Übersicht. Satzung und Ordnungen des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes e. V. Stand: 24. März 2015. Inhaltsverzeichnis 3 13.



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Transkript:

Satzung und Ordnungen des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes e. V. Stand: 24. März 2015 Übersicht von Seite bis Seite Inhaltsverzeichnis 3 13 Satzung 14 35 Rechtsordnung 36 48 Melde- und Passwesen DFBnet Pass Online 49 65 67 67 Spielordnung Pokalbestimmungen Hallenregeln Richtlinien Spielgemeinschaften Werbung auf Spielkleidung Sicherheitsrichtlinie Richtlinien Freizeitfußball Jugendordnung Pokalbestimmungen Jugendturniere Feldverweis auf Zeit 68 93 96 105 109 110 122 125 142 144 147 136 95 104 108 110 119 124 153 143 146 147 Sonderbestimmungen Kleinfeld Sonderbestimmungen Futsal 148 152 151 Schiedsrichterordnung 154 174 Ausbildungsordnung 174 181 1

Ehrungsordnung 182 191 Finanzordnung 192 201 2

Inhaltsverzeichnis Satzung des SHFV... 14 1 (Name und Sitz)... 14 2 (Zweck)... 14 3 (Gliederung)... 14 4 (Mitgliedschaft - Aufnahme)... 15 4a (Vereinsname)... 15 5 (Austritt)... 15 6 (Ausschluss)... 15 7 (Organe)... 16 8 (Verbandstag - Ort und Zeit)... 16 9 (Einladung)... 16 10 (Tagesordnung)... 17 11 (Anträge)... 17 12 (Zusammensetzung und Stimmrecht)... 17 13 (Beschlussfähigkeit)... 18 14 (Leitung des Verbandstages)... 18 15 ()... 18 16 (Dringlichkeitsanträge)... 18 17 (Rednerliste, Redezeit)... 18 18 (Aussprache)... 18 19 (Abstimmung)... 19 20 (Form der Abstimmung)... 19 21 (Verfahren bei Wahlen)... 19 22 (Sitzungsprotokoll)... 19 23 (Das Präsidium)... 19 23a (Verbandsvorstand Zusammensetzung)... 21 23b ()... 21 24 (Aufgaben des Präsidiums)... 21 24a (Aufgaben des Verbandsvorstandes)... 21 25 (Vorläufige Maßnahmen)... 22 26 (Verbandsvorstandssitzungen)... 22 27 (Berichtspflicht)... 22 28 (aufgehoben)... 22 29 (Verbandsbeirat)... 22 30 (Aufgaben)... 23 31 (Kassenprüfer)... 23 32 (Ausschüsse)... 24 33 (SHFV-Herrenspielausschuss)... 24 33a (SHFV-Frauen- und Mädchenausschuss)... 24 34 (SHFV-Schiedsrichterausschuss)... 24 35 (SHFV-Jugendausschuss)... 25 36a (SHFV-Sportgericht)... 25 36b (SHFV-Sportjugendgericht)... 25 3

36c (Verbandsgericht)... 26 37 (Ahndung unsportlichen und strafbaren Verhaltens)... 26 38 (Finanz- und Beitragswesen)... 26 39 (Veröffentlichungen)... 26 39a (Kommunikation)... 26 40 (Auflösung des SHFV)... 26 41 (Kreise)... 27 42 ()... 27 43 (Kreistag, Kreisvorstand)... 27 43a (Kreisausschüsse, Kreisgerichte)... 28 44 (Anträge von Mitgliedern für den Verbandstag)... 28 45a (Datenverarbeitung und Datenschutz)... 29 45b (Geschäftsjahr)... 30 Pflichten und Rechte der Mitgliedsvereine... 31 ( 46 74)... 31 46 (Amtsführung)... 31 47 (Ordnungsgelder, Anordnungen)... 31 48 (Zuwahl)... 31 49 (Ehrenamtliche Tätigkeit)... 31 50 (Nichtmitwirken)... 32 51 (Vertretung)... 32 52 (Arbeitsweise)... 32 53 (Protokoll)... 32 54 (Aufsichtspflicht)... 32 55 (aufgehoben)... 32 56 (Zuständigkeitsstreit)... 32 57 (Teilnahme an Sitzungen)... 33 58 (Gutachten der Gerichte des Verbandes)... 33 59 (Rechte der Mitgliedsvereine)... 33 60 (Pflichten)... 33 61 (Verstoß gegen Pflichten)... 33 62 ()... 34 63 (Zusammenschluss von Vereinen)... 34 64 (Vereinsauflösung, Auflösung von Fußballabteilungen und Nachfolgeverein) 34 65 ()... 35 66 (aufgehoben)... 35 67 (Haftung der Vereine)... 35 68 bis 73 (aufgehoben)... 35 73a ()... 35 Rechtsordnung... 36 1 Zweck, Art und Umfang der SHFV-Sportgerichtsbarkeit... 36 2 Vorrang der Verbandsgerichtsbarkeit... 36 3 SHFV-Sportgerichte des Verbandes... 36 4 Sachliche Zuständigkeit... 37 4

5 Zuständigkeit bei Pokalspielen und im freien Spielbetrieb... 37 6 Befangenheit... 37 7 Einleitung von Verfahren - Rechtliches Gehör - Ermittlung von Amts wegen37 8 Einzelrichter... 38 9 Vertretung... 38 10 Öffentlichkeit- Abstimmung... 38 11 Entscheidungen... 39 13 Urteile und Beschlüsse... 39 14 Vorläufige Anordnungen... 39 15 Kostenentscheidung... 40 16 Ausschluss von Ansprüchen... 40 17 Veröffentlichung... 40 18 Vollziehung von Entscheidungen... 40 19 Verjährung, Vollstreckungshindernis... 40 20 Strafen... 41 20a Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung... 41 21 Verweis... 42 22 Geldstrafe... 42 23 Spielersperre... 42 23a Gelb/Rote Karte... 42 24 Aberkennung von Punkten... 43 25 Spielwertung... 43 26 Platzsperre, Spielen auf neutralem Platz... 43 27 Sperrung eines Vereinsmitglieds... 43 28 Vereinssperre... 43 29 Verbot, ein Amt zu bekleiden... 44 30 Ausschluss aus dem SHFV... 44 31 Protest... 44 32 Berechtigte... 44 33 Frist und Form... 44 34 Protestgebühr... 44 35 Rücknahme des Protestes... 45 36 Urteil... 45 37 Berufung... 45 38 Frist und Form... 45 39 Gebühren des Berufungsverfahrens... 46 40 Aussetzung der Vollstreckung... 46 41 Zurücknahme... 46 42 Urteil... 46 43 Revision... 46 44 Wiederaufnahme von Verfahren... 47 45 Beschwerde im Ordnungsgeldverfahren... 47 46 Beschwerde gegen Beschlüsse der Gerichte... 47 47 Beschwerde gegen Verwaltungsmaßnahmen... 47 5

48 Kein weiteres Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen... 48 49 Gebührenfreiheit der Beschwerde... 48 50 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand... 48 51 Gnadenrecht... 48 52 Amnestie... 48 Melde- und Passwesen... 49 1 Spielerlaubnis... 49 1a Besondere Spielerlaubnis... 49 1b Zweitspielrecht... 50 1c Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass-Online... 50 2 Spielberechtigung, Spielerpass... 51 3 Vereinseintritt und Spielerpass... 51 4 Antragsformular, Gebühren... 52 5 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren... 52 6 Fortfall der Wartefrist in besonderen Fällen... 55 7 Status der Fußballspieler... 56 7a Geltungsumfang der Spielerlaubnis... 56 7b Vertragsspieler... 57 7 c Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)... 59 7d (aufgehoben)... 61 7e Strafbestimmungen für Amateure und Vereine... 61 7f Strafbestimmungen für Vertragsspieler und Vereine... 61 7g Zuständigkeit der Rechtsorgane bei Verstößen gegen 7 e und 7 f... 61 7h Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten... 61 7i ()... 62 8 Verzicht auf Nachprüfung... 62 9 Übergebietlicher Vereinswechsel... 62 9a Tochtergesellschaften der Lizenzligen.... 63 10 Internationaler Vereinswechsel.... 63 10a Spielerlaubnis für Spieler, die aus einem anderen Nationalverband kommen und Vereinswechsel zu einem anderen Nationalverband... 63 Anhang Melde- und Passwesen... 64 Spielordnung... 68 1 Austragung nach internationalen Regeln... 68 2 Pflicht- und freier Spielbetrieb... 68 2a Spielbetrieb über das DFBnet... 69 3 Altersklassen... 69 4 Teilnahmemeldung... 70 4a Meldung von Freundschaftsspielen... 71 5 Spielklassen... 71 5a Zulassungsbestimmungen... 72 6 Untere Mannschaften... 73 7 Zusammenschluss nach 63 der Satzung... 74 7a Spielgemeinschaften... 74 6

8 Neugründung und Nachfolgevereine nach 64 der Satzung... 75 8a Nichtanerkennung eines Zusammenschlusses oder eines Nachfolgevereins durch einen übergeordneten Verband... 75 9 Schiedsrichtermeldung... 76 9a Schiedsrichterbeauftragte... 79 10 Freie Termine... 79 11 Verbandsspielzeit... 79 12 Spielwertung... 79 13 Feststellung der Meister, der Auf- und Absteiger... 79 14 Entscheidungsspiele... 80 15 Verspätetes Herausbringen des Meisters... 80 16 Spielabsagen bei Verbandsspielen... 80 17 Verlegung eines Termins... 80 18 Verhandlungen zwischen zwei Vereinen... 81 19 Dreimaliges Nichtantreten... 81 19a Insolvenzverfahren... 81 20 Zurückziehen von Mannschaften / Nichtmeldung... 81 21 Nichtantreten... 82 22 (aufgehoben)... 82 23 (aufgehoben)... 82 24 Schadenhaftung... 82 25 Spielverbot... 82 26 Unzulässiger Spielbetrieb... 83 27 Spiele mit ausländischen Mannschaften... 83 28 Spielberechtigung... 83 29 Spielverlust bei nicht spielberechtigten Spielern... 83 30 Spielabbruch mit und ohne Verschulden... 84 30 a Spielfortsetzung in besonderen Fällen... 84 31 Wiederholungsspiele... 84 32 Pflichten des bauenden Vereins... 84 32a Beschaffenheit von Platzanlagen/Spielfeld... 84 33 Einwendungen gegen Spielfeld... 85 34 Der bauende Verein kann seinen Platz nicht stellen... 85 35 Absagen wegen Unbespielbarkeit des Platzes... 85 36 Spielkleidung... 85 37 Platzdisziplin... 86 38 Spielleitung durch den Schiedsrichter... 86 39 Nichterscheinen eines Schiedsrichters... 86 40 Pflichten des Schiedsrichters... 86 41 Schiedsrichter und Mannschaftsführer... 87 42 Platzprüfung durch den Schiedsrichter... 87 43 Vorlage des Spielberichts und der Spielerpässe... 87 44 Prüfung der Spielerpässe... 87 45 Feldverweis... 88 7

45a Feldverweis nach zwei Verwarnungen (gelb/rot)... 88 46 Vorläufige Sperre bei Feldverweis... 88 47 Auswechseln von Spielern... 89 48 Abstellung von Auswahlspielern... 89 49 (aufgehoben)... 90 50 Eintrittsgelder freier Eintritt... 90 51 Kontrollrecht des Gastvereins... 90 52 Spielabrechnung bei Punktspielen... 90 53 Spielabrechnung bei Entscheidungsspielen... 90 54 Auslagen, die beide Vereine je zur Hälfte tragen... 90 56 Projekt Einwurf-Abstoß/Eckstoß?... 91 5. Anhang zur Spielordnung... 92 Pokalbestimmungen... 93 1 Verbandspokal (SHFV-LOTTO-Pokal)... 93 2 Beteiligung an den Pokalspielen... 93 3 Entsprechende Anwendung der Spielordnung... 94 4 Leitung durch Verbandsspielausschuss... 94 5 Zusammenstellung der Gegner... 94 6 K.o.-System... 94 7 Ausfallen der Pokalspiele... 94 8 Proteste... 94 9 Verjährung des Protestes... 94 10 Strafverfahren... 95 11 Spielabrechnung bei Pokalspielen... 95 12 Finalspiele Herren und Frauen... 95 Richtlinien für Fußballspiele in der Halle... 96 1. Präambel... 96 2. Veranstalter... 96 3. Genehmigungsverfahren... 96 4. Durchführung des Turniers... 97 5. Turniermodus... 97 6. Sporthalle und Spielfeld... 97 7. Anzahl der Spieler... 98 8. Spielberechtigung... 98 9. Ausrüstung der Spieler... 98 10. Spielleitung... 98 11. Spielzeit, Verlängerung, Pause, Höchstspielzeit... 99 12. Fußballregeln und Spielbestimmungen... 99 13. Verwarnung und Feldverweis... 101 14. Spielerliste - Spielberichte... 102 15. Schiedsgericht... 102 16. Gebühren... 102 Sonderbestimmungen für Hallenfußballspiele nach FIFA-Regeln (Futsal) im gesamten SHFV (Jugend, Herren/Frauen, Fußball für Ältere)... 103 Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften... 105 8

Allgemeines... 105 Antrags- und Genehmigungsverfahren... 105 Die Anmeldung als Spielgemeinschaft muss enthalten... 105 Bestimmungen für den Spielbetrieb/Auf- und Abstieg... 107 Beendigung von Spielgemeinschaften... 107 Sondervorschrift für das Spieljahr 2007/2008 (bzw. Beginn Spielserie 2008/2009)108 Vorschriften über die Werbung auf der Spielkleidung... 109 1 ()... 109 2 ()... 109 3 ()... 109 4 (aufgehoben)... 110 5 (aufgehoben)... 110 6 ()... 110 7 ()... 110 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei Fußballspielen der S-H Liga / Herren. 110 SHFV-Sicherheitsrichtlinie... 110 Vorwort... 110 1 Grundsatz... 111 2 Aufgaben und Zuständigkeiten... 111 3 Bauliche Maßnahmen... 112 4 Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitsbesprechung... 114 5 Ordnereinsatz... 115 6 Stadionordnung... 118 7 Stadionsprecher... 118 8 Stadionverbote... 119 9 Spiele mit erhöhtem Risiko... 119 10 Prävention... 119 Richtlinien Freizeitfußball... 122 1. Altersregelung... 122 2. Wettbewerbe... 122 3. Vereinsmitgliedschaft/Spielerpass... 123 4. Spielerliste... 123 5. Spielgemeinschaften... 123 6. Zweitspielrecht/Gastspielrecht... 123 7. Gesundheitsaspekte... 123 8. Schiedsrichter... 124 9. Stammspieler/Auswechseln von Spielern... 124 10. Persönliche Strafen... 124 Jugendordnung... 125 Präambel... 125 1 Zuständigkeiten in Verein und Verband... 125 2 Jugendorgane, Jugendausschüsse, Wahl und Zusammensetzung, Jugendverbandstag... 126 3 Jugendbeirat... 127 9

4 Erstmalige Spielerlaubnis... 127 4a Zweitspielrecht für Juniorinnen und Junioren... 127 4b Gastspielerlaubnis... 128 5 Spielerlaubnis nach Vereinswechsel... 128 6 Vereinswechsel... 128 7 Übergebietlicher und internationaler Vereinswechsel... 131 8 Sonderbestimmungen für den Vereinswechsel zu einem Verein der Junioren- Bundesligen bzw. der Junioren-Regionalligen... 132 8a Förderverträge... 132 9 Altersklassen... 133 9a Spieljahr... 133 10 Spiele auf Kleinfeld und Anzahl der Spieler(innen)... 133 10a Jugendordnung... 134 11 Beschränkung des sportlichen Einsatzes... 134 12 Teilnahme am Spielbetrieb... 134 13 Einteilung der Spielklassen... 134 14 Spielbetrieb... 135 14a Besondere Bestimmungen für Jugendfördervereine... 135 14 b Besondere Bestimmungen für Spielgemeinschaften im Jugendspielbetrieb136 15 Beaufsichtigung, Verantwortlichkeit... 137 16 Spieldauer, Entscheidungsspiele... 137 17 Einsatz von Junioren in Herrenmannschaften... 137 17a Einsatz von Juniorinnen in Frauenmannschaften... 138 17b Spielen gegen Herren-/Frauenmannschaften oder Teilnahme an Seniorenturnieren... 139 18 Persönliche Strafen... 140 19 Meldung einer Unsportlichkeit... 140 20 Einsatz in Auswahlmannschaften... 140 21 Absetzung von Spielen bei Abstellung von Auswahlspielern... 140 22 Schlussbestimmung... 140 a) Pokalbestimmungen für die Jugend... 142 1 Verbandspokal der Jugend... 142 2 Beteiligung an den Pokalspielen... 142 3 Entsprechende Anwendung der Satzung und der Ordnungen... 142 4 Leitung und Durchführung... 142 5 Zusammenstellung der Gegner... 142 6 K. O.-System... 142 7 Ausfallen der Pokalspiele... 142 8 Proteste... 143 9 Verjährung des Protestes... 143 10 Unsportlichkeiten und strafbare Handlungen... 143 b) Richtlinien für Jugend-Fußballturniere... 144 1. Jugend-Fußballturniere sind genehmigungspflichtig... 144 2. Spielmodus... 144 10

3. Genehmigungsverfahren von Turnieren... 144 4. Genehmigungsverfahren von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen... 145 5. Genehmigungsverfahren für Spiele im Ausland... 145 6. Spielberechtigt sind nur Junioren oder Juniorinnen, die nach den Bestimmungen der DFB-Jugendordnung in Verbindung mit der SHFV-Jugendordnung für den teilnehmenden Verein oder Verband spielberechtigt sind.... 145 7. Spielzeit der Turniere... 145 8. Siegerpreise... 146 9. Hallenturniere... 146 c) Feldverweis auf Zeit im Jugendbereich... 147 I. GRUNDSÄTZE... 147 II. DURCHFÜHRUNG... 147 e) Sonderbestimmungen für Spiele auf Kleinfeld für Juniorinnen und Junioren (G bis D) und auf verkleinertem Spielfeld (D-Junioren/Juniorinnen)... 148 f) Sonderbestimmungen für Hallenfußballspiele nach FIFA-Regeln (Futsal) im Juniorinnen- und Juniorenbereich... 152 Schiedsrichterordnung... 154 Präambel... 154 1 Organisation... 154 2 Aufgaben... 154 3 Schiedsrichterinstanzen... 154 4 Lehrwesen... 154 5 Ansetzung der Schiedsrichter... 155 6 Einteilung in Leistungsklassen... 157 7 Rechte der Instanzen... 157 8 Ahndungsmaßnahmen... 158 9 Beschwerdeinstanzen... 159 10 Meldung, Ausbildung, Prüfung... 159 10a Kurzschulungen... 159 10b Schiedsrichterausbildung in Sonderprojekten... 159 11 Probezeit, Ablehnung, Anerkennung, Schiedsrichterausweis... 159 12 Weiterbildung, Regelabende, Lehrgänge, Training... 160 13 Aberkennung, Rücktritt, Wiederzulassung... 160 14 Spesen- und Fahrtkosten... 161 15 Verwaltungskosten... 161 16 Schiedsrichterkleidung... 161 17 Pflichten in Bezug auf das Spiel... 161 18 Betätigung im Ausland... 162 19 Schiedsrichter, Spieler, Vereinszugehörigkeit... 162 20 Jungschiedsrichter... 162 21 Ausbildung, Prüfung und Anerkennung der Jungschiedsrichter... 163 22 Fortbildung der Jungschiedsrichter... 163 23 Ende des Status Jungschiedsrichter... 163 Richtlinien zur Schiedsrichterausbildung... 165 11

Ausbildungsordnung SHFV... 174 Teil I: Trainer C-Lizenz... 174 1. Ziele der Ausbildung... 174 2. Ausbildungsinhalte... 174 3. Anerkennung anderer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen... 175 4. Prüfungen... 175 5. Lizenzerteilung... 176 6. Gültigkeitsdauer... 176 7. Lizenzentzug... 176 8. Fortbildung... 176 9. Gebühren... 177 10. Lizenzvorstufen... 177 11. Besondere Zulassungsvoraussetzungen sind:... 177 12. Ausbildungskosten... 177 Teil II: DFB - Teamleiter / in... 177 1. Ziele der Ausbildung... 177 2. Ausbildungsinhalte Teamleiter (70 LE)... 178 3. Prüfung... 178 4. Ausbildungsorte... 179 5. Ausbildungskosten... 179 Teil III: Trainer C-Breitenfußball... 179 1. Ziele der Ausbildung... 179 2. Ausbildungsinhalte... 179 3. Zulassungsvoraussetzungen... 179 4. Prüfungen... 180 5. Erteilung der Trainer C-Breitenfußballlizenz... 180 6. Gültigkeitsdauer... 180 7. Lizenzentzug... 180 8. Fortbildung... 181 9. Gebühren... 181 Teil IV: Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen... 181 Ehrungsordnung... 182 1 Allgemeines... 182 2 Ehrenpräsident, Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied... 182 3 Ehrennadel... 183 4 Goldene Verdienstnadel... 183 5 Schiedsrichterehrennadel... 184 6 Jugendleiterehrennadel... 184 7 Leistungsnadel... 185 8 Anträge... 186 9 Widerruf... 186 10 Ausnahmen von den Ehrungsvoraussetzungen... 186 Anhang zur Ehrungsordnung... 187 a) Richtlinie über die Verleihung der DFB-Verdienstnadel... 188 12

b) Richtlinien über die Verleihung des DFB-Sonderpreises im SHFV... 189 c) Richtlinien über die Verleihung des Young Stars Ehrenamtspreises des Schleswig Holsteinischen Fußballverbandes... 190 Finanzordnung... 192 ( 1-19)... 192 1 ()... 192 2 ()... 192 3 ()... 192 4 ()... 192 5 ()... 192 6 ()... 192 7 ()... 193 8 ()... 193 8a ()... 193 9 ()... 193 10 ()... 194 11 ()... 194 12 ()... 194 13 ()... 194 14a (aufgehoben)... 194 14b (aufgehoben)... 194 15 ()... 194 16 ()... 195 17 ()... 195 18 ()... 195 19 (Amtliches Mitteilungsblatt)... 195 Anhang zur Finanzordnung... 196 Ordnungsgeldkatalog:... 196 Gebührensätze ab 01.07.2008... 197 Anlage der Richtlinie zur Erstattung von Auslagen... 201 13

Satzung 24.03.2015 Satzung des SHFV 1 (Name und Sitz) 1. Der am 17. 7. 1948 gegründete Verband führt den Namen Schleswig-Holsteinischer Fußballverband e.v. (SHFV). 2. Der Verband hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. 3. Das Verbandsgebiet umfasst den Raum Schleswig-Holstein. 4. Seine Farben sind Blau-Weiß-Rot. 5. Er ist Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes e.v. (DFB), des Norddeutschen Fußball- Verbandes e.v. (NFV) und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.v. Er regelt durch Satzung und Ordnungen sowie Entscheidungen seiner Organe unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des DFB und der den DFB bindenden Statuten und Reglements der FIFA und UEFA sowie im Einklang mit den Satzungen des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.v. (NFV) und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.v. (LSV) seine Angelegenheiten eigenständig. 2 (Zweck) 1. Der Verband verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Zusammenfassung der fußballsporttreibenden Vereine und Vereinsabteilungen in Schleswig-Holstein, durch die Organisation des Spielbetriebes und durch die Vertretung der Mitglieder in sportlichen Belangen. 2. Eine der bedeutsamsten Aufgaben des Verbandes ist es, den ehren- und hauptamtlichen Vereins- und Verbandsmitarbeitern eine fundierte Aus-, Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen. Die vom Verband betriebene Sportschule Malente dient dieser Aufgabe. Zu den Aufgaben des Verbandes zählen ferner die Pflege und Förderung des Ehrenamtes sowie die Förderung des Freizeit- und Breitensportes im Fußball. Der Verband bekennt sich zum Grundsatz des fairen, gewalt- und manipulationsfreien sportlichen Handelns und der Entwicklung der Integration der hier beheimateten Menschen mit Migrationshintergrund. Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an die Mitglieder (Vereine und Vereinsabteilungen) und Kreise dürfen nur gewährt werden, wenn diese unmittelbar für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verband ist politisch und religiös neutral. Jedes Amt ist Frauen und Männern zugänglich. Satzung und Ordnungen/Richtlinien des SHFV gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen. 5. Der Verband vertritt den Amateurgedanken, lässt jedoch die Bildung von Lizenzspielermannschaften und Mannschaften mit Vertragsspielern im Rahmen der dafür gegebenen Sonderbestimmungen zu. 3 (Gliederung) 1. Der Verband gliedert sich in Kreise. Die Kreise führen den Namen Kreisfußballverband... im SHFV (KFV). 14

Satzung 24.03.2015 2. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Satzung und Ordnungen des SHFV e.v. sinngemäß für seine Kreise. 4 (Mitgliedschaft - Aufnahme) 1. Mitglied des Verbandes kann jeder Verein im Lande Schleswig-Holstein werden, der eine Fußballabteilung besitzt. Der Verein muss Mitglied des Kreis- und Landessportverbandes sein. 2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des SHFV 3. Aufnahmeanträge sind unter Beifügung der Vereinssatzungen, eines Mitgliederverzeichnisses, der Anschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers an den Vorstand des Kreises, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat, zu richten. 4. Der Vorstand des Kreises hat die Antragsunterlagen nach Überprüfung mit einer Stellungnahme der Geschäftsstelle des SHFV zuzuleiten. Jede Neuaufnahme eines Vereins wird veröffentlicht. Durch die Aufnahme unterwirft sich der Verein mit seinen Mitgliedern der Satzung und den Ordnungen des Verbandes. 5. Jeder Verbandsverein kann innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der Aufnahme Einspruch beim Vorstand des SHFV gegen die Aufnahme einlegen. 6. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller Beschwerde beim Verbandsgericht zu, das endgültig entscheidet. 4a (Vereinsname) 1. Die Vereine sind als Mitglied des SHFV die Träger des Fußballsports. Die Vereinsnamen haben dieser Bedeutung zu entsprechen. Änderungen, Ergänzungen und Neugebungen von Vereinsnamen und Vereinszeichen zum Zwecke der Werbung oder der Bekundung politischer, konfessioneller oder rassischer Gesinnung durch den Vereinsnamen sind unzulässig. 2. Verstöße führen zum Ausschluss des Vereins bzw. der Fußballabteilung aus dem SHFV. 5 (Austritt) 1. Der Austritt aus dem SHFV ist nur zum Abschluss eines Geschäftsjahres zulässig. 2. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mit eingeschriebenem Brief bei der Verbands-Geschäftsstelle eingegangen sein. 6 (Ausschluss) 1. Ein Mitglied (Verein oder Fußballabteilung) kann durch den Vorstand des SHFV zeitweilig oder dauernd ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt insbesondere bei a) beharrlichen Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen sowie wiederholter Nichtbeachtung von unanfechtbaren Beschlüssen und Anordnungen der Organe oder b) wiederholter bzw. erheblicher Säumnis bei der Zahlung satzungsgemäß festgelegter bzw. durch unanfechtbare Entscheidung der Organe festgesetzter geldlicher Verpflichtungen aller Art. 2. Die Zuständigkeit der Rechtsorgane, in anderen schwerwiegenden Fällen Mitgliedsvereine, deren Mitglieder oder Mitglieder der Organe zeitweilig oder dauernd nach den Bestimmungen der Rechtsordnung auf Anzeige zu sperren oder auszuschließen, bleibt unberührt. 15

Satzung 24.03.2015 7 (Organe) 1. Die Organe des Verbandes sind: 1. der Verbandstag, 2. der Verbandsbeirat, 3. der Verbandsvorstand, 4. das Präsidium 5. der SHFV-Jugendausschuss, 6. der SHFV-Herrenspielausschuss, 7. der SHFV-Frauen- und Mädchenausschuss, 8. der SHFV-Schiedsrichterausschuss, 9. das SHFV-Sportgericht, 10. das Verbandsgericht. 2. Die Kreise gliedern sich gemäß 41. 3. Die Gerichtsorgane sind in Rechtsangelegenheiten unabhängig und insoweit keinen Weisungen unterworfen. 4. Der Verbandsvorstand, das Präsidium, der SHFV-Jugendausschuss, der SHFV- Herrenspielausschuss, der SHFV-Frauen- und Mädchenausschuss sowie der SHFV- Schiedsrichterausschuss sind berechtigt, jeweils eine Nachwuchskraft (Hospitant) ohne Stimmrecht in ihr jeweiliges Organ berufen zu lassen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes. Die Hospitanten sollten das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben und müssen spätestens nach vier Jahren ausscheiden. 8 (Verbandstag - Ort und Zeit) 1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des Verbandes. 2. Ordentliche Verbandstage des SHFV finden vom Jahre 2007 an alle vier Jahre am Ende des Spieljahres nach den Kreistagen an einem zentral in Schleswig-Holstein liegenden Tagungsort statt. Über die Festsetzung des Tagungsortes entscheidet der Vorstand des SHFV. 10 Nr. 10 findet auf SHFV-Verbandstage keine Anwendung. 3. Außerordentliche Verbandstage beruft der Verbandsvorstand in dringenden Fällen am Sitz des Verbandes ein. Wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine dies verlangen, hat der Verbandsvorstand innerhalb von zwei Wochen einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen. 4. Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages können nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben. 9 (Einladung) 1. Einladungen zu den ordentlichen Verbandstagen müssen spätestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt des SHFV veröffentlicht werden. Eine unmittelbare Einladung erhalten die Mitglieder des Verbandsbeirates. Die unmittelbare Einladung der Delegierten nach 12 Ziff. 1 a gilt mit der Annahme ihrer Wahl ( 43) als erfolgt. 2. Einladungen zu einem außerordentlichen Verbandstag müssen spätestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Tagesordnung durch unmittelbare Einladungen erfolgen. Einladungen an die nach 12 Ziff. 1a Stimmberechtigten erfolgen über den Kreisvorstand. 16

Satzung 24.03.2015 10 (Tagesordnung) 1. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: 1) Eröffnung des Verbandstages und Begrüßung. 2) Genehmigung des Protokolls von dem vorhergehenden Verbandstag. 3) Feststellung der Delegierten und vertretenen Stimmen und Wahl des Wahlausschusses. 4) Tätigkeitsbericht des Verbandsvorstandes, der Ausschüsse, des Verbandsgerichts und des SHFV-Sportgerichtes. 5) Bericht der Kassenprüfer. 6) Entlastung des Vorstandes. 7) Bestätigung des Haushaltsvoranschlages. 8) Neuwahlen. 9) Anträge. 10) Festsetzung des Tagungsortes des nächsten ordentlichen Verbandstages. 11) Verschiedenes. 2. Die Tagesordnung der Kreise muss außerdem folgenden Punkt umfassen: Wahl der Delegierten zum SHFV-Verbandstag. 11 (Anträge) 1. Anträge können bis zu 4 Wochen vor dem Verbandstag von den Mitgliedsvereinen über die jeweiligen Kreisvorstände (siehe 44 der Satzung), von den Organen des Verbandes über den zuständigen Vorstand gestellt werden. 2. Anträge der Verbandsorgane sollen den Kreistagen vorliegen, andernfalls können sie auf dem Verbandstag des SHFV nur im Wege der Dringlichkeit behandelt werden. 3. Anträge der Kreistage müssen der Geschäftsstelle des SHFV spätestens 14 Tage vor dem Verbandstag zugegangen sein und mindestens 7 Tage vorher den Delegierten des Verbandstages vorliegen. 12 (Zusammensetzung und Stimmrecht) 1. Ordentliche und außerordentlichen Verbandstage setzen sich zusammen aus: a) 100 Delegierten der Mitgliedsvereine ( 4 ) b) den Mitgliedern des Verbandsbeirates ( 29 Ziff. 1) 2. Die Zahl der aus den Kreisen zu entsendenden Delegierten wird anteilmäßig nach der Zahl der Mannschaften -ausgenommen Altherren und G-Jugend - bestimmt, die am vorangegangenen 01. Januar am Pflichtspielbetrieb teilgenommen haben. 3. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Ferner hat jedes im Verbandsbeirat ( 29 Nr. 1) stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Vorsitzende eines Kreises, die zugleich Mitglied des Verbandsvorstandes sind, müssen sich bei der Abstimmung durch ein Mitglied des Kreisvorstandes vertreten lassen. Das Vertretungsrecht nach 29, Nr. 4, erstreckt sich nicht auf das Stimmrecht zum Verbandstag. 4. Stimmrechtsübertragung bzw. Vertretung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur die Vorsitzenden der Kreise können sich durch ein Mitglied ihres Kreisvorstandes vertreten lassen. Dies gilt auch bei Doppelfunktionen ( 45). 5. Das Mandat der Delegierten der Kreise beginnt mit der Eröffnung des Verbandstages und endet mit der Schließung. Findet vor dem nächsten Verbandstag ein außerordentlicher Verbandstag statt, lebt das Mandat wieder auf. Neu gewählten Mitgliedern des Vorstandes 17

Satzung 24.03.2015 und neu ernannten Ehrenmitgliedern erwächst das Mandat mit der Wahl bzw. der Ernennung. 6. Die Kosten für die Vereinsdelegierten tragen die Kreise, im Übrigen trägt der Verband die Kosten. 7. Die Zusammensetzung der Kreistage ist in 43 geregelt, das Stimmrecht und die Zusammensetzung des Jugendverbandstages regelt die Jugendordnung. 13 (Beschlussfähigkeit) Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. 14 (Leitung des Verbandstages) Die Leitung des Verbandstages liegt in den Händen des Präsidenten. Im Falle seiner Verhinderung geht die Leitung auf den 1. Vizepräsidenten über. Ist auch er verhindert, obliegt die Leitung einem Mitglied des Verbandsvorstandes. 15 () Der Tagungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung, sofern nicht der Verbandstag eine Abweichung davon beschließt 16 (Dringlichkeitsanträge) 1. Anträge, die nicht rechtzeitig beim Verbandsvorstand eingereicht werden und deshalb nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurden, können am Schluss der Tagesordnung vor dem Punkt Verschiedenes beraten werden, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen bejaht wird. 2. Die Dringlichkeit eines Antrages ist vom Antragsteller zu begründen. Ein Mitglied des Verbandsvorstandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied kann hierzu eine Stellungnahme abgeben. Eine weitere Aussprache über diesen Punkt findet nicht statt. 17 (Rednerliste, Redezeit) 1. Der Tagungsleiter hat eine Rednerliste führen zu lassen, in welche die Redner in der Reihenfolge ihrer Meldung einzutragen sind. 2. Er hat den Rednern das Wort nach dieser Liste zu erteilen. 3. Bei Anträgen erhält der Antragsteller das Wort zur Begründung des Antrages zu Beginn der Aussprache. Er ist berechtigt, in jedem Falle abschließend zu dem Antrag zu sprechen. 4. Durch Beschluss des Verbandstages kann die Redezeit auf Antrag für jeden Punkt der Tagesordnung begrenzt werden. 5. Zur Geschäftsordnung ist das Wort auch außerhalb der Rednerliste zu erteilen. 18 (Aussprache) 1. Auf Antrag kann durch Beschluss des Verbandstages die Rednerliste geschlossen werden. In diesem Falle sind alle Redner, die sich vorher zur Aufnahme in die Rednerliste gemeldet haben, in diese aufzunehmen. 18

Satzung 24.03.2015 2. Auf Antrag kann durch Beschluss des Verbandstages die Aussprache geschlossen werden, vorher ist die Rednerliste bekannt zugeben und auf Antrag je einem Redner das Wort zu geben, um für und gegen den Antrag auf Schluss der Aussprache zu sprechen. 3. Ist ein Punkt der Tagesordnung abgeschlossen, so ist die Aussprache wieder zu eröffnen, wenn der Verbandstag dies mit Zweidrittelmehrheit verlangt. 19 (Abstimmung) 1. Nach Beratung sind die Anträge zur Abstimmung zu bringen. Über den weitest gehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. 2. Zur Annahme ist einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. 3. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ordnungen gelten nicht als Satzung im Sinne des 25 BGB; sie können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgeändert werden. 20 (Form der Abstimmung) 1. Wenn nicht auf Antrag eines Delegierten geheim abgestimmt wird, erfolgt die Abstimmung durch Handheben. 2. Auf Verlangen ist bei der Abstimmung die Gegenprobe zu machen. 3. Stimmenthaltungen sind zulässig. 21 (Verfahren bei Wahlen) 1. Jedem Delegierten sowie den Mitgliedern des Beirats steht das Vorschlagsrecht zu. 2. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die Wahl des Präsidenten bedarf der Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorschläge die erforderliche Mehrheit erreicht, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. 3. 20 gilt entsprechend. 4. Die Wahl, Neuwahl oder Bestätigung für ein Amt im Präsidium, Vorstand, in den Rechtsorganen oder in den Ausschüssen soll nur bis zum vollendeten 70. Lebensjahr erfolgen. Ehrenpräsidenten oder Ehrenvorsitzende sind keine Amtsinhaber im Sinne dieser Vorschrift. 22 (Sitzungsprotokoll) Das Verbandstagsprotokoll fertigt der Protokollführer. Es ist von ihm und vom Tagungsleiter zu unterschreiben. Durch die Unterschriften werden gleichzeitig die Beschlüsse des Verbandstages beurkundet. Es muss spätestens einen Monat nach dem Verbandstag den Delegierten vorliegen. 23 (Das Präsidium) 1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus: a) dem Präsidenten, b) dem 1. Vizepräsidenten und c) dem Vizepräsidenten Finanzen 19

Satzung 24.03.2015 Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2. 3 Nr. 2 findet keine Anwendung. 20

Satzung 24.03.2015 23a (Verbandsvorstand Zusammensetzung) 1. Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern des Präsidiums b) dem Vorsitzenden des SHFV-Herrenspielausschusses c) dem Vorsitzenden des SHFV-Jugendausschusses d) dem Vorsitzenden des SHFV-Schiedsrichterausschusses e) der Vorsitzenden des SHFV-Frauen- und Mädchenausschusses f) dem SHFV-Lehrwart g) dem Beauftragten für Freizeit- und Breitensport h) dem Ehrenamtsbeauftragten i) dem Beauftragten für gesellschaftliche Entwicklung j) dem Integrationsbeauftragten Der Vorsitzende des Verbandsgerichtes, die Geschäftsführung sowie der/die Ehrenpräsident/-en nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2. Die Vorstandsmitglieder nach Nr. 1, Buchstaben a) bis j) werden auf den ordentlichen Verbandstagen für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet mit der Neubzw. Wiederwahl des jeweiligen Amtsträgers. 23b () 1. Auf Kreisebene tritt an die Stelle des Präsidiums der geschäftsführende Vorstand. Dieser wird gebildet aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Geschäftsführer bzw. Schriftführer, sofern er ehrenamtlich tätig ist. 2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Aufgaben gemäß 24 Nr. 2. 24 (Aufgaben des Präsidiums) 1. Das Präsidium vertritt den SHFV gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen. 2. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Näheres regeln die Satzung und Ordnungen sowie die Geschäftsordnung, die der Verbandsvorstand beschließt. 3. Das Präsidium ist vom Präsidenten in Abständen von mindestens zwei Monaten einzuberufen. 4. Das Präsidium beschließt mit Mehrheit. 3 Nr. 2 findet keine Anwendung. 24a (Aufgaben des Verbandsvorstandes) 1. Der Verbandsvorstand ist nach dem Verbandstag und dem Verbandsbeirat das dritthöchste Organ des Verbandes. 2. Der Verbandsvorstand kann Bestimmungen, zu deren Einhaltung der SHFV seine Vereine und deren Mitglieder gemäß 60, Nr. 4, dieser Satzung in Verbindung mit 14, Nr. 1, der Satzung des DFB verpflichtet sind, ändern, sofern sich die Dringlichkeit aus dem gesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens ergibt und eine Beiratssitzung nicht ansteht. Dies gilt auch für Bestimmungen, die auf Beschlüssen des letzten Verbandstages beruhen. 21

Satzung 24.03.2015 3. Der Verbandsvorstand kann mit Zustimmung des Beirates im Rahmen der Satzung und der vom Verbandstag beschlossenen Ordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Durchführungsbestimmungen und Ähnliches erlassen. 4. Er kann einen Ältestenrat, bestehend aus höchstens zehn über 60 Jahre alten ehemaligen bewährten Mitarbeitern berufen. 5. Der Vorstand kann Genehmigungen für Pilotvorhaben der Spiel-, Jugend- und Schiedsrichterausschüsse, welche regional und zeitlich begrenzt sind, zwecks Weiterentwicklung und Förderung des Fußballsportes erteilen. Eine dabei möglicherweise bestehende Diskrepanz zu geltenden Ordnungsvorschriften ist für die Dauer des Pilotprojektes unschädlich, wobei sich das Vorhaben in seinen Grundzügen nicht gegen die allgemeinen Bestimmungen des DFB`s und des SHFV richten kann. Die Pilotphase kann jeweils nicht länger als ein Spieljahr betragen. 6. Der Verbandsvorstand hat das Recht mit Zustimmung des Beirates des SHFV Arbeitskreise, Kommissionen, Lehrstäbe und besondere Beauftragte zur Regelung bestimmter Sachgebiete zu berufen. Er entscheidet über die Aufgaben dieser Gremien und deren Zusammensetzung, einschließlich der Berufung und Abberufung einzelner Mitglieder. Entsprechendes gilt für besondere Beauftragte. 25 (Vorläufige Maßnahmen) Erfordert es das Interesse des Verbandes, so hat der Vorstand vorläufig einzugreifen. So kann er: a) jedes Mitglied eines Verbandsorgans mit Ausnahme der Mitglieder der Gerichte vorläufig seines Amtes entheben, wenn es sich verbandsschädlich gezeigt hat und b) die Beschlüsse nachgeordneter Organe vorläufig außer Kraft setzen. 26 (Verbandsvorstandssitzungen) 1. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der 1. Vizepräsident 3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, bei der zweiten Einladung zur selben Sache in jedem Falle. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des 1. Vizepräsidenten, wenn dieser den Vorsitz führt. 4. Der Verbandsgeschäftsführer ist für das Sitzungsprotokoll verantwortlich. 27 (Berichtspflicht) Der Verbandsvorstand hat auf jedem ordentlichen und außerordentlichen Verbandstag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über die bis dahin abgelaufenen Geschäftsjahre vorzulegen. 28 (aufgehoben) 29 (Verbandsbeirat) 1. Der Verbandsbeirat setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern des Vorstandes des SHFV, 22

Satzung 24.03.2015 b) den Vorsitzenden der Kreise, c) dem Vorsitzenden des Verbandsgerichtes, d) dem/n Ehrenpräsident/en, den Ehrenmitgliedern des Verbandes, e) einem Vertreter des Ältestenrates des SHFV f) dem Geschäftsführer 2. a) Die zu Nr. 1 a Genannten haben Einzelstimmrecht. b) Die zu 1 b genannten Vorsitzenden der Kreise haben gewichtetes Stimmrecht, wobei die Gewichtung in analoger Anwendung des 12 Nr. 2 ermittelt wird. c) Die zu 1 c bis 1 f Genannten haben beratende Stimme. 3. Der Beirat tritt auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Drittels seiner Mitglieder mindestens viermal im Geschäftsjahr zusammen. 4. Die in 23a Buchstaben b) bis e) genannten Vorstandsmitglieder können sich stimmberechtigt vertreten lassen. Das gleiche gilt für die Kreisvorsitzenden, auch wenn sie dem Beirat in Doppelfunktion ( 45) angehören, nicht jedoch für ihre Vertretung als Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende des Verbandsgerichtes kann sich durch den Vorsitzenden des SHFV-Sportgerichtes vertreten lassen. 5. Die Beiratsmitglieder gemäß Nr. 1, Buchstaben d), und f) können sich ohne Stimmrecht vertreten lassen. 6. Die Kosten des Beirates und seiner Kommissionen trägt der SHFV. 7. Anträge zum Verbandsbeirat müssen der Geschäftsstelle des SHFV spätestens 14 Tage vor dem Verbandsbeirat zugegangen sein und mindestens 7 Tage vorher den Mitgliedern des Verbandsbeirates vorliegen. 30 (Aufgaben) 1. Der Beirat ist zuständig zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm der Verbandstag überträgt. 2. Der Beirat kann Bestimmungen der Satzung, ausgenommen Bestimmungen über den Verbandszweck, bei Dringlichkeit zwischen den Verbandstagen mit Dreiviertel-Mehrheit ändern. Der Beirat kann Bestimmungen der Ordnungen zwischen den Verbandstagen bei Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit ändern. Änderungen von auf dem letzten Verbandstag beschlossenen Fassungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit. Alle vom Beirat beschlossenen Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den nachfolgenden Verbandstag. 3. Der Verbandsbeirat prüft und genehmigt den vom Vizepräsidenten Finanzenz erstellten und vom Vorstand vorzulegenden Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr. 4. Der Vorstand soll sich des Rates des Beirates in Angelegenheiten von weittragender Bedeutung bedienen. 5. Der Verbandsbeirat kann zu den wichtigsten Anträgen, die für den Verbandstag vorliegen, in einer vorausgehenden Sitzung Stellung nehmen. 6. Der Beirat kann Kommissionen zur Vorbereitung von Grundsatzthemen einsetzen. 31 (Kassenprüfer) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Sie werden durch den Verbandstag für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist für die nächsten vier Jahre nicht möglich. Kassenprüfer kann nicht werden, wer gleichzeitig Mitglied des Beirates im SHFV ist. Das Nähere regelt die Finanzordnung. 23

Satzung 24.03.2015 32 (Ausschüsse) 1. Die Bearbeitung aller sportlichen Grundsatzangelegenheiten erfolgt durch die Ausschüsse. Die Ausschüsse können für den Bereich des Spielbetriebes, für welchen sie verantwortlich zeichnen, für die Vereine dieser Spielklasse Durchführungsbestimmungen erlassen, die die Regelungen der Spiel-, Jugend- und Schiedsrichterordnung sowie des Melde- und Passwesens ergänzen. Durchführungsbestimmungen, welche Regelungen, der Spiel-, Jugend- und Schiedsrichterordnung sowie des Melde- und Passwesens außer Kraft setzen bzw. diesen zuwider laufen, sind nicht zulässig. 2. Die Ausschüsse bestehen aus: Einem/einer Vorsitzenden, Beisitzern und Mitgliedern mit besonderer Aufgabenstellung. In jedem Ausschuss ist aus den Reihen der Beisitzer bzw. Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung, eine stellvertretende bzw. ein stellvertretender Vorsitzende/er zu bestimmen. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. 3. Die Beisitzer und Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung in den Verbandsausschüssen werden vom Verbandsvorstand berufen. 4. Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches dem jeweiligen Vorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. 33 (SHFV-Herrenspielausschuss) 1. Der SHFV-Herrenspielausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Grundsätzlich stammt jedes Mitglied aus einem anderen regionalen Bereich. 2. Der Ausschuss leitet insbesondere den Pflichtspielbetrieb der Herrenspielklassen auf Verbandsebene und die vom Verband veranstalteten Herrenspiele. Er ist zuständig für die Angelegenheiten der Spielberechtigung der Herren. 3. Näheres regeln die Spielordnung, die Pokalbestimmungen und die Bestimmungen des Melde- und Passwesens. 33a (SHFV-Frauen- und Mädchenausschuss) 1. Der SHFV-Frauen- und Mädchenausschuss gliedert sich in zwei Abteilungen, die Abteilung Frauenspielbetrieb und die Abteilung Mädchenspielbetrieb. Die Abteilung Frauenspielbetrieb besteht aus der Vorsitzenden des SHFV-Frauen- und Mädchenausschusses sowie drei Beisitzern. Die Abteilung Mädchenspielbetrieb besteht aus der Vorsitzenden des SHFV- Frauen- und Mädchenausschusses sowie vier weiteren Beisitzern. Grundsätzlich gilt, dass in jeder Abteilung jede Region mit mindestens einem Mitglied vertreten ist. 2. Der Ausschuss leitet insbesondere den Pflichtspielbetrieb der Frauen- und Mädchenspielklassen auf Verbandsebene und die vom Verband veranstalteten Frauen- und Mädchenspiele. Er ist zuständig für die Angelegenheiten der Spielberechtigung der Frauen und Juniorinnen. 3. Näheres regeln die Spielordnung, die Jugendordnung, die Pokalbestimmungen und die Bestimmungen des Melde- und Passwesens und die Spielordnung. 34 (SHFV-Schiedsrichterausschuss) 1. Der SHFV-Schiedsrichterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem SHFV- Schiedsrichterlehrwart, dem SHFV-Schiedsrichterbeobachtungswart, fünf Beisitzern davon mindestens eine Frau. Der Verbandsschiedsrichterausschuss hat ein Vorschlagsrecht für die 24

Satzung 24.03.2015 Wahl des Vorsitzenden. Der SHFV-Schiedsrichterlehrwart und der SHFV- Schiedsrichterbeobachtungswart gelten als Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung im Sinne von 32 Nr. 3. Grundsätzlich ist jede Region mit mindestens einem Mitglied im SHFV- Schiedsrichterausschuss vertreten. 2. Der Ausschuss leitet das Schiedsrichterwesen des Verbandes. 3. Näheres regeln die Bestimmungen der Schiedsrichterordnung. 35 (SHFV-Jugendausschuss) 1. Der SHFV-Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, vier Beisitzern und einem Mitglied des SHFV-Frauen- und Mädchenausschusses. Der Vorsitzende des SHFV- Sportjugendgerichtes nimmt an den Sitzungen des SHFV-Jugendausschusses mit beratender Stimme teil. Grundsätzlich ist jede Region mit mindestens einem Mitglied im Jugendausschuss vertreten. 2. Der Vorsitzende des SHFV-Jugendausschusses sowie der Vorsitzende des SHFV- Sportjugendgerichtes werden auf dem ordentlichen Jugendverbandstag für vier Jahre gewählt. Diese Wahl bedarf der Zustimmung des Ordentlichen Verbandstages. Die Wahl muss vor dem Ordentlichen Verbandstag stattfinden. 3. Der SHFV-Jugendausschuss leitet insbesondere den Spielbetrieb der Jugend und ist für die jugendpflegerischen Belange zuständig. Näheres regelt die Jugendordnung. 36a (SHFV-Sportgericht) 1. Das SHFV-Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Grundsätzlich sollte jede Region mit einem Mitglied vertreten sein. Die Mitglieder des SHFV-Sportgerichtes werden auf dem ordentlichen Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2. Das SHFV-Sportgericht entscheidet regelmäßig bei Verweisen, Geldstrafen bis zu 250 Euro und Spielsperren bis zu vier Wochen durch den Einzelrichter, im Übrigen als Kollegium mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Das SHFV-Sportgericht regelt seine interne Zuständigkeit durch eine Geschäftsordnung. 3. Das SHFV-Sportgericht ist ein Organ der Rechtspflege und in der ersten Instanz für den Spielbetrieb der Schleswig-Holstein-Ligen und der Verbandsligen Herren und Frauen zuständig. Näheres regelt die Rechtsordnung. 36b (SHFV-Sportjugendgericht) 1. Das SHFV-Sportjugendgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie werden für die Dauer von vier Jahren auf dem ordentlichen Jugendverbandstag gewählt und vom ordentlichen Verbandstag bestätigt. 2. Das Sportjugendgericht entscheidet regelmäßig bei Verweisen, Erziehungsmaßnahmen und Spielsperren bis zu vier Wochen durch den Einzelrichter, im Übrigen als Kollegium. Auf Verbandsebene ist es ebenso zuständig für die Ahndung unsportlichen Verhaltens von Erwachsenen im Zusammenhang mit Jugendspielen, wie z. B. Trainern, Betreuern und Zuschauern. Das Sportjugendgericht regelt seine interne Zuständigkeit durch eine Geschäftsordnung. 3. Das SHFV-Sportjugendgericht ist ein Organ der Rechtspflege und in der ersten Instanz für den Spielbetrieb der Schleswig-Holstein-Ligen und der Verbandsligen im Junioren- und Juniorinnenbereich sowie Mädchenverbandsklassen zuständig. Das Nähere regelt die Rechtsordnung. 25

Satzung 24.03.2015 36c (Verbandsgericht) 1. Das Verbandsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Grundsätzlich sollte jede Region mit einem Mitglied vertreten sein. Die Mitglieder des Verbandsgerichtes werden auf dem ordentlichen Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2. Das Verbandsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Das Verbandsgericht regelt seine interne Zuständigkeit durch eine Geschäftsordnung. 3. Das Verbandsgericht ist das höchste Organ der Rechtspflege, es ist zuständig für alle Berufungen gegen Urteile der Kreisgerichte, des Kreisjugendgerichte, des SHFV- Sportgerichtes und des SHFV-Sportjugendgerichtes. Das Nähere regelt die Rechtsordnung. 37 (Ahndung unsportlichen und strafbaren Verhaltens) Alle Formen des unsportlichen Verhaltens sowie unter Strafe gestellte Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen des SHFV werden verfolgt. Das Nähere regeln die Rechts- und Verfahrensordnung, die Ordnung Melde- und Passwesen, die Spielordnung, die Ordnung Pokalbestimmungen, die Jugendordnung, die Schiedsrichterordnung, die Finanzordnung und die Vorschriften über die Werbung auf der Spielkleidung. Das gilt auch für Verfahren, die nach den Ordnungen des DFB den Landesverbänden übertragen sind. 38 (Finanz- und Beitragswesen) 1. Das Finanzwesen wird verantwortlich von dem Vizepräsidenten Finanzen verwaltet. 2. Das Nähere einschließlich der Verbandsabgaben regelt die vom Verbandstag erlassene Finanzordnung. 39 (Veröffentlichungen) Sämtliche Veröffentlichungen des SHFV und seiner Kreise erfolgen im amtlichen Mitteilungsblatt des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes e.v. bzw. auf der Homepage des Verbandes oder seiner Kreise. Der Veröffentlichung selbst kann auch dadurch entsprochen werden, indem per Mail auf die Einstellung etwaiger Informationen in entsprechende Bereiche der Homepage des Verbandes bzw. der Kreise hingewiesen wird. 39a (Kommunikation) 1. Die Kommunikation zwischen Verband und seinen Vereinen, ehren- und hauptamtlichen Verbandsmitarbeitern erfolgt primär elektronisch, soweit die Satzung und Ordnungen des SHFV nicht ausdrücklich Schriftform vorsehen. Durch das Erstellen einen elektronischen Dokumentes und der Einstellung in das elektronische SHFV-Postfachsystem gilt die in verschiedenen Vorschriften der Satzung bzw. Ordnungen geforderte Zustellung, Übermittlung bzw. Information als erfolgt. 2. Verband, Vereine, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter bedienen sich zur elektronischen Kommunikation ausschließlich des geschlossenen, elektronischen Postfachsystems des SHFV. Jeder Verein, ehren- und hauptamtlicher Mitarbeiter erhält hierzu ein elektronisches Postfach (E-Postfach) und Zugang zum elektronischen Postfachsystem des SHFV. 40 (Auflösung des SHFV) 3. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einen zum Zwecke der Auflösung einberufenen außerordentlichen Verbandstag erfolgen. 26

Satzung 24.03.2015 4. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel aller gemäß 12 Stimmberechtigten. Dies gilt auch für die Änderung des Verbandszwecks. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Land Schleswig-Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - insbesondere für Zwecke sportlicher Jugendpflege - zu verwenden hat. 41 (Kreise) 1. Die Organe der Kreise sind: 42 () a. Der Kreistag, b. Der Kreisvorstand, c. Der Kreisjugendausschuss, d. Der Kreisspielausschuss, e. Der Kreisschiedsrichterausschuss, f. Das Kreisgericht, g. Der Kreisfrauen- und Mädchenausschuss, wobei die Bildung den Kreistagen vorbehalten ist. 1. Die Neugründung, Auflösung und der Zusammenschluss von Kreisen bedarf der Zustimmung des Vorstandes des SHFV. 2. Gegen die Verweigerung der Zustimmung ist die Beschwerde beim Verbandsgericht zulässig. 43 (Kreistag, Kreisvorstand) 1. Die ordentlichen Kreistage finden in den Jahren mit ungerader Zahl statt. Sofern in demselben Jahr ein ordentlicher Verbandstag stattfindet, ist der Kreistag mindestens drei Wochen vorher durchzuführen. 2. Die Vorstandsmitglieder der Kreise werden im zweijährigen Wechsel für vier Jahre wie folgt gewählt: a) der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Geschäftsführer bzw. Schriftführer, sofern er ehrenamtlich tätig ist, der Jugendobmann, der Kreisgerichtsvorsitzende, der Ehrenamtsbeauftragte und ein Kassenprüfer, sämtlich beginnend mit dem Kreistag 2007. b) der 2. Vorsitzende, der Spielausschussobmann, der Schiedsrichterobmann, der Lehrwart, der Beauftragte für Freizeit- und Breitensport, der Beauftragte für Kommunikation und ein Kassenprüfer, sämtlich beginnend mit dem Kreistag 2009, wobei für die Zeit von 2007 bis 2009 die Wahlen aus dem Jahr 2005 gültig bleiben. Beschließt der Kreistag, einen Kreisfrauen- und Mädchenausschuss zu bilden, gehört die Vorsitzende mit der Wahl für vier Jahre dem Kreisvorstand an. Ebenfalls können die Beauftragten der Kreise für das Projekt Schleswig-Holstein kickt fair oder andere Sonderbeauftragte den Kreisvorstand ergänzen. Sollten diese Beauftragten dem Kreisvorstand mit Stimmrecht angehören, so haben sich diese zuvor durch Wahl auf den Kreistagen legitimieren zu lassen. Ehrenvorsitzende und der Kreisgerichtsvorsitzende gehören dem Kreisvorstand mit beratender Stimme an. 27