Von Dr. Eric J.H. Moons, Advocaat in Brüssel und Leipzig



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Transkript:

NACHLAßREGELUNGEN MIT INTERNATIONALEM BEZUG IN BELGIEN Von Dr. Eric J.H. Moons, Advocaat in Brüssel und Leipzig In der täglichen Arbeit des im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts zeigt sich immer häufiger, dass Nachlassangelegenheiten einen internationalen Bezug haben. Vielleicht betehen noch Konten oder Wertgegenstände aus einer früheren beruflichen Tätigkeit im Ausland oder der Erblasser besitzt ein Ferienhaus oder eine Segelboot in südlichen Gefilden oder hat sich gar gänzlich dort zur Ruhe gesetzt. Im folgenden sollen aus Sicht des belgischen Rechts die besonderen Anforderungen für die frühzeitige Regelung eines solchen internationalen Nachlasses sowie die möglichen Probleme bei dessen Abwicklung gezeigt werden. I. Das Testament - Form und Inhalt Fast jedes Rechtssystem kennt verschiedene Arten von Testamenten, die in der Regel strengen Formvorschriften unterliegen. Die Berücksichtigung dieser Formvorschriften ist eine conditio sine qua non für die Wirksamkeit und Rechtsgültigkeit des Testaments, so daß es gerade bei internationalen Berührungspunkten besonders auf die Form ankommt. Man bedenke, dass ein Testament vielleicht einst in Belgien verfasst wurde, zum Zeitpunkt des Versterbens aber auch Vermögen in z.b. Spanien vorhanden ist, so dass das Testament auch dort Wirkung entfalten muss. Welchen Formerfordernissen muss ein internationales Testament mithin genügen? 1. Haager Testamentsübereinkommen Zunächst muss hier auf das Haager Testamentsübereinkommen vom 05. Oktober 1961 hingewiesen werden, das zwar in Belgien inzwischen durch neuere Gesetzgebung ergänzt ist, aber bereits deshalb noch Bedeutung hat, weil es in einigen Unterzeichnerstaaten, u.a. Deutschland, nach wie vor das einzige internationale Vertragswerk zur Form von Testamenten ist. Dieses Abkommen regelt lediglich das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht, keine materiellen Gültigkeitsanforderungen. Dieser Form soll geüge getan sein, wenn das Testament den nationalen Vorschriften des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, in dem er das Testament errichtet hat oder in dem er bei Versterben oder Errichtung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, entspricht. Lediglich für Immobilien soll hinsichtlich der Form (auch) das Recht ihres Belegenheitsortes gelten.

2. Vertrag von 1973 Diese Regelungen sind nunmehr offensichtlich unbestimmt, so dass versucht wurde, genauere Erfordernisse für ein internationales Testament festzulegen. Der am 26.10.1973 geschlossene Vertrag "über das einförmige Gesetz bezüglich der Form eines internationalen Testaments" wurde mit dem Ratifizierungsgesetz vom 11.01.1983 ins belgische Recht übernommen, das belgische Recht wurde anschließend mit dem Gesetz vom 02.02.1983 den Vorschriften des Washingtonner Abkommens angepaßt (Deutschland hat diesen Vertrag im übrigen nicht unterzeichnet, was jedoch der Gültigkeit eines entsprechenden Testamentes dort nicht entgegensteht). Es bleiben neben der in diesem Vertrag beschriebenen Form des "internationalen Testaments" natürlich noch die üblichen, nationalen Formen des Testaments gültig und wirksam und der Testator kann sich durchaus, auch wenn er kein belgischer Staatsangehöriger ist, mit einer der belgischen Formen begnügen. Insofern jedoch der Ort des Ablebens wie es bei Kontakt mit mehreren Staaten häufig der Fall sein wird - nicht feststeht und der Testator im Hinblick auf den Formvorschriften seines Testaments eine absolute Sicherheit haben möchte, empfiehlt es sich eben die Form des internationalen Testamentes zu wählen. Die konkrete Testierfähigkeit und die Abwicklung im Todesfalle erfolgt auch bei dem internationalen Testament nach der Lex fori. Die Erstellung eines internationalen Testaments im Sinne des oben genannten Vertrages kennt nunmehr zwei Phasen, eine sogenannte pre-notarielle und eine notarielle Phase. a. Die pre-notarielle Phase Die zu beachtenden Formvorschriften sind die nachstehenden : - Das Testament bedarf der Schriftform; - Der Testator muß das Testament nicht selbst geschrieben haben, auch Dritte, sogar mehrere Dritte können das Testament aufsetzen; - Der Testator kann frei die Sprache, in der er das Testament verfaßt oder verfaßen lässt, bestimmen, sogar eine Sprache wählen, die er nicht kennt; - Das Testament kann handschriftlich aber auch mit der Schreibmaschine, Computer und dergleichen geschrieben werden; - Der Testator muß das Testament unterschreiben; besteht das Testament aus verschiedenen Seiten, so muß er auf jeder Seite seine Unterschrift anbringen - das Datum ist indessen nicht erforderlich; - Der Testator kann das internationale Testament nicht selbst schließen und versiegeln, da es der Unterschrift der "zuständigen Person" bedarf (cfr. infra).

b. die notarielle Phase Der Testator geht nunmehr in Begleitung von zwei Zeugen zu einem Notar und gibt dort die folgende Erklärungen ab : - daß es sich um sein Testament handelt - daß er den Inhalt des Testamentes kennt; (den Inhalt muß er jedoch vor den Zeugen und/oder vor dem Notar nicht bekannt geben). Die laut Washingtonner Abkommen "zuständigen Personen" sind innerhalb Belgiens die Notare, außerhalb Belgiens die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Königreiches Belgien. Das internationale Testament darf indessen nicht vor 2 Notaren hinterlegt werden, das Gesetz schreibt zwingend 1 Notar und 2 Zeugen vor. Die 2 Zeugen müssen volljährig und zeichnungsberechtigt, d.h. rechts- und handlungsfähig sein. Die Staatsangehörigkeit ist irrelevant, indessen dürfen nicht als Zeugen auftreten, die Personen, die nach dem belgischen Recht nicht volljährig sind. Ebenso sind ausgeschlossen der Ehepartner, die Blutverwandtschaft oder die angeheiratete Verwandtschaft in gerader Linie (d.h. Eltern/Schwiegereltern; Kinder/Schwiegerkinder) des Testators, des Notares oder eines der Zeugen; die Angestellten und Hausangestellten des Notars sowie die Hausangestellten des Testators. Die Unterschrift des Testaments (auf jeder Seite) erfolgt entweder durch den Testator in Anwesenheit des Notars und der beiden Zeugen, oder er erklärt vor diesen Personen formlos, daß er das Testament unterschrieben habe. Ist der Testator nicht in der Lage, sein Testament zu unterschreiben, so hat er dies zu erklären und zu begründen und der Notar macht einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament. In Anwesenheit des Testators müssen die Zeugen und der Notar unverzüglich ebenfalls ihre Unterschriften leisten, und zwar am Ende des Testaments. Besteht das Testament aus verschiedenen Seiten, so muß der Notar diese nummerieren und sind alle Seiten durch ihn und die Zeugen zu unterschreiben. Das Testament wird erst wirksam ab der Unterschrift durch die "zuständigen Personen" und diese müssen bei der letzten Unterschrift auf der letzten Seite das Datum der Unterschriftsleistung angeben. Erst ab diesem Datum erlangt das internationale Testament seine Wirksamkeit.

- 4 - Nachdem diese Formalitäten erfüllt sind, setzt der Notar eine Erklärung gemäß Artikel 10 des Vertrages in drei Exemplaren auf und überreicht dem Testator ein Original. Ein weiteres Original wird dann, zusammen mit dem Testament in einem Umschlag versiegelt, das dritte Exemplar behält der Notar. Dieser Umschlag wird bei dem Notar hinterlegt und dieser sowie seine Amtsnachfolger bewahren diesen Umschlag auf. Die Erklärung gemäß Artikel 10 des Washingtonner Abkommens unterliegt der Registrierungspflicht. (Artikel 176 Code de droits d'enregistrement). c. Eröffnung nach dem Tode des Testators Die Regelung für die Eröffnung durch den Notar ist für das internationale Testament in Artikel 976 Code Civil festgelegt und entspricht quasi der Regelung für das "nationale" belgische Testament. Es ist somit der Notar, der das Testament öffnet, den Zustand des Schriftstückes beschreibt und binnen einem Monat bei der Geschäftsstelle des Landgerichts in dem Sprengel, in dem die Erbschaft eröffnet wurde, hinterlegt. Wird die Erbschaft im Ausland eröffnet, erfolgt die Hinterlegung bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das zuständig ist für das Gebiet, in dem der Notar niedergelassen ist. II. Anwenbares Recht Die Formvorschriften für das Testament richten sich in der Regel nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates, siehe auch oben die Verweise auf das Haager Testamentsübereinkommen. Vorliegendenfalls wurde der Einfachkeit und der Uniformität halber die Form des internationalen Testaments gewählt. Der Inhalt des Testamentes, insbesondere die etwaigen Begrenzungen der Freiheit des Erblassers über sein Vermögen per Testament zu bestimmen, richtet sich nach den nationalen IPR- Vorschriften.

- 5 - Die Testierfreiheit unterliegt dem Gesetz, das auch bei der "intestaat Regelung" Anwendung findet. Eine Rechtswahl seitens des Testators wird in der belgischen Judikatur nach wie vor ausgeschloßen. Ansätze dazu gibt es der Schweiz (Artikel 90 des Bundesgesetzes vom 18.12.1987; Artikel 5 des Haager Abkommens vom 01.08.1989 (in Belgien nicht wirksam) und in Frankreich, wo die Judikatur einen Globalverweis auf ein fremdes Recht (in toto) erlaubt. Das zwingend anwendbare Recht ist nach der aktuellen belgischen Rechtslage wie folgt geregelt und richtet sich nicht nach dem Erblasser/Testator sondern nach den zu vererbenden Gegenständen. Für das Immobliarvermögen gilt die "lex rei sitae", d.h. daß es soviele anwendbare nationale Rechtsvorschriften gibt, als es Liegenschaften in unterschiedlichen Staaten gibt; Für das bewegliche Vermögen, gilt das Recht des letzten Wohnsitzstaates des Erblassers - mobilia sequuntur personam. Dieser letzter Wohnsitz richtet sich nich nach dem Artikel 36 Code judiciaire, sondern nach dem Artikel 102 Code civil, was bedeutet, daß der reelle und tatsächlicher Aufenthaltsort und nicht das offizielle Domizil maßgeblich für die Bestimmung des Wohnsitzes des 'de cujus' ist. Wird in einem Testament eine Rechtswahl getroffen, so wird das Testament nach den Bestimmungen dieses Rechts ausgelegt und findet es Anwendung, insofern es den belgischen Bestimmungen (in casu) nicht widerspricht. Es käme somit zur Anwendung für den Vermögensteil, über den der Testator nach belgischem Recht frei verfügen kann.