KM-Gelder, ) Sachbezüge (Firmen-KFZ, ) Gemäß 49 Abs. 3 ASVG befreite Entgelte (z.b. Jubiläumsgelder, Abfertigungen, ) Ansprüche (nur) auf Basis eines Arbeitsvertrages / einer Betriebsvereinbarung Seite 35

LSDB-G: Strafen für Unterentlohnung Die Geldstrafen im Fall der Unterentlohnung sind nach wie vor sehr hoch. Sie betragen unverändert 1.000,- bis 10.000,-, im Wiederholungsfall sogar 2.000,- bis 20.000,- für jeden unterentlohnten Arbeitnehmer. Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, erhöhen sich die Strafen auf 2.000,- bis 20.000,-, im Wiederholungsfall auf 4.000,- bis 50.000,- pro betroffenem Arbeitnehmer. Zusätzlich zur Geldstrafe erfolgt ein Eintrag in einer Strafevidenzdatei, was für den Arbeitgeber (eventuell) zu weiteren Nachteilen führen kann Vergabe öffentlicher Aufträge Genehmigung von Beschäftigungsbewilligungen Eliminierung aus der HFU-Gesamtliste bei der Auftraggeberhaftung Seite 36

LSDB-G: Nachsicht von Strafen Entfall der Strafbarkeit wegen Unterentlohnung bei nachweislicher Leistung der Entgeltdifferenz durch den Arbeitgeber vor Erhebungen der Behörden Nach behördlicher Feststellung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einer Anzeige bzw. einer Strafe wegen Unterentlohnung abgesehen werden: Der Arbeitgeber leistet die Entgeltdifferenz nachweislich binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist und die Unterschreitung des maßgeblichen Entgelts ist gering oder der Arbeitgeber hat nur leicht fahrlässig gehandelt Seite 37

LSDB-G: Verjährung, Arbeitnehmer-Information Die Frist für die Verfolgungsverjährung unabhängig von der Nachzahlung des Entgelts beginnt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts zu laufen und beträgt drei Jahre. Bei einer durchgehenden Unterentlohnung, die mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasst, beginnt der Lauf dieser Frist mit der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnungsperiode. Information des betroffenen Arbeitnehmers über Unterentlohnung durch die Behörde Seite 38

Der TPA Horwath Personalverrechnungs-Check Wie funktioniert der Personalverrechnungs-Check? Wir prüfen anhand einer Stichprobe die Dienstnehmerlohnkonten der letzten 3 Jahre inkl. der dazugehörigen Personalakte, Arbeitszeitaufzeichnungen und Reisekostenabrechnungen. Zum Abschluss erhalten Sie einen schriftlichen Bericht, in dem sämtliche Verbesserungsvorschläge bzw. Einsparungspotentiale klar verständlich angeführt sind. Diesen Bericht können Sie bei etwaigen GPLA auch dem Finanzamt vorweisen, um Ihre Position zu untermauern. Seite 39

Face-to-Face-Business by Mag. Gerhard Burger Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner Langenlois Tel.: +43 2734 2492-18 gerhard.burger@tpa-horwath.com Mag. Karl Schwarz Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner Krems Tel.: +43 2732 70280-25 karl.schwarz@tpa-horwath.com Mag. (FH) Isabel Gradl Steuerberaterin und Director Langenlois Tel.: +43 2734 2492-30 isabel.gradl@tpa-horwath.com Mag. Bernd Wöber Steuerberater und Manager Krems Tel.: +43 2732 70280-21 bernd.woeber@tpa-horwath.com www.tpa-horwath.at www.tpa-horwath.com Seite 40