Pflicht zum Energieaudit Stichtag: 05. Dezember 2015 Birgit Batsch Projektmanagerin ZAB-Energie
Hintergrund Regelungen im Artikel 8 Abs. 4-7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU: Alle Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen sind, bis zum 05. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen! Umsetzung dieser Verpflichtung in deutsches Recht erfolgte zum 22.04.2015 durch die Novellierung der 8 ff. des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) 2
Handlungsbedarf Klärung, ist mein Unternehmen ein NICHT-KMU Welche Fristen bestehen laut EDL-G, verpflichtend ein Energieaudit durchzuführen? Welchen Anforderungen hat das Energieaudit zu entsprechen? Gibt es Ausnahmen bzw. Freistellungen hinsichtlich der Auditpflichten und wie erfolgt der Nachweis? Welche Anforderungen stellt das EDL-G an den Energieauditor und wie werden diese geprüft? 3
Unternehmensdefinition Nein Ihr Unternehmen. hat weniger als 250 Mitarbeiter Ja Sie sind ein "Nicht - KMU" Nein einen Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. und eine Jahresbilanzsumme von weniger als 43 Mio. ENERGIEAUDIT Bis 05.Dezember 2015 muss entweder ein Energieaudit durchgeführt werden oder ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt worden sein. Bis 31.12.2016 genügt bei Aufforderung durch die Behörde der Nachweis, dass mit dem Einrichten eines entsprechenden Managementsystems begonnen wurde Nein Sie sind ein völlig eigenständiges Unternehmen, eventuelle Beteiligungen betragen weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte Ja Ja Sie sind ein KMU nicht auditierungspflichtig nach EDL-G 4
Betroffenheit kommunaler Unternehmen NEIN KMU ja Organisationsform der öffentlichen Hand Sie sind ein KMU nicht auditierungspflichtig nach EDL-G > 25 % Beteiligung der öffentlichen Hand nein ja klassisch > NICHT-KMU i.d.r. auditierungspflichtig lt. EDL-G kommunales Unternehmen Eigenbetrieb Regiebetrieb Hoheitsbetrieb i.d.r. auditierungspflichtig lt. EDL-G nicht auditierungspflichtig nach EDL-G nicht auditierungspflichtig nach EDL-G wirtschaftlich tätig nicht wirtschaftlich tätig auditierungspflichtig lt. EDL-G nicht auditierungspflichtig nach EDL-G Quelle: Saena GmbH 5
EDL-G 8a Anforderungen Das Energieaudit muss Anforderungen der DIN 16247-1:2012 entsprechen auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Energieverbrauchsdaten basieren [umfasst Stichtag der KMU-Feststellung 31.12.2014] eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils einschließlich der Gebäude, Gebäudegruppen, Betriebsabläufe, Anlagen und Beförderung beinhalten nach Möglichkeit auf Lebenszyklus-Kostenanalyse statt Amortisationszeiten basierende Daten verwenden verhältnismäßig und repräsentativ sein 6
Ziel des Energieaudits ist die Analyse der derzeitigen Energiesituation und die Berechnung bzw. Darstellung von Energiepotentialen im Unternehmen Energieverbrauch und kosten ermitteln Energieflüsse im Unternehmen darstellen Erkennen von Verlusten Leckagen Potenzialen und geeigneten Maßnahmen als Grundlage einer detaillierten Analyse 7
EDL-G 8b Anforderungen an den Energieauditor, erforderlichen Fachkunde, die nachzuweisen ist in Form von: Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einschlägigen Fachrichtung oder berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker/in in einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss und zusätzlich mind. eine 3-jährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über betriebliche Energieberatung erworben wurde 8
EDL-G 8b Anforderungen an den Energieauditor an seine Arbeitsweise und Stellung: das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen neutrale Beratung Auch Unternehmensinternen Energieaudits sind möglich! Der Energieauditor muss in dieser Funktion weisungsfrei und unabhängig von der auditierten Tätigkeit sein und unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt. Registrierung und Prüfung der Energieauditoren beim BAFA [siehe unter Publikationen] Energieauditorenliste der BAFA enthält derzeit ca. 2.400 eingetragenen Energieauditoren [Stand 15.09.2015] 9
EDL-G 8c Nachweisführung zur Pflicht zum Energieaudit Das BAFA ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und hat Stichprobenkontrollen durchzuführen Nachweispflicht lt. 8 Abs. 1 oder Nachweis lt. 8 Abs. 3 Freistellung von der Pflicht (Selbsterklärung) Keine Verpflichtung zur Registrierung bzw. Meldung beim BAFA - weder Auditbericht noch Energieauditor nur auf Verlangen der Behörde nötig (die Fachkunde des Energieauditors muss erst bei Aufforderung innerhalb der Stichprobenkontrolle nachgewiesen werden) 10
BAFA Merkblatt http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/publikationen/merkblatt_energieaudits.pdf Stand 08.07.2015 Definition Nicht-KMU Berechnung der Mitarbeiterzahl Erfüllung der Energieauditpflicht nach EDL-G --------------------------------------------------------------------- FAQ Häufig gestellte Fragen 11
Energieauditablauf DIN 16247-1:2012 Organigramm Infos Unternehmen Einleitender Kontakt Ziele, Kriterien Liste Standorte Datenlage Vorschriften Rechnungen, Belege Daten, Messungen Lastprofile Auftakt - Besprechung Datenerfassung Auditplan Ansprechpartner Cluster Standorte Excel - Tabellen Auditplan Abläufe Zähler Außeneinsatz Analyse Nutzerverhalten Bericht Auditbericht Berechnungsmethoden Abschlussbesprechung Präsentation Quelle: Agimus GmbH 12
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) ZAB Energie Steinstraße 104-106 14480 Potsdam T +49 331 660-3810 energie@zab-brandenburg.de www.zab-energie.de (c) ZAB [2013]. Alle Rechte vorbehalten. 13