Nachtrag Nr. 93 a. gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung) Unvollständiger Verkaufsprospekt



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Transkript:

Nachrag Nr. 93 a gemäß 10 Verkaufsprospekgesez (in der vor dem 1. Juli 2005 gelenden Fassung) vom 27. Okoer 2006 zum Unvollsändiger Verkaufsprospek vom 31. März 2005 üer Zerifikae auf * ezogen auf opzins Gloal Schuz -Zerifikae ISIN: DE000LBB1XQ7 Emissionsvolumen: Sück 2.500.000 verrief durch eine Gloalurkunde ohne Anspruch auf Auslieferung von Einzelurkunden Emissionsag: 24. Novemer 2006

Diese Seie lei asichlich leer

Indexguide opzins Gloal Schuz Index Version 1.1 1. Definiionen 1.1 Indexkomponenen Der Index ilde ein Porfolio nach, das im Euro-Geldmark invesier is und zusäzlich aus hochverzinslichen 1-Monas-Fesgeldern in verschiedenen Währungen eseh. 1.2 Basiszeipunk und Basiswer Der Basiszeipunk für den Index is der 24. Novemer 2006. Zu diesem Zeipunk is der Index auf 100,00 Punke gesez (die Basis ). 1.3 Kurse und Preise Für die Indexerechnung werden vom Sponsor (siehe 1.8 Indexsponsor ) folgende Daen herangezogen: - Relevanen Wechselkurse: (Quelle: Reuers-Seie <EURCROSS1 ff.>) - Referenzzinssäze (Quelle: Reuers) - Devisenkurse (Quelle: Reuers) - Zinskurven (Quelle: Reuers) - 1-Monas-Eurior (Quelle: Reuers-Seie EURIBOR1MD= ) Für die Indexerechnung sind die Daenquellen des Sponsors maßgelich. 1.4 Währung des Index Der Index wird in Euro erechne. Für die Berechnung des Index werden die Indexwährungen in Euro umgerechne. Das Währungsrisiko wird nich agesicher. Eine Indexwährung is eine Komponene des Index, die sich gemäß 3.1 Ausausch von Indexwährungen und Üerprüfung der Indexzusammensezung qualifizier ha. Der Index eseh aus ach Indexwährungen, von denen vier Invesiionswährungen esimm werden. Eine Invesiionswährung is eine Währung aus der Menge der Indexwährungen. Der Index erücksichig neen dem Euro zu jedem Zeipunk vier Invesiionswährungen. 1.5 Bankareisag, Indexerechnungsag und jahr Bankareisag is ein ag (außer Samsag und Sonnag), an dem die Geschäfsanken und Devisenmärke Zahlungen in London, Frankfur am Main und Berlin awickeln und an dem eine Jede Clearingselle für den Geschäfsverkehr geöffne is, und, für Zwecke des Zahlungsverkehrs in Euro, ein ag, an dem das rans European Auomaed eal-ime Gross Selemen Express ransfer(arge) Sysem in Berie is Der Index wird an jedem ag, an dem Fremdwährungszinssäze der Invesiionswährungen fesgesell werden und der ein Bankareisag is, erechne. Jedes Kalenderjahr is ein Indexerechnungsjahr.

1.6 Anpassungsag Die Indexwährungen werden gemäß 3.1 Ausausch von Indexwährungen und Üerprüfung der Indexzusammensezung jährlich üerprüf. Die jährliche Üerprüfung der Indexwährungen finde jeweils am ersen Diensag des Monas Juli eines jeden Jahres sa. Is dieser ag kein Bankareisag wird die Üerprüfung am nachfolgenden Bankareisag durchgeführ. Es finde eine monaliche Üerprüfung der Invesiionswährungen gemäß 3.1 Ausausch von Indexwährungen und Üerprüfung der Indexzusammensezung sa. Im Rahmen der monalichen Anpassung is jeweils der erse Diensag des Monas Anpassungsag. Is ein Anpassungsag kein Bankareisag is der nachfolgende Bankareisag der Anpassungsag dieses Monas. Die erse Anpassung erfolg am Basiszeipunk gemäß dem 3. Indexanpassungen eschrieenen Verfahren. 1.7 Indexerechnungsselle Indexerechnungsselle is die Landesank Berlin AG. 1.8 Indexsponsor Indexsponsor (der Sponsor ) is die Landesank Berlin AG, Berlin. 1.9 Aufgaen des Indexsponsors - Der Sponsor sell an jedem Anpassungsag den Anehmern des Index die Digialen Gewiche der Indexwährungen zur Verfügung. Die Besimmung der Digialen Gewiche der Indexwährungen erfolg nach dem in 4.1 Ermilung der Digialen Gewiche eschrieenen Verfahren. - Der Sponsor esimm den Wer der Geldanlage in den Invesiionswährungen, den Referenzzinssaz je Invesiionswährung sowie die Relevanen Wechselkurse und sell diese den Anehmern des Index am Anpassungsag zur Verfügung. - Darüer hinaus pulizier der Sponsor örsenäglich den Indexwer auf der Reuers- Seie <.LBBZGS01>. 1.10 Advisory Commiee Das Advisory Commiee wird vom Indexsponsor esimm und sez sich aus mi dem Kapialmarkgeschäf erauen Personen zusammen. Zurzei eseh das Advisory Commiee aus folgenden Personen: Hillerand, Diemar Opiz, André Speer, Daniela Das Advisory Commiee enscheide üer Änderungen der Indexregeln, die Behandlung spezieller Kapialmaßnahmen, außerordenliche Veränderungen der Indexzusammensezung und üer nachrägliche Korrekuren des Index. Das Advisory Commiee üernimm eraende Funkion, wenn es um die Veresserung esehender Indikaorgeseuerer Indexproduke oder deren Neuenwicklung geh. 2. Indexerechnung und -zusammensezung 2.1 Indexformel Sofern kein rigger-ereignis (siehe 2.2 rigger-ereignis) eingereen is, wird der Index zum, 1 < gemäß der folgenden Formel erechne: Zeipunk ( )

Index = 9 i= 1 D Ask ( GA ( 1 + r BJ ) FX + E i, -1 PVi,, i, 1 i, 1 i, 1, / i, D i,-1 = Digiales Gewich der Indexwährung i am vorangegangenen Anpassungsag -1 GA i,-1 = 1-Monas-Fesgeldanlage in der Indexwährung i am vorangegangenen Anpassungsag -1 r i,-1 = Am vorangegangenen Anpassungsag -1 für die Indexwährung i fesgeseller Referenzzinssaz Ask FX, = Wechselkurs (Briefkurs) der Indexwährung i zum EUR; ausgedrück in Einheien der i Indexwährung i für EUR 1 PV i,, = Barwerfakor in der Indexwährung i zum Zeipunk mi Fälligkei zum Zeipunk BJ i,-1, = Brucheil Jahre zwischen den Anpassungsagen -1 und gemäß der Day Coun Convenion der Indexwährung i PV r i,, E E i,, = 1+ 1 r i,, BJi,, = Zinssaz in der Indexwährung i für die Periode zwischen dem Zeipunk und dem nächsen Anpassungsag = ransakionsfee, die sich wie folg erechne: = 5 max 0;1 Anzag 36 0, woei Anzag 0, die Zahl der Kalenderage zwischen Basiszeipunk und akuellem Zeipunk is. Für i = 9 sind die ensprechenden Euro-Parameer zu verwenden. Sofern ein rigger-ereignis (siehe 2.2 rigger-ereignis) eingereen is, gil: Index = 100 x Zero Zero = Auf Grundlage der auf der Reuers-Seie 0#EURZ=R angegeenen Euro Zero Barwerfakoren wird zunächs als derjenige puliziere Barwerfakor esimm, dessen Fälligkei am weiesen in der Zukunf, jedoch vor dem 13. Dezemer 2011 lieg. Des Weieren sei a Zero derjenige puliziere Barwerfakor, dessen Fälligkei am wenigsen wei in der Zukunf jedoch nich vor dem Endzeipunk lieg. Ensprechend seien Zero a a die und Zero die zugeordneen Fälligkeien, umgerechne in Anzahl Kalenderage a Berechnungsag. Hierzu werden die auf der Reuers-Seie 0#EURZ=R angegeenen Fälligkeien im Sinne dieser Besimmungen dahingehend inerpreier, dass Angaen wie z.b. 3M die Fälligkei Berechnungsag plus 3 Monae und ensprechend eine Fälligkei 7Y Berechnungsag plus 7 Jahre ezeichnen, woei die Modified Following Regel verwende wird. Aschließend erhäl man Zero durch lineare Inerpolaion: Z Zero = a a ( ) + Z ( ) a

2.2 rigger-ereignis Falls zu einem elieigen Zeipunk die folgende Bedingung erfüll is, gil das rigger-ereignis als eingereen: Index < 100 x (Barwer + Gap) + E woei gil: Gap = 3% Die Berachung erfolg koninuierlich während der Handelszei. 2.3 Daengenauigkei Für die Indexerechnung gil: Die Referenzzinssäze und relevanen Wechselkurse werden in der Genauigkei verwende, wie sie auf der Reuerseie angegeen sind. Der Kurs des Index wird auf zwei Dezimalsellen kaufmännisch gerunde. 3. Indexanpassungen 3.1 Ausausch von Indexwährungen und Üerprüfung der Indexzusammensezung Die Indexwährungen werden gemäß 1.6 Anpassungsag jährlich üerprüf und gegeenenfalls neu fesgeleg. Die Krierien für die Auswahl sind ein hohes Zinsniveau in dem Land der Indexwährung, das Vorhandensein eines Markzugangs für den Sponsor sowie eine hohe Markliquidiä. Die Indexzusammensezung wird monalich gemäß 1.6 Anpassungsag üerprüf. Die Üerprüfung erfolg auf Basis von Signalen eines rendfolgemodells, welches von der Indexerechnungsselle erieen wird. 3.2 Ermilung der Digialen Gewiche Für die Indexwährungen werden monalich digiale Gewiche (die Digialen Gewiche ) esimm, die enweder den Wer Null oder Eins haen können. An jedem Anpassungsag sind genau vier Digiale Gewiche der Indexwährungen Eins. Zur Besimmung der Digialen Gewiche der Indexwährung dien ein vom Sponsor enwickeles rendfolgemodell. Dieses Modell enwickel auf Basis von hisorischen Kursdaen ein Invesiionssignal. Den vier Indexwährungen mi den särksen Invesiionssignalen wird das Digiale Gewich Eins, allen anderen Indexwährungen das Digiale Gewich Null zugeordne. Das Digiale Gewich D 9 für die Euro-Geldanlage is immer 1. 3.3 Ermilung der Invesiionswährungen Die Invesiionswährungen sind die Indexwährungen mi einem Digialen Gewich von Eins. 3.4 Ermilung der Referenzzinssäze Die Referenzzinssäze sind die am Anpassungsag fesgesellen, handelaren Fremdwährungszinssäze für eine 1-Monas-Fesgeldanlage in der jeweiligen Indexwährung. Die von Reuers veröffenlichen Zinssäze sind im Allgemeinen nich handelar. Daher wird der für den Index relevane asächlich handelare Zinssaz je nach Währung und Marksiuaion einen Aschlag von mehreren Basispunken is zu mehreren Prozenpunken aufweisen.

3.5 Ermilung der Relevanen Wechselkurse Die Relevanen Wechselkurse sind die am Anpassungsag auf den Reuers-Seien <EURCROSS1 ff.> pulizieren Devisenkurse. 3.6 Ermilung der neuen Geldanlagen Zum Basiszeipunk eräg die Geldanlage für jede Indexwährung, i =1,, 8, 95 GA = 70 % 0 4 Bid i,0 FX i, Bid i FX, 0 = Relevaner Wechselkurs der Indexwährung (i) zum Basiszeipunk. Zum Basiszeipunk eräg die Euro-Geldanlage GA = 30% 95 9,0 An jedem monalichen Anpassungsag wird auf Basis der Relevanen Wechselkurse der Indexwährungen der Index Selemenkurs (siehe 2.1 Indexformel ) ermiel: Index = 9 i= 1 D Ask ( GA, 1 ( 1 + r, 1 BJ 1, )) FX, + E i, -1 PVi,, i i / Die neue Geldanlage je Indexwährung esimm sich dann als: Index E Bid GAi, = 70 % FX i,, i = 1,,8 4 Die neue Euro-Geldanlage esimm sich dann als: GA 9, = 30% Index ( E ) i 3.7 Außerplanmäßige Anpassungen des Index Wird eine außerplanmäßige Anpassung des Index nowendig, dann enscheide das Advisory Commiee üer geeignee Maßnahmen zur Weiererechnung des Index. Solche Maßnahmen können zum Beispiel dann nowendig werden, wenn der Handel in einer Indexwährung aufgrund mangelnder Liquidiä oder geänderer rechlicher oder fiskalischer Rahmenedingungen nich mehr oder nich mehr wirschaflich durchführar is. 4. Indexguide-Version 25. Okoer 2006 - Version 1.1 LANDESBANK BERLIN AG