Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze



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Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Peter Wernig Mitarbeiter des Referats Rechtlicher Grundsatz der Abteilung Versicherung und Rente der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, Würzburg Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind in Deutschland nach wie vor weit verbreitet und fügen dem Gemeinwesen schweren Schaden zu. Die Bundesregierung hat deshalb ein Aktionsprogramm Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt verabschiedet, mit dem vor allem die Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland stärker als bisher bekämpft werden soll. In diesem Zusammenhang wurde am 21. Dezember 2008 das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten verabschiedet, das am 29. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2933 f f. veröffentlicht wurde und in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2009 in Kraft trat. Nachfolgend werden die durch das oben angegebene Gesetz erfolgten wichtigsten Änderungen kurz dargestellt und die geänderten bzw. neu eingefügten Vorschriften, soweit sie für die gesetzliche Rentenversicherung von Bedeutung sind, mit dem Gesetzestext sowie den entsprechenden Erläuterungen veröffentlicht. 1. Einführung einer Sofortmeldung In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich hinsichtlich der Meldung zur Sozialversicherung Unklarheiten ergeben können, da die Meldungen bislang nicht vor oder mit Beginn der Beschäftigung abzugeben waren, sondern erst mit der ersten Lohnund Gehaltsabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn. Eine abschließende Klärung des Sachverhalts war dann den Kontrollbehörden vor Ort nicht möglich, wenn eine Meldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (noch) nicht vorlag. Eine wesentliche Verbesserung stellt hier die Einführung der Sofortmeldepflicht dar. Sie ermöglicht eine schnelle und zweifelsfreie Feststellung, ob der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bereits nachgekommen ist. Durch die Neuregelung wird die Behauptung erschwert, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht erforderlich. Die Behörden können nunmehr unmittelbar vor Ort feststellen, ob das Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherung gemeldet wurde. Die automatisierte Sofortmeldung in den Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wird die Arbeit der Behörden erheblich vereinfachen. Diese Meldung muss bei Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden. Liegt bei einer Kontrolle in diesen Wirtschaftsbereichen für einen Beschäftigten keine solche Meldung in der Stammsatzdatei bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (D S R V) vor, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit. Auch die Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung können im Leistungsfall auf die Stammsatzdatei zugreifen, um gegebenenfalls bei Verdacht auf Schwarzarbeit den Arbeitgeber in Regress nehmen zu können. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Sofortmeldung besteht für die Arbeitgeber der folgenden Wirtschaftsbereiche: > > > Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Nummer 03 / 2009 16.02.2009. Seite

> > Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Weisungen des Arbeitgebers unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweispapiere bei sich führt. Fällen, in denen die Anschriften von den Rentenversicherungsträgern wegen Abweichungen geprüft werden mussten, entfallen. > > > > Unternehmen der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Fleischwirtschaft 2. Einführung einer Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten Das Gesetz sieht des Weiteren die Einführung einer Mitführungsund Vorlagepflicht von Personaldokumenten bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den Branchen vor, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht. Bislang musste schon zur eindeutigen Personenidentifikation, insbesondere bei ausländischen Beschäftigten, auf ein Personaldokument zurückgegriffen werden. Weitere Ausweise, wie der Sozialversicherungsausweis oder die Fahrerlaubnis, konnten hier nur in eingeschränktem Maße zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Der Sozialversicherungsausweis ist nur bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten vorhanden und darüber hinaus nicht fälschungssicher. Die Einführung einer Pflicht des Arbeitgebers zur einmaligen nachweislichen und schriftlichen Belehrung seiner Arbeitnehmer über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten mit entsprechender bußgeldbewehrter Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung dient der Sicherstellung, dass der den Mit der gesetzlichen Neuregelung wird die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises abgeschafft. Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung zur Aufbringung eines Lichtbildes auf dem Sozialversicherungsausweis. 3. Übermittlung von Einwohnermeldedaten In einem weiteren Schritt wird für einen eindeutigen Personenabgleich mit den Versichertenkonten der Rentenversicherung im Verdachtsfall einer illegalen Beschäftigung oder von Schwarzarbeit die Qualität der Anschriftenidentität angehoben. Aus diesem Grund erhalten die Träger der Deutschen Rentenversicherung über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung aktualisierte Anschriftendaten, die von den Meldebehörden in den Fällen einer Geburt, einer Anschriftenänderung oder im Sterbefall übermittelt werden. Mit dieser zentralen Übermittlung der Anschriftendaten werden darüber hinaus die besonderen Meldungen der Arbeitgeber in den Fällen einer Anschriftenänderung überflüssig. Die aktualisierten Anschriftendaten werden deshalb im Rahmen des Meldeverfahrens der Sozialversicherung den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt. Die Meldebehörden der Kommunen wie auch die Rentenversicherungsträger werden durch dieses Verfahren von erheblichen Kosten entlastet, da nach der einmaligen Umstellung die bisher notwendigen Einzelaufklärungen in 4. Weitere Regelungen 4.1 Ergänzende Regelungen zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezüglich der Versicherungsfreiheit im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer, deren Rechtsstellung sich an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert, erfolgt eine ergänzende Regelung. Danach sind diese Personen nur dann versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Beamtenverhältnis berufen werden sollen oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Damit soll Tendenzen entgegengewirkt werden, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auszudehnen, um Versicherungsfreiheit bei weiteren Beschäftigtengruppen herbeizuführen. 4.2 Übernahme von Beiträgen zur Altersvorsorge für hilfebedürftige und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen Mit dem Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz E R G) vom 29. Juli 2008 (B G B l. Teil I Seite 1509 f f.) wurde unter anderem die Seite 2

steuerliche Förderung des Aufbaus einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge verbessert. So wurden Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den geförderten Personenkreis einbezogen. Eine entsprechende Anpassung im Sozialhilferecht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (S G B XII), um eine Übernahme solcher Aufwendungen für hilfebedürftige und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen zu ermöglichen, war jedoch nicht erfolgt. Die Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Altersvorsorge auch für hilfebedürftige und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen wird nunmehr durch eine entsprechende Ergänzung des Leistungsumfangs im Dritten Kapitel des S G B XII ermöglicht. Die neuen / geänderten Vorschriften zum / zur finden Sie auf Seite S G B IV... 4 S G B VI... 11 D E Ü V... 19 Schwarz Arb G... 20 2. B Meld D Ü V... 22 Seite 3

Änderungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 18 h S G B IV Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises (1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus. (2) Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber: 1. die Versicherungsnummer, 2. den Familiennamen und den Geburtsnamen, 3. den Vornamen. 4. aufgehoben Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis nicht enthalten. Die Gestaltung des Sozialversicherungsausweises im Übrigen legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind; das Bundesministerium der Finanzen ist anzuhören. (3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nachzuholen. (4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle ( 28 i) den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Ein neuer Sozialversicherungsausweis wird ausgestellt 1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist, 2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat. Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben. Absätze 5 bis 8 wurden aufgehoben. Artikel 1 Nummer 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.01.2009 (Artikel 16 Absatz 1 a. a. O.) Seite

Mit der Einführung der Mitführungs- und Vorlagepflicht der Personaldokumente ist eine besondere, bußgeldbewehrte Mitführungs- und Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises zukünftig nicht mehr notwendig. Die Personenidentifizierung kann über die Personaldokumente auch gegenüber der Sozialversicherung eindeutig erfolgen. 28 a S G B IV Meldepflicht (1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten 1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, 3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, 4. (weggefallen) 5. bei Änderungen in der Beitragspflicht, 6. bei Wechsel der Einzugsstelle, 7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren, 8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, 9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 10. bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens, [entfällt ab 1. November 2009] 11. bei Änderung der Staatsangehörigkeit, [entfällt ab 1. November 2009] 12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann, 13. bei Beginn der Berufsausbildung, 14. bei Ende der Berufsausbildung, 15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, 16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, 17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit, 18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in 8 Abs. 1 Nr. 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird, Seite 5

19. bei nach 23 b Abs. 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder 20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. (2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung). (3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere 1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, 2. seinen Familien- und Vornamen, 3. sein Geburtsdatum, 4. seine Staatsangehörigkeit, 5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit, 6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, 7. die Beitragsgruppen, 8. die zuständige Einzugsstelle und 9. den Arbeitgeber. Zusätzlich sind anzugeben 1. bei der Anmeldung a) die Anschrift, b) der Beginn der Beschäftigung, c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben, d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, f) die Angabe der Staatsangehörigkeit, [ab 1. November 2009] 2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist, [ab 1. November 2009] Seite 6

b) das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, c) das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die geleisteten Arbeitsstunden, d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde, e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen, f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines Beschäftigungsbetriebs, g) die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle, 3. bei der Meldung der Namensänderung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist, [entfällt ab 1. November 2009] 4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nr. 19 a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind, b) im Falle des 23 b Abs. 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung. Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten. (4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 5. im Schaustellergewerbe, 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft. Seite 7

Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten: 1. den Familien- und die Vornamen, 2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), 3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und 4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme. Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Sobald die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert wurde, ist die in der Stammsatzdatei nach Satz 3 gespeicherte Meldung unverzüglich zu löschen. (5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen. Absätze 6 bis 10 unverändert (11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [gestrichen zum 01.01.2009] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten 1. die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum, 2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird, 3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum, 4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung, 5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum, 6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt, 7. die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung, 8. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, 9. den Arbeitgeber, 10. den Ort der Betriebsstätte, 11. den Monat der Abrechnung. Seite 8

Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5. (12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäftigte, die ausschließlich nach 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches als Beschäftigte gelten, Meldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzugeben. Artikel 1 Nummer 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.01.2009 (Artikel 16 Absatz 1 a. a. O.) teilweise 01.11.2009 (Artikel 16 Absatz 2 a. a. O.) Mit der Einführung einer Übermittlung der aktuellen Anschriftendaten durch die Meldebehörden direkt an die Deutsche Rentenversicherung zur Übernahme in die Versichertenkonten ist es nicht mehr notwendig, dass die Anschriftenänderung zwingend eine eigenständige Meldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung auslöst. Zukünftig sind diese Angaben nur mit der Abgabe einer anderen Meldung aktualisiert abzugeben. Mit der Einführung der Nummer 7 in Absatz 1 wird klargestellt, dass auch in Fällen einer gesonderten Meldung nach 194 Absatz 1 Satz 1 und 2 S G B VI die elektronische Übermittlung möglich ist. Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wird eine Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung eingeführt. Der Katalog der Wirtschaftsbereiche wurde über den Kreis der Wirtschaftsbereiche, in denen bisher eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises bestand, hinaus um die Fleischwirtschaft erweitert. Die Meldung ist direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu erstatten und wird dort für die Prüfzwecke im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung und möglicher Regressansprüche der Unfallversicherungsträger wegen Schwarzarbeit in der Stammsatzdatei solange vorgehalten, bis die ordentliche Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist. Eine fehlende Sofortmeldung gilt als Indiz für Schwarzarbeit. Die Regelung in Absatz 3 Satz 3 beinhaltet eine Ergänzung zur Entlastung der landwirtschaftlichen Arbeitgeber, da die der Umlageberechnung und der Durchführung der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung dienenden Angaben für die Mitgliedsbetriebe der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auf Grund anderer Beitragsberechnungsgrundlagen nicht erforderlich sind. Seite 9

28 b S G B IV Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze (1) Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Pflegeversicherung entgegen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Meldungen nach 196 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. Absätze 2 bis 5 unverändert Artikel 1 Nummer 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.11.2009 (Artikel 16 Absatz 2 a. a. O.) Die Einfügung von Satz 2 in Absatz 1 regelt die Weiterleitung der Anschriftenänderung, die ab 1. November 2009 über die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung erfolgt, an die anderen Träger der Sozialversicherung, um weiterhin die aktuellen Anschriften zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung zu haben. Seite 0

Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 5 S G B VI Versicherungsfreiheit (1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen [gestrichten zum 01.01.2009] Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, 3. Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie 1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder 3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder 4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt. Absätze 2 bis 4 unverändert Seite

Artikel 4 Nummer 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.01.2009 (Artikel 16 Absatz 1 a. a. O.) Mit der Neuregelung wird erreicht, dass weiterhin nur solche Personen nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich (zum Beispiel aufgrund einer Dienstordnung, 144 bis 147 S G B VII) an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert. Für diesen Personenkreis wurde die Vorschrift geschaffen. Durch die Ergänzung wird die Regelungsabsicht der Vorschrift in ihrem Wortlaut konkretisiert und somit in jüngerer Zeit zu beobachtenden Bestrebungen vorgebeugt, dass die Vorschrift über die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers hinaus auch auf andere Personengruppen angewendet wird und für diese Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung herbeiführt. Durch die Auflistung verschiedener Merkmale, die alternativ, nicht kumulativ erfüllt sein müssen, werden weiterhin die Personen erfasst, für die die Vorschrift bisher galt und die vom Sinn und Zweck der Vorschrift auch erfasst werden sollen. Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen orientieren sich hierbei an den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe 6 Absatz 1 Nummer 2 S G B V) beziehungsweise in der Arbeitslosenversicherung (siehe 27 Absatz 1 Nummer 1 S G B III). Anders als in diesen Vorschriften wird aber zusätzlich eine Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gefordert und dies zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten mit dem Erfordernis des Anspruchs auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gekoppelt. Außerdem wird hier nicht die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit gefordert, sondern nur deren alternative Erfüllung. Dies deshalb, weil unter die bisherige Vorschrift zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung seit jeher unter anderem auch Personen fallen, deren Ansprüche sich zwar im Krankheitsfalle nach Beamtenrecht richten, aber nicht deren Vergütung. Mit den unter den Nummern 3 und 4 aufgeführten Anforderungen werden diejenigen Personen erfasst, bei denen die Verbeamtung zwar fest eingeplant ist, aus zum Beispiel haushaltsrechtlichen Gründen aber nicht kurzfristig vollzogen werden kann (Nummer 3) beziehungsweise die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden (insbesondere Rechtsreferendare), in dem sie nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (Nummer 4), aber nicht in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere der Arbeitslosenversicherung. Seite 2

6 S G B VI Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit 1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, 2. Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten [gestrichen zum 01.01.2009] beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, 3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, 4. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschorsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister. Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Seite 3

Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen. Absätze 1 a bis 5 unverändert Artikel 4 Nummer 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.01.2009 (Artikel 16 Absatz 1 a. a. O.) Die Streichung der Worte oder Anstalten in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dient der sprachlichen Klarstellung der Vorschrift, deren Intention sich auf Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen richtet und die im Sinne der in Artikel 7 G G verbürgten Institutsgarantie für Privatschulen die Konkurrenzfähigkeit von Privatschulen gegenüber öffentlich-rechtlichen Schulen sozialrechtlich flankieren soll. Durch die Klarstellung soll einer darüber hinausgehenden Anwendung der Vorschrift, zum Beispiel in Kindertageseinrichtungen, Heimen und Ähnliches, vorgebeugt werden. Des Weiteren soll eine Antragsbefreiung nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nu mmer 2 S G B VI für Lehrer oder Erzieher an Privatschulen künftig nur bestehen, wenn diese auch die in der vorgesehenen neuen Fassung von 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 S G B VI genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, das heißt im Ergebnis wie beamtete Lehrer auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sind. Mit der Einfügung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird erreicht, dass nur solche in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis befindliche Lehrer und Erzieher versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich umfassend nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richtet und nicht nur im Hinblick auf die Altersabsicherung. Aus diesem Grunde wurde die Vorschrift für diesen Personenkreis geschaffen. Seite

150 S G B VI Dateien bei der Datenstelle (1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um 1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird, 2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen, 3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war, 4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, 5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind, 6. Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann, 7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können. Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist. (2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten: 1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten, 2. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, 3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Tod, 6. Anschrift, 7. Betriebsnummer des Arbeitgebers, 8. Tag der Beschäftigungsaufnahme. Absätze 3 und 4 unverändert Seite 5

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber den in 148 Abs. 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann oder für eine Beschäftigung die Meldungen nach 110 Abs. 1 a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die Meldungen nach 28 a des Vierten Buches erstattet wurden, und den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach 18h Abs. 7 des Vierten Buches oder [gestrichen zum 01.01.2009] 2 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig. Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. Artikel 4 Nummer 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.01.2009 (Artikel 16 Absatz 1 a. a. O.) Bei der Ergänzung in Absatz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung durch die Einführung der Sofortmeldung ( 28 a Absatz 4 S G B IV), deren Daten in der Stammsatzdatei gespeichert werden. Die Regelung in Absatz 5 Satz 1 ermöglicht den Trägern der Unfallversicherung zur Feststellung von möglichen Regressansprüchen bei illegaler Beschäftigung auf die Stammsatzdatei der Rentenversicherungsträger zuzugreifen. Da es gerade in den ersten Wochen einer Beschäftigung sehr häufig zu Unfällen kommt, ist der Abgleich der Meldedaten aus den Sofortmeldungen zum Beispiel im Baugewerbe, mit den Angaben im Leistungsantrag von großer Bedeutung. Seite 6

196 S G B VI Auskunfts- und Mitteilungspflichten (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach 28 o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung 1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungsund Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungsund Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen. (2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Sterbefallmitteilung nach 101 a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach 28 i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. Sind der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese von ihr unverzüglich zu löschen. Absätze 3 und 4 unverändert Artikel 4 Nummer 8 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.11.2009 (Artikel 16 Absatz 2 a. a. O.) Bei der Neufassung von Absatz 2 handelt es sich um eine Erweiterung der Ermächtigungsnorm zur Übertragung von Daten der Meldebehörden an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, um die Aktualisierung von Anschriftendaten zu gewährleisten. Die Mitteilungen der Meldebehörden an die Rentenversicherung werden zusammengefasst und einheitlich über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung abgewickelt. Darüber hinaus wird die Löschung übermittelter Daten von Einwohnern, die nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sind, präzisiert. Seite 7

230 S G B VI Versicherungsfreiheit Absätze 1 bis 5 unverändert (6) Personen, die nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Artikel 4 Nummer 9 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.01.2009 (Artikel 16 Absatz 1 a. a. O.) Es handelt sich um eine Übergangsregelung zur Änderung von 5 S G B VI. Sie stellt sicher, dass im Einzelfall Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung von 5 Absatz 1 Satz 1 S G B VI nach dieser Vorschrift versicherungsfrei waren, in der jeweiligen Beschäftigung auch weiterhin versicherungsfrei bleiben. 231 S G B VI Befreiung von der Versicherungspflicht Absätze 1 bis 6 unverändert (7) Personen, die nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit. (8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist. Artikel 4 Nummer 10 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.01.2009 (Artikel 16 Absatz 1 a. a. O.) Es handelt sich bei Absatz 7 um eine Übergangsregelung zur Änderung von 6 S G B VI. Sie stellt sicher, dass im Einzelfall Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung von 6 Absatz 1 S G B VI von der Versicherungspflicht befreit waren, in der jeweiligen Beschäftigung auch weiterhin versicherungsbefreit bleiben. Seite 8

Mit Absatz 8 soll über die personenbezogene Vertrauensschutzbestimmung des Absatzes 7 hinausgehend eine auf bestimmte Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Versorgungseinrichtungen, die weitgehend für Lehrer an Privatschulen genutzt werden und die die von den Schulen erteilten Versorgungszusagen gewährleisten) bezogene Vertrauens- beziehungsweise Bestandsschutzregelung geschaffen werden. Personen, die durch solche Einrichtungen abgesichert werden, sollen auch zukünftig von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie zwar nicht die verschärften Voraussetzungen für eine Befreiung nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung erfüllen, aber die bisherigen Voraussetzungen für eine Antragsbefreiung. Änderungen der D E Ü V 7 D E Ü V Sofortmeldung Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in 28 a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden. Artikel 12 Nummer 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.01.2009 (Artikel 16 Absatz 1 a. a. O.) Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden. Seite 9

Änderungen des Schwarz Arb G 2a Schwarz Arb G Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren (1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 5. im Schaustellergewerbe, 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft. (2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach 2 Abs. 1 vorzulegen. Artikel 2 Nummer 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.01.2009 (Artikel 16 Absatz 1 a. a. O.) Um die Identitätsfeststellung bei Prüfungen nach 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erleichtern, wird eine Pflicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbereichen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gesetzlich verankert. Bei Prüfungen nach 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes müssen alle bei der Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung angetroffenen Personen identifiziert werden. Seite 20

Die Identität einer Person wird grundsätzlich mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen, dies ist mit Hilfe eines Personalausweises, eines Passes oder eines Ausweisersatzdokumentes möglich. Weitere Ausweise, wie der Sozialversicherungsausweis oder die Fahrerlaubnis, können nur in eingeschränktem Maße zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Der Sozialversicherungsausweis ist nur bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vorhanden und überdies nicht fälschungssicher. Eine Fahrerlaubnis ist ebenfalls nicht bei allen angetroffenen Personen vorhanden. Außerdem ist es unter Umständen schwierig, die Echtheit der Dokumente zu beurteilen. Weiterhin ist es für eine zügige Identitätsfeststellung erforderlich, dass die kontrollierten Personen die Ausweispapiere tatsächlich mitführen und vorweisen. Andernfalls muss die Identität in einem zeitaufwändigen Verfahren ermittelt werden, zum Beispiel durch Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern oder örtlichen Polizeidienststellen. Ziel ist es, das derzeitige Prüfverfahren der Behörden der Zollverwaltung durch eine schnellere und zweifelsfreie Identifikation der kontrollierten Personen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Personalausweis, der Pass oder ein Ausweisersatzdokument sind für die Identitätsfeststellung am besten geeignet, weil in der Regel alle Personen unabhängig von der Art der von ihnen erbrachten Dienst- oder Werkleistungen und ihrer Herkunft über diese Ausweispapiere verfügen. Daneben ist sicherzustellen, dass die geprüften Personen diese Personaldokumente auch tatsächlich mitführen, um sie bei den Kontrollen vorzuweisen. Die Einführung einer Pflicht des Arbeitgebers zur einmaligen schriftlichen und nachweislichen Belehrung seiner Arbeitnehmer über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten mit entsprechender bußgeldbewehrter Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung dient der Sicherstellung, dass der den Weisungen des Arbeitgebers unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweispapiere bei sich führt. Bei einem Verstoß kann die Geldbuße hier bis zu 5.000 Euro betragen. Seite 2

Änderungen der 2. BMeldDÜV 5 2. B Meld D Ü V Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung): 1. Familienname (mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0203, 3. Vornamen 0301 bis 0303, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Geschlecht 0701, 7. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung 1201 bis 1206, oder der Hauptwohnung 1208 bis 1212, 8. bei Änderung der Anschrift die bisherige Anschrift 1216 bis 1221, 9. Sterbetag 1901. (2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung). Artikel 11 Nummer 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten 01.11.2009 (Artikel 16 Absatz 2 a. a. O.) Mit der Neufassung werden die bisherigen Meldungen nach den 4 und 5 der 2. B Meld D Ü V zusammengefasst und durch eine generelle Mitteilung von Geburts, Sterbe- und Anschriftenänderungsdaten an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ersetzt. Seite 22