VORTRAG Dr. Isabella Eberl Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung



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Transkript:

VORTRAG Dr. Isabella Eberl Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Finanzielle Vorsorge für das Alter Ihre Bank hilft Ihnen, wirtschaftlich und finanziell für Ihr Alter vorzusorgen. Ihre Bank arbeitet für Sie Lösungen aus, die ihren Lebensabend finanziell absichern sollen. Ihr Testament Das Testament bestimmt vorher, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschehen soll. Ihre Vorsorgevollmacht Aber was passiert mit Ihnen zu Lebzeiten, wenn Sie eines Tages nicht mehr entscheidungs- und geschäftsfähig sein sollen? Wer entscheidet über Ihre finanziellen Belange? Wer entscheidet über Ihre gesundheitlichen und medizinischen Belange? Gesetzliche Regelungen Welche Lösungen stellt der Gesetzgeber für die Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen von Todeswegen oder zu Ihren Lebzeiten zur Verfügung? Regelung von Todeswegen TESTAMENT Rechtsgeschäfte von Todeswegen werden erst zum Zeitpunkt des Todes der Erblassers wirksam. Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, die eine Erbseinsetzung enthält, unabhängig davon, ob in der selben Urkunde auch andere Anordnungen, wie z.b. Vermächtnisse enthalten sind. Kodizille sind letztwillige Verfügungen, die keine Erbseinsetzung enthalten. Der Grundsatz der Privatautonomie tritt im Erbrecht in Gestalt der Testierfreiheit in Erscheinung. Man versteht darunter, die dem Erblasser eingeräumte Möglichkeit über sein Vermögen von Todeswegen frei zu verfügen.

Schranken für die Testierfähigkeit ergeben sich allerdings durch das Pflichtteilsrecht. private Testamentsformen sind: a) eigenhändiges Testament: b) fremdhändiges Testament c) mündliches Testament, wenn die letztwillige Verfügung vor dem 31.12.2004 errichtet wurde öffentliche Testamentsformen sind: a) das gerichtliche Testament b) notarielles Testament Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben werden. Beim fremdhändigen Testament muss unter einer Niederschrift die Unterschrift des Erblassers gesetzt werden. Weiters bedarf es der ausdrücklichen Erklärung des Erblassers vor drei fähigen Zeugen, dass der Aufsatz seinen letzten Willen enthält. In der Folge müssen alle drei Zeugen auf der Urkunde unterschreiben, mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Das heißt, wenn ein Ehegatte verstirbt und zwei Kinder hinterlässt, so erbt im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte 1/3 und die beiden Kinder Gesamt 2/3, sohin je 1/3. Regelungen für Lebzeiten VORSORGEVOLLMACHT Die mit der steigenden Lebenserwartung der Menschen verbundene Zunahme der Demenzerkrankungen als auch der zunehmende Wunsch älterer Menschen nach Autonomie haben dazu geführt, dass das Sachwalterschaftsverfahren durch das Sachwalterschafts Änderungsgesetz im Jahren 2006 grundlegend geändert wurde.

Entscheidend hiefür war auch, dass jene Organisationen, mit denen der ältere Mensch in Verbindung tritt, ihr Leistungsangebot zunehmend formalisiert haben. Es wurden Zustimmungserfordernisse geschaffen, von denen die Leistung abhängig gemacht wird und die es für die Angehörigen erschweren, für den Betroffenen tätig zu werden. Die bisherigen Bestimmungen der Sachwalterschaft haben zu einer Überlastung der Gerichte und damit verbundenen Kosten der öffentlichen Hand geführt. Nunmehr haben die Bestimmungen über die Vorsorgevollmacht, die Möglichkeit geschaffen, bereits zu einem Zeitpunkt, in dem noch die erforderliche Geschäfts-, Einsichtfähigkeit und Urteilsfähigkeit bzw Äußerungsfähigkeit besteht, eine Person des Vertrauens zu bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten mit der Vertretung zu beauftragen. Vorsorgevollmacht Sachwalterschaft Gemäß 268 ABGB darf ein Sachwalter dann nicht mehr bestellt werden, wenn durch eine Vollmacht, insbesondere eine Vorsorgevollmacht, für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß gesorgt wird. Der Bevollmächtigte sollte bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht beigezogen werden und ist mit diesem ein Auftragsvertrag abzuschließen. Wer kann eine Vorsorgevollmacht errichten Um eine Vorsorgevollmacht auszustellen, muss man selbst noch geschäftsfähig sein. Wer kann als Bevollmächtigter tätig sein Der Bevollmächtigte muss selbst voll geschäftsfähig sein und darf nicht Angehöriger oder Angestellter einer Einrichtung sein, in der der Vollmachtgeber betreut wird. Das Besondere an der Vorsorgevollmacht ist, dass sie eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Eintritt des Vorsorgefalles ist. Der Vorsorgebevollmächtige ist erst dann zu einer Vertretungshandlung berechtigt, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Bei der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber in vielen Fällen keinen eigenen Willen mehr bilden. Auf jeden Fall hat der Bevollmächtigte das objektive Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.

Weitergabe der Vorsorgevollmacht Die Weitergabe der Vorsorgevollmacht (Untervollmacht) ist für die folgenden beiden Rechtshandlungen unzulässig: a) Einwilligung in die medizinische Behandlung und b) Entscheidung über die Änderung des Wohnortes Vorsorgevollmacht und Bankgeheimnis Bei Vorsorgevollmachten genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über Konten des Vollmachtgebers umfasst. Die Anführung des Kontos oder des Sparbuches in der Vorsorgevollmacht ist nicht erforderlich. Eine weitere Besonderheit der Vorsorgevollmacht liegt darin, dass sie, sobald der Vorsorgefall eingetreten ist, nicht mehr erneuert werden kann. Dauer der Vorsorgevollmacht Bei der allgemeinen zivilrechtlichen Vollmacht sieht der Gesetzgeber in Spezialgesetzen vor, dass ein Handeln im fremden Namen nur mit einer Vollmacht zulässig ist, deren Ausstellungsdatum eine bestimmte Zeit nicht überschreitet ( 31 Abs. 6 Grundbuchsgesetz). Der Gesetzgeber hat dem Umstand, dass die Vorsorgevollmacht nicht mehr erneuert werden kann, Rechnung getragen und in den zitierten Gesetzesbestimmungen normiert, dass die zivilrechtliche Beschränkung der Vorsorgevollmacht nur bei allgemeinen zivilrechtlichen Vollmachten gilt. Bestimmtheit der Vollmacht Nach 284 ABGB müssen die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, bestimmt angeführt werden. Damit reicht eine allgemeine Vollmacht, wonach der Bevollmächtigte in allen Angelegenheiten bevollmächtigt sein soll, nicht aus. Die Verwendung von vorgefertigten Formularen ist aber zulässig.

Kombinierbarkeit mit einer allgemeinen zivilrechtlichen Vollmacht Eine Vollmacht kann auch in der Form erteilt werden, dass sie bereits vor Eintritt des Vorsorgefalls wirksam ist, sich also auf den Zeitraum davor und danach erstreckt. In Wirklichkeit liegen hier aber zwei Arten von Bevollmächtigungen vor. Die Errichtung beider Vollmachten in einer Urkunde ist für die Wirksamkeit auch der Vorsorgevollmacht nicht schädlich. Vorsorgefall Die Vorsorgevollmacht wird dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche a) Geschäftsfähigkeit b) Einsichts- und Urteilsfähigkeit c) Äußerungsfähigkeit verliert. (sogen. Vorsorgefall). Nicht nur das Fehlen der Geschäftsfähigkeit kann die Vorsorgevollmacht außer Kraft setzen, sondern bereits das Fehlen der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Formen der Vorsorgevollmacht Einfache Vorsorgevollmacht Für die Vorsorgevollmacht schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form vor. Dabei hat sich der Gesetzgeber eng an die Vorschriften für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung angelehnt. (Testierfähigkeit) Die Vorsorgevollmacht muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder aber bei einer fremdhändigen Vorsorgevollmacht in Gegenwart von drei unbefangenen, eigenberechtigten und sprachkundigen Zeugen errichtet und unterfertigt werden, wobei auch die Zeugen auf der Urkunde mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz zu unterschreiben haben. Neben der Testamentsform lässt der Gesetzgeber auch die Errichtung der Vorsorgevollmacht durch einen Notariatsakt zu. In diesem Fall sind keine Zeugen erforderlich. In Grundbuchssachen ist jedenfalls sofern die Vorsorgevollmacht nicht in Form eines Notariatsakts errichtet wird -, die Beglaubigung der Unterschrift des

Vollmachtgebers erforderlich. Gleiches gilt auch für Vollmachten zum Abschluss von Verträgen, die der Notariatsaktsform bedürfen. Qualifizierte Vorsorgevollmacht Soll die Vorsorgevollmacht auch a) Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinne des 283 Abs. 2 ABGB, b) Entscheidungen über die dauernde Änderung des Wohnortes, c) Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so müssen diese Angelegenheiten in der Vollmacht ausdrücklich bezeichnet werden und die Vorsorgevollmacht muss vor einem Notar, bei Gericht oder von einem Rechtsanwalt errichtet werden. Diese haben den Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen der Vorsorgevollmacht und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren und dies in der Urkunde selbst unter Angabe des Namens und der Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren. Beim Notariatsakt reicht die Einhaltung der in der Notariatsordnung für die Aufnahme von Notariatsakten vorgeschriebenen Bestimmungen. Mögliche Inhalte Der Anwendungsbereich und die Inhalte der Vorsorgevollmacht sind nahezu unbegrenzt und vielfältig. Im Bevollmächtigungsvertrag können Anweisungen und vorweggenommene Entscheidungen enthalten sein, wie z.b. die Anordnung, in einem bestimmten Seniorenheim untergebracht oder in einem bestimmten Krankenhaus medizinisch versorgt werden zu wollen. Es kann auch angeordnet werden, dass z.b. das Auto im Falle des Eintritts des Vorsorgefalls an eine bestimmte Person geschenkt oder die Wohnung bei Umzug in das Seniorenheim einer bestimmten Person zur Nutzung überlassen oder ins Eigentum übertragen werden soll. Bei Unternehmen sind insbesondere Bestimmungen über die Verwaltung und die Beiziehung von Sonderfachleuten sowie die Rechnungslegung von Bedeutung. So können z.b. bestimmte Verwaltungshandlungen von einer vorausgehenden Konsultation oder der Zustimmung des Wirtschaftstreuhänders oder des Rechtsberaters abhängig gemacht werden. Bei Veranlagungen können Grundsätze über die Form des Risikos aufgestellt werden. (von mündelsicher bis hohem Risiko). Es kann auch die Kontaktaufnahme

mit einem bestimmten oder die Zustimmung von einem Bankvertrauten vorgeschrieben werden. Bei Liegenschaftstransaktionen kann die Einholung des sachverständigen Rates eines Immobiliensachverständigen als Bedingung für ein Handeln im Vollmachtsnamen vorgesehen werden und bei ärztlichen Maßnahmen die Konsultation eines befreundeten Arztes. Für bestimmte Transaktionen oder für Geschäfte über bestimmte Wertgrenzen kann kollektive Vertretungsbefugnis vorgeschrieben werden. Auch die jährliche Rechnungsprüfung durch einen Steuerberater oder Notar kann vor allem bei Fremdverwaltung eine sinnvolle Überwachungsfunktion darstellen. (Kontrollbevollmächtigter). Die Rechnungslegungspflicht kann abgedungen werden oder erst ab einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle zur Anwendung kommen. Auch Bestimmungen über die Entlohnung sollten vor allem bei der Verwaltung größerer Vermögensmassen in die Vorsorgevollmacht aufgenommen werden. Registrierung und Wirksamwerden Registrierung im ÖZVV Vorsorgevollmachten können, müssen aber nicht im ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis), welches von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird, registriert werden. Die Registrierung kann nur von einem Notar oder Rechtsanwalt vorgenommen werden. Sie ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vorsorgevollmacht. Der Vollmachtgeber hat einen Rechtsanspruch auf Registrierung, wenn er dies fordert. ( 140h Abs. NO). Von der erfolgten Registrierung ist der Vollmachtgeber zu verständigen. Ist eine Vorsorgevollmacht im ÖZVV registriert, ist auch ihr Widerruf zu registrieren. Registrierung des Wirksamwerdens Tritt ein Vorsorgefall ein, so ist dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Auf Grund dieses Zeugnisses registriert der Notar das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht und stellt dem Bevollmächtigten im Namen der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens aus ( 140 h Abs. 6 NO). Bei Vorlage dieser Bestätigung gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht darf ein Dritter darauf vertrauen, dass der Vorsorgefall eingetreten ist ( 284 h Abs. 2 ABGB). Wird das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht nicht registriert und wurde die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses unterlassen, ist die Vorsorgevollmacht dessen ungeachtet wirksam, sofern der Vorsorgefall tatsächlich eingetreten ist. Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit Erlangt der Vollmachtgeber seine Geschäftsfähigkeit oder Urteils- oder Äußerungsfähigkeit wieder zurück, muss er die Vorsorgevollmacht widerrufen. Ein ärztliches Gutachten darüber, dass die Geschäftsfähigkeit oder Urteils- oder Äußerungsfähigkeit wieder erlangt wurde, ist nicht erforderlich. Der Notar hat daraufhin den Bevollmächtigten über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren. ( 140 ABs. 7 NO). Vetorecht des Vollmachtgebers Gibt der Vollmachtgeber nach Eintritt des Vorsorgefalls zu erkennen, dss er vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will (sogen. Veto), hat der Notar das Ende des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu registrieren und darüber hinaus dem Pflegschaftsgericht eine Mitteilung über dessen Schutzbedürftigkeit zu machen. ( 140 Abs. 7). Das Pflegschaftsgericht hat dann ein Verfahren zur Stellung eines Sachwalters einzuleiten. PATIENTENVERFÜGUNG Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, in der der Patient oder aber auch ein gesunder Mensch eine medizinische Behandlung ablehnt. Die Verfügung soll dann wirksam werden, wenn der Patient im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.

Die Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden, wobei der Patient zu dem Zeitpunkt der Errichtung einsichts- und urteilsfähig sein muss ( 3 PatVG). Er muss in der Lage sein, den Grund und die Bedeutung der von ihm abgelehnten Behandlung einzusehen. Arten von Patientenverfügungen Das Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen verbindlicher und beachtlicher Patientenverfügung. An die verbindliche Patientenverfügung werden hohe Anforderungen hinsichtlich des Inhalts gestellt und sie unterliegt strengen Formerfordernissen, während eine beachtliche Patientenverfügung nicht so strengen Kriterien gerecht werden muss. Die verbindliche Patientenverfügung Wesentlicher Inhalt einer verbindlichen Patientenverfügung ist die konkrete Beschreibung der medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind. Dadurch ist der Patient gezwungen, sich mit der von ihm abgelehnten medizinischen Behandlung auseinanderzusetzen. Allzu allgemeine Formulierungen, wie das Ablehnen eines menschenunwürdigen Daseins, der Wunsch nach Unterlassung einer risikoreichen Operation, oder die Ablehnung einer künstlichen Lebensverlängerung sind nicht konkret genug, um als verbindliche Direktive zu gelten. Weiterer Inhalt kann die Benennung einer konkreten Vertrauensperson, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person, oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person sein Maßnahmen im Bereich der Pflege unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des PatVG. Daher kann kein Patient im vorhinein seine Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, der Teil der Pflege ist, ausschließen, wohl aber die Setzung einer Magensonde (PEC-Sonde) zur künstlichen Ernährung, da dies eine medizinische Maßnahme darstellt.

Vor Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung stattfinden. Zu Beginn ist der Patient über das Wesen und die Folgen einer Patientenverfügung für die medizinische Behandlung zu unterrichten. Er muss alle Informationen erhalten, die die Grundlage seiner Entscheidung bilden. Auf die medizinische Aufklärung kann der Patient bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung nicht verzichten. Über dieses Gespräch ist vom aufklärenden Arzt ein Protokoll anzufertigen, in dem er auch noch festhalten muss, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt und aus welchen Gründen. Das Protokoll ist vom Arzt unter Angabe seines Namens und seiner Adresse eigenhändig zu unterschreiben. Der aufklärende und behandelnde Arzt muss die Patientenverfügung in die Krankengeschichte aufnehmen ( 14 PatVG). Errichtung Die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung unterliegt bestimmten formellen Erfordernissen. Die muss schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet und eigenhändig unterschrieben werden. Durch das Erfordernis einer rechtskundigen Person bei der Errichtung der Verfügung soll abgesichert werden, dass die Formulierungen verständlich sind und die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Die Errichtung sollte in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ärztlichen Aufklärung stehen. Der Patient muss über die Folgen und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt werden. Die Vornahme dieser Belehrung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom belehrenden Notar, Rechtsanwalt, oder Mitarbeiter von Personenvertretungen unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren. Erneuerung

Da sich die medizinische Wissenschaft ständig weiterentwickelt und sich dadurch auch andere medizinische Behandlungsmethoden ergeben können, ist die Gültigkeitsdauer einer verbindlichen Patientenverfügung auf fünf Jahre ab ihrer Errichtung beschränkt. Diese zeitliche Befristung gibt dem Patienten die Möglichkeit, sich noch einmal mit der Verfügung auseinanderzusetzen. Unter Einhaltung der Formerfordernisse und nach entsprechender ärztlicher Aufklärung kann sie für weitere fünf Jahre erneuert werden. Kosten Die Beratung und Aufklärung durch den Arzt muss der Patient selbst bezahlen, da diese Leistungen von der Sozialversicherungsanstalt nicht getragen werden. Zusätzlich fallen Honorare für Notar oder Rechtsanwalt an. Beachtliche Patientenverfügung Eine Patientenverfügung muss auch beachtet werden, wenn sie nicht alle Formerfordernisse erfüllt, wenn z.b. der Patient nicht ausreichend aufgeklärt wurde, konkrete Formulierungen fehlen oder die Verfügung nicht erneuert wurde. Diese Form der Patientenverfügung soll es dem Patienten ermöglichen, seinen Willen kundzutun, wenn auch nicht in verbindlicher Form. Zum Unterschied zu der verbindlichen Patientenverfügung ist die beachtliche Patientenverfügung nicht befristet. Unwirksamkeit Wurde eine Patientenverfügung nicht frei und ernstlich erklärt oder kam sie durch Irrtum, List oder Täuschung zustande, so ist sie unwirksam. Weiters verliert sie ihre Gültigkeit, wenn der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll oder wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Entstehung wesentlich geändert hat. Der Widerruf kann formfrei erfolgen, wie z.b. durch das Vernichten der Urkunde. Ärztegesetz

49 Ärztegesetz verpflichtet den Arzt unter Einhaltung bestehender Vorschriften das Wohl des Patienten zu wahren. Durch eine verbindliche Patientenverfügung wird die ärztliche Entscheidungsbefugnis eingegrenzt bzw. stellt sie eine verbindliche Entscheidungshilfe für den behandelnden Arzt dar.