1.6 Anmeldungen zum Firmenbuch



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Transkript:

klaren Gesetzeswortlaut auch von Anfang an unzulässige beziehungsweise unrichtige Eintragungen. 10 Abs 2 FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse (OGH Ris-Justiz RS0121185). 1.6 Anmeldungen zum Firmenbuch 1.6.1 Beglaubigte Anmeldungen Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Der Antrag wird als Anmeldung bezeichnet. Anmeldungen zum Firmenbuch sind grundsätzlich schriftlich in öffentlich beglaubigter Form ( 11 Abs 1 UGB) einzureichen. 16 Abs 1 S 2 FBG bestimmt, dass eine Anmeldung zum Firmenbuch in der Regel schriftlich einzubringen ist; nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt werden. Die Einreichung in öffentlich beglaubigter Form bedeutet, dass die Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt werden muss. Im Ausland kann die Beglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) erfolgen. Wird die Unterschrift durch einen ausländischen Notar oder eine ausländische Behörde beglaubigt, so ist aufgrund der zwischenstaatlichen Verträge zu prüfen, ob eine (diplomatische) Überbeglaubigung erforderlich, oder die Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beizubringen ist. Die Mitgliedsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens sind zb im Internet unter www. hcch.net/index_de.php?act=conventions.status&cid=41#nonmem (21.9.2013) zu finden. Bei bestimmten Ländern wird die Beglaubigung durch den ausländischen Notar aufgrund zwischenstaatlicher Verträge ohne weitere Formalitäten anerkannt (zb Deutschland, vgl BGBl 1924/139). 1.6.2 Unbeglaubigte Anmeldungen Ausnahmen von der beglaubigten Anmeldung regelt der 11 FBG taxativ. Anmeldungen betreffend die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift den Geschäftszweig den Aufsichtsrat die Gesellschafter einer GmbH die Börsenotierung 11

die Adresse der Internetseite bedürfen nicht der beglaubigten Form. Die Anmeldung auf Anpassung der Rechtsformzusätze an die Bestimmungen des UGB bedarf ebenfalls nicht der beglaubigten Form ( 907 Abs 4 Z 3 UGB). 1.6.3 Wer hat anzumelden? Wer die Anmeldung zu unterfertigen hat, bestimmt in den meisten Fällen jene Norm, welche die Anmeldepflicht statuiert. Beispiele Die Neueintragung einer GmbH ist von sämtlichen Geschäftsführern anzumelden ( 9 Abs 1 GmbHG). Geschäftsführeränderungen sind von den Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl anzumelden. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages ist von sämtlichen Geschäftsführern anzumelden ( 51 Abs 1 GmbHG). Die Anmeldung einer Kapitalerhöhung bei der AG obliegt dem Vorstand in vertretungsbefugter Besetzung sowie dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Bei Personengesellschaften (OG, KG) sind bestimmte Tatsachen, wie Firmenänderung, Sitzverlegung, Ein- oder Austritt von Gesellschaftern oder Löschung der Gesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern anzumelden (auch ausscheidende Gesellschafter und Kommanditisten sind zur Anmeldung verpflichtet). Die Anmeldung kann durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichtes ersetzt werden ( 16 UGB). 1.6.4 Vertretung bei der Anmeldung Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist eine Vertretung grundsätzlich zulässig; gewillkürte Vertretung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Anmeldende für den Inhalt der Anmeldung haftet (Schenk/Ratka in Straube UGB I 4 11 UGB Rz 7 mn). Die Änderungen der Geschäftsanschrift kann im Vollmachtsnamen durch einen Rechtsanwalt oder Notar angemeldet werden (OLG Wien 15.10.1998, 28 R 62/98p = Birnbauer/Saria, FBE X). Die Anmeldung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter einer GmbH kann auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (oder Notar) erfolgen. Die Spezialvollmacht muss schriftlich erfolgen und die Unterschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft aufweisen. Die Frage, ob die Spezialvollmacht in jedem Fall dem Gericht vorzulegen ist, wurde vom OGH offen gelassen (OGH 11.9.2003, 6 Ob 149/03k). 12

1.6.5 Konkretes Eintragungsbegehren Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen ( 16 FBG). Dies bedeutet, dass konkret zu beantragen ist, welche Änderungen das Firmenbuchgericht beim gegenständlichen Rechtsträger eintragen soll. Dabei sind die gesetzlichen Eintragungstatbestände zu berücksichtigen. 1.6.6 Elektronischer Rechtsverkehr Gemäß 89c Abs 5 GOG sind Rechtsanwälte, Notare, Kredit- und Finanzinstitute und inländische Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (Abs 6 leg cit). Seit 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen ( 11 Abs 1a ERV 2006). Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringer ein Anschriftscode zu erstellen, der von der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert wird ( 7 Abs 1 ERV 2006). Der Anschriftscode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von der zuständigen Rechtsanwaltskammer, für Notare und Notarpartnerschaften von der zuständigen Notariatskammer, für Wirtschaftstreuhänder von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, für Ziviltechniker von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer und für sonstige Antragsteller von der Bundesministerin für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen und der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln ( 7 Abs 2 ERV 2006). Die ERV 2006 trifft in ihrem 8a besondere Bestimmungen für das Firmenbuchverfahren. Die elektronische Übermittlung von Urkunden, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts hingewiesen wird und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen) anzugeben. Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form, ist sie nach der Beglaubigung in das Urkun- 13

denarchiv (CYBERDOC für Notare, ARCHIVIUM für Rechtsanwälte) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln. Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, ist die Übermittlung auch als PDF-Anhang zulässig. Vereinfachte Anmeldungen ( 11 FBG, keine Beglaubigung erforderlich) können in elektronischer Form auch mit dem auf der Webseite der Justiz www.eingaben.jusitz.gv.at zur Verfügung gestellten Online-Formular erfolgen ( 8a Abs 1a ERV 2006). Die Eingabe muss mit Handy-Signatur, Online-Bürgerkartenumgebung (BKU) oder Lokale Bürgerkartenumgebung (BKU) gezeichnet werden. 1.7 Amtswegige und veranlasste Eintragungen Von Amts wegen eingetragen werden zb die Löschung erloschener Firmen nach 31 Abs 2 UGB, wenn die Anmeldung durch den hierzu Verpflichteten nicht im Wege des Zwangsstrafenverfahrens herbeigeführt werden kann, die Löschung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften wegen Vermögenslosigkeit ( 40 ff FBG), die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Liquidatoren ( 148 Abs 2 UGB), die Nichtigkeit eines in das Firmenbuch eingetragenen Beschlusses der Gesellschafter nach 44 GmbHG ua. Eintragungen nach 77a IO (Insolvenzeröffnung, -aufhebung ua) oder 342 Abs 1 EO (Zwangsverwaltung) erfolgen über Veranlassung des Insolvenz- bzw Exekutionsgerichtes. 1.8 Verfahrensrecht 1.8.1 Allgemein Auf das Firmenbuchverfahren sind gem 15 Abs 1 FBG die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden. Weiters die Bestimmungen der 15 ff FBG sowie die Bestimmungen der JN. Das außerstreitige Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Nach 13 Abs 1 AußStrG hat das Gericht von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes gewährleistet ist; die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen. Nach 16 Abs 1 AußStrG hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt 14

werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen. Dementsprechend hat das Entscheidungsorgan auch von den Parteien nicht vorgebrachte, ihm aber anderweitig bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen und insbesondere auf sein Amtswissen Bedacht zu nehmen. 1.8.2 Formelle und materielle Prüfpflicht Anmeldungen sind in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. In formeller Hinsicht ist insbesondere zu prüfen: Zuständigkeit, Berechtigung des Anmeldenden, Partei bzw Prozessfähigkeit des Antragstellers, Vollmacht, Einhaltung der für die Anmeldung geltenden Formvorschriften, Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Tatsachen. Die materielle Prüfpflicht besteht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. In tatsächlicher Hinsicht ist die Wahrheit der angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Die Prüfung der Wahrheit der angemeldeten Tatsachen hat nur bei begründetem Verdacht der Unwahrheit zu erfolgen. Ein solcher Verdacht kann sich aus der inneren Unwahrscheinlichkeit des Angemeldeten oder aus dem Amtswissen des Entscheidungsorganes ergeben (Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann UGB 2 15 FBG Rz 41 mn; Schenk/Ratka in Straube UGB I 4 7 UGB Rz 44 mn). In rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob das materielle Recht die begehrte Eintragung gestattet. Das Firmenbuchgericht hat auch eine Reihe von Entscheidungen mit großem Auslegungsspielraum zu treffen, etwa ob eine Firma zur Kennzeichnung geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt ( 18 UGB), oder ob sich Firmen am gleichen Ort deutlich unterscheiden ( 29 UGB). 1.8.3 Verbesserungsverfahren Ergibt die Prüfung, dass eine Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch unvollständig ist oder dass der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegensteht, so ist gem 17 Abs 1 FBG zwingend ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das Gericht hat dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hierfür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen; war die Anmeldung gesetzlich befristet und wird der Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht anzusehen. Ein Beschluss, womit ein Verbesserungsauf- 15

trag erteilt wurde, kann nicht gesondert angefochten werden ( 17 Abs 2 FBG). Durch einen Verbesserungsauftrag ist der Antragsteller in seinen Rechten noch nicht beeinflusst. Es steht ihm frei, den ergangenen Auftrag unbeachtet zu lassen oder dem Gericht seine gegenteilige Rechtsauffassung mitzuteilen. Erst die ergehende Sachentscheidung kann angefochten werden. Die Anmeldung ist grundsätzlich als Einheit anzusehen; kann ihr nur in einem Teilbereich stattgegeben werden, so ist ein Verbesserungsauftrag dahingehend zu erteilen, dass bekannt zu geben ist, ob auch eine teilweise Eintragung angestrebt wird (OGH 17.12.1997, 6 Ob 342/97f ua, Ris-Justiz RS0109198). Das Gericht ist an den Antrag gebunden und darf nur das eintragen, was beantragt ist; entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen und ist ein Mangel nicht nach 17 FBG behebbar so ist er abzuweisen. 1.8.4 Verfahrensunterbrechung Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, dass sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt ( 19 Abs 1 FBG). Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (Abs 2 leg cit). Auch das AußStrG sieht eine Unterbrechung des Verfahrens vor ( 25 AußStrG). Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn es nicht um eine Eintragung ins Firmenbuch geht. Wird etwa die Bestellung eines Liquidators gem 146 Abs 2 UGB beantragt, und hängt die Entscheidung davon ab, ob der wichtige Grund für die Auflösung der Gesellschaft gegeben ist dies ist vom Prozessgericht festzustellen so ist das Verfahren nach 25 AußStrG zu unterbrechen. 1.8.5 Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessensvertretung befassen ( 14 Abs 1 FBG). Oftmals wird eine gutachtliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung in Anspruch genommen, wenn die ordnungsgemäße Sitzverlegung einer Personengesellschaft zu prüfen ist ( 13 Abs 2 UGB). 16

1.8.6 Rechtliche Wirkung der Eintragungen Eintragungen im Firmenbuch erfolgen durch Eingabe in der Datenbank des Firmenbuches. Die geänderten Daten sind mit Tagwechsel mit dem der Bewilligung der Eintragung folgenden Tag österreichweit abrufbar. In der Regel hat die Eintragung nur deklarativen (rechtsaufzeigenden) Charakter; nur bestimmte Eintragungen, bei denen dies im Gesetz angeordnet ist, wirken rechtsbegründend oder konstitutiv (zb Neueintragung einer GmbH, AG, OG, KG, GEN, PST; Änderung des Gesellschaftsvertrages bei einer GmbH, Satzungsänderung einer AG, Änderung des Genossenschaftsvertrages). 1.8.7 Publizitätswirkung Da das Firmenbuchgericht die Anmeldung auch materiell zu prüfen hat, bewirkt die Eintragung den Beweis des ersten Anscheines der Richtigkeit des im Firmenbuch Eingetragenen. Die Vermutung kann allerdings durch den Beweis des Gegenteiles widerlegt werden. Bestimmungen über die Publizitätswirkung des Firmenbuchs finden sich zb in 15 UGB oder 17 Abs 3 GmbHG. 1.8.8 Veröffentlichung der Eintragungen Gem 10 Abs 1 UGB sind Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen in der Ediktsdatei ( 89j GOG) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. Die Wirkungen der Veröffentlichung treten mit der Einschaltung in der Ediktsdatei ein ( 89j Abs 1 letzter Satz GOG). Die Daten müssen einen Monat lang abfragbar sein. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Kosten für die Einschaltung vom Rechtsträger selbst einzuheben. Die Ediktsdatei kann im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at kostenlos abgefragt werden. Eintragungen über Einzelunternehmer und eingetragene Personengesellschaften, die in der Datenbank des Firmenbuches vorgenommen wurden, gelten als bekannt gemacht und müssen nicht veröffentlicht werden (Art XXIII Abs 15 FBG). 1.8.9 Rechtsmittel Aufgrund den nach 15 Abs 1 FBG anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen des AußStrG finden sich die Normen über das Rekursverfahren in 17

den 45 bis 61 dieses Gesetzes; jene über den Revisionsrekurs in den 62 bis 71. Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem gem 50 Abs 1 AußStrG selbst stattgeben, wenn er sich gegen 1. einen verfahrenseinleitenden Beschluss, soweit er selbstständig anfechtbar ist; 2. eine Strafverfügung; 3. die Zurückweisung eines Rechtsmittels ( 67); 4. einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen auf Grund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und der allenfalls zu Grunde liegende verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder dass er im Sinne des Rekursbegehrens zur Gänze abzuändern ist. Einen solchen Beschluss (Z 4) darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen. Für bestimmte (verfahrensrechtliche) Beschlüsse schneidet das FBG Rechtsmittel generell ab. Eine Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrensunterbrechung kann nicht angefochten werden ( 19 Abs 3 FBG). Ein Verbesserungsauftrag nach 17 Abs 1 FBG kann nach Abs 3 leg cit ebenfalls nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Wer der Verbesserung nicht nachzukommen beabsichtigt, kann dem Gericht Gegenargumente vorbringen und die dann ergehende Sachentscheidung anfechten. 21 Abs 2 FBG normiert, dass die Folgen der Zustellung für Parteien, denen ein Eintragungsbeschluss nicht individuell zuzustellen ist, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Eintragung eintreten. Die Bestimmung ist lex specialis gegenüber 46 Abs 2 AußStrG, welcher vorsieht, dass eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben kann, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann. Für das Firmenbuchverfahren bedeutet die Bestimmung des 21 Abs 2 FBG, dass die Rekursfrist in diesem Fall grundsätzlich mit der öffentlichen Bekanntmachung (Einschaltung in der Ediktsdatei vgl 10 Abs 1 UGB) beginnt. Geht es bei der Eintragung um Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften beginnt die Rekursfrist faktisch mit der Eintragung, da Eintragungen über die genannten Rechtsträger als bekannt gemacht gelten und nicht bekannt gemacht werden müssen (Art XXIII Abs 15 FBG). 18