Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten



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Transkript:

Merkblatt Nr. 601 Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21 96-103 info@akbw.de www.akbw.de Inhalt: Seite: Einführung 2 1. Baustellenverordnung im Bereich Garten- und Landschaftsbau 3 2. Garten- und Landschaftsarchitekten als Sachwalter des Bauherrn 3 3. Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 4 3.1 Eignung 3.2 Aufgaben 4. Praxishinweise 6 Stand: 05/2003 MB 601 AKBW Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten Seite 1 von 6

Einführung Obwohl die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) bereits am 1. Juli 1998 in Kraft getreten und seither bundesweit auf alle Baustellen anzuwenden ist, bestehen bei Bauherren und Planern, auch bei den Garten- und Landschaftsarchitekten, noch Informationsdefizite. Dies mag zum einen daran liegen, dass die Leistungen der Baustellenverordnung für die gesamte Baumaßnahme, inklusive der Freianlagen, separat beauftragt werden. Zum anderen ist vielen Garten- und Landschaftsarchitekten gar nicht bewusst, dass ihre Baustellen in den Geltungsbereich der Baustellenverordnung fallen. Garten- und Landschaftsarchitekten müssen jedoch mindestens die Grundsätze der Baustellenverordnung und ihrer Anwendung kennen, damit sie im Rahmen ihrer allgemeinen Informationspflicht den Bauherrn entsprechend aufklären können. Verordnungstext, Kommentare, Vorschläge zur Vertragsgestaltung und Hinweise zur Honorierung können über die Architektenkammer bezogen werden. Zur Konkretisierung der Regelungen der Baustellenverordnung hat der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) außerdem die sogenannten "Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen" (RAB) erlassen, die den aktuellen Stand der Technik wiedergeben und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht werden. Diese können ebenfalls bei der AKBW bestellt werden und sind im Internet stets aktuell unter folgender Adresse abrufbar: http://www.baua.de >>Praxis / Branchenschwerpunkt Bauarbeiten und Baustellen, Baustellenverordnung Darüber hinaus hat die Architektenkammer im Mai 2003 eine Informationsveranstaltung speziell für Garten- und Landschaftsarchitekten zum Thema "Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen" im Haus der Architekten durchgeführt. Die Teilnehmer hatten Gelegenheit, die Grundzüge der Baustellenverordnung und fachbezogene Einzelaspekte mit Referenten der Bau-Berufsgenossenschaft und der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sowie mit erfahrenen Kollegen zu diskutieren. Nachfolgend sind die wichtigsten Ergebnisse dieser Veranstaltung zusammengefasst. Stand: 05/2003 MB 601 AKBW Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten Seite 2 von 6

1. Baustellenverordnung im Bereich Garten- und Landschaftsarchitektur Eine Baustelle ist der Ort, an dem eine bauliche Anlage errichtet, geändert oder abgebrochen wird. Bauliche Anlagen im Sinne der Baustellenverordnung sind aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte, mit dem Erdboden verbundene Anlagen. Dazu gehören neben Gebäuden beispielsweise auch Gartenpavillons, Pergolen, Dachflächen, Stellplatzüberdachungen sowie Aufschüttungen darunter fallen alle künstlichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufbringen von Materialien/Bodenbestandteilen, wie Halden, Dämme, Mieten, erhöhte Terrassen und Rampen sowie Anhöhungen von Geländeoberflächen und Abgrabungen darunter fallen künstliche Veränderungen der Erdoberfläche durch Vertiefungen, wie Geländeeinschnitte, Lichtgräben oder Kellerrampen. Ebenso gehören Spielplätze, Sportanlagen, Friedhöfe oder Verkehrsflächen zu den baulichen Anlagen im Sinne der Baustellenverordnung. Auf all diesen Baustellen ist die Baustellenverordnung anzuwenden. 2. Garten- und Landschaftsarchitekten als Sachwalter des Bauherrn Die Baustellenverordnung richtet sich an den Bauherrn. Dieser ist als Veranlasser des Bauvorhabens und "oberster Arbeitgeber" dafür verantwortlich, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf seiner Baustelle wesentlich verbessert werden. Der Garten- und Landschaftsarchitekt muss seinerseits zunächst nur einschätzen können, ob ein Bauvorhaben in den Geltungsbereich der Baustellenverordnung fällt. Ist dies der Fall, ist der Bauherr entsprechend rechtzeitig zu informieren, ebenso wenn im Laufe des Planungs- und Ausführungsprozesses offensichtlich gegen die Baustellenverordnung verstoßen wird. Zu den Pflichten des Bauherrn gehören insbesondere: die Bestellung eines geeigneten Koordinators für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo), wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese gleichzeitig oder nacheinander tätig sind. Als mehrere Arbeitgeber gelten auch Arbeitsgemeinschaften sowie Generalunternehmer mit Subunternehmern! Die Bestellung nimmt der Bauherr selbst vor, oder er beauftragt einen "Dritten" damit. Der Bauherr kann die Aufgaben der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auch selbst übernehmen. die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens sowie die Koordination, Organisation und Überwachung von deren Anwendung und Umsetzung die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan), wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden und wenn 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet oder 3. besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung ausgeführt werden die Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde, in Baden- Württemberg das Gewerbeaufsichtsamt, wenn 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet Stand: 05/2003 MB 601 AKBW Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten Seite 3 von 6

die Erstellung einer Unterlage mit Angaben zu sicherheits- und gesundheitstechnischen Maßnahmen, die bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage vorzusehen sind, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Ein ganz wesentliches Kriterium für die Anwendung der Baustellenverordnung ist also das Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle, da hiervon sowohl die Bestellung eines SiGe-Koordinators als auch die Erfordernis der "Unterlage" und gegebenenfalls eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan abhängen. Im übrigen muss der Garten- und Landschaftsarchitekt auch dann auf offensichtliche Versäumnisse hinweisen, wenn die Koordination separat beauftragt wurde. Aufgrund der ihm unterstellten Fachkunde muss er nämlich in der Lage sein, zu erkennen, ob während der Planungs- oder Bauphase Mängel in der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination bestehen, beispielsweise wenn die sicherheitstechnische Planung der Außenanlagen bei der Gesamtmaßnahme vernachlässigt wurde. Mit entsprechender Erfahrung und den erforderlichen baufachlichen und arbeitsschutzfachlichen Kenntnissen kann der Garten- und Landschaftsarchitekt schließlich auch selbst als Sicherheitsund Gesundheitsschutzkoordinator tätig werden. Über welche Fähigkeiten und Kenntnisse er verfügen muss, ist in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30 - Geeigneter Koordinator geregelt. 3. Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo Die RAB 30 Geeigneter Koordinator bietet mögliche Qualifikationskriterien und Hinweise zum Leistungsumfang des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators. 3.1 Eignung des Koordinators für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator muss über ausreichende, dem individuellen Anforderungsniveau des jeweiligen Bauvorhaben entsprechende, Baufachliche Kenntnisse (in der Regel bereits im Architektur- bzw. Ingenieurstudium erworben) Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse (umfassen die Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und weiterer Rechtsverordnungen und sind in der Regel nicht Bestandteil der Architektenausbildung) Spezielle Koordinatorenkenntnisse (umfassen die Grundsätze und Anforderungen der Baustellenverordnung und sind in der Regel nicht Bestandteil der Architektenausbildung) sowie über mindestens 2 Jahre Berufspraxis verfügen. Dabei ist freigestellt, ob die arbeitsschutzfachlichen und die Koordinatorenkenntnisse im Rahmen der Berufspraxis oder durch spezielle Fort- und Weiterbildung erworben werden. Gemäß der RAB 30 können die Kenntnisse jedoch als vorhanden angesehen werden, wenn entsprechende Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen vorgelegt werden. Diese Regelung soll dem Bauherrn die Überprüfung der Eignung erleichtern. 3.2 Aufgaben des Koordinators für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 2/3 der Unfälle auf Baustellen sind bereits in der Planungsphase begründet. Die Sicherheitsmaßnahmen sind entweder nicht ausgeschrieben, nicht bauvertraglich geregelt oder nicht zur Verfügung gestellt. Stand: 05/2003 MB 601 AKBW Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten Seite 4 von 6

Aufgabe des SiGe-Koordinators ist es daher, bereits in der Planungsphase alle Beteiligten zwecks Abstimmung und Optimierung der Maßnahme zusammenzubringen und sie entsprechend zu beraten, die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber zu koordinieren. Der Koordinator kann also nicht erst mit Beginn der Ausführung beauftragt werden. In der Planungsphase stellt der SiGeKo die gewerkeübergreifenden Gefährdungspotentiale fest und dokumentiert sie im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Die Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen der Baustellenverordnung nicht berührt, so dass diese nach wie vor eigenverantwortlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten organisieren. Die Arbeitsschutzpflichten der einzelnen Unternehmer werden daher auch nicht Bestandteil des "SiGe-Plans". Maßnahmen, die der Vermeidung von Gefahren dienen, müssen gegebenenfalls auch in der Ausschreibung von Bauleistungen berücksichtigt werden. Gemäß Punkt 4.1.4 der DIN 18299 (VOB/C) sind gewerkespezifische Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zwar grundsätzlich Nebenleistungen. Ausgenommen sind jedoch besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen und Sicherungsmaßnahmen, die zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer dienen, da es sich hier um gewerkeübergreifende Sicherungsmaßnahmen handelt. Diese gelten somit als besondere Leistungen. Darüber hinaus sind besondere Leistungen in den einzelnen ATV bzw. DIN-Vorschriften der VOB Teil C geregelt. Beispielsweise ist bei Zimmer- und Holzbauarbeiten das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten, deren Arbeitsbühnen höher als 2m über Gelände oder Fußboden liegen, als Besondere Leistung zu vergüten. Bei Erd- und Landschaftsbauarbeiten gilt beispielsweise das Erkunden und Sichern von Leitungen und Kabeln in der unmittelbaren Nähe der durchzuführenden Arbeiten als Besondere Leistung genauso wie Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Rutschungen während der Ausführung von Böschungen. Sofern besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt werden sollen, muss auch bei kleinen Baustellen (unter 500 Personentage) ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden. Unter die besonders gefährlichen Arbeiten fallen beispielsweise: Absturzhöhen ab 7m Höhe, z.b. bei Dachbegrünungen Massivbauelemente ab 10 t Einzelgewicht, z.b. bei Stützmauern unverbaute Gräben/Baugruben ab 5m Tiefe verbaute Gräben erdverlegte Leitungen Schächte Absturzgefahr besteht gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau- Berufsgenossenschaft (VSG 2.1) im übrigen bereits dann, wenn die Absturzhöhe mehr als 1m beträgt. Dann müssen entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Beschäftigten getroffen werden. Die Verantwortung dafür liegt zunächst allein beim Unternehmer, da es sich um eine gewerkespezifische Gefährdung handelt. Für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bleibt die Aufgabe, bei erkennbaren Mängeln den Unternehmer/Arbeitgeber auf seine Pflichten hinzuweisen. Zu Beginn der Ausführungsphase muss der Koordinator den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bekannt machen. Dabei ist allein das Aufhängen auf der Baustelle nicht hinreichend, Stand: 05/2003 MB 601 AKBW Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten Seite 5 von 6

sondern der Plan muss gegenüber allen Auftragnehmern einschließlich der Nachunternehmer eingehend erläutet werden. Das Zusammenwirken der einzelnen Unternehmen hinsichtlich des gewerkeübergreifenden Gesundheitsschutzes muss gegebenenfalls auch durch regelmäßige Sicherheitsbesprechungen und -begehungen auf der Baustelle überwacht und dokumentiert werden. Darüber hinaus muss der SiGeKo dafür sorgen, dass Sicherungsmaßnahmen, auch über die Bauarbeiten hinaus, am fertiggestellten Objekt vorgehalten werden, wenn regelmäßige Wartungsarbeiten (z.b. Dachbegrünung) dies erforderlich machen. Diese Maßnahmen werden in einer eigenen Unterlage mit den erforderlichen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz dokumentiert, und dem Bauherrn übergeben. 4. Praxishinweise Grundsätzlich ist es möglich, dass Garten- und Landschaftsarchitekten die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination für die gesamte Baumaßnahme übernehmen, da die Tätigkeit des SiGeKo nicht an die Bauvorlageberechtigung gebunden ist. Bei großen Hochbaumaßnahmen kann es sinnvoll sein, die Koordinatorenleistungen für Bauwerk und Außenanlage getrennt zu vergeben insbesondere, wenn diese zeitlich versetzt zur Ausführung kommen. So wird verhindert, dass die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei den Außenanlagen vernachlässigt werden. Werden ausschließlich Außenanlagen geplant und ausgeführt, kann selbstverständlich der beauftragte Garten- und Landschaftsarchitekt die zugehörige SiGe-Koordination übernehmen, wenn er dafür geeignet ist. Alternativ kann der Bauherr einen Fachkollegen mit der Leistung beauftragen. Zu beachten ist, dass die existierenden Musterverträge in ihrem Leistungsumfang die Anforderungen von Außenanlagen oftmals übersteigen, da sie auf den Gefährdungspotentialen von Baumaßnahmen an Gebäuden basieren. Bei der Kalkulation des Honorars, das frei vereinbar ist, sollte u.a. folgender Aspekt bedacht werden: Gefährdungspotentiale können abhängig von den Rahmenbedingungen stark schwanken. Entsprechend unterschiedlich sind Arbeitsaufwand und Leistungsumfang. So erfordern beispielsweise Tiefbauarbeiten bei laufendem Verkehr einen größeren Koordinierungsaufwand als in verkehrsfreien Zonen. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist mit dem Bauzeitenplan abzustimmen. Analog empfiehlt es sich, Sicherheitsbegehungen mit den Jour-Fixe-Terminen auf der Baustelle abzustimmen. Der Vorteil ist, dass alle Beteiligten anwesend sind und ihre Kenntnisnahme über die Baustellenprotokolle belegt ist. Das persönliche Gespräch erhöht erfahrungsgemäß die Akzeptanz der Maßnahmen und das Verständnis für die Ziele der Baustellenverordnung. Nachweise über die Befähigung einzelner Arbeitnehmer (z.b. Kran- und Baggerführer) sollten eingefordert werden, um Regressforderungen bei selbstverschuldeten Unfällen zu vermeiden. Der Garten- und Landschaftsarchitekt kann auch als beteiligter Fachplaner im Rahmen seiner Hinweispflicht vom Bauherrn in Regress genommen werden, wenn bei Kontrollen durch die Bau- Berufsgenossenschaften Mängel hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Durchführung des Bauvorhabens festgestellt wurden. Der Bauherr begeht mit der Nicht- Beachtung der Baustellenverordnung eine Ordnungswidrigkeit gem. 2 und 3 der Verordnung. Eine Beauftragung mit den Leistungen des Koordinators nach Baustellenverordnung sollte immer formell und am Besten schriftlich erfolgen. Stand: 05/2003 MB 601 AKBW Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten Seite 6 von 6