Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015 Anhörung der interessierten Kreise vom 22. Juni 2015 bis 30.



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Transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Stellungnahme von Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015 Anhörung der interessierten Kreise vom 22. Juni 2015 bis 30. Oktober 2015 Name / Firma / Organisation / Amt : Kanton Appenzell I.Rh. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : Adresse, Ort : Marktgasse 2 Kontaktperson : Ratschreiber Markus Dörig Telefon : 071 788 93 11 E-Mail : info@rk.ai.ch Datum : 29. September 2015 Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 2. Bitte pro Artikel der Verordnung eine eigene Zeile verwenden. 3. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 30. Oktober 2015 an folgende E-Mail-Adresse: largo@blv.admin.ch Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Tel. +41 58 463 30 33 largo@blv.admin.ch www.blv.admin.ch

Inhaltsverzeichnis 1 zur Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015... 4 2 BR: Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)... 6 3 BR: Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)... 7 4 BR: Verordnung über den nationalen Kontrollplan (NKPV)... 8 5 BR: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)... 10 6 EDI: Verordnung über Aerosolpackungen... 15 7 EDI: Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (HKV)... 16 8 EDI: Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (VSS)... 17 9 EDI: Verordnung über kosmetische Mittel (VKos)... 18 10 EDI: Bedarfsgegenständeverordnung mit den Anhängen 2, 9, 10... 19 11 EDI: Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHys)... 20 12 EDI: Lebensmittelinformationsverordnung (LIV)... 21 13 EDI: Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)... 22 14 EDI: Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)... 23 15 EDI: Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)... 24 16 EDI: Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)... 26 17 EDI: Verordnung über neuartige Lebensmittel... 27 18 EDI: Getränkeverordnung... 28 19 EDI: Verordnung über die Qualität von Wasser für den Konsum und den Kontakt mit dem menschlichen Körper (VQWmK)... 30 20 EDI: Zusatzstoffverordnung (ZuV)... 31 21 EDI: Verordnung über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (Aromenverordnung)... 32 22 EDI: Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VKo)... 33 23 EDI: Verordnung über Höchstgehalte für Pestizidrückstände (VPptH)... 34 24 EDI: Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe (VRLtH)... 35 25 EDI: Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen (VZVM)... 36 26 EDI: Hygieneverordnung (HyV)... 37 2/39

27 EDI: Verordnung über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln (VtVtH)... 38 28 BLV: Tschernobylverordnung... 39 3/39

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV 1 zur Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015 Der Kanton Appenzell Innerrhoden begrüsst die Stossrichtung des Projekts Largo. Mit ihm wird die Rechtssicherheit im Lebensmittelbereich erhöht. Die Vorlagen weisen aber insgesamt noch grössere Mängel auf. Wie lehnen sie daher ab, sofern im weiteren Prozess der Bearbeitung der Vorlagen nicht folgende Punkte berücksichtigt werden: Mit den insgesamt 27 Verordnungen zum LMG und der damit zusammenhängenden Fülle an Vorgaben ist das Verordnungsrecht überladen und gesamthaft gesehen zu wenig vollzugs- und bürgerfreundlich. Wichtig ist die Vereinheitlichung der Begriffe über die ganze Gesetzgebung sowie die Vermeidung von Redundanzen und Widersprüchen. Diese Prüfung sollte über alle Verordnungen hinweg (noch einmal) vorgenommen werden. Es erscheint fraglich, ob die Schweizer Gesetzgebung auch ausserhalb der bilateralen Abkommen derart stark an diejenige der EU anzugleichen ist. In verschiedenen Bereichen ergibt sich dadurch eine unnötige Regulierung, welche Lebensmittel durch den für die Produzenten verbundenen Mehraufwand verteuert, ohne dass sich ein besserer Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten ergibt. Kritisch zu beurteilen ist im Speziellen, dass die neuen Vorgaben an die Kontrollfrequenzen den Handlungsspielraum der Kantone zu stark einschränken. Das neue Recht verpflichtet teilweise die kantonalen Laboratorien, bestimmte Analysemethoden anzuwenden. Der Einsatz wissenschaftlich modernerer und besserer Methoden muss jedoch auch in Zukunft möglich sein. Es sei jeweils eine dynamischere Formulierung zu wählen. Die Botschaft zum Lebensmittelgesetz hält klar fest, dass die veränderte Regulierung der amtlichen Kontrollen für die Kantone kostenneutral ist. Eine aktuelle Studie (BASS) zeigt, dass dieses Versprechen nicht eingehalten wird und die Kantone mit Mehrkosten von 15,7 Millionen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Tel. +41 58 463 30 33 largo@blv.admin.ch www.blv.admin.ch

Franken rechnen müssen. Dies erachten wir aus rechtsstaatlicher Sicht als sehr befremdend. Das Verordnungsrecht ist so anzupassen, dass für die Kantone keinerlei Mehrkosten resultieren. Mit der Anpassung des Verordnungsrechts dürfen Lebensmittel (ausgenommen Novel Food) bewilligungsfrei in Verkehr gebracht werden. Gestützt auf die Unterlagen des Inverkehrbringers muss in solchen Fällen entschieden werden, ob ein Produkt tatsächlich sicher ist. Dieser Entscheid bedingt in vielen Fällen eine fundierte Risikoanalyse und bewertung. Zur Gewährleistung einheitlicher Entscheidungsverfahren und wegen der notwendigen spezifischen Fachkompetenz müssen die kantonalen Stellen von einer gesamtschweizerischen Stelle unterstützt werden. Wir fordern deshalb die Unterstützung durch eine klar bezeichnete Bundesstelle für Risikoanalyse und bewertung, welche diese Aufgaben übernimmt. Nur so kann der kantonale Vollzug das neue umfangreiche Verordnungsrecht umsetzen und im Zusammenhang mit entsprechenden Produkten adäquate Massnahmen anordnen. Aus unserer Sicht soll und kann diese Aufgabe mit den bereits bestehenden personellen Ressourcen beim Bund erledigt werden. Die Pflicht zur obligatorischen Nährwertkennzeichnung sowie die Einführung von speziellen Bestimmungen für Novel-Food entstammen dem EU-Lebensmittelrecht. Durch das Weglassen dieser Vorgaben entstehen jedoch weder Handelshemmnisse noch ist die Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt. Hingegen führen beide Bestimmungen zu unnötigem administrativen Aufwand, und die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung zu einem immensen und kaum lösbaren Aufwand bei Kleinst-, Gewerbe- und Grossbetrieben. Wer Nährwertangaben machen will (auf vorverpackten Cervelats), kann dies tun, und wer diese exportieren will, muss es tun. Die Art und Weise der Datenbearbeitung ist allein Sache der Kantone. Grundsätzlich soll ein Sammeln von Daten "auf Vorrat" vermieden und es sollen beim Bund keine sinnlosen Datenberge angehäuft werden. So sind die jeweiligen Ziele und Zwecke der Datensammlung vorgängig konkret festzulegen. Der Anhang 2 der Hygieneverordnung vom 23.11.2005 ist beizubehalten. Den Unternehmen und den Vollzugsbehörden sollen auch in Zukunft verbindliche, einheitliche Kriterien zur mikrobiologischen Beurteilung von Lebensmitteln, vorliegen. Die Übergangsfrist soll für das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, lediglich ein Jahr ab Inkrafttreten betragen. Dies führt zu einem grossen und unnötigen Aufwand für die Betriebe, welche nur über Preiserhöhungen aufgefangen werden können. Um dies zu mildern, sind längere Übergangsfristen notwendig. 5/39

2 BR: Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Art. 2 Abs. 4 Art. 3 Abs. 1 Art. 21 Abs. 3 Art. 76 Die Begriffe sind entweder in der Verordnung explizit aufzuführen oder die Bestimmung ist wegzulassen. In der vorgesehenen Form, ist der Absatz nicht leserlich und nicht vollzugsfreundlich. Wieso ist hier nur das BLV aufgeführt? Die Kantone kennen auch Bewilligungsverfahren (z.b. Schlacht- und Zerlegebetriebe). Aus Kostengründen müssen die Kantone die Möglichkeit erhalten, Schlachttage und zeiten mit dem Betrieb verbindlich festzulegen. Dazu bedarf es einer rechtlichen Grundlage (vgl. Kommentar Art. 8 Abs. 1 Bst. c VSFK) Der Kanton Appenzell Innerrhoden erwartet von der Fleischbranche und vom BLV eine verhältnismässige und praktikable Branchenleitlinie, insbesondere für Kleinstschlachtbetriebe. Die Leitlinie muss das absolute Minimum an Selbstkontrolle deklarieren. Modular sollen je nach Ergebnissen von Inspektionen und je nach Betriebsstruktur, weitere Elemente vom Veterinäramt für verbindlich erklärt werden können. Begriffe aufführen oder Absatz streichen. Abs. 3ter: Der Kanton kann Betriebstage und zeiten in der Bewilligung festlegen. 6/39

3 BR: Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) 7/39

4 BR: Verordnung über den nationalen Kontrollplan (NKPV) Der Kanton Appenzell Innerrhoden begrüsst es, dass die bisher in diversen Verordnungen geregelten Bereiche zusammengeführt werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass bewährte Vollzugs-Konzepte berücksichtigt werden (Cut off für Bienen, Kontrollpflicht beschränken auf gewerbsmässige Fischhaltungen, Beibehaltung der bewährten Regelung für Tiertransporte). Kritisch zu beurteilen ist im Speziellen, dass die neuen Vorgaben an die Kontrollfrequenzen den Handlungsspielraum der Kantone zu stark einschränken. Der Bund soll nur soweit in die Hoheit der Kantone eingreifen und Vorgaben zu Inspektionsfrequenzen machen, als dies aufgrund der bilateralen Abkommen mit der EU für den freien Handelsverkehr unbedingt nötig ist. Vorgaben an die Inspektionsfrequenzen sind beispielsweise für Betriebe, welche nur im Inland tätig sind, unnötig und müssen gestrichen werden. Auf ausufernde Vorgaben des Bundes an die kantonalen Vollzugsbehörden ist zu verzichten. Des Weitern sind - im Sinne eines risikobasierten Vollzugs - verpflichtende Kontrollfrequenzen für Gebrauchsgegenstände auf Hersteller- und Importbetriebe zu beschränken. Gemäss Art. 30 Abs. 5 lit. a LMG kann der Bundesrat Inspektionsfrequenzen festlegen. Demnach ist er gar nicht gezwungen, so weitreichende Vorgaben zu machen wie dies nun vorgeschlagen wird. Der Kanton Appenzell Innerrhoden begrüsst die Möglichkeit, in Sonderfällen die Kontrollfrequenzen in Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten zu verringern. Diese Möglichkeit muss jedoch, in Einklang mit dem Konzept der Arbeitsgruppe Risiko, auf Betriebe mit einem individuell geringen Risiko beschränkt werden. Auf der andern Seite gibt es keinen ersichtlichen Grund, Primärproduktionsbetriebe von dieser Möglichkeit auszunehmen. Um Redundanzen und Widersprüche zu vermeiden müssen entsprechende Regelungen von Kontrollfrequenzen in anderen Verordnungen gestrichen werden. Art. 8 Abs. 3 Anhang 1 Liste 1 Die Häufigkeit soll in Sonderfällen für Betriebe in schwer zugänglichen Gebieten reduziert werden können, wenn diese ein individuell geringes Risiko aufweisen. Das schwer zugängliche Gebiet allein rechtfertigt nicht die Reduktion der Kontrollfrequenz. Hingegen gibt es keinen vernünftigen Grund, Betriebe der Primärproduktion von dieser Regelung auszunehmen. Damit wird in Sonderfällen konsequent das Prinzip des effizientesten Einsatzes der Mittel angewendet. Neu sind national definierte Grundkontrollfrequenzen für Fisch- und Bienenhaltungen vorgesehen. Die vorgeschlagenen Grundkontrollfrequenzen Ergänzen bei den Sonderfällen : in schwer zugänglichen Gebieten verringern, wenn diese ein individuell geringes Risiko aufweisen. Streichen: Ausnahme für Betriebe der Primärproduktion Ergänzung: gewerbsmässige Fischhaltungen Einführung eines Cut off für Bienenhaltungen analog Cut 8/39

Liste 2 Ziff. 2. sind plausibel und bei den Fischen gut mit den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung zu koordinieren. Konsequenterweise sollten bei den Fischen analog der Tierschutzgesetzgebung nur gewerbsmässige Fischhaltungen der NKPV unterstellt werden. Bei den Bienen wiederum sollte analog den landwirtschaftlichen Betrieben ein Cut-off eingeführt werden. Kleinere Fisch- und Bienenhaltungen sollten analog Landwirtschaftsbetrieben unterhalb des Cut-off gehandhabt werden. Pferde (Ziff. 2.7) sind auch Huftiere. Der Begriff sollte deshalb durch Klauentiere oder durch andere Huftiere als Pferde ersetzt werden. off bei landwirtschaftlichen Betrieben. Nicht gewerbsmässige Fischhaltungen und Bienenhaltungen unterhalb Cut-off sind analog Landwirtschaftsbetrieben unterhalb Cut-off zu handhaben (Ziffer 1.2) Begriff Huftiere durch Klauentiere ergänzen oder durch andere Huftiere als Pferde ersetzen Liste 2 Ziff. 2.9 Liste 2 Ziffer 2.12 und 2.13 Die Kontrolle des Tiertransports ist in der TSV (Art. 26) und in der TSchV (Art. 217) ausreichend und in für den Vollzug völlig geeigneter Art und Weise geregelt. Die Kontrolle erfolgt heute in erster Linie auf der Strasse und in den Schlachtbetrieben. Dieses Vorgehen ist zweckmässig, risikogerecht und effizient und muss nicht erneut anders geregelt werden. In Analogie zu Art. 54 Abs. 2 VSFK (siehe Kommentar dort) ist die Frequenz für Kleinstbetriebe auf 2 Jahre anzuheben. streichen Kleinstbetriebe max. 2 Jahre 9/39

5 BR: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) Massnahmen für eine effizientere Fleischkontrolle in kleinen Schlachtbetrieben sind dringend nötig. Mehr Effizienz und Kosteneinsparungen sind nötig. Kleine Schlachtbetriebe weisen in der Regel ein sehr schlechtes Kosten-/Ertragsverhältnis auf. Die kantonalen Aufwendungen für die Fleischkontrolle übersteigen die Einnahmen aus den Schlachtgebühren bei weitem. Wegen fehlenden grossen Schlachtbetrieben im Kanton, können diese Einbussen nicht kompensiert werden. Der Kanton wünscht sich deshalb griffige Werkzeuge, die Fleischkontrolle in Kleinschlachtbetrieben effizienter organisieren zu können ohne dabei Unabhängigkeit und Professionalität zu gefährden. Zudem müssen die Schlachtbetriebe bezüglich der Fleischkontrolle effizienter werden. Dies kann erreicht werden durch: - Einsatz nicht amtlicher Tierärzte für die Fleischkontrolle in Betrieben mit geringer Kapazität gemäss Art. 5 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen. - Festlegung der Schlachttage und zeiten im Rahmen der Betriebsbewilligung (Art. 8 VSFK, evtl. auch Art. 21 Abs. 3 LGV); und / oder - Anreizsystem, welches die Höhe der Gebühren von der Einhaltung bevorzugter Schlachtzeiten abhängig macht, ggf. kombiniert mit Erhöhung des Gebührenrahmens (Art. 63 VSFK) und/oder - Gebühren für besondere Dienstleistungen im Rahmen der Fleischkontrolle (z.b. Dienstleistungen ausserhalb der regulären Arbeitszeiten) Verhältnismässige Selbstkontrolle für kleine Schlachtbetriebe Ein wichtiges Standbein des neuen Lebensmittelgesetzes (wie auch des alten) ist die Selbstkontrolle (Art. 26 LMG). In den Verordnungen gibt es Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel: 4. Kapitel (Art. 70 72) LGV; Art. 20 VSFK. Alternativ zu einem individuellen HACCP-System kann die Lebensmittelwirtschaft eine Branchenleitlinie erstellen (Art. 76 Abs. 1 LGV). In den kleinen Schlachtbetrieben konnte bislang noch kein geeignetes, sinnvolles und verhältnismässiges Selbstkontrollkonzept gefunden werden. Zwar existiert eine Branchenrichtlinie des SFF, doch diese ist für Schlachtbetriebe mit geringer Kapazität viel zu umfangreich und findet deshalb in den Schlachtbetrieben des Kantons keine Anwendung. Auch ein minimales Selbstkontrollkonzept der VSKT hat sich nicht in allen Punkten als praxistauglich herausgestellt. Vor allem die Vorgaben zur mikrobiologischen Überwachung geben Anlass zur Diskussion, sowohl bei den Schlachtbetrieben, als auch bei den Veterinärbehörden. Der Kanton hofft, dass das BLV zusammen mit der Fleischbranche und den Veterinärbehörden ein verhältnismässiges und praxistaugliches Selbstkontrollkonzept, insbesondere für Kleinst-Schlachtbetriebe, ausarbeitet, welches anschliessend auch im Vollzug eine breite Zustimmung findet. Art. 1 Abs. 2 2 Sie gilt nicht für die Schlachtung zum Eigengebrauch; bei Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild und Laufvögeln gilt sie jedoch nur dann nicht, wenn die Schlachtung im Herkunftsbestand erfolgt. Begriffsdefinition Eigengebrauch an Art 2 Abs. 4 Bst. c LMG anpassen. 10/39

Art. 2 Abs. 4 LMG 2014: c. die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; Die VSFK gilt nicht für die Schlachtung zum Eigengebrauch. Das neue Lebensmittelgesetz spricht an Stelle von «Eigengebrauch» von «privater häuslicher Verwendung». In der Botschaft zum LMG findet sich eine gute Erläuterung zu diesem Terminus. Der Begriff «Eigengebrauch» ist für den Vollzug zu unklar. In der VSFK ist daher wie im LMG der Terminus «privater häuslicher Verwendung» zu verwenden. Unklar ist, ob die Definition dieses wichtigen Terminus in der Botschaft des LMG juristisch für den Vollzugausreicht oder ob er in der VSFK oder einer anderen Verordnung noch definiert werden muss. Prüfen, ob «privater häuslicher Verwendung» definiert werden muss. Art. 3 Bst. b und e Art. 3 Bst. b Camelidae werden doppelt aufgeführt. Kamele gelten somit als Schlachtvieh, als auch als Gehegewild Bisons sind Bovidae und demzufolge Schlachtvieh, ausser die Verordnung anerkennt sie nicht als «domestiziert». Nach unserer Ansicht sollten Bisons als Wildtiere deklariert werden. Zuordnung der Camelidae klären. Zuordnung der Bisons klären. Art. 3 Bst. e bis In der VSFK wird neu «Jagdwild» definiert. Das Jagdgesetz (SR 922.0) bestimmt die «Jagdbaren Arten». Das Lebensmittelgesetz spricht von «bei der Jagd erlegte Tiere (Art. 31 Abs. 3 Bst. b LMG). Jagdwild: freilebendes jagdbares Wild Art. 3 Bst. m m. Gelegentliche Schlachtung: Schlachtung von weniger als 10 Tieren von Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Laufvögeln pro Woche und höchstens 1000 kg pro Jahr. und durch oder ersetzen. Gelegentliche Schlachtungen: Schlachtung von weniger als 10 Tieren von Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Laufvögeln pro Woche und oder höchstens 1000 kg pro Jahr. Art. 8 (neu) Sowohl die Tierschutz- als auch die Tierseuchengesetzgebung (VTNP) sieht keine unbefristeten Betriebsbewilligungen vor. Bisher hat der Kanton Appenzell Innerrhoden ihre Betriebsbewilligungen für Schlacht- und Zerlegebetriebe auf 10 Jahre befristet. Diese Praxis soll beibehalten werden. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 5 Abs. 1 LGV zu beachten. Der Kanton kann die Betriebsbewilligung befristen Art. 8 Abs. 1 Die Kantone brauchen eine gesetzliche Grundlage um bei Bedarf Ergänzen mit 11/39

Bst. c (neu) Art. 8 Abs. 3bis (neu) Art. 10 Abs. 1 Bst. b Art. 13 Bst. a Art. 19 Abs. 1 Bst. d Art. 21 Abs. 3 nötigenfalls Schlachttage und zeiten zu regulieren, um die vorgeschriebene Schlachttier- und Fleischkontrolle sicherzustellen und effizient organisieren zu können. Kommentar s. Art. 8 Abs. 1 Bst. c (neu) Sie kann mit der Betriebsbewilligung die zulässigen Schlachttage und -zeiten festlegen. Bei wortgetreuer Auslegung des Artikels, können kranke Tiere geschlachtet werden, da der Begriff offensichtlich impliziert, dass lediglich moribunde Tiere nicht geschlachtet werden dürfen. Der Zweck des Artikels ist jedoch, dass sichtbar kranke Tiere nicht geschlachtet werden. Was ist mit andere Tiere gemeint? Es ist anzunehmen, dass damit andere Tiere als Schlachtvieh gemeint sind (cf Tiere nach Art. 3 Bst. a) Der Kanton Appenezell Innerrhoden begrüsst diesen Artikel. Der Kanton Appenezll Innerrhoden begrüsst die Zulassung des Aufblasens von Schafen und Ziegen zur Erleichterung des Enthäutens. In der Praxis ist unklar, welche Anforderungen an die Druckluftzufuhr (Ansaugen, Pumpe, Leitung, Düse, etc.) betreffend Hygiene gelten. Die Kompressoren befinden sich meistens in einer Abstellkammer oder einem Zwischenboden. Die Luftqualität kann so durch die Vollzugsorgane nicht kontrolliert werden. Es ist zu ergänzen, wie Jagdwild der fachkundigen Person zu präsentieren ist (siehe Bemerkungen zu Art. 29 Abs. 4). Ansonsten besteht die Gefahr, dass relevante Teile / Organe für die Erkennung von Risiken und die Beurteilung der Genusstauglichkeit fehlen. Wenn eine amtliche Fleischkontrolle gemacht wird, müssen ihr alle notwendigen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stehen. Jagdwild, welches für den Eigengebrauch verwendet wird, muss nicht durch eine fachkundige Person beurteilt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, Bst. c. die vorgesehenen Schlachttagen und-zeiten Ergänzen mit Abs. 3bis: Sie kann im Rahmen der Betriebsbewilligung die vorgesehenen Schlachttage und-zeiten festlegen. Streichen von offensichtlich Neu: Bst. b: Hausgeflügel, Hauskaninchen und Jagdwild, Laufvögel und andere Tiere ausgenommen Schlachtvieh, wenn sie krank sind Falls nicht vorhanden, müssen klare Vorgaben an die Luftqualität (Luftfilter, etc.) gemacht werden. Ergänzen analog den Vorgaben zur Präsentation bei der amtlichen Fleischkontrolle gemäss Anhang 5 VHys «privater häuslicher Verwendung» definieren 12/39

Art. 21a Abs. 2 und Abs. 3 (neu) Art. 28 Abs. 5 Art. 39 Abs. 2 Bst. a Art. 54 Abs. 2 Art. 55 Abs. 3 dass der Begriff Eigengebrauch bzw. neu «privater häuslicher Verwendung» juristisch klar und ausreichend definiert ist. Siehe auch Kommentar Art. 1 Abs. 2. Aus Gründen der Harmonisierung und der einheitlichen Doktrin soll das BLV und nicht die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte Kursprogramme und Unterlagen genehmigen (Analogie zu Amtliche Fachassistenten Fleisch) Die STU soll 60 Tage gültig sein. Die aktuelle Seuchenlage bei Gehegewild lässt dies zu. Zudem muss der Tierhalter die Seuchenfreiheit und den Einsatz von Medikamenten ohnehin auf der Gesundheitsmeldung deklarieren. Auf die erneute Untersuchung durch eine fachkundige Person kann verzichtet werden. Dieser Ansatz wird begrüsst. Er ist für eine effiziente Organisation der Fleischkontrolle unerlässlich. Bei sehr kleinen Betrieben mit guten Inspektionsergebnissen macht die jährliche Kontrolle wenig Sinn. Vielmehr sollte der Grundsatz der risikobasierten Kontrollen hier zur Anwendung gelangen, wie dies bei andern Lebensmittel produzierenden Betrieben der Fall ist. Allerdings ist dies nicht hier sondern in den NKPV zu verankern. Der Kanton Appenzell Innerrhoden unterstützt den Vorschlag der VSKT zur Umsetzung der Motion Baumann: «Um die in der Dezember-Session 2014 überwiesene Motion Baumann umzusetzen, schlägt die VSKT vor, dass (wie es der Bundesrat zugesichert hat) Art 5 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402) neu eingefügt wird als Abs. 3 Bst. a. Damit wird der bisherige Abs. 3 Bst a neu unverändert zu Abs. 3 Bst b Abs. 2: Das BLV genehmigt vorgängig die Kursprogramme und die Kursunterlagen. Abs. 3 (neu): Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Durchführung der Kurse überprüfen. Gehegewild kann innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellen der Gesundheitsbescheinigung geschlachtet werden, sofern die Tiere innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung durch eine fachkundige Person nach Artikel 21a Absatz 1 erneut untersucht worden sind. sofern eine aktuelle Gesundheitsmeldung des Tierhalters gemäss Art. 24 VSFK vorliegt. NKPV muss dies entsprechend angepasst werden. Neu: - Änderung der Reihenfolge der Absätze - Bst. a neu: a. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte in Betrieben mit geringer Kapazität nach Artikel 5 Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen vom 16. November 2011 betrauen. 13/39

Art. 57 Abs. 1 Bst. f Art. 63 3ter Dies erlaubt damit den Kantonen, ihre Fleischkontrolle in schwierigen Verhältnissen gesetzeskonform und EU- kompatibel zu organisieren. Die Zulassung von AFA für die Schachttier- und Fleischuntersuchung wäre ein Rückschritt im Vollzug. Diese Option stellt sich im Kanton Appenzell Innerrhoden nicht. Zur Zeit finanziert die öffentliche Hand mehr als zwei Drittel der anfallenden Kosten in den Kleinbetrieben. Um die Kosten zu reduzieren und sie vermehrt verursachergerecht in Rechnung stellen zu können zu tragen, müssen Möglichkeiten geschaffen werden, in ausserodentlichen Situationen, wo die Fleischkontrolle unverhältnismässig hohe Kosten ( z. B. ausserhalb der normalen Arbeitszeit) verursacht, diesen übermässigen Kostenaufwand nach den Verursacherprinzip verrechnen zu können. Die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen ist im neuen LMG vorhanden. Absatz streichen. Neu : Absatz 3 ter einfügen: Zusätzliche Kosten für spezielle Dienstleistungen können dem Schlachtbetrieb in Rechnung gestellt werden 14/39

6 EDI: Verordnung über Aerosolpackungen 15/39

7 EDI: Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (HKV) 16/39

8 EDI: Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (VSS) 17/39

9 EDI: Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c Kosmetische Mittel, die in der EG rechtmässig in Verkehr sind, dürfen gemäss Art. 16a THG auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht mit einer Schweizer Adresse für importierte Kosmetika (lit. b) und die Angabe des Ursprungslandes (lit. c) widersprechen den Bestimmungen der VO (EG) 1223/2009. Art. 19 Abs. 1 lit. a der VO (EG) 1223/2009 verlangt die Angabe des Ursprungslandes für importierte (d.h. aus Drittstaat) kosmetische Mittel. Bst. b: den Namen, die Firma und die Adresse der in der Schweiz oder Europäischen Gemeinschaft ansässigen Herstellerin oder der Importeurin des kosmetischen Mittels. Bst c: das Ursprungsland von importierten Produkten, welche nicht aus der EU stammen. 18/39

10 EDI: Bedarfsgegenständeverordnung mit den Anhängen 2, 9, 10 19/39

11 EDI: Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHys) Anhang 6 Ziffer 4 Der Regelfall in der Praxis soll folgerichtig auch als Regelfall in der Gesetzgebung aufgeführt werden. Zurzeit besteht der heutige Regelfall aus unvollständigen Informationen zur Lebensmittelkette. Diese Tatsache impliziert, dass heute die geltende FU als Regelfall definiert und im Gesetz abgebildet werden sollte. Das umgekehrte Vorgehen ist schwierig zu kommunizieren und erzeugt unnötigen Druck auf den Vollzug, die visuelle Fleischuntersuchung einzuführen, obwohl die Vorbedingungen nicht erfüllt sind. Wenn die nötigen Informationen zur LM-Kette vorliegen, kann dann eine die FU gemäss Ziffer 4 angewendet werden. Liegen die Informationen zur LM-Kette unvollständig vor, wird in jedem Fall der Untersuchungsgang nach Ziffer 4.16 vollständig durchgeführt. Ergänzen und Reihenfolge ändern (Nummerierung überprüfen) 4) Tiere der Schweinegattung ohne vollständige Information zur Lebensmittelkette 4 bis )Tiere der Schweinegattung mit vollständige Information zur Lebensmittelkette 20/39

12 EDI: Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) 21/39

13 EDI: Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH) Eine Auflistung von unzulässigen Pflanzen wird grundsätzlich begrüsst. Allerdings wird vorgeschlagen, an mehreren Orten im Lebensmittelrecht unterschiedliche Listen mit nicht zulässigen Pflanzen aufzuführen (siehe Anhang 5 VZVM und Anhang 2 VNem). Dies ist verwirrend. Es darf nur in einer Verordnung auf dieses Thema eingegangen werden. Anhang 2 In Anhang 2 erfolgt die Definition von Anforderungen an verschiedene Speiseeiserzeugnisse. Im Bereich Speiseeis gibt es eine Allgemeinverfügung für Speiseeis, welches nach französischem Recht hergestellt wird. Es wäre sinnvoll, dieses Speiseeis nach französischem Recht ebenfalls in Anhang 1 zu definieren. Definition der Anforderungen an Speiseeis entsprechend der Allgemeinverfügung Nr. 1159. 22/39

14 EDI: Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) Art. 81 Abs. 5 In Art. 81 Abs. 5 ist in Übereinstimmung mit dem Codex, beispielsweise demjenigen von Österreich, von fraktioniertem Butterfett zu sprechen. Fraktioniertes Butterfett ist ein aus Butterfett mittels physikalischer Prozesse gewonnenes Produkt, das in seinen Schmelzeigenschaften verändert worden ist Anhang 6 Ziff. 3 Art. 113 Anhang 6 Ziff. 3 (der Klar-Schmelzpunkt für Butterfraktionen muss im Bereich von 30 bis 38 C liegen) gilt nur für Butter und Butterfett. Butterfraktionen sind aus Butterfett hergestellte Produkte, die in ihren Schmelzeigenschaften verändert wurden. Es macht wenig Sinn, dass bei Butterfraktionen der Schmelzpunkt im Bereich des Butterfettschmelzpunkts liegen muss. Die in der Schweiz verbreitete und übliche Bezeichnung "Waldhonig" für Honigtauhonig fehlt bei den alternativen Sachbezeichnungen. In allen Unterlagen von ALP zu Honig wird diese Mischungsbezeichnung verwendet. Streichen der Vorgabe an den Klarschmelzpunkt von Butterfettfraktionen Lit b. Honigtauhonig / Waldhonig 23/39

15 EDI: Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) Art. 2 Bst. f Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen zur Cholesterinkontrolle Die Bezeichnung der Lebensmittelkategorie in Art. 2 Bst. f und unter dem 5. Kapitel / Art. 26 sollte gleich lauten. Die Bezeichnung der Lebensmittelkategorie entspricht nicht derjenigen, die im 5. Kapitel "Lebensmittel zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels" verwendet wird. Es sollten die gleichen Bezeichnungen verwendet werden. Art. 3 Abs. 2 In Anhang 1 fehlen die Lebensmittel zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels / zur Cholesterinkontrolle. Somit wäre eine Zusatz von Vitaminen zu diesen Produkten nicht zulässig. Ergänzung von Anhang 1 bezüglich Lebensmittel zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels / zur Cholesterinkontrolle. Art. 28 Art. 30 und Art. 32 Neu soll die geltende Kategorie "Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)" nach Art. 20 der bestehenden Verordnung des EDI über Speziallebensmittel als "Lebensmittel für Sportler" bezeichnet werden. Unter der heutigen Kategorie finden sich aber nicht nur Lebensmittel für Sportler. Die Bewilligungspflicht für nicht geregelte Zusätze nach Art. 20 Abs. 10 der geltenden Verordnung des EDI über Speziallebensmittel soll abgeschafft werden. Unter dem Aspekt Gesundheitsschutz braucht es bei problematischen Lebensmittelgruppen wie dieser die Möglichkeit einer Zulassung nicht geregelter Zusätze. Die Kategorienbezeichnung "Lebensmittel für Sportler" ist entsprechend der heutigen Regelung offener zu formulieren, damit sämtliche bisher geregelten Produkte abgedeckt sind. Lebensmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung) Denkbar wäre auch eine Bezeichnung wie: Lebensmittel für Personen mit speziellem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung) Die Möglichkeit einer Zulassung für die nicht in Anhang 14 bis 16 geregelten Zusätze ist bei dieser problematischen Lebensmittelgruppe zur Gewährung des Gesundheitsschutzes entsprechend der heutigen Regelung beizubehalten. 24/39

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16 EDI: Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem) 26/39

17 EDI: Verordnung über neuartige Lebensmittel 27/39

18 EDI: Getränkeverordnung Instant- und Fertiggetränke Diverse Getränkegruppen fallen unter die neu geschaffene Definition "aromatisierte Getränke". Die bisherigen Getränkegruppen (Tafelgetränke mit Fruchtsaft, Limonaden, Tafelgetränke mit Milchprodukten sowie koffeinhaltige Fertiggetränke) werden unter dem Begriff "Instant- und Fertiggetränke" zusammengefasst. Soll diese Einteilung eingeführt werden, so sind auch die bisherigen "Instant- und Fertiggetränken auf Basis von Kaffee, Tee, Kräutern, Früchten und Guarana" hier zu integrieren. Bei den vorgesehenen Regelungen sind noch Präzisierungen und Ergänzungen nötig. Die Übersichtlichkeit könnte massiv erhöht werden, wenn die Getränketypen in separaten Artikeln abgehandelt würden. Art. 1 Abs. 1 lit. e Ziff. 3 lit. f Ziff. 3 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sämtliche Instant- und Fertiggetränke unter Art. 1 Abs. 1 Bst. e erfasst werden. Anpassung von Art. 1 Abs. 1 lit. e Ziff. 3 zu Instant- und Fertiggetränke Streichen von Art. 1 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 Art. 35 Aufgrund der vorgeschlagenen Anpassungen von Art. 1 Abs. 1 lit. e Ziff. 3 müssen in diesem Artikel neu alle Instant- und Fertiggetränke erfasst werden. Ergänzung mit lit. f: Instant- und Fertiggetränke auf Basis von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, Kräutern, Früchten oder Guarana Art. 63 Allgemeines Generell ist es heikel und kompliziert, wenn alle Getränkegruppen jeweils bei der Definition, den Anforderungen und der Kennzeichnung in separaten Artikeln an verschiedenen Orten erfasst werden. Einerseits leidet die Übersichtlichkeit, andererseits besteht die Gefahr, dass Missverständnisse entstehen und nicht alles korrekt erfasst wird. Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, wäre es angezeigt, jeden Getränketyp unter separaten Artikeln (Definition, Anforderungen, Kennzeichnung) abzuhandeln. Definition Anforderungen an Bier Die derzeit geltende Definition ist genauer und klarer als die nun vorgeschlagene. Es ist unklar, ob Hopfenprodukte wie Hopfenextrakt, angereichertes Hopfenpulver etc. nicht mehr erlaubt sein sollen. Allgemeines Es wird vorgeschlagen, sämtliche Getränkegruppen unter den Instant- und Fertiggetränken nach Getränkeart geordnet zu regulieren. Die bisherige Definition von Bier ist beizubehalten (geltender Art. 41 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke) und mit den möglichen weiteren Ausgangsstoffen gemäss Art. 66 zu ergänzen und 28/39

Art. 66 Abs. 2 Die vorgesehene Definition ist abschliessend formuliert. Es wurde aber nicht berücksichtigt, dass gemäss Art. 66 weitere Ausgangszutaten möglich sind, wie z.b. Honig. zusätzlich auf Art. 66 zu verweisen. Erweiterung bezüglich möglicher Zugaben zum Bier, wie z.b. Honig. 29/39

19 EDI: Verordnung über die Qualität von Wasser für den Konsum und den Kontakt mit dem menschlichen Körper (VQWmK) Art. xx Neu- oder Umbauprojekte für gemeinschaftliche Bäder sollen gemeldet werden. Eine Meldepflicht soll nicht zu einer Beurteilungspflicht durch die Behörden führen. Es sollen keine technischen Abklärungen und Beurteilungen durch die Behörden erfolgen. Art. xx Meldepflicht Bauprojekte Inhaber sind verpflichtet, der kantonalen Vollzugsbehörde Projekte für den Neubau oder Umbau eines gemeinschaftlichen Bades vorgängig zu melden. Anhang 3 Um das Vorsorgeprinzip gemäss Botschaft zum Lebensmittelgesetz zu berücksichtigen, soll für nicht-relevante Pflanzenschutzmittel-Metaboliten (ohne eingehende Risikobewertung gemäss der entsprechenden EU- Empfehlung) ein Parameterwert definiert werden. Parameterwert für nicht-relevante Pflanzenschutzmittel- Metaboliten mit fehlender oder nicht abgeschlossener Risikobewertung: 0.1 μg/l 30/39

20 EDI: Zusatzstoffverordnung (ZuV) 31/39

21 EDI: Verordnung über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (Aromenverordnung) 32/39

22 EDI: Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VKo) 33/39

23 EDI: Verordnung über Höchstgehalte für Pestizidrückstände (VPptH) 34/39

24 EDI: Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe (VRLtH) 35/39

25 EDI: Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen (VZVM) 36/39

26 EDI: Hygieneverordnung (HyV) 37/39

27 EDI: Verordnung über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln (VtVtH) 38/39

28 BLV: Tschernobylverordnung 39/39