Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim Jenner, Deutsche Rentenversicherung Bund 0 Überblick Durchführung des Rentensplittings (Verfahrensablauf) Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Abänderung des Versorgungsausgleichs 1
Prinzip des Rentensplittings Ehegatte 1 Ehegatte 2... Aufteilung in der Splittingzeit erworbener Ansprüche auf anpassungsfähige Rente... * EP EP (Ost) EP (Ost) EP 2 *Splittingzeit Prinzip des des Versorgungsausgleichs Ehegatte 1 Ehegatte 2... Wertausgleich von in der Ehezeit erworbenen Ansprüchen auf Versorgung ( 1 und 2 VersAusglG)... 3
Prinzip des des Versorgungsausgleichs Ehegatte 1 Ehegatte 2... Wertausgleich von in der Ehezeit erworbenen Ansprüchen auf Versorgung ( 1 und 2 VersAusglG)... Verrechnung durch RV-Träger 4 Prinzip des des Versorgungsausgleichs Ehegatte 1 Ehegatte 2... Wertausgleich von in der Ehezeit erworbenen Ansprüchen auf Versorgung ( 1 und 2 VersAusglG)... Verrechnung durch RV-Träger 5
Vorschriften im SGB VI Rentensplitting unter Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 120a SGB VI Grundsätze 120b SGB VI Härteregelung bei Tod eines Ehegatten 120c SGB VI Abänderung 120d SGB VI Verfahren und Zuständigkeit 120e SGB VI Regelung für Lebenspartner 6 Vorschriften im SGB VI Rentensplitting unter Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 76c SGB VI Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten 66 Abs. 1 SGB VI Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für... 4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten... Rentensplitting,... mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. 7
Vorschriften im SGB VI Rentensplitting unter Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 101 Abs. 4 SGB VI Neuberechnung von Renten 101 Abs. 5 SGB VI Rentnerprivileg für Waisenrenten 8 Zeitliche Einordnung 01.01.2002 Veränderungen im Hinterbliebenenrentenrecht Versorgungsehe Beschränkung der kleinen Witwen-/Witwerrente auf 24 Monate große Witwen-/Witwerrente von 60% auf 55% Einführung des Rentensplittings 01.01.2005 Einbeziehung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Rentensplitting 01.01.2008 Ausschlussfrist für Abgabe der Erklärung von überlebenden Ehegatten 9 01.09.2009 Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts Angleichung der Härteregelung bei Tod eines Ehegatten an die Neuregelung im Versorgungsausgleich
Berechtigter Personenkreis 120a Abs. 2 SGB VI Eheschließung nach dem 31.12.2001 oder am 31.12.2001 bereits verheiratet aber beide nach dem 01.01.1962 geboren 10 Entstehung des Anspruchs 120a Abs. 3 SGB VI Nr. 1 Anspruch auf Vollrente wegen Alters für beide Ehegatten Nr. 2 Anspruch auf Vollrente wegen Alters für einen Ehegatten, der andere hat die Regelaltersgrenze erreicht Nr. 3 Tod eines Ehegatten bevor die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 vorliegen 11
Weitere Voraussetzung 120a Abs. 4 SGB VI Nr. 1 beide Ehegatten haben am Ende der Splittingzeit 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten Nr. 2 der überlebende Ehegatte hat 25* Jahre an rentenrechtlichen Zeiten 12 *) zusätzliche Anrechnung von Monaten ( 120a Abs. 4 Satz 2 SGB VI) E1 RRZ B KM A Weitere Voraussetzung Zusätzliche Anrechnung von Monaten ( 120a Abs. 4 S. 2 SGB VI) E2 17. Lebensjahr Regelaltersgrenze KM B zusätzliche KM = KM A x RRZ B KM B 13 RRZ = rentenrechtliche Zeiten KM = Kalendermonate
Ausschlussgrund 120a Abs. 5 SGB VI Kein Rentensplitting, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung ( 107 SGB VI) erhalten hat. 14 Erklärung zum Rentensplitting 120a Abs. 1 SGB VI gemeinsame Erklärung oder Erklärung des überlebenden Ehegatten (Tod nach 31.12.2007: Erklärungsfrist ein Jahr) 15
Splittingzeit 120a Abs. 6 SGB VI Beginn des Monats der Eheschließung Ende des Monats der Anspruchsentstehung Ende Vormonat des Beginns einer Vollrente wegen Alters 16 Durchführung des Rentensplittings individuelle Splittingauskunft 17
Durchführung des Rentensplittings gemeinsame Splittingauskunft 18 Durchführung des Rentensplittings Erklärung zum Rentensplitting 19
Durchführung des Rentensplittings RV-Träger von E1 Antrag von E1 auf Splittingauskunft oder Verfahrensablauf (zu Lebzeiten der Ehegatten) RV-Träger von E2 Antrag von E2 auf Splittingauskunft individuelle Splittingauskunft für E1 individuelle Splittingauskunft für E2 Datenübermittlung zwischen RV-Trägern Erteilung der gemeinsamen Splittingauskunft an beide Ehegatten (Zuständigkeit: 120d Abs. 3 SGB VI) Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting Erteilung der Splittingbescheide an beide Ehegatten (Zuständigkeit: 120d Abs. 3 SGB VI) Datenübermittlung zwischen RV-Trägern 20 Durchführung des Rentensplittings RV-Träger von E1 Antrag von Ehegatte 2 auf Splittingauskunft individuelle Splittingauskunft für E1 Datenübermittlung zwischen RV-Trägern Verfahrensablauf I (nach Tod von Ehegatte 1) RV-Träger von E2 individuelle Splittingauskunft für E2 Datenübermittlung zwischen RV-Trägern Erteilung der gemeinsamen Splittingauskunft an überlebenden Ehegatten (Zuständigkeit: 120d Abs. 3 SGB VI) ggf. Probeberechnung Waisenrente ggf. Probeberechnung Witwen- / Witwerrente Datenübermittlung zwischen RV-Trägern Probeberechnung für Erziehungsrente 21
Durchführung des Rentensplittings RV-Träger von E1 Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting von E2 Verfahrensablauf II (nach Tod von Ehegatte 1) RV-Träger von E2 Erteilung des Splittingbescheids Datenübermittlung zwischen RV-Trägern Wegfall der Witwen- /Witwerrente z.b. Neuberechnung Waisenrente Datenübermittlung zwischen RV-Trägern z.b. Feststellung der Erziehungsrente, Neuberechnung einer EM-Rente 22 Durchführung des Rentensplittings Erziehungsrente 47 Abs. 3 SGB VI Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn 1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen ( 46 Abs. 2), 2. sie nicht wieder geheiratet haben und 3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. 23
Alternative zur Hinterbliebenenrente? Überlegungen aufseiten eines Ehegatten I Einkommenssituation des Hinterbliebenen (Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente) Wiederheirat geplant (durch Rentensplitting erworbene Entgeltpunkte bleiben erhalten; Witwen-/Witwerrente bzw. Erziehungsrente entfällt) Hinterbliebene mit kleinen Kindern (Rentensplitting zulasten des überlebenden Ehegatten um Anspruch auf Erziehungsrente zu erwerben) Rentensplitting zulasten des überlebenden Ehegatten um Wartezeit für Waisenrente zu erfüllen (1,8468 EP = 5 Jahre Wartezeit) 24 Alternative zur Hinterbliebenenrente? Überlegungen aufseiten eines Ehegatten II bei kurzer Splittingzeit: Wie hoch ist der Unterschied zwischen den von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften? (Einkommensdifferenz) Vergleich: Höhe und Dauer der Witwen-/Witwerrente mit Höhe und Dauer der Erziehungsrente Für Hinterbliebene ohne kleine Kinder und mit geringem Einkommen dürfte eine Witwen-/Witwerrente günstiger sein als ein Rentensplitting, aus dem erst bei einem eigenen Leistungsfall eine Rente gezahlt wird. 25
Statistik (DRV-Bund) davon Erziehungsrenten... = % Rentenneuanträge Erledigungen (01.01. 31.12.2013): 597.700 26 Versorgungsausgleich und Mütterrente Frage: Ein geschiedener Ehemann kommt in das Versicherungsamt und möchte einen Antrag stellen, um an der Mütterrente teilzuhaben. Als das Paar noch verheiratet war, haben beide Ehegatten drei Kinder erzogen, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden. Seine frühere Ehefrau bekommt ab 01.07.2014 Mütterrente. Was würden Sie dem Versicherten sagen? Die Mütterrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Er soll den Antrag formlos stellen. Der für die frühere Ehefrau zuständige Rentenversicherungsträger entscheidet darüber und erteilt einen Bescheid. Es geht hier in erster Linie um den Versorgungsausgleich. Sofern der Versicherte seinen Anteil an der Mütterrente erhalten möchte, sollte er sich an das zuständige Familiengericht wenden. 27
Versorgungsausgleich und Mütterrente Ehezeit 3 Abs. 1 VersAusglG erster Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist letzter Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags 28 Versorgungsausgleich und Mütterrente Ehezeit Mütterrente bei Versicherten 01.01.1992 12 KM +12 KM KEZ KEZ* KM KEZ = Kalendermonate = Kindererziehungszeit *) Mütterrente ( 249 Abs. 1 SGB VI - E) 29
Versorgungsausgleich und Mütterrente Ehezeit Mütterrente bei Rentnern 01.01.1992 12 KM+1,0000 KEZ PEP* KM PEP = Kalendermonate = persönliche Entgeltpunkte *) Mütterrente ( 307d SGB VI - E) 30 Versorgungsausgleich und Mütterrente Ehezeit Mütterrente bei Rentnern Beispiel: 4 Kinder in der Ehezeit 01.01.1992 +1,0000 PEP* +1,0000 PEP* +1,0000 PEP* +1,0000 PEP* PEP *) Mütterrente ( 307d SGB VI - E) = persönliche Entgeltpunkte 31
Abänderung des Versorgungsausgleichs Unterscheidung nach Erstverfahren Erstentscheidung auf der Grundlage des Rechts bis 31.08.2009 51, 52 VersAusglG i. V. m. 225, 226 FamFG Totalrevision aller in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte ab 01.09.2009 225, 226 FamFG Abänderung eines Anrechts (keine Totalrevision) nur für Anrechte aus Regelsicherungssystemen ( 32 VersAusglG) 32 Abänderung des Versorgungsausgleichs Grundsätzliche Voraussetzungen wesentliche Wertänderung bei mindestens einem Ausgleichswert (Ausgleichswert = Hälfte des Ehezeitanteils) auch zur Erfüllung einer Wartezeit (+ 1,8468 EP = 5 Jahre Wartezeit) Auswirkung zugunsten eines der geschiedenen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen Antragstellung beim zuständigen Familiengericht (Antragsberechtigung: Ehegatten, Hinterbliebene, Versorgungsträger) Antrag frühestens sechs Monate vor Versorgungsbezug zulässig Abänderung darf nicht grob unbillig sein 33
Abänderung des Versorgungsausgleichs wesentliche Wertänderung zu unterscheiden sind zwei Wertgrenzen: relative Wertgrenze 5% des bisherigen Ausgleichswerts absolute Wertgrenze 120%* / 1%** der Bezugsgröße*** am Ende der Ehezeit *) bei EP (Kapitalwert) **) bei Rentenbetrag ***) 18 Abs. 1 SGB IV 34 Abänderung des Versorgungsausgleichs relative Wertgrenze 5% des bisherigen Ausgleichswerts wesentliche Wertänderung absolute Wertgrenze 120% / 1% der Bezugsgröße am Ende der Ehezeit Beispiel 1 - Rentner (Wertänderung durch Mütterrente ) Ehezeit: 03/1985 09/2006 1. Kind geboren 1987 2. Kind geboren 1994 bisheriger Ausgleichswert: 300,00 /Monat Zuschlag für 1. Kind: 1,0000 PEP 1,0000 PEP = 26,13 /Monat : 2 = 13,07 /Monat 5% von 300,00 = 15,00 1% von 2.450,00 = 24,50 35
Abänderung des Versorgungsausgleichs relative Wertgrenze 5% des bisherigen Ausgleichswerts wesentliche Wertänderung absolute Wertgrenze 120% / 1% der Bezugsgröße am Ende der Ehezeit Beispiel 2 - Rentner (Wertänderung durch Mütterrente ) Ehezeit: 03/1985 09/2006 1. Kind geboren 1987 2. Kind geboren 1989 bisheriger Ausgleichswert: 300,00 /Monat Zuschlag für 1. + 2. Kind: 2,0000 PEP 2,0000 PEP = 52,26 /Monat : 2 = 26,13 /Monat 5% von 300,00 = 15,00 1% von 2.450,00 = 24,50 36 Abänderung des Versorgungsausgleichs Abänderung nur wegen Mütterrente zweckmäßig? bei Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des alten Rechts werden alle bisher einbezogenen Anrechte neu bewertet und nach der neuen Ausgleichssystematik geteilt (Ergebnis i. d. R. nicht vorhersehbar) mittelbare Folgen: Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern nach Rücknahme des Abänderungsantrags kann der andere geschiedene Ehegatte oder seine Hinterbliebenen das Verfahren fortsetzen es entstehen Gerichtskosten 37
Literatur-Tipp 38