Merkblatt über Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte Stand: 16.06.2005 Das Merkblatt wird vom Personalreferat des Thüringer Kultusministeriums herausgegeben und enthält eine zusammenfassende Information über Altersteilzeit zum o.g. Stand. Es ist ein Informationsmittel i.s. des 76b des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG). Weil nicht alle Detailfragen in dem Merkblatt behandelt werden können und die Rechtsvorschriften Änderungen unterworfen sind, kann es das Studium der Rechtsvorschriften jedoch nicht ersetzen. Eine weiter gehende persönliche Beratung durch das Personalreferat ist jedoch unerlässlich und soll und kann durch das vorliegende Merkblatt nicht ersetzt werden. Hingewiesen wird auch auf die Informationen zur Teilzeitbeschäftigung und langfristigen Beurlaubung (Stand 1. März 2005), die auf der Web-Seite des Thüringer Innenministeriums zur Verfügung stehen. Das Merkblatt gilt für die Bediensteten des Thüringer Kultusministeriums. Für den Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums gelten die mit Erlass vom 27. April 2005 bekanntgemachten Sonderregelungen für Hochschulpersonal mit Lehraufgaben, Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte. 1. Allgemeines 1.1. Rechtsgrundlage und Voraussetzungen Durch 76e ThürBG wurde für den Beamtenbereich die Altersteilzeit eingeführt und damit die Möglichkeit für lebensältere Beamtinnen und Beamte geschaffen, den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Die Regelung ist als Ermessensnorm ausgestaltet, einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. In Umsetzung des Kabinettbeschlusses vom 22. März 2005 Personalpolitische Maßnahmen der Landesregierung gilt für einen begrenzten Zeitraum eine großzügige Bewilligungspraxis. Ein Antrag auf Altersteilzeit wird nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Die Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. Anträge auf Altersteilzeit, die ab sofort bis spätestens 31. Dezember 2009 beginnen soll, sind bis zum 31. Juli 2005 einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anträge müssen, wie bisher auch, unter einem strengen Maßstab geprüft werden. Altersteilzeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: - Altersteilzeit kann ab Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt werden. - Sie muss sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. - Sie erfordert eine Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte. - Es muss mindestens eine Teilzeitbeschäftigung von drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit vorliegen. - Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2009. Das bedeutet, dass wenn alle Voraussetzungen bis dahin gegeben sind- bis zu diesem Termin noch mit der Altersteilzeit begonnen werden kann. - Der Altersteilzeit dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Antragsberechtigt sind nicht nur vollbeschäftigte, sondern auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. 1.2 Umfang und Verteilung der Arbeitszeit Der Umfang der Arbeitszeit ist bei Altersteilzeit um die Hälfte zu reduzieren. Abweichungen von diesem Umfang sind nicht zulässig. Im Blockmodell ist die während des Bewilligungszeitraumes der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und sich daran die völlige Freistellung vom Dienst anschließt. Im Teilzeitmodell wird die Tätigkeit mit der reduzierten Arbeitszeit während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit ausgeübt. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dienstliche Belange bei der Gewährung von Altersteilzeit beeinträchtigt werden. Das Teilzeitmodell ist jedoch nur Beamten zugänglich, die sich vor Beginn der Altersteilzeit in Vollbeschäftigung befanden. Für die Berechnung des Umfangs der Altersteilzeitbeschäftigung ist auszugehen von der - Arbeitszeit unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit, wenn sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit keine Veränderungen bei der geleisteten Arbeitszeit ergeben haben oder die
zuletzt festgesetzte Arbeitszeit geringer ist als die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Jahre; - der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn die zuletzt festgesetzte Arbeitszeit höher ist als dieser Durchschnitt. 1.3. Antragsverfahren Im Interesse der Personalplanung sollen Anträge auf Altersteilzeit möglichst frühzeitig gestellt werden. Da sich die Altersteilzeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, müssen sich die Antragsteller mit dem Antrag entscheiden, ob beabsichtigt ist, mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu treten ( 45 ThürBG: 65. Lebensjahr) oder ob eine Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze ( 46 Abs.4 ThürBG: 63. Lebensjahr) unter Hinnahme des Versorgungsabschlags (vgl. Nr. 4.3.) beantragt wird. Bei schwerbehinderten Menschen i.s.d. 2 SGB IX, die Altersteilzeit bis zur Versetzung in den Ruhestand auf Grund der besonderen Altersgrenze ( 46 Abs.4 ThürBG: 60. Lebensjahr) beantragen, muss die Anerkennung der Schwerbehinderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fortbestehen, da andernfalls nur eine Altersteilzeitbewilligung bis zum Erreichen der Antragsaltersgrenze oder der gesetzlichen Altersgrenze in Betracht kommt. Die Bewilligung einer Altersteilzeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des 75 ThürPersVG. Die Ablehnung eines Antrages unterliegt gemäß 75 Abs. 2 Nr.7 ThürPersVG der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrates. 2. Auswirkung auf die Besoldung 2.1. Grundsatz Ausgehend von einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der maßgeblichen Arbeitszeit (vgl. Nr. 1.2) stehen die Dienstbezüge gemäß 6 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) für die gesamte Dauer der Altersteilzeit nur anteilig zu. Dies gilt nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Regelungen auch für die vermögenswirksamen Leistungen. Nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) wird ebenfalls für die gesamte Dauer der Altersteilzeit neben der anteiligen Besoldung ein nicht ruhegehaltsfähiger Altersteilzeitzuschlag gezahlt, der die Teilzeitbesoldung bis zur Höhe von 83 v.h. der Nettobesoldung, die bei bisheriger Arbeitszeit zustehen würde, ergänzt. Die Zuschlagsberechnung erfolgt nach folgenden Merkmalen: Für die Zuschlagsberechnung wird nicht der frühere individuelle Nettoauszahlungsbetrag zugrunde gelegt, sondern die Nettobesoldung für die bisherige Arbeitszeit wird fiktiv nach generalisierenden und allgemeinen Merkmalen ermittelt. Grundlage für die Ermittlung der Nettobesoldung sind die Bruttodienstbezüge für die bisherige Arbeitszeit (u.a. Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, allgemeine Zulage). Der Bruttobetrag wird vermindert um die gesetzliche Lohnsteuer nach der individuellen Steuerklasse, den Solidaritätszuschlag und einen pauschalen Abzug von 8 % der Lohnsteuer (Kirchensteuerhebesatz), der unabhängig von der Kirchenzugehörigkeit vorgenommen wird. Steuerfreibeträge werden nicht berücksichtigt. Von der so ermittelten pauschalisierten Nettobesoldung werden 83 % als Altersteilzeitbezüge garantiert. Die Höhe des Altersteilzeitzuschlages ergibt sich aus der Differenz zur Nettobesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit. Die Nettobesoldung für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ergibt sich aus dem Teilzeitbrutto, vermindert um die individuellen gesetzlichen Abzüge. Hierbei werden Freibeträge berücksichtigt. Durch einen Freibetrag vermindert sich deshalb der Altersteilzeitzuschlag. Der Zuschlag ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kommt es in der Regel zu Steuernachforderungen. 2.2. Teilzeitbeschäftigte Bei zuvor Teilzeitbeschäftigten ist für die Berechnung der Altersteilzeitbesoldung und des zuschlags anstelle der Vollzeit-Bruttobesoldung von der Bruttobesoldung auszugehen, die bei der nach Nr. 1.2 maßgeblichen Arbeitszeit zustehen würde. 2.3. Weitere besoldungsrechtlich bedeutsame Auswirkungen
2.3.1. Familienzuschlag Die Bewilligung von Altersteilzeit kann zur Folge haben, dass bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten im öffentlichen Dienst der halbierte Verheiratetenanteil zusätzlich und der Kindergeldanteil erstmalig teilzeitgekürzt werden müssen ( 40 Abs. 4 und 5, 6 Abs. 1 BBesG). Dies ist immer dann der Fall, wenn einer von ihnen unterhälftig teilzeitbeschäftigt ist. 2.3.2. Vermögenswirksame Leistung Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In die Zuschlagsberechnung wird die vermögenswirksame Leistung nicht einbezogen. 2.3.3. Besoldungsdienstalter Das Besoldungsdienstalter wird durch die Altersteilzeit nicht berührt. 2.4. Auswirkungen auf das Kindergeld Das Kindergeld wird bei einer Altersteilzeitbeschäftigung unverändert in voller Höhe weitergezahlt. 2.5. Weitere Informationen Die Oberfinanzdirektion Erfurt Zentrale Gehaltsstelle- als Bezügestelle (siehe Gehaltsmitteilung) erteilt weitere Informationen zur Höhe der zu erwartenden Altersteilzeitbezüge. Die OFD -ZG- kann nach der Dienststellen-Information vom 25.04.2005 derzeit die große Anzahl der Anfragen nicht oder nicht im vorgegebenen zeitlichen Rahmen bearbeiten. Weitere Informationen können unter http://www.oberfinanzdirektion-erfurt.de aufgerufen werden. 3. Beihilfe/Heilfürsorge 3.1. Beihilfe Der Beihilfeanspruch wird durch die Altersteilzeit nicht berührt. Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn die Altersteilzeit zu unterhälftiger Beschäftigung führt. 3.2. Heilfürsorge Der Anspruch auf Heilfürsorge bleibt auch während der Freistellungsphase im Blockmodell unverändert bestehen. 4. Auswirkungen auf die Versorgung 4.1. Grundsatz Zeiten der Altersteilzeit sind zu 9/10 der Arbeitszeit ruhegehaltsfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zu Grunde liegt ( 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Die an der Altersteilzeit teilnehmenden Beamtinnen und Beamten, die während der letzten drei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt waren, werden hinsichtlich der ruhegehaltsfähigen Zeit so gestellt, als würden sie im Umfang von 90 v.h. der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten. Die für die Dauer der Altersteilzeit zu berücksichtigende ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist daher nur um 1/10 geringer als bei vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Auch bei der Altersteilzeit sind wie bei anderen Teilzeitbeschäftigungen- die Ausbildungs- und Zurechnungszeiten zu mindern (sog. Quotelung, 6 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 5 und 13 Abs. 1 BeamtVG). Hierbei ist die Altersteilzeit ebenfalls mit 9/10 zu berücksichtigen. 4.2. Ruhegehalt Dem späteren Ruhegehalt werden bei Erfüllung der Wartezeit des 5 Abs. 3 BeamtVG- die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu Grunde gelegt. 4.3. Versorgungsabschlag
Im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit mindert sich auch bei vorangegangener Altersteilzeit- grundsätzlich das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag. 4.4. Weitere Informationen Weitere Informationen zu den Auswirkungen einer Altersteilzeitbewilligung auf die Beamtenversorgung erteilt zuständigerweise die Oberfinanzdirektion Erfurt Zentrale Gehaltsstelle-. 5. Auswirkungen auf andere Rechte 5.1. Dienstjubiläum Bei der Berechnung des Dienstjubiläums werden die Zeiten der Altersteilzeitbeschäftigung voll berücksichtigt ( 3 Abs. 3 Satz 3 ThürJubVO). Auf die Höhe der Jubiläumszuwendung hat die Teilzeitbeschäftigung keinen Einfluss. 5.2. Nebentätigkeiten Beamtinnen und Beamte müssen sich gem. 76 Abs. 2 ThürBG verpflichten, während der Dauer der Altersteilzeit außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den 66 bis 68 ThürBG vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist, d.h. regelmäßig bis zu acht Stunden in der Woche. Wird die Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. 5.3. Urlaub Im Blockmodell ist zwischen der Arbeitsphase und der Freistellungsphase zu unterscheiden. Während der Freistellungsphase besteht weder ein Anspruch auf Erholungs- noch auf Sonder- oder Zusatzurlaub. Während der Arbeitsphase ändert sich die Dauer des Erholungsurlaubs nicht. Im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase wird der Erholungsurlaub anteilig gewährt. Die Berechnung erfolgt analog 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ThürUrlV. Danach beträgt der Erholungsurlaub sechs Zwölftel, wenn die Arbeitsphase in der ersten Hälfte des Jahres endet und zwölf Zwölftel, wenn die Arbeitsphase in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Die Dauer des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen gem. 125 SGB IX ändert sich nicht. Im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden vollen Monat der Arbeitsphase, wenn die Freistellungsphase in der ersten Hälfte des Kalenderjahres anfängt. Beginnt sie in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, besteht Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub. 5.4. Auswirkungen des Blockmodells auf das Wahlrecht und die Wählbarkeit für die Personalvertretungen Während der Arbeitsphase sind die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit zur Personalvertretung im Rahmen der 13 und 14 ThürPersVG weiterhin gegeben. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt gem 29 Abs. 1 ThürPersVG durch Eintritt in die Freistellung (Altersteilzeit) mit Beginn der Freistellungsphase. Nach Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts ist es nicht geboten, Personen an der Mitbestimmung und Mitwirkung zu beteiligen, die faktisch dauerhaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. 6. Störung des vorgesehenen Verlaufs der Altersteilzeit Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung werden durch 76f ThürBG geregelt. Durch 76f ThürBG soll abweichend von 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes im Falle einer Leistungsstörung bei Teilzeitmodellen ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit möglich sein. Leistungsstörungen treten u.a. beispielsweise bei Beendigung des Beamtenverhältnisses auf. Darunter fällt auch der Eintritt in den Ruhestand und der Tod. Hierdurch wird der Beamte daran gehindert, eine völlige Freistellung oder verminderte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen. Durch den rückwirkenden Widerruf können die Bezüge entsprechend der bis zum Widerrufszeitpunkt tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung nachgezahlt werden, wenn der Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreitet. Hierdurch wird erreicht, dass dem Beamten kein Nachteil dadurch entsteht, dass er in Vorleistung getreten ist, weil seine Besoldung
entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verringert wurde, er aber tatsächlich bereits in einem größeren Umfang Dienst geleistet hat. Ebenso wird die im Bewilligungszeitraum zurückgelegte Dienstzeit in dem Umfang bei der Versorgung berücksichtigt, der der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht. Der Widerruf wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses, Dienstherrnwechsel, Urlaub und Unzumutbarkeit ist antragsgebunden. Mit der fakultativen Widerrufsmöglichkeit des 76f Abs. 2 Satz 3 wird den Interessen der Personalwirtschaft Rechnung getragen für den Fall, dass den Beamten Urlaub von längerer Dauer aus anderen Anlässen (zum Beispiel Elternzeit, Urlaub aus familiären Gründen) bewilligt wurde.