Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Lohkampsiedlung und in der Siedlung Edelweißweg

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Transkript:

4 Dienstag, den 11. Januar 2011 HmbGVBl. Nr. 1 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Lohkampsiedlung und in der Siedlung Edelweißweg Vom 3. Januar 2011 Auf Grund von 172 Absatz l Satz l Nummer l des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. 1 S. 2415), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2585, 2617), in Verbindung mit 4 und 6 Absatz l des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), sowie l Satz l der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: Einziger Paragraph (1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze durchgezogene Linie abgegrenzten Flächen in Eidelstedt zwischen der Straße Wiesenacker, der Lohkampstraße, dem Redingskamp, dem Edelweißweg, dem Schneeballweg und den Gleisanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320). (2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz l bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigun g zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt w erden, wenn die st ädtebauliche G estalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeint rächtigt wird. (3) Es wird auf Folgendes h ingewiesen: Unbeachtlich werden a) eine nach 214 Absatz 1 Satz l des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der d ort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften un d b) nach 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründend en Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 3. Januar 2011. Das Bezirksamt Eimsbüttel

HmbGVBL Nr. 1 Dienstag, den 11. Januar 2011 5 r: "' (.) "iii Cii..Cl "' Ol c ~ ro -E w Q) "D "' Ol c ::J N c Q) Ci E =>

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Lohkampsiedlung und in der Siedlung Edelweißweg Begründung 1. Räumliche Ausdehnung des Erhaltungsgebiets und geltendes Planrecht Der Erhaltungsbereich im Westen Eidelstedts, belegen zwischen der Straße Wiesenacker im Westen, der Lohkampstraße im Norden, dem Redingskamp im Osten und den Gleisanlagen im Süden umfasst zwei städtebaulich unterschiedlich geprägte Quartiere: die Lohkampsiedlung und die Siedlung Edelweißweg. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Für den Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung stellt der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBI. S. 485) Wohnbauflächen dar. Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBI. S. 363) stellt für den Bereich der Lohkampsiedlung das Milieu Gartenbezogenes Wohnen" und Grünqualität sichern, parkartig" dar. Die Siedlung Edelweißweg wird als Milieu Etagenwohnen" mit der milieuübergreifenden Funktion Entwicklungsbereich Naturhaushalt" ausgewiesen. Der Teil Arten- und Biotopschutz des Landschaftsprogramms stellt im Bereich der Lohkampsiedlung den Biotopentwicklungsraum offene Wohnbebauung mit artenreichen Biotopelementen", überlagert durch Biotopentwicklungsräume mit parkartigen Strukturen" dar. An den Gleisanlagen im Westen der Lohkampsiedlung werden Naturnahe Laubwaldreste" als wertvolles Einzelbiotop dargestellt. Die Fläche der Siedlung Edelweißweg wird als Biotopentwicklungsraum Städtisch geprägter Bereich" dargestellt. Weiterhin verläuft der Jaarsmoorgraben als Verbindungsbiotop in ost- westlicher Richtung durch die Siedlung. Der Bereich der Erhaltungsverordnung liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Eidelstedt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61 ). Der Bereich der Lohkampsiedlung ist im Baustufenplan als eingeschossiges Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt; ein unmittelbar an die Gleisanlagen angrenzender 25 m breiter Streifen ist als Außengebiet/ Grünfläche ausgewiesen. Für die Siedlung Edelweißweg sieht der Baustufenplan zum größten Teil Außengebiet vor. Im direkten Anschluss an die Lohkampsiedlung ist ein kleiner Teil als eingeschossiges Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt. Die Festsetzungen des Baustufenplans sind funktionslos geworden. Laut 10 Abs. 4 Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1 21302- n) sind die Grundstücke im Kleinsiedlungsgebiet für nichtbäuerliche Siedlerstellen mit einem Haushalt und vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung" vorgesehen. In der Lohkampsiedlung gibt

es keine Siedlerstellen mehr. Die Nutzung der Gärten hat sich in der Vergangenheit von der Selbstversorgung durch Gartenbau hin zur gärtnerischen Nutzung als private Erholungsfläche gewandelt. In der Praxis wurden Bauvorhaben in jüngerer Zeit nach 34 BauGB beurteilt. (s. hierzu u.a. Urteil 2. Bf 427/00 des Hamburgischen OVG vom 30.07.2003 und Vermerk zur Funktionslosigkeit der Festsetzung Kleinsiedlungsgebiet" in Baustufenplänen vom 19.01.2001 von E/BA 30) Die als Außengebiet festgesetzten Flächen der Siedlung Edelweißweg sind seit den 1950er Jahren bebaut. Die Ausweisung Außengebiet ist hier obsolet. Bauvorhaben werden nach 34 BauGB beurteilt. 2. Anlass und stadtplanerische Zielsetzung Das Erhaltungsgebiet umfasst die Milieugebiete Lohkampsiedlung und Siedlung Edelweißweg. Beide Milieugebiete sind im Stadtteil Eidelstedt (Ortsteil 320) belegen. Die Lohkampsiedlung wird im Hamburger Milieuschutzbericht vom August 1985 der Milieugebietskategorie II -Gebiete von bezirklicher und örtlicher Bedeutungzugeordnet (Milieugebiet nach Baubehörde). Im Handlungskonzept des Milieuschutzberichts werden für die Lohkampsiedlung Voruntersuchungen und die Erarbeitung eines Gestaltungsrahmens angeregt. Das vom Bezirk Eimsbüttel in Auftrag gegebene Gutachten Milieuschutz im Bezirk Eimsbüttel - Stadtbildentwicklung" aus dem Jahr 2000, welches beide Siedlungen in die Kategorie A Gebiete mit Milieucharakter und hoher Stadtbildbedeutung" einordnet, bestätigt diese Kategorie und empfiehlt eine Information und Beratung der Eigentümer und Bewohner. Beide Teile des Erhaltungsgebiets sind aufgrund ihrer flächenmäßigen Ausdehnung und Einheitlichkeit der städtebaulichen Struktur als wichtiges städtebauliches Ensemble zu betrachten. Die Gebäudetypologie, die Art der Bebauung, die Fassadengestaltung, die Geschossigkeit und Dachformen der Gebäude stellen sich sehr homogen dar und sollen aus stadtgestalterischen Gründen erhalten werden. Ebenso sind die klare Aufteilung des Straßenraums und die deutliche Zonierung der privaten und öffentlichen Grünflächen als ortsbildprägende Elemente zu benennen. Aufgrund kleinteiliger Parzellenstrukturen und divergierender privater Interessen besteht die Gefahr, dass das den Milieuwert ausmachende Erscheinungsbild der Siedlungen nach und nach verlorengeht. Das geltende Planrecht gewährleistet keinen ausreichenden Schutz der städtebaulichen Eigenart des Gebiets. Bauliche Veränderungen, insbesondere an den Fassaden, Dächern und den privaten Freiflächen haben bereits den Charakter der Siedlungen verändert. Weitere Qualitätsverluste sind zu erwarten. Die Erhaltungsverordnung soll dazu beitragen, den Gestaltwert der Lohkampsiedlung und der Siedlung Edelweißweg dauerhaft zu bewahren. Eine Anpassung der Gebäude und Freiflächen an die heutigen Bedürfnisse der Bewohner soll sich unter Berücksichtigung der stadtgestalterischen Besonderheiten dieser Quartiere vollziehen.

3. Städtebaugeschichtliche und städtebauliche Bedeutung des Erhaltungsgebietes Der Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung umfasst zwei typologisch unterschiedliche Milieugebiete, die in den 1950er bis 1960er Jahren entwickelt wurden. Beide Wohngebiete werden im Besonderen von der Einheitlichkeit der Bebauungsstruktur sowie großzügig dimensionierten Grünflächen geprägt. 3.1 Lohkampsiedlung Nicht weit vom Eidelstedter Platz am Stadtrand zur Gemeinde Halstenbek gelegen, wurde die Lohkampsiedlung mit insgesamt 266 Siedlerstellen auf einer Gesamtfläche von ca. 300.00 qm als eine der ersten Kleinsiedlungen nach dem zweiten Weltkrieg nach dem Reichsheimstättenrecht errichtet. Die SAGA erwarb das Bauland zwischen Lohkampstraße und dem Bahngelände am nordwestlichen Stadtrand Hamburgs in Eidelstedt. Ziel war es, eine Kleinsiedlung zu entwickeln, die den Lebensunterhalt der Bevölkerung in Verbindung mit der Wohnung durch die Erträgnisse des Bodens und der Kleintierhaltung verbessert und eine Verbilligung des Lebensunterhalts in Krisenzeiten ermöglicht" und Familien mit geringem Einkommen Wohnraum sichert. So war der Erwerb der Siedlerstellen der einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppe vorbehalten. Die Architektengemeinschaft Trautwein, Holst und Heiden entwickelte im Auftrag der SAGA vier verschiedene Gebäudetypen mit unterschiedlichen Wohnungsgrößen. Die ursprünglichen Hausbreiten der traufständig angeordneten Doppelhäuser schwanken zwischen 7 m und 9,2 m pro Haushälfte. Stallgebäude wurden teils seitlich, teils hinter den Gebäuden angeordnet. Auf Grundlage des Baustufenplanes von Eidelstedt und einem Erschließungskonzept der 1930er Jahre entstanden nach den Plänen der Architekten in den 1950er Jahren eingeschossige Doppelhäuser mit Satteldach, die sich beiderseits des Torfwegs an schmalen Stichstraßen perlenartig aufreihen. Die Gebäude der ersten beiden Bauabschnitte (Wiesenacker, Levkojenweg, Trollblumenweg, Seerosenweg) wurden hell verputzt, die folgende Bebauung (Strohblumenweg, Jasminweg, Herzblumenweg, Schachblumenweg, Seidelbastweg, Alpenrosenweg) wurde mit roten Ziegeln verklinkert. Zu jedem Haus gehört in Anlehnung an die Gartenstadt-Idee ein ca. 1.000 qm großes längliches Grundstück, welches von den Siedlern zur Selbstversorgung genutzt werden sollte. Die Straßen, Grünflächen, Gräben und ein Wald als Lärm- und Sichtschutz gegen die Bahnanlage wurden, ebenso wie ein Kinderspiel- und Bolzplatz, in Gemeinschaftsarbeit von den Siedlern angelegt und nach wie vor gepflegt und instandgehalten. Trotz Asphaltierung der Straßen, weitestgehender Aufgabe des Gartenbaus und Umnutzung der Kleintierställe zu Garagen ist das idyllische Gartenstadtmilieu erhalten geblieben. Die Lohkampsiedlung wurde im Jahr 1985 im Hamburger Milieuschutzbericht als Milieugebiet eingestuft. Ein vom Bezirk Eimsbüttel 2000 in Auftrag gegebenes Gutachten Milieuschutz im Bezirk Eimsbüttel - Stadtbildentwicklung" stellt für die Lohkampsiedlung nach wie vor einen Milieucharakter mit hoher Stadtbildbedeutung fest.

3. 1. 1 Veränderungsdruck Aufgrund der kleinteiligen Eigentümerstruktur kam es in der Vergangenheit zu zahlreichen Um- und Erweiterungsbauten. Neben untergeordneten baulichen Veränderungen, wie z.b. dem Einbau großflächiger Fenster und individueller Eingangstüren, wird das Bild der Kleinsiedlung insbesondere durch: - vorgesetzte Eingangsbereiche - veränderte Dachformen und unmaßstäbliche Dachgauben - siedlungsuntypische Materialität und Proportion der Fassadengestaltung - massive Anbauten als Wohnraumerweiterung in den rückwärtigen Garten - Versiegelung der Vorgärten beeinträchtigt. Der Veränderungsdruck hält weiterhin an und wird durch die verfahrensfreien Vorhaben nach 60 HBauO Anlage 2 noch verstärkt. Die gestalterische Qualität der einfach gereihten Doppelhäuser mit Satteldach, die Kleinmaßstäblichkeit und die ländliche Gestaltung des Straßenraumes sollen gesichert werden. Einer weiteren divergenten Fassadengestaltung, dem Verlust an schlichten, überzeugenden Gestaltungsdetails durch Umbauten und zahlreiche unterschiedliche Anbauten soll entgegengewirkt werden. Bei zukünftigen baulichen Veränderungen ist insbesondere auf folgende Gestaltungsmerkmale zu achten: - Die Maßstäblichkeit der Hauptgebäude und Anbauten, insbesondere hinsichtlich der Höhenentwicklung und rückwärtigen Ausdehnung - Die Fassadengestaltung in milieutypischem Material - Die Dachgestaltung, besonders die Dachform und Dachaufbauten - Die Gestaltung der Gärten als gärtnerisch angelegte und begrünte Freiflächen Da die Gebäude als Doppelhäuser direkt aneinander gebaut sind und daher als Einheit wahrgenommen werden, sollten bauliche Veränderungen -soweit möglich- in Abstimmung mit dem Nachbarn geplant und errichtet werden. 3.2 Siedlung Edelweißweg In direkter Nachbarschaft der Lohkampsiedlung schließt nach Osten die Siedlung Edelweißweg an. Auch hier wird in dem Gutachten Milieuschutz im Bezirk Eimsbüttel - Stadtbildentwicklung" aus dem Jahr 2000 ein Milieucharakter mit einer hohen Stadtbildbedeutung festgestellt. Die Bebauung dieser Siedlung besteht hauptsächlich aus ein- und zweigeschossigen Reihenhäusern mit teilweise ungleichseitigen Satteldächern im typischen schlichten Baustil der 1950er bis 1960er Jahre. Die gesamte Siedlung weist ein homogenes Erscheinungsbild auf. Die Reihenhäuser sind rot oder gelb geklinkert und mit dunklen Ziegeln eingedeckt. Zum größten Teil sind die Vorgärten gärtnerisch angelegt und begrünt, nur vereinzelt werden sie zum Parken genutzt. Die rückwärtigen Gärten sind entweder als durchgängige Grünfläche mit Einzelbäumen gestaltet oder durch Zäune und Hecken voneinander abgegrenzt. In der Siedlung finden sich unterschiedliche Gebäudetypen wieder:

3.2.1 Edelweißweg/ Redingskamp Im südlichen Siedlungsgebiet am Edelweißweg und am Redingskamp stehen ein- bis zweigeschossige Rotklinker- Reihenhäuser mit Satteldach; zum Teil gleichschenkelig, zum Teil eingangseitig zum Erdgeschoss abgesenkt. Die einzelnen Wohneinheiten sind durch Vor- und Rücksprünge in den Fassaden der Eingangsseite und der Gartenseite deutlich ablesbar. In der anthrazitfarbenen Dacheindeckung sind in der Vergangenheit vereinzelt kleinere flächenbündige Dachfenster ergänzt worden. Der Straßenraum ist durch Hecken in öffentliche und private Bereiche untergliedert. Zwischen den Reihen ist ein kleiner Kinderspielplatz vorhanden. Alle Vorgärten sind in diesem Bereich gärtnerisch angelegt. In diesem Siedlungsteil gibt es gemeinschaftliche Stellplatzanlagen, z. T. sind die Stellplätze dort einheitlich mit Carports überdacht. 3.2.2 Alpenrosenweg I Schlüsselblumenweg I Goldnesselweg I Torfweg/ Redingskamp In diesen Straßen befinden sich ein- bis zweigeschossige Reihenhäuser mit je vier Wohneinheiten. Alle Gebäude haben ein Satteldach, welches eingangseitig zum Erdgeschoss abgesenkt ist. Die Fassaden sind in Gelbklinker gehalten. Die nach Norden orientierten Eingangsfassaden sind durch Vor- und Rücksprünge klar gegliedert. Gartenseitig sind die Flächen zwischen den großen Fenstern im Erdgeschoss und Obergeschoss farblich abgesetzt. In der anthrazitfarbenen Dacheindeckung sind nachträglich kleinere flächenbündige Dachfenster ergänzt worden. Der Straßenraum ist durch Hecken und Zäune in öffentliche und private Bereiche untergliedert. Der überwiegende Teil der Vorgärten ist gärtnerisch angelegt; PKW Stellplätze sind in den Vorgärten nicht vorhanden. Im Bereich Torfweg und Goldnesselweg wurden zwischen den Gebäuden teilweise Carports errichtet. 3.2.3 Schlüsselblumenweg/ Feldrosenweg/ Torfweg In diesem Bereich befinden sich zweigeschossige Reihenhäuser mit jeweils fünf bis sieben Eingangsbereichen. Alle Gebäude haben ein gleichschenkliges Satteldach. An den Reihenhäusern sind bisher keine massiven baulichen Veränderungen vorgenommen worden. Die Fassaden sind in Gelbklinker gehalten. Die Flächen zwischen den großen Fenstern im Erdgeschoss und Obergeschoss sind farblich in blau, grün oder beige abgesetzt. Alle Vorgärten sind gärtnerisch angelegt, zum Teil sind diese durch Hecken oder Zäune vom öffentlichen Straßenraum getrennt. PKW-Stellplätze sind in den Vorgärten nicht vorhanden. Zwischen den Gebäuden befinden sich in Form kleiner Hauswirtschaftsflächen die Müllcontainer und die Möglichkeit zum Wäschetrocknen. 3.2.4 Lohkampstraße Entlang der Lohkampstraße stehen ein- bis zweigeschossige Reihenhäuser mit je sechs Wohneinheiten. Alle Gebäude haben ein Satteldach, welches eingangseitig zum Erdgeschoss abgesenkt ist. Die Fassaden sind in Gelbklinker gehalten. Rückwärtig sind die Flächen zwischen den Fenstern im Erdgeschoss und im Obergeschoss farblich abgesetzt.

In der anthrazitfarbenen Dacheindeckung sind nachträglich kleinere flächenbündige Dachfenster ergänzt worden. Die Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum ist vielfältig gestaltet, z.b. als Holzzaun, Hecke oder Friesenwall" oder es ist keine Einfriedung vorhanden. Der überwiegende Teil der Vorgärten ist gärtnerisch angelegt. In einigen Vorgärten sind PKW- Stellplätze in unterschiedlicher Gestaltung vorhanden. Seitlich der Endreihenhäuser wurden teilweise Carports errichtet. Milieufremde Bebauung am Torfweg/ Feldrosenweg/ Goldnesselweg 3.2.5 Torfweg/Feldrosenweg Hier entwickelte die SAGA in den 1950er Jahren drei viergeschossige Mehrfamilienhäuser als Vierspänner. Die Fassaden wurden in jüngerer Zeit mit einem Wärmedämmverbundsystem versehen, die Balkone erhielten neue Brüstungen aus Aluminium. Zur Anlage gehören ein Kinderspielplatz sowie eine größere Parkplatzfläche. 3.2.6 Goldnesselweg und Torfweg/Feldrosenweg Im mittleren Bereich der Siedlung wurde Ende der 1990er Jahre eine milieufremde Nachverdichtung mit Reihenhäusern am Goldnesselweg und mit zwei Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage am Torfweg/ Ecke Feldrosenweg vorgenommen. Insbesondere die Bebauung am Torfweg/ Ecke Feldrosenweg fügt sich in ihrer Formensprache nicht in die vorhandene Siedlungsstruktur der 1950er und -60er Jahre ein. 3.2. 7 Veränderungsdruck In der gesamten Siedlung Edelweißweg wurden in der Vergangenheit Um- und Erweiterungsbauten, nicht immer in stadtbildverträglicher Qualität, vorgenommen. Neben untergeordneten baulichen Veränderungen, wie z.b. dem Einbau unmaßstäblicher Fenster und individueller Eingangstüren, wird das Bild der Siedlung insbesondere durch: - Eingangsüberdachungen - unmaßstäbliche Dachgauben - Versiegelung der Vorgärten - milieufremde Einbauten in den Vor- und Hausgärten beeinträchtigt. Der Veränderungsdruck hält weiterhin an und wird durch die verfahrensfreien Vorhaben nach 60 HBauO Anlage 2 noch verstärkt. Die zusammenhängende gestalterische Qualität der klar gegliederten Reihenhäuser mit dezenten Zierelementen und die durchgrünte Gestaltung des Straßenraums sollen gesichert werden. Einer individualistischen Gestaltung der einzelnen Gebäude zulasten des einheitlichen Straßenbildes soll entgegengewirkt werden. Bei zukünftigen baulichen Veränderungen ist insbesondere auf folgende Gestaltungsmerkmale zu achten: - Die Maßstäblichkeit der Hauptgebäude und Anbauten, insbesondere hinsichtlich der Höhenentwicklung und rückwärtigen Ausdehnung - Die Fassadengestaltung in milieutypischem Material - Die Dachgestaltung, besonders die Dachform und Dachaufbauten - Die Gestaltung der Gärten als begrünte Freiflächen

Da die Gebäude als Reihenhäuser direkt aneinander gebaut sind und daher als Einheit wahrgenommen werden, sollten bauliche Veränderungen -soweit möglich- in Abstimmung mit den Nachbarn geplant und errichtet werden. 4. Rechtliche Wirkung der Verordnung 4.1 Die Verordnung nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets. Zur Erreichung dieses Ziels wird ein Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie für die Errichtung baulicher Anlagen begründet. Die Erhaltungsverordnung tritt neben das geltende Planrecht. 4.2 Mit der Verordnung wird das Erhaltungsgebiet zunächst nur flächenbezogen bezeichnet. Durch die Verordnung wird die Erhaltungswürdigkeit des Gebiets festgestellt und die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Veränderungen nach 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs begründet. Ob die Voraussetzungen für die Versagung einer Genehmigung im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben gegeben sind, ist erst im Rahmen der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag zu prüfen. Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren. 4.3 Die Genehmigungsvoraussetzungen ergeben sich aus 172 Absatz 3 des Baugesetzbuchs. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, sofern nicht einer der gesetzlich normierten Versagungsgründe vorliegt. 4.4 Wird einem Grundeigentümer im Einzelfall die Genehmigung nach 172 Absatz 3 des Baugesetzbuchs versagt, so kann er nach 173 Absatz 2 des Baugesetzbuchs von der Freien und Hansestadt Hamburg die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn die Voraussetzungen des 40 Absatz 2 des Baugesetzbuchs vorliegen. Danach hat der Eigentümer Anspruch auf Übernahme des Grundstücks, wenn es ihm aufgrund der Versagung der Genehmigung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Der jeweilige Grundeigentümer muss danach zwar Belastungen durch die Einbeziehung in den Erhaltungsbereich hinnehmen, hat aber einen Übernahmeanspruch, wenn die Aufwendungen für eine Erhaltung des Gebäudes langfristig nicht mehr durch die Erträge gedeckt werden. Dies wird im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zu prüfen sein. Nach 24 Absatz 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs steht der Freien und Hansestadt Hamburg im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.